Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des G***** S*****, vertreten durch den Verfahrenssachwalter Dr. Wolfgang Stütz, Rechtsanwalt in Linz, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 11. Jänner 2012, GZ 15 R 341/11i-115, womit die Rekurse des Betroffenen und seines Verfahrenssachwalters gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 14. Juli 2011, GZ 20 P 58/08s-104, zurückgewiesen wurden, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof sprach bereits wiederholt aus, dass die Bestellung eines Sachverständigen im Außerstreitverfahren gemäß § 45 Satz 2 AußStrG als (bloß) verfahrensleitende Verfügung nicht selbständig angefochten werden kann (RIS-Justiz RS0120052).Der Oberste Gerichtshof sprach bereits wiederholt aus, dass die Bestellung eines Sachverständigen im Außerstreitverfahren gemäß Paragraph 45, Satz 2 AußStrG als (bloß) verfahrensleitende Verfügung nicht selbständig angefochten werden kann (RIS-Justiz RS0120052).
Die Zurückweisung der gegen die Sachverständigenbestellung gerichteten Rekurse wirft daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf.Die Zurückweisung der gegen die Sachverständigenbestellung gerichteten Rekurse wirft daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG auf.
Daran ändert auch nichts, dass die (zusätzliche) Begründung der Zurückweisung des vom Betroffenen erhobenen Rekurses (Verspätung) nach der Aktenlage unzutreffend ist.
Textnummer
E100781European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0030OB00082.12Y.0515.000Im RIS seit
29.05.2012Zuletzt aktualisiert am
14.03.2014