Norm
AußStrG §117Rechtssatz
Wenn das Gericht im Sinne des § 236 AußStrG von Amts wegen das Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters für den Betroffenen einleitet und dies durch die Vorladung des Betroffenen im Sinne der Vorschrift des § 237 AußStrG zum Ausdruck bringt, ist diesem gemäß § 9 AußStrG das Rekursrecht gegen diese Anordnung einzuräumen.Wenn das Gericht im Sinne des Paragraph 236, AußStrG von Amts wegen das Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters für den Betroffenen einleitet und dies durch die Vorladung des Betroffenen im Sinne der Vorschrift des Paragraph 237, AußStrG zum Ausdruck bringt, ist diesem gemäß Paragraph 9, AußStrG das Rekursrecht gegen diese Anordnung einzuräumen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0008521Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.10.2025