Norm
AußStrG §117Rechtssatz
In der gerichtlichen Ladung zur Einvernahme nach § 237 AußStrG ist ein Beschluß zu erblicken, der über die Einleitung des Verfahrens nach den §§ 236 ff AußStrG im positiven Sinn abspricht; damit beginnt die erste Phase des Bestellungsverfahrens.In der gerichtlichen Ladung zur Einvernahme nach Paragraph 237, AußStrG ist ein Beschluß zu erblicken, der über die Einleitung des Verfahrens nach den Paragraphen 236, ff AußStrG im positiven Sinn abspricht; damit beginnt die erste Phase des Bestellungsverfahrens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0008527Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.10.2025