RS OGH 2025/9/9 4Ob137/05h; 5Ob5/07g; 3Ob83/07p; 1Ob250/07g; 3Ob4/08x (3Ob5/08v; 3Ob6/08s); 8Ob19/08

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Veröffentlicht am 12.07.2005
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Norm

AußStrG 2005 §45 IB

Rechtssatz

Ein Beschluss, mit dem ein Sachverständiger bestellt wird, ist ein verfahrensleitender Beschluss und daher erst mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Hauptsache anfechtbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120052

Im RIS seit

11.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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