TE OGH 2022/4/20 1Ob56/22z

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.04.2022
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der I*, geboren am * 1955, *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betroffenen Person, vertreten durch die Dr. Obermayer Rechtsanwalt GmbH, Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 9. Februar 2022, GZ 48 R 12/22b-30, mit dem ihr Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 30. September 2021, GZ 1 P 115/21a-12, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]            1. Ein verfahrensleitender Beschluss, mit dem ein Sachverständiger bestellt wird, ist mangels Anordnung seiner selbstständigen Anfechtbarkeit (vgl § 45 Satz 2 AußStrG) nicht gesondert anfechtbar (RIS-Justiz RS0120910 [T4]; RS0120052). Daran hat sich für das Erwachsenenschutzverfahren durch das 2. ErwSchG nichts geändert (4 Ob 151/18m mwN).

[2]            2. Der teilweise nur schwer verständliche Revisionsrekurs der Betroffenen, die sich dagegen wendet, dass ihr gegen den erstinstanzlichen Beschluss über die Bestellung eines Sachverständigen erhobener Rekurs vom Rekursgericht als unzulässig zurückgewiesen wurde, zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf. Soweit bloß behauptet wird, die Rekursentscheidung verstoße gegen die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofs, wird keine einzige Entscheidung angeführt, die für den Rechtsstandpunkt der Betroffenen spräche und mit der die angefochtene Entscheidung in Widerspruch stünde (vgl RS0043654 [insb T8, T9]).

[3]            3. Entgegen der Darstellung im Rechtsmittel handelte es sich bei der Entscheidung des Erstgerichts auch um keinen das Erwachsenenschutzverfahren einleitenden – und daher grundsätzlich anfechtbaren (vgl RS0008521; RS0008520 [T2]; RS0008527 [T2]) – Beschluss, erging dieser doch nach Beauftragung des zuständigen Erwachsenenschutzvereins mit der Abklärung iSd § 4a ErwSchVG (vgl RS0008520 [T5]) sowie nach Ladung der Betroffenen zur Erstanhörung (vgl RS0008527) und deren Durchführung. Warum keiner dieser Verfahrensschritte zur Einleitung des Erwachsenenschutzverfahrens geführt und von der Betroffenen bekämpft werden hätte können, legt die Revisionsrekurswerberin, die dazu nur behauptet, es habe keine Grundlage für die Verfahrenseinleitung bestanden, nicht nachvollziehbar dar.

[4]            4. Zu den behaupteten Feststellungsmängeln führt die Betroffene nicht aus, welche rechtlich relevanten Feststellungen ihrer Ansicht nach nicht getroffen wurden.

[5]            5. Soweit die Rechtsmittelwerberin darauf hinweist (der Revisionsrekurs ist insoweit sprachlich unklar), dass sie mit ihrem Rekurs auch die Einstellung des Verfahrens angestrebt habe, ist sie auf ihren diesbezüglichen Antrag vom 14. 3. 2022 zu verweisen, über den in erster Instanz noch zu entscheiden ist.

[6]            6. Der „Antrag bzw die Anregung auf Überprüfung durch den VfGH“ lässt nicht erkennen, welche konkrete, auf den vorliegenden Fall anzuwendende gesetzliche Bestimmung die Betroffene als verfassungswidrig ansieht.

Textnummer

E134807

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0010OB00056.22Z.0420.000

Im RIS seit

19.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten