RS OGH 2006/6/26 16Ok6/06, 1Ob250/07g, 6Ob140/08v, 5Ob181/09t, 2Ob229/09d, 5Ob232/10v, 9Ob44/11b, 2O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2006
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Norm

AußStrG 2005 §45 IB
AußStrG 2005 §167
KartG 2005 §38

Rechtssatz

Verfahrensleitende Beschlüsse sind, soweit nicht ihre selbständige Anfechtung angeordnet ist, nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar. Die Entscheidung über Beweisanträge ist als verfahrensleitender Beschluss anzusehen. Darunter fallen die der Stoffsammlung dienenden Aufträge und Verfügungen.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 6/06
    Entscheidungstext OGH 26.06.2006 16 Ok 6/06
  • 1 Ob 250/07g
    Entscheidungstext OGH 29.11.2007 1 Ob 250/07g
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Beschluss, mit dem ein Sachverständiger bestellt wird. (T1)
  • 6 Ob 140/08v
    Entscheidungstext OGH 07.07.2008 6 Ob 140/08v
    Vgl; Beisatz: Hier: Auftrag zur Vorlage des Vermögensbekenntnisses und Abweisung des Antrags auf Fristerstreckung als verfahrensleitende Beschlüsse. (T2)
    Beisatz: Sachentscheidung im Verlassenschaftsverfahren ist im Regelfall die Einantwortung. Alle im Zuge des dieser Entscheidung vorgelagerten Verfahrens ergehenden Entscheidungen sind schon begrifflich verfahrensleitende Entscheidungen, die nur nach Maßgabe des § 45 AußStrG angefochten werden können. (T3)
  • 5 Ob 181/09t
    Entscheidungstext OGH 15.09.2009 5 Ob 181/09t
    Vgl
  • 2 Ob 229/09d
    Entscheidungstext OGH 17.06.2010 2 Ob 229/09d
    nur: Verfahrensleitende Beschlüsse sind, soweit nicht ihre selbständige Anfechtung angeordnet ist, nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar. (T4)
    Teilweise abweichend Beis wie T3; Beisatz: Die Ausführungen in der Entscheidung 6 Ob 140/08v (siehe Beisatz T3) sind nicht in dieser pauschalierten Form zu verstehen, gibt es doch auch im Verlassenschaftsverfahren Beschlüsse, die eine gesonderte Anfechtbarkeit rechtfertigten, wie etwa der Beschluss über die Nachlassseparation oder über die Nicht-/Genehmigung der Veräußerung von Gegenständen aus der Verlassenschaft im Rahmen der Verwaltung und Vertretung der Verlassenschaft oder der Beschluss über einen Antrag auf Errichtung eines Inventars. (T5)
    Veröff: SZ 2010/69
  • 5 Ob 232/10v
    Entscheidungstext OGH 08.03.2011 5 Ob 232/10v
    Vgl auch; Beisatz: Ein Auftrag zur Urkundenvorlage in einem Verfahren nach dem WGG ist verfahrensleitend und nach neuer Rechtslage (§ 45 Satz 2 AußStrG 2005; WohnAußStrBeglG BGBl I 2003/113) nicht gesondert anfechtbar. (T6)
  • 9 Ob 44/11b
    Entscheidungstext OGH 29.03.2012 9 Ob 44/11b
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 2 Ob 189/11z
    Entscheidungstext OGH 13.06.2012 2 Ob 189/11z
    nur T4; Teilweise abweichend Beis wie T3; Vgl Beis wie T5 nur: Es gibt auch im Verlassenschaftsverfahren Beschlüsse, die eine gesonderte Anfechtbarkeit rechtfertigten, wie etwa der Beschluss über einen Antrag auf Errichtung eines Inventars. (T7)
    Beisatz: Hier: Beschluss über einen Antrag auf (bloße) Schätzung, der wegen fehlender Nachlasszugehörigkeit der von ihm erfassten Vermögensgegenstände abgewiesen wird. (T8)
  • 1 Ob 234/12m
    Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 234/12m
    Auch; nur T4
  • 5 Ob 165/13w
    Entscheidungstext OGH 20.09.2013 5 Ob 165/13w
    Beisatz: Hier: Beschluss, mit dem der Antrag des Noterben, dem Sachverständigen aufzutragen, sämtliche vom Testamtserben mitgeteilte Urkunden und Informationen an ihn zu übermitteln, abgewiesen wurde. (T9)
  • 6 Ob 214/13h
    Entscheidungstext OGH 28.11.2013 6 Ob 214/13h
    Vgl; Beisatz: Beim Beschluss über den Antrag auf Errichtung eines Inventars handelt es sich nicht um einen verfahrensleitenden Beschluss. (T10)
  • 8 Ob 61/14z
    Entscheidungstext OGH 23.07.2014 8 Ob 61/14z
    Beis wie T1; Beisatz: Außer den Entscheidungen, die der Stoffsammlung dienen, zählen auch sonstige den Verfahrensablauf betreffende Verfügungen zu den verfahrensleitenden Beschlüssen. Damit dienen verfahrensleitende Beschlüsse der zweckmäßigen Gestaltung des Verfahrens, insbesondere des Beweisverfahrens, und haben kein vom Verfahren losgelöstes Eigenleben; das Gericht ist jederzeit in der Lage, sie abzuändern und einer geänderten Situation anzupassen. (T11)
    Beisatz: Ist die Rechtsstellung der Parteien berührt, so liegt im Allgemeinen nicht lediglich ein verfahrensleitender Beschluss vor. (T12)
    Bem: Zum Besuchsmittler siehe RS0129692 (T13)
    Veröff: SZ 2014/69
  • 10 Ob 47/14f
    Entscheidungstext OGH 30.09.2014 10 Ob 47/14f
    Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T13
  • 9 Ob 20/15d
    Entscheidungstext OGH 29.04.2015 9 Ob 20/15d
    Auch; Beis wie T1
  • 9 Ob 11/15f
    Entscheidungstext OGH 20.03.2015 9 Ob 11/15f
    Beis wie T11; Beis wie T12; Beisatz: Die Behauptung, durch den Inhalt der einer Partei auferlegten Mitwirkungspflicht würde in ihre Persönlichkeitsrechte eingegriffen werden, nimmt dem entsprechenden Beschluss nicht den Charakter eines verfahrensleitenden Beschlusses. (T14)
  • 7 Ob 129/15v
    Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 129/15v
    Beis wie T11; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Beschluss, mit dem der Familiengerichtshilfe eine fachliche Stellungnahme aufgetragen wird. (T15)
  • 2 Ob 166/15y
    Entscheidungstext OGH 21.10.2015 2 Ob 166/15y
    Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Gerichtlicher „Auftrag“ zur Sicherheitsleistung ist ein diese Frage abschließender, somit ein grundsätzlich anfechtbarer „sonstiger Beschluss“ iSd § 45 AußStrG. (T16)
  • 10 Ob 87/15i
    Entscheidungstext OGH 01.10.2015 10 Ob 87/15i
    Auch; Beis wie T12
  • 7 Ob 143/15b
    Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 143/15b
  • 2 Ob 55/15z
    Entscheidungstext OGH 12.04.2016 2 Ob 55/15z
    Beis wie T5; Beis wie T8; Veröff: SZ 2016/44
  • 10 Ob 46/16m
    Entscheidungstext OGH 28.06.2016 10 Ob 46/16m
    Vgl
  • 2 Ob 23/16w
    Entscheidungstext OGH 05.08.2016 2 Ob 23/16w
    Vgl auch; Beis wie T16; Beisatz: Gegen einzelne Maßnahmen des Gerichtskommissärs oder deren Unterlassung kann sich eine Partei nur mit „Abhilfeantrag“ nach § 7a Abs 2 GKG zur Wehr setzen. Entscheidungen über solche „Abhilfeanträge“ können mit Rekurs anfechtbar sein, soweit darin nicht bloß eine verfahrensleitende Verfügung liegt (so schon 2 Ob 55/15z). (T17)
    Beisatz: Die Entscheidung des Verlassenschaftsgerichts darüber, ob Liegenschaftsanteile im Interesse einer minderjährigen Noterbin nach dem LBG zu bewerten sind, berührt unmittelbar deren Rechtsstellung, sodass einer solchen Anordnung nicht bloß verfahrensleitender Charakter zugemessen werden kann. (T18)
  • 7 Ob 237/16b
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 7 Ob 237/16b
  • 1 Ob 68/17g
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 1 Ob 68/17g
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T14
  • 3 Ob 103/17v
    Entscheidungstext OGH 07.06.2017 3 Ob 103/17v
  • 3 Ob 150/17f
    Entscheidungstext OGH 24.01.2018 3 Ob 150/17f
    Vgl auch
  • 2 Ob 64/18b
    Entscheidungstext OGH 26.06.2018 2 Ob 64/18b
    nur T4; Beis wie T11 nur: Verfahrensleitende Beschlüsse dienen der zweckmäßigen Gestaltung des Verfahrens, insbesondere des Beweisverfahrens, und haben kein vom Verfahren losgelöstes Eigenleben; das Gericht ist jederzeit in der Lage, sie abzuändern und einer geänderten Situation anzupassen. (T19); Beisatz: Verfahren zur Errichtung eines Inventars. (T20)
    Veröff: SZ 2018/52
  • 4 Ob 151/18m
    Entscheidungstext OGH 23.08.2018 4 Ob 151/18m
    Auch; Beis wie T1
  • 16 Ok 5/18y
    Entscheidungstext OGH 19.09.2018 16 Ok 5/18y
    Auch; Beisatz: Der Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses ist nicht als „verfahrensleitender“ Beschluss im Sinne des § 45 Satz 2 AußStrG zu beurteilen und daher auch ohne ausdrückliche Anordnung durch das Gesetz anfechtbar.
    Die Beschwer für die Bekämpfung eines solchen Auftrags liegt im kartellgerichtlichen Verfahren trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes vor. (T21)
  • 4 Ob 85/20h
    Entscheidungstext OGH 11.08.2020 4 Ob 85/20h
    Beis wie T11; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Anordnung eines Clearings durch einen Erwachsenenschutzverein nach § 4b ErwSchVG. (T22)
  • 5 Ob 185/20x
    Entscheidungstext OGH 05.11.2020 5 Ob 185/20x
    Beis wie T1; Beis wie T6; Beis wie T12
  • 2 Ob 48/20b
    Entscheidungstext OGH 25.02.2021 2 Ob 48/20b
    Vgl; Beisatz: Hier: Mit seiner Entscheidung lehnte das Erstgericht die „Nichtigerklärung“ und damit die neuerliche Durchführung der vom unzuständigen Gerichtskommissär durchgeführten Teile des Verfahrens ab. Dieser Beschluss betraf lediglich den Verfahrensablauf und ist somit nicht selbständig anfechtbar. (T23)
  • 2 Ob 160/20y
    Entscheidungstext OGH 25.03.2021 2 Ob 160/20y
    Beisatz: Hier: Verlassenschaftsverfahren; Gestaltung des weiteren Verfahrensablaufs. (T24)
  • 1 Ob 56/22z
    Entscheidungstext OGH 20.04.2022 1 Ob 56/22z
    Vgl; nur T4; Beisatz: Das gilt auch für die Bestellung eines Sachverständigen im Erwachsenenschutzverfahren. (T25)
  • 5 Ob 65/22b
    Entscheidungstext OGH 25.05.2022 5 Ob 65/22b
    nur T4; Beis wie T11; Beis wie T19

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120910

Im RIS seit

26.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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