Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des DK in H, vertreten durch die Winkler - Heinzle Rechtsanwaltspartnerschaft in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen den Bescheid der Datenschutzkommission vom 26. November 2004, Zl. K120.922/0012-DSK/2004, betreffend die erkennungsdienstliche Behandlung und Löschung von Daten, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Hinblick auf Punkt 1 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I. römisch eins.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 20. Jänner 2004 schuldig erkannt,
I) in Vorarlberg ein Suchtgift in einer (mehrfach) großen Menge durch Verkäufe an den abgesondert verfolgten A.F. in Verkehr gesetzt zu haben, und zwar römisch eins) in Vorarlberg ein Suchtgift in einer (mehrfach) großen Menge durch Verkäufe an den abgesondert verfolgten A.F. in Verkehr gesetzt zu haben, und zwar
1.) im Zeitraum Mitte 1998 bis Anfang 2001 ca. 900 g Marihuana (enthaltend insgesamt minimal 60 g reines THC) und
2.) im Zeitraum Anfang 2002 bis Ende 2002 ca. 1800 g Marihuana (enthaltend insgesamt minimal 120 g reines THC) sowie
II) im Zeitraum Mitte 1998 bis Oktober 2003 im Raum Bregenz ca. 500 g bis 600 g Marihuana und Haschisch konsumiert sowie fallweise geringe Mengen unentgeltlich an verschiedene Drogenkonsumenten zum Konsum übergeben zu haben. römisch zwei) im Zeitraum Mitte 1998 bis Oktober 2003 im Raum Bregenz ca. 500 g bis 600 g Marihuana und Haschisch konsumiert sowie fallweise geringe Mengen unentgeltlich an verschiedene Drogenkonsumenten zum Konsum übergeben zu haben.
Er habe hierdurch zu I) 1.) und 2.) die Verbrechen nach § 28 Abs. 2 4. Fall SuchtmittelG (SMG) (drei- bzw. sechsfach) und zu II) die Vergehen nach § 27 Abs. 1, 1., 2. und 6. Fall SMG (in unbestimmter Zahl) begangen. Nach § 28 Abs. 2 SMG wurde er deshalb zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen (im Falle der Uneinbringlichkeit zu 150 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Gemäß § 43a Abs. 2 StGB wurde die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Er habe hierdurch zu römisch eins) 1.) und 2.) die Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, 4. Fall SuchtmittelG (SMG) (drei- bzw. sechsfach) und zu römisch zwei) die Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, eins Punkt , 2 und 6, Fall SMG (in unbestimmter Zahl) begangen. Nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG wurde er deshalb zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen (im Falle der Uneinbringlichkeit zu 150 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB wurde die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.
Infolge des zur genannten Verurteilung führenden Verdachtes war der Beschwerdeführer auf Grund der Anordnung des Landesgerichtes Feldkirch vom 29. September 2003 auf vorläufige Verwahrung und Hausdurchsuchung bzw. Beschlagnahme wegen Verdunkelungsgefahr gemäß § 175 Abs. 1 StPO am 6. Oktober 2003 von Beamten des Gendarmeriepostens H. festgenommen worden. Im Zuge seiner Verwahrung wurde er einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen. Diese hat neben der Aufnahme der Personendaten die Anfertigung von Abbildungen (Fotografien), die Abnahme von Papillarlinienabdrücken (Fingerabdrücken) und die Vornahme eines Mundhöhlenabstrichs zur Gewinnung von DNA-Probenmaterial umfasst. Infolge des zur genannten Verurteilung führenden Verdachtes war der Beschwerdeführer auf Grund der Anordnung des Landesgerichtes Feldkirch vom 29. September 2003 auf vorläufige Verwahrung und Hausdurchsuchung bzw. Beschlagnahme wegen Verdunkelungsgefahr gemäß Paragraph 175, Absatz eins, StPO am 6. Oktober 2003 von Beamten des Gendarmeriepostens H. festgenommen worden. Im Zuge seiner Verwahrung wurde er einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen. Diese hat neben der Aufnahme der Personendaten die Anfertigung von Abbildungen (Fotografien), die Abnahme von Papillarlinienabdrücken (Fingerabdrücken) und die Vornahme eines Mundhöhlenabstrichs zur Gewinnung von DNA-Probenmaterial umfasst.
Mit Schriftsatz vom 17. November 2003 (eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg am 18. November 2003) erhob der Beschwerdeführer an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg im Hinblick auf die angeführte erkennungsdienstliche Behandlung Beschwerde. In dieser Beschwerde wird dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Anhaltung, nachdem er zugegeben habe, seinem ehemaligen Arbeitskollegen A.F. eine große Menge Cannabiskraut verkauft zu haben, er aber seinen Lieferanten nicht bekannt gegeben habe, einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen worden sei. Er sei zu diesem Zweck zum Bezirksgendarmeriekommando Bregenz gebracht worden. Dort seien von ihm Lichtbilder angefertigt und Fingerabdrücke genommen worden. Die Beamten hätten erklärt, es sei auch erforderlich, dass er dulde, dass von ihm ein Mundhöhlenabstrich hergestellt werde, was der Beschwerdeführer auf Grund der Anordnung über sich ergehen habe lassen. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, die Vornahme seiner erkennungsdienstlichen Behandlung am 6. Oktober 2003 für rechtswidrig zu erklären, in eventu, die Vornahme des Mundhöhlenabstriches "am 06.11.2003" (gemeint wohl 6.10.2003) für rechtswidrig zu erklären.
In der Stellungnahme dazu vom 16. Dezember 2003 verwies die Bezirkshauptmannschaft Bregenz darauf, dass der Beschwerdeführer freiwillig an der erkennungsdienstlichen Behandlung mitgewirkt habe. Eine Aufforderung nach § 77 Abs. 1 SPG und die Verständigung der Bezirkshauptmannschaft Bregenz darüber habe somit unterbleiben können. Wörtlich wurde ausgeführt: In der Stellungnahme dazu vom 16. Dezember 2003 verwies die Bezirkshauptmannschaft Bregenz darauf, dass der Beschwerdeführer freiwillig an der erkennungsdienstlichen Behandlung mitgewirkt habe. Eine Aufforderung nach Paragraph 77, Absatz eins, SPG und die Verständigung der Bezirkshauptmannschaft Bregenz darüber habe somit unterbleiben können. Wörtlich wurde ausgeführt:
"(Der Beschwerdeführer) ist verdächtig und teilweise auch geständig, "gefährliche Angriffe" im Sinne des § 16 Abs 2 SPG, nämlich das Verbrechen nach § 28 Abs 2 SMG und das Vergehen nach § 27 Abs 1 SMG begangen zu haben. Gerade im Suchtgiftbereich zeigt die Erfahrung, daß oft Straftaten nur durch Vorlage von Lichtbildern geklärt werden können, da sich die in diesem Milieu verkehrenden Personen oft nur unter Vor- oder Spitznamen kennen. Somit ist die Kenntnis des Betroffenen darüber, daß von ihm Lichtbilder angefertigt wurden, welche im Bedarfsfalle vorgezeigt und zu seiner Identifizierung führen können, ein wirksames Mittel ihn davon abzuhalten, mit Suchtmitteln zu dealen. Aufgrund des langen Tatzeitraumes und der bei der Einvernahme offensichtlich teilweise gezeigten Uneinsichtigkeit konnte mit Grund angenommen werden, daß (der Beschwerdeführer) weiterhin mit Suchtmitteln dealen werde. Somit erscheint die Maßnahme der erkennungsdienstlichen Behandlung unter Berücksichtigung des angeführten Umstandes der Wiedererkennung ein geeignetes Mittel, (den Beschwerdeführer) von der Begehung weiterer Tathandlungen abzuhalten. "(Der Beschwerdeführer) ist verdächtig und teilweise auch geständig, "gefährliche Angriffe" im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, SPG, nämlich das Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG und das Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG begangen zu haben. Gerade im Suchtgiftbereich zeigt die Erfahrung, daß oft Straftaten nur durch Vorlage von Lichtbildern geklärt werden können, da sich die in diesem Milieu verkehrenden Personen oft nur unter Vor- oder Spitznamen kennen. Somit ist die Kenntnis des Betroffenen darüber, daß von ihm Lichtbilder angefertigt wurden, welche im Bedarfsfalle vorgezeigt und zu seiner Identifizierung führen können, ein wirksames Mittel ihn davon abzuhalten, mit Suchtmitteln zu dealen. Aufgrund des langen Tatzeitraumes und der bei der Einvernahme offensichtlich teilweise gezeigten Uneinsichtigkeit konnte mit Grund angenommen werden, daß (der Beschwerdeführer) weiterhin mit Suchtmitteln dealen werde. Somit erscheint die Maßnahme der erkennungsdienstlichen Behandlung unter Berücksichtigung des angeführten Umstandes der Wiedererkennung ein geeignetes Mittel, (den Beschwerdeführer) von der Begehung weiterer Tathandlungen abzuhalten.
Weiters werden im Zuge der Weitergabe von Suchtmitteln durch den Täter immer wieder Fingerabdruckspuren sowie DNA-Spuren auf den Verpackungseinheiten hinterlassen. Somit stellt das Wissen um die Abnahme der Fingerabdrücke und des Mundhöhlenabstriches für den DNA-Abgleich für den Täter klar, dass er in Zukunft durch diese Spuren überführt werden könnte. Dieses Wissen trägt dazu bei, den Täter von der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe, in diesem Falle Suchtmitteldelikte, abzuhalten."
Mit Schriftsatz vom 7. Jänner 2004 leitete der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg die Beschwerde gemäß § 6 AVG an die Datenschutzkommission zuständigkeitshalber weiter, da vom Vorliegen einer Datenermittlung durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 90 Abs. 1 erster Satz SPG nicht ausgegangen werden könne. Mit Schriftsatz vom 7. Jänner 2004 leitete der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg die Beschwerde gemäß Paragraph 6, AVG an die Datenschutzkommission zuständigkeitshalber weiter, da vom Vorliegen einer Datenermittlung durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Paragraph 90, Absatz eins, erster Satz SPG nicht ausgegangen werden könne.
Die belangte Behörde erachtete ihre Zuständigkeit auf der Grundlage von § 90 SPG als gegeben und leitete das Ermittlungsverfahren ein. Es erging zunächst ein Mängelbehebungsauftrag, das Recht gemäß DSG 2000 anzugeben, in dem sich der Beschwerdeführer als verletzt erachtete, und ein Begehren zu stellen, über das die Datenschutzkommission gemäß § 31 DSG 2000 entscheiden könne. Die belangte Behörde erachtete ihre Zuständigkeit auf der Grundlage von Paragraph 90, SPG als gegeben und leitete das Ermittlungsverfahren ein. Es erging zunächst ein Mängelbehebungsauftrag, das Recht gemäß DSG 2000 anzugeben, in dem sich der Beschwerdeführer als verletzt erachtete, und ein Begehren zu stellen, über das die Datenschutzkommission gemäß Paragraph 31, DSG 2000 entscheiden könne.
Der Beschwerdeführer machte mit dem Schriftsatz vom 5. März 2004 (eingelangt bei der belangten Behörde am 10. März 2004) in der Folge geltend, dass er durch die Vornahme der erkennungsdienstlichen Behandlung am 6. Oktober 2003 (Anfertigung von Lichtbildern, Abnahme der Fingerabdrücke sowie Vornahme eines Mundhöhlenabstrichs zwecks Ermittlung der DNA) in seinem Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten sowie in seinem Recht auf Löschung unzulässig verarbeiteter Daten verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer beantragte, die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung beim Beschwerdeführer am 6. Oktober 2003 durch die Bezirkshauptmannschaft Bregenz für rechtswidrig zu erklären, da die Voraussetzungen der §§ 65 Abs. 1, § 67 Abs. 1 SPG nicht vorgelegen seien und der Beschwerdeführer daher im Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten und auf Löschung unrechtmäßig verarbeiteter Daten verletzt sei. Der Beschwerdeführer machte mit dem Schriftsatz vom 5. März 2004 (eingelangt bei der belangten Behörde am 10. März 2004) in der Folge geltend, dass er durch die Vornahme der erkennungsdienstlichen Behandlung am 6. Oktober 2003 (Anfertigung von Lichtbildern, Abnahme der Fingerabdrücke sowie Vornahme eines Mundhöhlenabstrichs zwecks Ermittlung der DNA) in seinem Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten sowie in seinem Recht auf Löschung unzulässig verarbeiteter Daten verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer beantragte, die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung beim Beschwerdeführer am 6. Oktober 2003 durch die Bezirkshauptmannschaft Bregenz für rechtswidrig zu erklären, da die Voraussetzungen der Paragraphen 65, Absatz eins,, Paragraph 67, Absatz eins, SPG nicht vorgelegen seien und der Beschwerdeführer daher im Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten und auf Löschung unrechtmäßig verarbeiteter Daten verletzt sei.
Der Beschwerdeführer führte auch aus, dass ein Antrag auf Löschung erkennungsdienstlicher Daten gemäß § 74 Abs. 1 SPG nicht gestellt worden sei, da dies nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung nur für jene Fälle vorgesehen sei, in welchen sich ein Verdacht im Nachhinein nicht bestätigt oder die Tat sich als nicht rechtswidrig erweise. Der Beschwerdeführer führte auch aus, dass ein Antrag auf Löschung erkennungsdienstlicher Daten gemäß Paragraph 74, Absatz eins, SPG nicht gestellt worden sei, da dies nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung nur für jene Fälle vorgesehen sei, in welchen sich ein Verdacht im Nachhinein nicht bestätigt oder die Tat sich als nicht rechtswidrig erweise.
Im weiteren Verfahren erstattete die Bezirkshauptmannschaft Bregenz am 14. Mai 2004 eine Stellungnahme, in der sie ihre früheren Sachangaben wiederholte. Dazu führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2004 aus, er habe nicht freiwillig an der erkennungsdienstlichen Behandlung mitgewirkt, sondern er sei gemäß § 77 Abs. 2 zweiter Satz SPG zur Mitwirkung verhalten gewesen, ohne dass er eine Möglichkeit gehabt hätte, dies zu verhindern. Mit näherer Begründung bestritt er die oben wiedergegebenen Sachangaben der Bezirkshauptmannschaft. Im weiteren Verfahren erstattete die Bezirkshauptmannschaft Bregenz am 14. Mai 2004 eine Stellungnahme, in der sie ihre früheren Sachangaben wiederholte. Dazu führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2004 aus, er habe nicht freiwillig an der erkennungsdienstlichen Behandlung mitgewirkt, sondern er sei gemäß Paragraph 77, Absatz 2, zweiter Satz SPG zur Mitwirkung verhalten gewesen, ohne dass er eine Möglichkeit gehabt hätte, dies zu verhindern. Mit näherer Begründung bestritt er die oben wiedergegebenen Sachangaben der Bezirkshauptmannschaft.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 17. November 2003 (ergänzt nach Aufforderung mit Schriftsatz vom 5. März 2004) gegen die Bezirkshauptmannschaft Bregenz, soweit sie sich
1.) auf die behauptete Verletzung im Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten durch die beschriebene erkennungsdienstliche Behandlung vom 6. Oktober 2003 bezog, zurück,
und soweit sie sich
2.) auf die behauptete Verletzung im Recht auf Löschung dieser Daten bezog, gemäß § 27 Abs. 1 und 4 i.V.m. § 31 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 265/1999, i. V.m. § 90 erster Satz Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 104/2002, als unbegründet ab. 2.) auf die behauptete Verletzung im Recht auf Löschung dieser Daten bezog, gemäß Paragraph 27, Absatz eins, und 4 i.V.m. Paragraph 31, Absatz 2, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 265 aus 1999,, i. römisch fünf.m. Paragraph 90, erster Satz Sicherheitspolizeigesetz (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2002,, als unbegründet ab.
Die belangte Behörde stellte folgenden Sachverhalt fest:
"Der Beschwerdeführer wurde als Verdächtiger (Verbrechen nach § 28 Abs 2 SMG, Besitz und Inverkehrbringen von Suchtmitteln in großer Menge) am 6. Oktober 2003 auf Grund des Befehls des Landesgerichts Feldkirch zur vorläufigen Verwahrung und Hausdurchsuchung vom 29. September 2003, AZ: ..., von Beamten des Gendarmeriepostens H verhaftet und auf den Gendarmerieposten gebracht. Dort wurde er niederschriftlich einvernommen und wurden seine Personendaten aufgenommen. Zwischen 14.00 Uhr und 15.40 wurde der Beschwerdeführer dem Bezirksgendarmeriekommando in Bregenz vorgeführt und dort erkennungsdienstlich behandelt. Diese erkennungsdienstliche Behandlung umfasste 1. die Anfertigung von Abbildungen (Fotografien), 2. die Abnahme von Papillarlinienabdrücken (Fingerabdrücken) und 3. die Vornahme eines Mundhöhlenabstriches (MHA). Ergänzt wurde die erkennungsdienstliche Behandlung durch Ermittlung der erkennungsdienstlichen Identitätsdaten (Namen, Geschlecht, frühere und Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Elternnamen). "Der Beschwerdeführer wurde als Verdächtiger (Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG, Besitz und Inverkehrbringen von Suchtmitteln in großer Menge) am 6. Oktober 2003 auf Grund des Befehls des Landesgerichts Feldkirch zur vorläufigen Verwahrung und Hausdurchsuchung vom 29. September 2003, AZ: ..., von Beamten des Gendarmeriepostens H verhaftet und auf den Gendarmerieposten gebracht. Dort wurde er niederschriftlich einvernommen und wurden seine Personendaten aufgenommen. Zwischen 14.00 Uhr und 15.40 wurde der Beschwerdeführer dem Bezirksgendarmeriekommando in Bregenz vorgeführt und dort erkennungsdienstlich behandelt. Diese erkennungsdienstliche Behandlung umfasste 1. die Anfertigung von Abbildungen (Fotografien), 2. die Abnahme von Papillarlinienabdrücken (Fingerabdrücken) und 3. die Vornahme eines Mundhöhlenabstriches (MHA). Ergänzt wurde die erkennungsdienstliche Behandlung durch Ermittlung der erkennungsdienstlichen Identitätsdaten (Namen, Geschlecht, frühere und Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Elternnamen).
In der Einvernahme durch die Gendarmeriebeamten gestand der Beschwerdeführer den Eigenkonsum von Cannabisprodukten sowie den Verkauf in näher spezifizierter Menge an einen namentlich bereits bekannten Abnehmer. Den Lieferanten des Suchtmittels wollte der Beschwerdeführer nicht nennen, wobei er "Angst" als Motiv angab. Noch am selben Tag um 21.10 Uhr wurde der Beschwerdeführer freigelassen."
Die belangte Behörde führte zu Punkt 1.) unter Berufung auf § 88 Abs. 1 und § 90 SPG im Wesentlichen aus, dass der Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 29. September 2003 auf vorläufige Verwahrung und Hausdurchsuchung keine wie immer geartete Anweisung zur Durchführung erkennungsdienstlicher oder sonstiger Maßnahmen nach dem SPG erfasst habe. Das Verhalten des für die Bezirkshauptmannschaft Bregenz tätig gewordenen Bezirksgendarmeriepostenkommandos könne daher nicht als Akt der Gerichtsbarkeit qualifiziert werden. Die belangte Behörde führte zu Punkt 1.) unter Berufung auf Paragraph 88, Absatz eins und Paragraph 90, SPG im Wesentlichen aus, dass der Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 29. September 2003 auf vorläufige Verwahrung und Hausdurchsuchung keine wie immer geartete Anweisung zur Durchführung erkennungsdienstlicher oder sonstiger Maßnahmen nach dem SPG erfasst habe. Das Verhalten des für die Bezirkshauptmannschaft Bregenz tätig gewordenen Bezirksgendarmeriepostenkommandos könne daher nicht als Akt der Gerichtsbarkeit qualifiziert werden.
Gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.d.F. der Novelle BGBl. Nr. 685/1988 hätten die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen zu entscheiden, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein. § 88 Abs. 1 SPG komme daher keine eigenständige normative Kraft zu. Bei der Auslegung des Begriffes der unmittelbaren behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt könne daher auf die Lehre und Rechtsprechung zu dieser Verfassungsnorm zurückgegriffen werden. Eine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt liege nur dann vor, wenn einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen würde. Ein derartiger Eingriff liege im Allgemeinen nur dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt werde oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehles drohe (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 2000, VwSlg. Nr. 15.344/A, und auf Walter - Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts7, Rz. 610). Im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführer im Rahmen einer aufrechten Anhaltung (richterlicher Haftbefehl) einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterworfen worden. Gemäß Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG i.d.F. der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 685 aus 1988, hätten die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen zu entscheiden, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein. Paragraph 88, Absatz eins, SPG komme daher keine eigenständige normative Kraft zu. Bei der Auslegung des Begriffes der unmittelbaren behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt könne daher auf die Lehre und Rechtsprechung zu dieser Verfassungsnorm zurückgegriffen werden. Eine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt liege nur dann vor, wenn einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen würde. Ein derartiger Eingriff liege im Allgemeinen nur dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt werde oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehles drohe (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 2000, VwSlg. Nr. 15.344/A, und auf Walter - Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts7, Rz. 610). Im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführer im Rahmen einer aufrechten Anhaltung (richterlicher Haftbefehl) einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterworfen worden.
Gemäß § 77 Abs. 1 SPG habe die Behörde einen Menschen, den sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen habe, unter Bekanntgabe des maßgeblichen Grundes formlos hiezu aufzufordern (Abs. 1). Komme der Betroffene dieser Aufforderung nicht nach, so sei ihm die Verpflichtung gemäß § 65 Abs. 4 SPG bescheidmäßig aufzuerlegen. Eines Bescheides bedürfe es dann nicht, wenn der Betroffene auch aus dem für die erkennungsdienstliche Behandlung maßgeblichen Grunde angehalten werde (§ 77 Abs. 2 SPG). Diese Voraussetzung liege im Gegenstande vor, da die Anhaltung unter Hinweis auf den Verdacht des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 SMG und der Vergehen nach § 27 Abs. 1 SMG durch richterlichen Befehl erfolgt sei und die Sicherheitsbehörden nach § 65 Abs. 1 SPG ermächtigt seien, einen Menschen, der im Verdacht stehe, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, bei Vorliegen der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erkennungsdienstlich zu behandeln. Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, SPG habe die Behörde einen Menschen, den sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen habe, unter Bekanntgabe des maßgeblichen Grundes formlos hiezu aufzufordern (Absatz eins,). Komme der Betroffene dieser Aufforderung nicht nach, so sei ihm die Verpflichtung gemäß Paragraph 65, Absatz 4, SPG bescheidmäßig aufzuerlegen. Eines Bescheides bedürfe es dann nicht, wenn der Betroffene auch aus dem für die erkennungsdienstliche Behandlung maßgeblichen Grunde angehalten werde (Paragraph 77, Absatz 2, SPG). Diese Voraussetzung liege im Gegenstande vor, da die Anhaltung unter Hinweis auf den Verdacht des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG und der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG durch richterlichen Befehl erfolgt sei und die Sicherheitsbehörden nach Paragraph 65, Absatz eins, SPG ermächtigt seien, einen Menschen, der im Verdacht stehe, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, bei Vorliegen der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erkennungsdienstlich zu behandeln.
Soweit man nicht schon auf Grund der gegebenen Sach- und Rechtslage (Haft, Vorführung und unmittelbare Gesetzesbefolgung vorgesehen) davon ausgehen könne, dass eine Zustimmung des Beschwerdeführers zu den erkennungsdienstlichen Maßnahmen nicht gegeben gewesen sei, zumal er auch keine Wahlmöglichkeit gehabt habe, diese Maßnahmen zu verhindern, würde für die Annahme der Freiwilligkeit jeder ausreichende Beweis fehlen. Die bloße Behauptung der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, der Beschwerdeführer hätte sich freiwillig den erkennungsdienstlichen Maßnahmen unterzogen, könne die belangte Behörde in Anbetracht der gegebenen Umstände nicht überzeugen.
Es sei zunächst darauf hinzuweisen, dass § 65 Abs. 4 SPG nicht nur zur Duldung, sondern sogar zur Mitwirkung an einer gesetzmäßig angeordneten erkennungsdienstlichen Behandlung verpflichte. Wo das Gesetz aber eine Verpflichtung auferlege, bleibe für die in § 8 Abs. 1 Z. 2 DSG 2000 vorausgesetzte freie Willensbildung kein Raum. Bei einem behördlich angehaltenen Betroffenen entfalle überdies gemäß § 77 Abs. 2 zweiter Satz SPG das Bescheidverfahren. Dies wohl offensichtlich nicht deshalb, weil in solchen Fällen von der Freiwilligkeit der Handlung des Betroffenen ausgegangen werden müsse, sondern deshalb, weil es in Anhaltefällen a priori keine Freiwilligkeit geben könne und die während der Anhaltung vorgenommenen Maßnahmen in dieser "aufgehen". Nach herrschender Meinung der Lehre (Hinweis auf Walter - Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 (2003), Rz. 16) liege ein verfahrensfreier Verwaltungsakt "dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan unmittelbar auf Grund von Gesetzen einen Zwangsakt setzen kann, ohne dass sich zwischen Gesetz und Setzung des Zwangsaktes ein Verfahren zur Festlegung der behördlichen Pflichten einschiebt ('sofortiger Polizeizwang'; 'Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt')". Im Beschwerdefall sei die Pflicht des Beschwerdeführers, sich gemäß § 65 Abs. 4 SPG einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen, durch einen Akt direkter Befehlsgewalt (Vorführung gemäß § 77 Abs. 4 SPG) konkretisiert worden, und es sei davon auszugehen, dass die erkennungsdienstliche Behandlung bei Weigerung sofort als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt gemäß § 78 SPG auch gegen den Willen und Widerstand des Beschwerdeführers vorgenommen worden wäre. Dies beweise auch die Stellungnahme der belangten Behörde vom 14. Mai 2004, in der wörtlich ausgeführt werde, dass dann, wenn der Beschwerdeführer nicht freiwillig mitgewirkt hätte, "die Ermittlung der Daten durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfolgt" wäre. Es sei zunächst darauf hinzuweisen, dass Paragraph 65, Absatz 4, SPG nicht nur zur Duldung, sondern sogar zur Mitwirkung an einer gesetzmäßig angeordneten erkennungsdienstlichen Behandlung verpflichte. Wo das Gesetz aber eine Verpflichtung auferlege, bleibe für die in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, DSG 2000 vorausgesetzte freie Willensbildung kein Raum. Bei einem behördlich angehaltenen Betroffenen entfalle überdies gemäß Paragraph 77, Absatz 2, zweiter Satz SPG das Bescheidverfahren. Dies wohl offensichtlich nicht deshalb, weil in solchen Fällen von der Freiwilligkeit der Handlung des Betroffenen ausgegangen werden müsse, sondern deshalb, weil es in Anhaltefällen a priori keine Freiwilligkeit geben könne und die während der Anhaltung vorgenommenen Maßnahmen in dieser "aufgehen". Nach herrschender Meinung der Lehre (Hinweis auf Walter - Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 (2003), Rz. 16) liege ein verfahrensfreier Verwaltungsakt "dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan unmittelbar auf Grund von Gesetzen einen Zwangsakt setzen kann, ohne dass sich zwischen Gesetz und Setzung des Zwangsaktes ein Verfahren zur Festlegung der behördlichen Pflichten einschiebt ('sofortiger Polizeizwang'; 'Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt')". Im Beschwerdefall sei die Pflicht des Beschwerdeführers, sich gemäß Paragraph 65, Absatz 4, SPG einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen, durch einen Akt direkter Befehlsgewalt (Vorführung gemäß Paragraph 77, Absatz 4, SPG) konkretisiert worden, und es sei davon auszugehen, dass die erkennungsdienstliche Behandlung bei Weigerung sofort als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt gemäß Paragraph 78, SPG auch gegen den Willen und Widerstand des Beschwerdeführers vorgenommen worden wäre. Dies beweise auch die Stellungnahme der belangten Behörde vom 14. Mai 2004, in der wörtlich ausgeführt werde, dass dann, wenn der Beschwerdeführer nicht freiwillig mitgewirkt hätte, "die Ermittlung der Daten durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfolgt" wäre.
Abgesehen von der Diktion des Gesetzes (Ermächtigung zur erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 65 Abs. 1 SPG, zwingende Mitwirkungspflicht - § 65 Abs. 4 SPG, kein Bescheid bei Anhaltung aus Gründen, die auch zur erkennungsdienstlichen Behandlung ermächtigen - § 77 Abs. 2 SPG, die Möglichkeit der Vorführung zur erkennungsdienstlichen Behandlung - § 77 Abs. 4 SPG -) müsse davon ausgegangen werden, dass ein in Haft genommener Mensch sich grundsätzlich nicht "freiwillig" einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterziehe, es sei denn, es gebe ausreichend Beweise für das Gegenteil. Den Maßstab hiefür, in welchen Fällen die Beweise als ausreichend angesehen werden könnten, bilde nach Ansicht der belangten Behörde die mit der zu beurteilenden Maßnahme verbundene Eingriffsintensität. Je intensiver in Persönlichkeitsrechte eingegriffen werde, desto strenger der Maßstab, der an den Beweis der Freiwilligkeit gelegt werden müsse. Im vorliegenden Fall sei auf Grund der der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vorliegenden Sachlage die bloße Behauptung der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, die Maßnahmen seien "freiwillig" erfolgt, - auch in Anbetracht der gegenteiligen Behauptungen des Beschwerdeführers - nicht ausreichend dafür, diese behauptete Freiwilligkeit als erwiesen anzunehmen. Abgesehen von der Diktion des Gesetzes (Ermächtigung zur erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, SPG, zwingende Mitwirkungspflicht - Paragraph 65, Absatz 4, SPG, kein Bescheid bei Anhaltung aus Gründen, die auch zur erkennungsdienstlichen Behandlung ermächtigen - Paragraph 77, Absatz 2, SPG, die Möglichkeit der Vorführung zur erkennungsdienstlichen Behandlung - Paragraph 77, Absatz 4, SPG -) müsse davon ausgegangen werden, dass ein in Haft genommener Mensch sich grundsätzlich nicht "freiwillig" einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterziehe, es sei denn, es gebe ausreichend Beweise für das Gegenteil. Den Maßstab hiefür, in welchen Fällen die Beweise als ausreichend angesehen werden könnten, bilde nach Ansicht der belangten Behörde die mit der zu beurteilenden Maßnahme verbundene Eingriffsintensität. Je intensiver in Persönlichkeitsrechte eingegriffen werde, desto strenger der Maßstab, der an den Beweis der Freiwilligkeit gelegt werden müsse. Im vorliegenden Fall sei auf Grund der der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vorliegenden Sachlage die bloße Behauptung der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, die Maßnahmen seien "freiwillig" erfolgt, - auch in Anbetracht der gegenteiligen Behauptungen des Beschwerdeführers - nicht ausreichend dafür, diese behauptete Freiwilligkeit als erwiesen anzunehmen.
Die erkennungsdienstlichen Daten seien somit durch Ausübung bzw. Androhung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt ermittelt worden, sodass die Zuständigkeit der Datenschutzkommission gemäß § 90 zweiter Satz SPG zu verneinen sei. Daran ändere auch die Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 5 DSG 2000 nichts, zumal sich Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG als lex specialis zur erstgenannten Verfassungsbestimmung darstelle. Würden Daten in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erhoben, sei diese Erhebung Teil der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt und als solche vom unabhängigen Verwaltungssenat zu beurteilen (Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2001, VfSlg. Nr. 16.109). Die erkennungsdienstlichen Daten seien somit durch Ausübung bzw. Androhung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt ermittelt worden, sodass die Zuständigkeit der Datenschutzkommission gemäß Paragraph 90, zweiter Satz SPG zu verneinen sei. Daran ändere auch die Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz 5, DSG 2000 nichts, zumal sich Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG als lex specialis zur erstgenannten Verfassungsbestimmung darstelle. Würden Daten in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erhoben, sei diese Erhebung Teil der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt und als solche vom unabhängigen Verwaltungssenat zu beurteilen (Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2001, VfSlg. Nr. 16.109).
Zu Punkt 2.) der Beschwerde sei - mangels Löschungsantrages des Beschwerdeführers - nur die Frage wesentlich, ob eine Pflicht zur amtswegigen Löschung der in Rede stehenden Daten gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 DSG 2000 bestanden habe. Gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 DSG 2000 habe jeder Auftraggeber u.a. entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten zu löschen, und zwar Zu Punkt 2.) der Beschwerde sei - mangels Löschungsantrages des Beschwerdeführers - nur die Frage wesentlich, ob eine Pflicht zur amtswegigen Löschung der in Rede stehenden Daten gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, DSG 2000 bestanden habe. Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, DSG 2000 habe jeder Auftraggeber u.a. entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten zu löschen, und zwar
"1. aus eigenem, sobald ihm die Unrichtigkeit von Daten oder die Unzulässigkeit ihrer Verarbeitung bekannt geworden sei".
Nach § 7 Abs. 1 DSG 2000 dürften Daten auch nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten und rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt seien und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzt würden. Nach Paragraph 7, Absatz eins, DSG 2000 dürften Daten auch nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten und rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt seien und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzt würden.
Die Frage, ob diese datenschutzrechtlichen Normen von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz im Zusammenhang mit den im vorliegenden Fall verwendeten personenbezogenen Daten eingehalten worden seien, sei an Hand der einschlägigen sicherheitspolizeilichen Vorschriften zu beurteilen. Soweit die Zulässigkeit einer Maßnahme nach dem 3. Hauptstück des 4. Teiles des SPG - dazu gehöre auch § 65 leg. cit. - vom Verdacht abhänge, der Betroffene habe einen gefährlichen Angriff begangen, bleibe diese Voraussetzung auch nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen der entsprechenden gerichtlich strafbaren Handlung (§ 16 Abs. 2) bestehen (§ 64 Abs. 6 SPG). Der Beschwerdeführer führe selbst aus, dass er vom Landesgericht Feldkirch wegen Verstoßes gegen § 28 Abs. 2 SMG rechtskräftig verurteilt worden sei. Auch seine Verurteilung gemäß § 27 Abs. 1 erster, zweiter und sechster Fall SMG sei unwidersprochen geblieben. Deshalb komme auch keine amtswegige Löschung der erkennungsdienstlich ermittelten personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers gemäß § 73 Abs. 1 Z. 4 SPG in Betracht. Die Frage, ob diese datenschutzrechtlichen Normen von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz im Zusammenhang mit den im vorliegenden Fall verwendeten personenbezogenen Daten eingehalten worden seien, sei an Hand der einschlägigen sicherheitspolizeilichen Vorschriften zu beurteilen. Soweit die Zulässigkeit einer Maßnahme nach dem 3. Hauptstück des 4. Teiles des SPG - dazu gehöre auch Paragraph 65, leg. cit. - vom Verdacht abhänge, der Betroffene habe einen gefährlichen Angriff begangen, bleibe diese Voraussetzung auch nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen der entsprechenden gerichtlich strafbaren Handlung (Paragraph 16, Absatz 2,) bestehen (Paragraph 64, Absatz 6, SPG). Der Beschwerdeführer führe selbst aus, dass er vom Landesgericht Feldkirch wegen Verstoßes gegen Paragraph 28, Absatz 2, SMG rechtskräftig verurteilt worden sei. Auch seine Verurteilung gemäß Paragraph 27, Absatz eins, erster, zweiter und sechster Fall SMG sei unwidersprochen geblieben. Deshalb komme auch keine amtswegige Löschung der erkennungsdienstlich ermittelten personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 4, SPG in Betracht.
Dem Argument des Beschwerdeführers, die Tatsache, dass das Gericht bei der Strafbemessung gemäß § 43a Abs. 2 StGB die Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen und im Übrigen eine Geldstrafe spezialpräventiv für ausreichend erachtet habe, sei ein klares Indiz dafür davon auszugehen, dass er nicht weiter solche gefährlichen Angriffe begehen werde, weshalb die Nichtlöschung der in Rede stehenden Daten rechtswidrig gewesen wäre, könne jedenfalls nicht gefolgt werden. Schließlich sei doch jede Strafe, bedingt oder unbedingt ausgesprochen, so zu bemessen, dass sie geeignet sei, den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Die auf § 65 Abs. 1 SPG gestützte erkennungsdienstliche Behandlung sei als zusätzliches Instrument der Kriminalitätsbekämpfung zu sehen und auf Grund der Art der vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen (Suchtgiftdelikte) von wesentlicher Bedeutung für eine wirksame Bekämpfung der Suchtgiftkriminalität. Dem Argument des Beschwerdeführers, die Tatsache, dass das Gericht bei der Strafbemessung gemäß Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB die Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen und im Übrigen eine Geldstrafe spezialpräventiv für ausreichend erachtet habe, sei ein klares Indiz dafür davon auszugehen, dass er nicht weiter solche gefährlichen Angriffe begehen werde, weshalb die Nichtlöschung der in Rede stehenden Daten rechtswidrig gewesen wäre, könne jedenfalls nicht gefolgt werden. Schließlich sei doch jede Strafe, bedingt oder unbedingt ausgesprochen, so zu bemessen, dass sie geeignet sei, den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Die auf Paragraph 65, Absatz eins, SPG gestützte erkennungsdienstliche Behandlung sei als zusätzliches Instrument der Kriminalitätsbekämpfung zu sehen und auf Grund der Art der vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen (Suchtgiftdelikte) von wesentlicher Bedeutung für eine wirksame Bekämpfung der Suchtgiftkriminalität.
Analoges gelte für die DNA-Daten des Beschwerdeführers. Die DNA eines Menschen dürfe gemäß § 67 Abs. 1 erster Satz SPG im Rahmen seiner erkennungsdienstlichen Behandlung ermittelt werden, wenn der Betroffene im Verdacht stehe, einen gefährlichen Angriff begangen zu haben, und wenn im Hinblick auf diese Tat oder die Persönlichkeit des Betroffenen erwartet werden könne, dieser werde bei Begehung weiterer gefährlicher Angriffe Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung auf Grund der ermittelten genetischen Informationen ermöglichen würden. Analoges gelte für die DNA-Daten des Beschwerdeführers. Die DNA eines Menschen dürfe gemäß Paragraph 67, Absatz eins, erster Satz SPG im Rahmen seiner erkennungsdienstlichen Behandlung ermittelt werden, wenn der Betroffene im Verdacht stehe, einen gefährlichen Angriff begangen zu haben, und wenn im Hinblick auf diese Tat oder die Persönlichkeit des Betroffenen erwartet werden könne, dieser werde bei Begehung weiterer gefährlicher Angriffe Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung auf Grund der ermittelten genetischen Informationen ermöglichen würden.
Die Argumente der Bezirkshauptmannschaft Bregenz als im vorliegenden Fall betroffener öffentlicher Auftraggeber erschienen der belangten Behörde plausibel. Sie habe vertreten, gerade im Suchtgiftbereich zeige die Erfahrung, dass oft Straftaten nur durch Vorlage von Lichtbildern geklärt werden könnten, zumal sich die in diesem Milieu verkehrenden Personen oft nur unter Vor- und Spitznamen kennten, weiters sei auf Grund des (dargestellten) langen Tatzeitraumes und des Vorlebens die Annahme berechtigt, dass der Beschwerdeführer weiterhin mit Suchtmitteln handeln werde (er habe angegeben, dass über ihn bereits in der Schweiz eine Geldstrafe wegen eines vergleichbaren Deliktes verhängt worden sei), und dass Fingerabdrücke und DNA-Spuren auf Verpackungseinheiten vorzufinden seien, die zur Aufklärung strafbarer Handlungen nach dem SMG beitragen könnten. In Anbetracht des öffentlichen Interesses an einer wirksamen Bekämpfung der Suchtgiftkriminalität sei somit das weitere Speichern bzw. Aufbewahren der den Beschwerdeführer betreffenden erkennungsdienstlichen Daten rechtmäßig erfolgt.
Die belangte Behörde verkenne dabei nicht, dass die Frage der Rechtsmäßigkeit der Ermittlung von personenbezogenen Daten im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung (§ 64 Abs. 3 SPG) auch für die Frage der Zulässigkeit der Weiterverwendung dieser Daten bzw. die Frage einer allfälligen Löschungsverpflichtung von entscheidender Bedeutung sein könne (vgl. § 27 Abs. 1 Z. 1 DSG 2000). Diese Frage sei nach den zu Beschwerdepunkt 1. gemachten Ausführungen nicht von der belangten Behörde, sondern vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg zu beantworten. Diese Frage könnte an sich eine Vorfrage im Sinn des § 38 AVG darstellen. Der Frage der Rechtmäßigkeit der Ermittlung komme jedoch im vorliegenden Fall keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, zumal auf Grund des § 64 Abs. 6 SPG mit der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers die Datenverwendung auf Grund der dort vorgesehenen Verdachtsfiktion jedenfalls als zulässig angesehen werden müsse. Die belangte Behörde verkenne dabei nicht, dass die Frage der Rechtsmäßigkeit der Ermittlung von personenbezogenen Daten im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung (Paragraph 64, Absatz 3, SPG) auch für die Frage der Zulässigkeit der Weiterverwendung dieser Daten bzw. die Frage einer allfälligen Löschungsverpflichtung von entscheidender Bedeutung sein könne vergleiche , Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, DSG 2000). Diese Frage sei nach den zu Beschwerdepunkt 1. gemachten Ausführungen nicht von der belangten Behörde, sondern vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg zu beantworten. Diese Frage könnte an sich eine Vorfrage im Sinn des Paragraph 38, AVG darstellen. Der Frage der Rechtmäßigkeit der Ermittlung komme jedoch im vorliegenden Fall keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, zumal auf Grund des Paragraph 64, Absatz 6, SPG mit der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers die Datenverwendung auf Grund der dort vorgesehenen Verdachtsfiktion jedenfalls als zulässig angesehen werden müsse.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Entscheidung durch die zuständige Behörde, im Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten und auf Nichtermittlung und Nichtverarbeitung erkennungsdienstlicher Daten bei Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen sowie weiters im Recht auf Löschung dieser Daten verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Beschwerdeführer hat eine Replik erstattet.
II. römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Datenschutzgesetz 2000, DSG 2000, BGBl. Nr. 165/1999, hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht (Abs. 1 erster Satz). Gemäß der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Datenschutzgesetz 2000, DSG 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1999,, hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht (Absatz eins, erster Satz).
Nach Abs. 5 dieser Bestimmung ist gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn, dass Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind. Nach Absatz 5, dieser Bestimmung ist gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn, dass Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind.
Gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.d.F. BGBl. Nr. 685/1988 erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt, Gemäß Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG i.d.F. Bundesgesetzblatt Nr. 685 aus 1988, erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt,
"über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes".
Nach § 88 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991 (SPG), der auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG verweist, erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Nach Paragraph 88, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, (SPG), der auf Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG verweist, erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein.
Gemäß § 90 Abs. 1 SPG i.d.F. BGBl. I Nr. 104/2002 entscheidet die Datenkommission gemäß § 31 Datenschutzgesetz 2000 über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch Verwenden personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Davon ausgenommen ist die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit der Ermittlung von Daten durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Gemäß Paragraph 90, Absatz eins, SPG i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2002, entscheidet die Datenkommission gemäß Paragraph 31, Datenschutzgesetz 2000 über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch Verwenden personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Davon ausgenommen ist die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit der Ermittlung von Daten durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.
In § 16 Abs. 2 und Abs. 3 SPG i.d.F. BGBl. I Nr. 112/1997 ist ein gefährlicher Angriff im Sinne des SPG - wie folgt - definiert: In Paragraph 16, Absatz 2 und Absatz 3, SPG i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997, ist ein gefährlicher Angriff im Sinne des SPG - wie folgt - definiert:
1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278 und 278a Abs. 1 StGB, oder