Norm
AußStrG 2005 §45 IBRechtssatz
Ein Beschluss, mit dem ein Sachverständiger bestellt wird, ist ein verfahrensleitender Beschluss und daher erst mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Hauptsache anfechtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120052Im RIS seit
11.08.2005Zuletzt aktualisiert am
02.10.2025