TE OGH 1988/4/21 8Ob543/88

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Veröffentlicht am 21.04.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Schwarz und Dr. Graf als Richter in der Rechtssache betreffend die Bestellung eines Sachwalters für Dr. Wolfgang V***, geboren am 7. Oktober 1943, 1030 Wien, Weyrgasse 3/13, infolge Revisionsrekurses des Betroffenen Dr. Wolfgang V*** gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 30. Dezember 1987, GZ 44 R 117/87-101, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 3. September 1987, GZ 10 SW 203/84-95, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

In Beziehung auf Dr. Wolfgang V*** ist beim Erstgericht auf Grund der einen Einleitungsbeschluß darstellenden Ladung nach § 237 AußStrG vom 11. Februar 1986 das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters anhängig (ON 39). Nachdem dem Betroffenen die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (ON 81) am 29. April 1987 zugestellt worden war, beantragte er am 4. Mai 1987 die Einstellung des Verfahrens gemäß § 243 AußStrG (ON 84).

Zur Anhörung über diesen Antrag lud das Erstgericht Dr. V*** mit Verfügung vom 3. September 1987 zum Amtstag binnen 14 Tagen (ON 95). Gegen diese Ladung erhob Dr. Wolfgang V*** Rekurs mit der Begründung, die Ladung sei gesetzwidrig, weil über seinen Einstellungsantrag auf Grund der Aktenlage zu entscheiden sei (ON 96).

Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht diesem Rekurs des Betroffenen Dr. Wolfgang V*** nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen von Dr. Wolfgang V*** wegen Nichtigkeit und offenbarer Gesetzwidrigkeit erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig. Voraussetzung jedes Rechtsmittels ist eine Beschwer des Rechtsmittelwerbers, d.h. das Rekursrecht steht nur demjenigen zu, dessen rechtlich geschützte Interessen durch den Beschluß beeinträchtigt werden (MGA AußStrG2 § 9/E1). Der Mangel der Beschwer, der in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten ist (EvBl 1958/12), führt zur Zurückweisung des Rechtsmittels (NZ 1970, 182 uva). Dies gilt auch für Revisionsrekurse, die auf § 16 AußStrG gestützt werden. Die Rechtsprechung verneint eine solche Beschwer wenn sich das Rechtsmittel gegen eine schlichte Ladung richtet, sei es, daß die Vorschrift des § 130 Abs 2 ZPO für sinngemäß anwendbar angesehen wird (NZ 1937, 48), sei es ohne Berufung auf diese Vorschrift des streitigen Verfahrens (EvBl 1958/12). Dies gilt auch hier, weil mit einer bloßen Ladung zur Einvernahme über einen vom Rechtsmittelwerber selbst gestellten Antrag - anders als bei einer einen Beschluß auf Einleitung des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters enthaltenden Ladung zur Einvernahme nach § 237 AußStrG (8 Ob 675/86, ergangen in dieser Rechtssache) - noch nicht in die Rechtssphäre des Geladenen eingegriffen wird. Ein solcher Eingriff findet erst statt, wenn das Gericht wegen Nichtbeachtung der Ladung in einer späteren Entscheidung allenfalls für den Geladenen nachteilige Maßnahmen verfügt. Dagegen steht ihm dann das Rekursrecht zu.

Demnach hätte das Rekursgericht richtigerweise den Rekurs gegen die vom Erstrichter verfügte Ladung zurückweisen müssen. Da auch bei einer solchen, dem Gesetz entsprechenden Entscheidung des Rekursgerichtes der erstgerichtliche Beschluß aufrecht geblieben wäre, fehlt dem Rekurswerber auch aus diesem Grund die Beschwer zur Anfechtung des Beschlusses der zweiten Instanz (vgl. NZ 1970, 182). Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen, ohne daß der Oberste Gerichtshof die geltend gemachten Rekursgründe auf ihre Berechtigung überprüfen konnte.

Anmerkung

E14007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0080OB00543.88.0421.000

Dokumentnummer

JJT_19880421_OGH0002_0080OB00543_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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