TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/14 W212 2215073-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.10.2021
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Entscheidungsdatum

14.10.2021

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs5
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
VwGVG §35 Abs3

Spruch


W212 2215073-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht

I. erkennt durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2019, Zahl: 380269710-180679148, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.04.2021 zu Recht:

A)       Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. beschließt durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über den Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz vom 14.04.2021:

A)       Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Serbiens, wurde im Jahr 1977 im Bundesgebiet geboren und hat sich seither rechtmäßig, zuletzt auf Grundlage des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“, in Österreich aufgehalten.

Ab dem Jahr 1997 wurde dieser regelmäßig straffällig, es erfolgten bislang elf rechtskräftige Verurteilungen.

Mit Schreiben vom 10.04.2018 ersuchte die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständige Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 NAG um eine fremdenpolizeiliche Stellungnahme zur Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.

Diesbezüglich teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständigen Behörde mit E-Mail vom 17.04.2018 mit, dass aufgrund der vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilungen zwar die objektiven Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen würden, eine solche aber im Hinblick auf den Schutz des Privat- und Familienlebens nicht gesetzt werden dürfe.

Mit E-Mail vom 26.08.2018 ersuchte die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständige Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abermals um Bekanntgabe, ob gegen den Beschwerdeführer aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet werden würden.

Am 05.12.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich in deutscher Sprache einvernommen. Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, derzeit über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ zu verfügen, ohne Beschäftigung zu sein und Arbeitslosengeld zu beziehen. Er beziehe seit mehreren Jahren Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer sei in Österreich geboren worden, seine Eltern seien in Wien lebende österreichische Staatsbürger. Der Beschwerdeführer habe zwei Brüder, von denen sich einer in Haft befinden und keine Aufenthaltsberechtigung besitzen würde; der zweite Bruder besitze eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung. Zum erstgenannten Bruder habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt, zum zweitgenannten nur selten. Der Beschwerdeführer habe im Bundesgebiet eine neunjährige Schulbildung absolviert und keinen Beruf erlernt. Er habe unterschiedliche Erwerbstätigkeiten ausgeübt. Der Beschwerdeführer sei ledig und Vater von fünf im Bundesgebiet lebenden Kindern. Sein jüngster Sohn, ein serbischer Staatsbürger, sei sieben Jahre alt und besuche derzeit die Schule. Seine Tochter, eine 16-jährige serbische Staatsbürgerin, befinde sich in Ausbildung zur Bürokauffrau. Sein 20-jähriger Sohn, ein serbischer Staatsbürger, sei zuhause und beziehe kein Einkommen; dieser habe psychische Probleme. Die drei Kinder würden der Beziehung mit seiner derzeitigen Lebensgefährtin, einer im Jahr 1981 geborenen serbischen Staatsbürgerin, entstammen, welche, ebenso wie alle Kinder, einen unbefristeten Aufenthaltstitel besitze. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Lebensgefährtin und den drei gemeinsamen Kindern in einer Wohnung. Seine Lebensgefährtin arbeite nicht, da sie an mehreren Krankheiten leiden und Pflegegeld beziehen würde. Wenn der Beschwerdeführer nicht in Haft gewesen sei, habe er sie gepflegt, ansonsten habe dies sein 20-jähriger Sohn übernommen. Ihren Lebensunterhalt würden sie durch das Einkommen seiner Lebensgefährtin bestreiten, welche über das AMS EUR 1.000,- monatlich, Kinderbeihilfe und Pflegegeld erhalte; die genauen Beträge seien ihm nicht bekannt. Weiters beziehe seine Tochter ein Einkommen von EUR 600,- monatlich, er selbst sei arbeitslos und erhalte etwa EUR 1.000,- monatlich. Er besitze weder Erspartes, noch Vermögen. Sie würden etwa EUR 170,- bis 200,- Miete für ihre Gemeindewohnung sowie etwa EUR 90,- für Nebenkosten bezahlen.

Desweiteren habe der Beschwerdeführer aus einer früheren Beziehung einen 23-jährigen Sohn sowie eine 24-jährige Tochter. Beide seien österreichische Staatsbürger, welche mit ihren Familien leben würden, einer Erwerbstätigkeit nachgingen und jeweils ihr eigenes Leben führen würden. Zur Mutter der beiden Kinder, einer serbischen Staatsbürgerin, habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr, zu den Kindern schon. Die beiden Kinder hätten zuerst bei seinen Eltern und dann bei ihm gelebt. In Serbien habe er keine Verwandten mehr, er habe sich dort zuletzt 2015 aufgehalten. Er beherrsche Serbisch, Deutsch und Rumänisch. Derzeit befinde er sich in Therapie beim „ XXXX .“

Mit Schreiben vom 16.12.2018 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem zehnjährigen Einreiseverbot und gewährte ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme.

Mit Eingabe vom 18.12.2018 gab der nunmehrige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Vollmacht bekannt und führte in einer Stellungnahme aus, dass es sich bei den Vorstrafen Nummer 7) und Nummer 11) jeweils um Zusatzstrafen handeln würde, sodass tatsächlich nur 9 Vorstrafen vorliegen würden. Der Beschwerdeführer lebe seit seiner Geburt rechtmäßig in Österreich und habe hier seine Familie.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2019 wurde gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte Identität und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers fest und erwog weiters, der Beschwerdeführer habe von Geburt an in Österreich gelebt und sei Inhaber des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU.“ Der Beschwerdeführer ginge keiner Beschäftigung nach, befinde sich aktuell in Sucht-Therapie, und habe die österreichische Rechtsordnung durch die Begehung von Straftaten wiederholt missachtet. In Österreich habe der Beschwerdeführer die von ihm genannten familiären und verwandtschaftlichen Bindungen zu seiner Lebensgefährtin, fünf Kindern, seinen Eltern und zwei Brüdern. Der Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet würde die Sicherheit der Republik Österreich nachhaltig und maßgeblich gefährden, zumal der Beschwerdeführer weder durch rechtskräftige Verurteilungen noch Haftstrafen von weiterer Straffälligkeit abgehalten habe werden können. Die Beschränkung des Kontaktes zu seiner Familie auf Besuche in Serbien und den Gebrauch elektronischer Kommunikationsmittel sei als verhältnismäßig zu erachten. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers seien in finanzieller Hinsicht nicht auf dessen Aufenthalt angewiesen und es habe auch während seiner Haftstrafen eine räumliche Trennung vorgelegen. Die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung würden die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich überwiegen. Die Verhinderung von Straftaten, gerade im Bereich von Suchtgiftdelikten, verbunden mit Gewalt- und Vermögensdelikten, zähle unbestritten zu den Grundinteressen der Gesellschaft. Aufgrund der vom Beschwerdeführer ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit erweise sich die auf § 52 Abs. 5 FPG gestützte Rückkehrentscheidung als zulässig und im Sinne des Art. 8 EMRK als verhältnismäßig.

Der Beschwerdeführer leide aktuell an keinen Erkrankungen und sei zur Teilnahme am Erwerbsleben und eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhaltes in der Lage. Dieser habe keine Befürchtung einer Gefährdung in seinem Herkunftsland vorgebracht, sodass sich eine Abschiebung in diesen Staat als zulässig erweise.

Zur Erlassung des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe durch die mehrfache Begehung von strafbaren Handlungen klar zum Ausdruck gebracht, nicht gewillt zu sein, die österreichische Rechts- und Werteordnung zu achten. Dieser sei über einen mehrjährigen Zeitraum fortlaufend straffällig geworden. Dessen familiäre Bindungen hätten diesen nicht von der fortgesetzten massiven Straffälligkeit abgehalten. Eine Rückfälligkeit sei mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, zumal der Beschwerdeführer durch sein bisheriges Verhalten eine beträchtliche kriminelle Energie habe erkennen lassen.

Jener Bescheid wurde dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers am 24.01.2019 zugestellt.

3. Gegen den dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die durch den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers am 21.02.2019 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der ausgeführt wurde, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers die öffentlichen überwiegen würden, weshalb er den Antrag stelle, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu, die Dauer des Einreiseverbotes herabzusetzen.

4. Am 14.04.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter und ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl teilgenommen haben.

Der Beschwerdeführer gab auf Befragen zusammengefasst an, an keinen Erkrankungen zu leiden; seine Muttersprache sei Rumänisch, zudem beherrsche er Deutsch und ein bisschen Serbisch. Seine letzte Haft habe im November 2018 geendet, seither lebe er in einer gemeinsamen Wohnung mit seiner Lebensgefährtin und drei Kindern. Sein Aufenthaltstitel sei im Jahr 2019 abgelaufen. Er habe eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe keinen Beruf erlernt und verschiedene Tätigkeiten im Verkauf ausgeübt. Darauf angesprochen, dass er seit 1992, sohin seit Ende seiner Schulausbildung, wenn überhaupt nur wenige Monate im Jahr gearbeitet hätte, seit dem Jahr 2000 den überwiegenden Zeitraum Notstandshilfe oder Krankengeld bezogen hätte und zusammengerechnet nur über einen Zeitraum von ungefähr acht Jahren eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte, erklärte der Beschwerdeführer, dass es durch seine Vorstrafen nicht leicht gewesen wäre, einen Job zu bekommen und er bei seiner Familie bzw. seinen Verwandten geholfen hätte. Darauf angesprochen, dass die erste Verurteilung in Zusammenhang mit Suchtgift aus dem Jahr 2000 stammen würde und gefragt, ob er bereits in früheren Jahren eine Entzugstherapie in Anspruch genommen hätte, erklärte der Beschwerdeführer, mit Anfang 20 eine Entzugstherapie wegen Cannabis erfolgreich absolviert zu haben. Dann habe er mit Kokain begonnen, einer sehr schlimmen Droge. Seinen Rückfall führe er auf mehrere Aspekte zurück, sowohl seine Frau als auch sein Vater seien krank gewesen. Seine Sucht nach Kokain habe ungefähr 2013 begonnen.

Danach gefragt, wie er seinen Lebensunterhalt finanziere, gab der Beschwerdeführer an, sie würden alle zusammen leben, seine Frau und seine Kinder, sie würden alles, was sie verdienen in einen Topf werfen und davon leben. Er selbst beziehe derzeit Notstandshilfe in Höhe von EUR 970,-. Seine Lebensgefährtin beziehe EUR 700,- sowie Kinderbeihilfe für den minderjährigen Sohn. Seine Tochter verdiene EUR 1.200,- im letzten Lehrjahr zur Einzelhandelskauffrau. Sein Sohn beziehe ca. EUR 900,- Sozialhilfe und sei in Behandlung wegen Schizophrenie. Sein Sohn sei zuhause, bekomme Medikamente und helfe im Haushalt mit. Seine Lebensgefährtin habe mehrere Krankheiten, diese habe eine Herzoperation gehabt, sie erleide epileptische Anfälle, habe Lupus und Rheuma und sei nicht berufstätig. Sie hätten Pflegegeld und eine Invaliditätspension beantragt. Der Beschwerdeführer verbringe seinen Alltag momentan vor allem mit Tätigkeiten im Haushalt und suche nach Arbeit. Er habe jetzt zwei Firmen gefunden, bei denen er eine Chance hätte. Sein jüngster Sohn besuche eine Sonderschule. Nach Serbien habe er keine sozialen Kontakte mehr. Er habe sich in seinem gesamten Leben etwa fünf bis sechs Mal in Serbien aufgehalten, zuletzt vor ungefähr fünf bis sechs Jahren, vor seiner Inhaftierung. Eine Rückkehr nach Serbien wäre für ihn die Hölle. Er entschuldige sich für seine Straftaten, welche er nicht mehr wiederholen werde. Er habe den Kontakt zu seinen Freunden, durch welche er zu den Straftaten gekommen wäre, abgebrochen. In Serbien habe er niemanden mehr, er könne nicht einmal Serbisch sprechen.

Über Befragen des Behördenvertreters bestätigte der Beschwerdeführer, dass sein nunmehr vorgebrachter Gesinnungswandel bzw. sein derzeitiges Wohlverhalten auch mit der drohenden Aufenthaltsbeendigung zusammenhängen würden. Er möchte seine Familie nicht mehr enttäuschen; sein Vater sei schwer krank und sein Sohn ebenso. Ihm sei viel klargeworden und er bereue es sehr. Er wolle einer Arbeit nachgehen und sich um seine Familie kümmern. Über Befragen seines Rechtsvertreters gab der Beschwerdeführer an, dass seine Frau aufgrund ihrer Krankheiten üblicherweise nicht in der Lage wäre, die Tätigkeiten im Haushalt alleine auszuführen. Es gebe zwar mehrere Angehörige im Bundesgebiet, doch seien diese selbst krank bzw. für mehrere Kinder sorgepflichtig.

Befragt, wie er, angesichts seiner Darstellung, dass die Haushaltsführung im Wesentlichen von ihm abhängig sei, einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen wolle, erklärte der Beschwerdeführer, dass es sich bei den beiden in Aussicht stehenden Tätigkeiten jeweils um Schichtarbeiten handeln würde.

Angesprochen auf die einzelnen Verurteilungen gab der Beschwerdeführer an, dass diese im Wesentlichen aus Dummheit bzw. aufgrund seines Drogenkonsums begangen worden seien. Befragt, ob er nie daran gedacht hätte, dass er mit seinem kriminellen Werdegang seinen Aufenthalt in Österreich aufs Spiel setzte, verneinte der Beschwerdeführer dies, er habe damals nur an die Drogen gedacht. Auf die Frage, woraus angesichts der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen sowie der durch das zuletzt befasste Strafgericht angemerkten Uneinsichtigkeit für das Unrecht seiner Straftaten, der Schluss gezogen werden könnte, dass er seine kriminelle Laufbahn nicht erneut fortsetzen werde, erklärte der Beschwerdeführer, er verspreche, dass er das nicht mehr tun werde. Er möchte einer Arbeit nachgehen, sie hätten jetzt eine größere Wohnung, in der sie glücklich wären und in der es seiner Frau besser ginge. Seine Frau habe ihm ein Ultimatum gestellt, auch hätten seine Eltern damals nicht mehr mit ihnen geredet, sein Vater gebe ihnen jetzt jedoch noch eine Chance. Befragt, weshalb ihn die Vorstrafen nicht von weiteren Straftaten hätten abhalten können und warum nun ein Sinneswandel erfolgt sei, erklärte der Beschwerdeführer, wenn man Drogen nehme, sei man psychisch krank und könne nicht mehr klar denken. Über Vorhalt, dass er auch in dem über zehnjährigen Zeitraum, in dem er nach seinen Angaben drogenfrei gewesen wäre, immer wieder Straftaten begangen hätte, erklärte der Beschwerdeführer, dies sei blöd gewesen, wegen weitschichtiger Verwandtschaft und schlechter Freunde.

Der Beschwerdeführer habe einige Freunde in Österreich, er sei in keinen Vereinen Mitglied und sei nie einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen.

Durch den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers wurde in der Folge zum Beweis dafür, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers auf Pflege durch diesen angewiesen wäre, die Einvernahme der Lebensgefährtin sowie zum Beweis des schützenswerten Familienlebens die Einvernahme der Lebensgefährtin, des Sohnes und der Tochter des Beschwerdeführers beantragt.

Durch den Behördenvertreter wurde dazu festgehalten, dass die belangte Behörde diese Beweisanträge als entbehrlich erachte, zumal die Lebensumstände der Gesamtfamilie ohnedies bekannt wären und auch bereits im Zeitraum des behördlichen Verfahrens vorgelegen hätten. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers habe durch ihre weiteren Angehörigen im Bundesgebiet zusätzliche Möglichkeiten einer Betreuung, zudem habe sie die Möglichkeit, staatliche Leistungen für bedürftige bzw. behinderte Personen in Anspruch zu nehmen. In einer Gesamtwürdigung sei die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung aufrecht.

Durch den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers wurde vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid entgegen den Ausführungen der belangten Behörde keinerlei Feststellungen zu den Behinderungen der Lebensgefährtin und der psychischen Erkrankung des Sohnes enthalten würde, weshalb der Beweisantrag gestellt worden sei.

Durch den Behördenvertreter wurde der Behördenaufwand (Schriftsatz, Verhandlungsteilnahme) in Höhe von EUR 887,- geltend gemacht.

Dem Beschwerdeführer war die Durchführung der Verhandlung in deutscher Sprache möglich.

Von ihm wurden Kopien der Behindertenpässe seiner Lebensgefährtin und eines volljährigen Sohnes, eine (schwer leserliche) Kopie einer Einstellungszusage für eine Tätigkeit als Elektrohelfer sowie ein fachärztlicher Befundbericht vom 15.04.2019 betreffend den erwähnten Sohn vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und führt die im Spruch angeführten Personalien; seine Identität steht aufgrund der Vorlage eines biometrischen serbischen Reisepasses fest. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 1977 in Österreich geboren und verbrachte sein bisheriges Leben im Bundesgebiet.

Am 01.07.2013 wurde ihm der unbefristete Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erteilt, zuletzt wurde ihm eine Aufenthaltskarte mit Gültigkeit von 05.02.2014 bis 05.02.2019 ausgestellt.

1.2. Der Beschwerdeführer weist die folgenden noch nicht getilgten strafgerichtlichen Verurteilungen auf:

Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 05.02.1997 (rechtskräftig seit 02.05.1997) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagsätzen zu je ATS 200,-, im Nichteinbringungsfall 35 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

Mit Urteil eines Landesgerichts vom 22.05.2000 (rechtskräftig seit 25.05.2000) wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB und des Vergehens der Nötigung nach § 105 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, von der ihm ein Teil in der Höhe von fünf Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 29.03.2000 mit dem Vorsatz, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, versucht hat, einer Person, durch Einbruch in deren Wohnung, fremde bewegliche Sachen, nämlich Geld- und Wertsachen, wegzunehmen. Zudem hat er am gleichen Datum eine weitere Person mit Gewalt, nämlich dadurch, dass er diese auf die Seite stieß, wodurch sie gegen die Eingangstür fiel, zu einer Unterlassung, nämlich zum Absehen von seiner Anhaltung anlässlich des angeführten Deliktes, genötigt. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd das Geständnis sowie als erschwerend die Vorstrafe und das Zusammentreffen von zwei strafbaren Handlungen berücksichtigt.

Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 16.11.2000 (rechtskräftig am 21.11.2000) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB verurteilt. Gemäß § 31/40 StGB wurde unter Bedachtnahme auf die Verurteilung vom 22.05.2000 von einer Zusatzstrafe abgesehen.

Mit Urteil eines Landesgerichts vom 28.11.2000 (rechtskräftig am 01.12.2000) wurde der Beschwerdeführer wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach den §§ 28 Abs. 2 und Abs. 3 erster Fall SMG und § 15 Abs. 1 StGB sowie wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von eineinhalb Jahren verurteilt, welche unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt hat bzw. dies versucht hat, indem er in der Zeit von etwa September 1999 bis September 2000 eine große Menge Cannabisharz in mehreren Angriffen an verschiedene Abnehmer verkaufte und zum Zeitpunkt seiner Festnahme weitere 79,4 Gramm Cannabisharz zum Weiterverkauf bereithielt. Zudem hat er Cannabisharz und Ecstasy-Tabletten im erwähnten Zeitraum in wiederholten Angriffen erworben und bis zum Eigenkonsum besessen.

Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht das vom Beschwerdeführer schließlich abgelegte volle und umfassende Geständnis sowie die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, als mildernd. Als erschwerend wirkte sich das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen aus. Im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer erstmals nach dem Suchtmittelgesetz straffällig geworden sei und er schon nach seiner Enthaftung durch den Untersuchungsrichter eine zielführende Therapie zur Bekämpfung seiner Suchtgiftabhängigkeit begonnen hätte, erscheine es gerechtfertigt, die Vollziehung der Freiheitsstrafe vorläufig unter Setzung einer Probezeit bedingt nachzusehen. Zugleich sei jedoch die Weisung zu erteilen, während der Probezeit die fortgesetzte Therapie nachzuweisen.

Mit Urteil eines Landesgerichts vom 26.08.2003 (rechtskräftig am gleichen Datum) wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 130 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter gewerbsmäßig in drei Angriffen im Juli 2003 einem Unternehmen (seinem damaligen Arbeitgeber) fremde bewegliche Sachen in einem EUR 2.000,- übersteigenden Wert, nämlich Bargeld in der Höhe von insgesamt EUR 3.350,-, mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht das Geständnis als mildernd sowie die einschlägigen Vorstrafen als erschwerend.

Mit Urteil eines Landesgerichts vom 30.04.2008 (rechtskräftig am gleichen Datum) wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch und räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 131 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Februar 2008 im Zusammenwirken mit einem Mittäter nach dem Einbruch in eine Wohnung fremde bewegliche Sachen, nämlich diversen Schmuck im Wert von ca. EUR 5.500,-, Uhren und Münzen der Bewohner weggenommen hat, um sich unrechtmäßig zu bereichern, wobei der Beschwerdeführer bei seiner Betretung auf frischer Tat Gewalt gegen eine Person anwendete, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten. Die Täter hatten eine Wohnungstür aufgebrochen und sind anschließend in die Wohnung eingedrungen, um nach Wertgegenständen zu suchen. Sie wurden von dem heimkommenden Ehepaar auf frischer Tat betreten. Die Frau ging zu Nachbarn, um die Polizei zu verständigen, während der Ehemann versuchte, den Beschwerdeführer festzuhalten, als dieser die Treppe mit einer Tasche, in welcher er die Beute verwahrt hatte, herunterkam. Der Beschwerdeführer hat dem Mann, um die Beute zu erhalten, auf das Kinn geschlagen, wodurch er benommen zu Boden stürzte. Er konnte sodann ungehindert flüchten.

Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht das teilweise Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung als mildernd sowie die einschlägigen Vorstrafen und die mehrfache Deliktsqualifikation als erschwerend.

Mit Urteil eines Landesgerichts vom 14.10.2008 (rechtskräftig am gleichen Datum) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB verurteilt. Von der Verhängung einer Zusatzstrafe wurde unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 30.04.2008 abgesehen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer beim Lenken seines PKW die notwendige Sorgfalt und Aufmerksamkeit außer Acht gelassen hat, indem er aus der Nebenfahrbahn auf die zweite Spur der Hauptfahrbahn fuhr, ohne sich zu vergewissern, dass dies gefahrlos möglich sei, wodurch es zu einem Zusammenstoß mit einem Motorrad kam, dessen Fahrer dadurch fahrlässig leicht am Körper verletzt wurde.

Bei der Strafbemessung wurde das Geständnis als mildernd und kein Umstand als erschwerend berücksichtigt.

Mit Urteil eines Landesgerichts vom 14.10.2010 (rechtskräftig am gleichen Datum) wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB sowie der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wovon ein Teil in der Höhe von acht Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 09.09.2010 zwei Personen durch die telefonische Äußerung, wenn sie seine Tochter nicht zurückbringen, dann werde einer von ihnen tot sein, sohin durch eine Drohung mit dem Tod, zu nötigen versucht hat, seine Tochter zu ihm zu bringen, wobei es beim Versuch blieb, da sie der Drohung nicht nachkamen.

Am 10.09.2010 hat er zwei Personen genötigt; einerseits seine Tochter, indem er sie an den Armen gepackt und sie aus der Wohnung gezerrt hat, zu einer Handlung, nämlich zum Verlassen der Wohnung; sowie andererseits eine weitere Person, dadurch, dass er diese weggezerrt hat, indem er sie an der linken Hand nahm, um sie davon abzuhalten, seiner Tochter zu Hilfe zu kommen.

Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht das Geständnis und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als mildernd sowie die einschlägige Vorstrafe als erschwerend.

Mit Urteil eines Landesgerichts vom 04.12.2015 (rechtskräftig am 17.12.2015) wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer seinen Bruder am 21.06.2015 durch zumindest drei aus nächster Nähe gegen den Boden gerichtete Schüsse aus einer Pistole der Type CZ M 85, 9x21 mm, sohin durch Drohung mit dem Tod, zu einer Handlung, nämlich zum Verlassen der unmittelbaren Umgebung seiner Wohnadresse, zu nötigen versucht hat; zudem hat er ihn im Zuge dieser Tathandlung fahrlässig am Körper verletzt, da dieser infolge eines, vom Boden abprallenden, Projektils einen oberflächlichen Weichteildurchschuss des linken Oberschenkel sowie eine Hautabschürfung am rechten Oberschenkel erlitt; überdies hat er im Zeitraum Mitte Mai 2015 bis zum 23.06.2015 die angeführte Waffe, samt Munition, besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten war.

Bei der Strafbemessung berücksichtigte das Landesgericht das reumütige Geständnis als mildernd sowie die fünf einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen als erschwerend.

Mit Urteil eines Landesgerichts vom 28.06.2018 (rechtskräftig am 03.07.2018) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2, Abs. 4 zweiter Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3, Abs. 5 SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG

zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt.

Der Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter am 20.03.2018 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich 308,9 Gramm brutto Kokain, besessen und mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt wird, in seiner Wohnung in aufbewahrt hat.

Zudem hat der Beschwerdeführer im Zeitraum von Oktober 2017 bis 20.03.2018 gewerbsmäßig vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar 100 Gramm Marihuana, nicht mehr feststellbaren Abnehmern in mehreren Abgriffen gegen Entgelt gewinnbringend durch Verkauf überlassen. Der Beschwerdeführer war an Suchtmittel gewöhnt und beging die strafbare Handlung vorwiegend deshalb, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Zudem hat der Beschwerdeführer Suchtmittel, nämlich Marihuana und Kokain, zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen.

Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht die Sicherstellung eines Teils des Suchtgifts sowie das Geständnis und den Beitrag zur Wahrheitsfindung des Beschwerdeführers als mildernd. Als erschwerend wurden die einschlägigen Vorstrafen sowie das Zusammentreffen von drei Vergehen berücksichtigt.

Mit Urteil eines Landesgerichts vom 11.10.2018 (rechtskräftig am gleichen Datum) wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und Z 3, 130 Abs. 1 erster Fall, Abs. 2 erster Fall und zweiter Fall, 15 StGB sowie des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 zweiter Fall StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer sich zur Aufbesserung seiner finanziellen Verhältnisse, insbesondere auch, um seine Drogensucht finanzieren zu können, entschlossen hat, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch in Gebäude und umschlossene Räume, nämlich Fahrradabstellräume und Kellerabteile, ein nicht bloß geringfügiges, fortlaufendes Einkommen über zumindest mehrere Monate zu verschaffen, das nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung den Betrag von EUR 400,-monatlich übersteigt. Die strafbaren Handlungen ersteckten sich auf den Zeitraum 20.09.2016 bis 10.03.2018 und wurden dadurch begangen, dass ein Mittäter Zugangstüren von Kellern und Kellerabteilen mit widerrechtlich erlangten Schlüsseln öffnete bzw. Zugangstüren von Kellern und Kellerabteilen, Vorhängeschlösser von Kellertüren und Fahrradschlösser gewaltsam öffnete und beim Auffinden von Beute den Beschwerdeführer verständigte, der sodann mit einem Auto vorfuhr, wobei beide gemeinsam die Beute ins Auto verluden und gemeinsam verbrachten. Der Beschwerdeführer beging solche Delikte in insgesamt 15 vollendeten und sechs versuchten Angriffen. Zudem hat der Beschwerdeführer zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt nach dem 07.12.2017 ein Fernsehgerät, eine Musikanlage mit Boxen und einen Laptop, die vom Mittäter gestohlen worden waren, gekauft, wobei er wusste, dass diese Sachen aus einem Wohnungseinbruch stammten.

Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd das reumütige Geständnis, dass es teilweise beim Versuch geblieben war und die teilweise Schadenswiedergutmachung sowie als erschwerend die sieben einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit drei Vergehen, die mehrfache Qualifikation des Diebstahls sowie das mehrfache Übersteigen der Wertqualifikation des § 128 Abs. 1 Z 5 StGB. Festgehalten wurde, dass in Bezug auf das durch zahlreiche Vorstrafen getrübte Vorleben jedenfalls eine unbedingte Freiheitsstrafe zu verhängen gewesen sei, um dem uneinsichtigen Angeklagten das Unrecht der Straftaten vor Augen führen zu können.

1.3. Aufgrund des bisher vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens ist zu prognostizieren, dass dieser in Zukunft neuerlich gleichgelagerte Straftaten begehen wird. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen.

1.4. Der Beschwerdeführer beherrscht Rumänisch, Serbisch und Deutsch. Er hat seine Pflichtschulbildung in Österreich absolviert. Eine Berufsausbildung hat er nicht abgeschlossen.

Der Beschwerdeführer war laut Sozialversicherungsdatenauszug in den Zeiträumen 27.07.2000 bis 12.08.2000, 28.11.2000 bis 29.11.2000, 05.12.2000, 18.12.2000 bis 31.05.2002, 28.08.2001 bis 31.08.2001, 03.09.2001 bis 23.10.2001, 01.06.2002 bis 30.07.2003, 09.11.2004 bis 10.02.2005, 29.05.2006 bis 18.05.2007, 07.08.2007 bis 25.01.2008, 30.07.2007 bis 03.08.2007, 01.09.2009 bis 16.10.2009, 19.03.2012 bis 19.09.2012, 25.02.2013 bis 12.11.2013, 20.07.2016 bis 23.06.2017, 29.07.2019 bis 09.08.2019 als Arbeiter bzw. Angestellter beschäftigt. Von 06.02.2001 bis 05.04.2001, von 01.04.2011 bis 20.07.2001, von 03.06.2009 bis 31.08.2009, von 23.02.2010 bis 31.05.2010, von 18.06.2012 bis 18.10.2013 sowie von 21.05.2021 bis 24.05.2021 war dieser geringfügig als Arbeiter beschäftigt. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer vom Bezug von Arbeitslosengeld sowie Notstandshilfe/Überbrückungshilfe gelebt.

Der Beschwerdeführer lebt seit seiner letzten Haftentlassung im Oktober 2018 in einer Mietwohnung mit seiner Lebensgefährtin und deren drei gemeinsamen Kindern, welche allesamt serbische Staatsbürger mit einem unbefristeten Aufenthaltsrecht in Österreich sind. Der jüngste im Jahr 2011 geborene Sohn besucht eine Sonderschule. Eine im Jahr 2002 geborene Tochter befindet sich in einer Berufsausbildung zur Einzelhandelskauffrau mit Matura und bezieht ein eigenes Einkommen. Bei einem im Jahr 1998 geborenen Sohn wurde ein Grad der Behinderung von 60% festgestellt, bei diesem bestehen die Diagnosen: V.a. Hebephrene Schizophrenie (F20.1), kongenitaler Lupus erythematodes sowie St.p. virale Perikarditis 5/2015. Jener Sohn befindet sich zuhause und wird von seinen Eltern unterstützt. Bei der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers besteht ebenfalls ein festgestellter Grad der Behinderung von 60%. Diese hat laut Angaben des Beschwerdeführers eine Herzoperation hinter sich, leidet unter epileptischen Anfällen, Lupus sowie Rheuma. Die Lebensgefährtin geht ebenfalls keiner Erwerbstätigkeit nach.

Bis 30.06.2021 bezog der Beschwerdeführer Notstandshilfe in Höhe von EUR 970,-, seit 01.07.2021 liegt ein Bezug von Krankengeld vor. Seine Lebensgefährtin bezieht Sozialleistungen in Höhe von EUR 700,- sowie Kinderbeihilfe für den minderjährigen Sohn. Die volljährige Tochter verdient EUR 1.200,-, der volljährige Sohn bezieht EUR 900,- an Sozialleistungen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Lebensgefährtin und der volljährige Sohn des Beschwerdeführers auf Pflege durch den Beschwerdeführer angewiesen sind.

Der Beschwerdeführer hat zudem zwei weitere volljährige Kinder (einen Sohn und eine Tochter), welche österreichische Staatsbürger sind und im Bundesgebiet mit ihren jeweiligen Familien leben. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt zu beiden Kindern. Zur Mutter der beiden Kinder hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt.

Desweiteren leben die Eltern des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, welche laut Angaben des Beschwerdeführers beide an Krankheiten leiden.

Zu einem in Österreich in Haft befindlichen Bruder hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt, zu einem weiteren in Österreich lebenden Bruder besteht manchmal Kontakt.

Es wäre dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich, den Kontakt zu seinen Angehörigen infolge seiner Rückkehr nach Serbien über moderne Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten, gleichermaßen steht es den Angehörigen seiner Familie offen, den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat zu besuchen.

Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers hat ebenfalls mehrere im Bundesgebiet lebende Angehörige (Eltern, Bruder und dessen fünf Kinder, Schwester und deren drei Kinder).

Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich gesund und zur Teilnahme am Erwerbsleben in der Lage. Laut eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer eine Suchtmitteltherapie erfolgreich abgeschlossen. Der Beschwerdeführer verbringt seinen Alltag vorwiegend mit Tätigkeiten im Haushalt. Er hat eine Einstellungszusage vom 08.04.2021 durch ein Unternehmen für Elektroinstallationen vorgelegt.

Der Beschwerdeführer ist zuletzt im Jahr 2015 für einen Kurzaufenthalt nach Serbien gereist. Er hat dort keine Verwandten mehr.

1.5. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass ihm in Serbien eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes wäre er zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts in Serbien in der Lage.

1.6. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf die anlässlich der Beschwerdeverhandlung ins Verfahren eingeführten Länderberichte verwiesen, aus denen sich eine unbedenkliche allgemeine Lage für Rückkehrer ergibt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf den im Veraltungsakt in Kopie einliegenden serbischen Reisepass des Beschwerdeführers sowie die auf diese Personalien ausgestellten österreichischen Aufenthaltstitel.

Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Die Feststellungen über die Dauer des legalen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich und die ihm erteilten Aufenthaltstitel ergeben sich aus dessen Angaben, welche mit den im Zentralen Melderegister und im Zentralen Fremdenregister zu seiner Person abrufbaren Daten in Einklang stehen.

Die in Österreich absolvierte Pflichtschul- und (nicht abgeschlossene) Berufsausbildung ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Die Zeiten seiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet sowie des Bezugs von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und derzeit Krankengeld ergeben sich aus einem aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug.

Die Zeiten seiner Anhaltung in Untersuchungs- und Strafhaft sind durch die im Akt einliegenden Schreiben und die entsprechenden Einträge im Zentralen Melderegister dokumentiert.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aktuell an keiner schwerwiegenden Erkrankung leidet und zu einer Teilnahme am Erwerbsleben in der Lage ist, ergibt sich aus seinen Angaben anlässlich der Beschwerdeverhandlung. Zwar bezieht dieser derzeit Krankengeld, Unterlagen über eine schwerwiegende bzw. längerfristige Erkrankung wurden von ihm jedoch nicht vorgelegt.

Die Feststellungen zur gesundheitlichen Situation seiner Lebensgefährtin und seines im Jahr 1998 geborenen Sohnes ergeben sich aus den vorgelegten Kopien der Behindertenausweise seiner Angehörigen, eines den Sohn betreffenden Befundberichts der XXXX vom 15.04.2019 sowie den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Beschwerdeverhandlung. Unterlagen, welchen sich die bei seiner Lebensgefährtin konkret vorliegenden Diagnosen bzw. eine Pflegebedürftigkeit entnehmen ließen, wurden nicht vorgelegt. Auch dem vorgelegten Befundbericht betreffend den Sohn lässt sich zwar der Verdacht auf Hebephrene Schizophrenie (Anm.: dabei handelt es sich um einen Subtyp der Schizophrenie, bei dem vor allem affektive Veränderungen dominieren, vgl. https://flexikon.doccheck.com/de/Hebephrene_Schizophrenie), jedoch ebenfalls keine konkrete Pflegebedürftigkeit entnehmen.

Die Negativfeststellung zur Angewiesenheit jener Angehörigen auf eine Anwesenheit des Beschwerdeführers bzw. Pflege durch diesen beruht im Wesentlichen darauf, dass dieser laut seinen wiederholten Aussagen plant, künftig einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sodass er offenbar selbst nicht davon ausgeht, dass seine (ständige) Anwesenheit im Haushalt erforderlich ist. Der Beschwerdeführer hat sich zudem auch in der Vergangenheit während der Verbüßung von Freiheitsstrafen in räumlicher Trennung von den Angehörigen seiner Kernfamilie aufgehalten. Zudem hat die Familie weitere Angehörige im Bundesgebiet, welche die Familie im Bedarfsfall unterstützen könnten. So lebt im gleichen Haushalt die volljährige Tochter der Lebensgefährtin und des Beschwerdeführers, zudem befinden sich auch die Eltern und zwei volljährige Geschwister der Lebensgefährtin in Österreich. Unterlagen, welche belegen würden, dass sich der Gesundheitszustand der Lebensgefährtin und des Sohnes als derart eingeschränkt erweisen würde, als dass diese zu Tätigkeiten im Haushalt und sonstigen Bestreitung ihres Alltags überhaupt nicht in der Lage wären, wurden nicht vorgelegt.

2.2. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, den diesen zugrunde gelegenen Tathandlungen und der getroffenen Gefährdungsprognose ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und die im Verwaltungsakt einliegenden Urteilsausfertigungen.

Angesichts der vom Beschwerdeführer über einen langen Zeitraum begangenen zahlreichen schwerwiegenden Straftaten im Bereich der Suchtgift- und Vermögenskriminalität sowie der (schweren) Nötigung ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ist durch eine Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung geprägt.

2.3. Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf dessen Angaben im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, den dazu im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der am 14.04.2021 durchgeführten Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers beantragte Einvernahme der Lebensgefährtin sowie der beiden im gemeinsamen Haushalt lebenden volljährigen Kinder als Zeugen konnte unterbleiben, zumal das Vorliegen eines gemeinsamen Familienlebens ohnedies – wie schon dem angefochtenen Bescheid – zugrunde gelegt wird. Dass seine Angehörigen von einer Haushaltsführung durch den Beschwerdeführer abhängig sind, konnte bereits aufgrund der dargestellten Erwägungen nicht erkannt werden, erweist sich jedoch letztlich auch nicht als entscheidungsrelevant.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die serbische Sprache ausreichend beherrscht, ergibt sich aus dem Umstand, dass dieser während des gesamten Verfahrens auf die Frage nach den von ihm gesprochenen Sprachen die serbische Sprache erwähnte (vgl. etwa AS 358). Erst als er konkret auf eine Rückkehr nach Serbien angesprochen wurde, erwähnte er anlässlich der Beschwerdeverhandlung erstmals, dass er die serbische Sprache nicht beherrschen würde, sodass dies als unglaubwürdige Schutzbehauptung einzustufen ist.

2.4. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Serbien, einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Mann handelt, welcher an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet und ausreichend Serbisch spricht, können auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er bislang nie in Serbien gelebt hat, keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass er zur eigenständigen Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes in Serbien nicht in der Lage sein und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Aus den vorliegenden Länderberichten ergibt sich eine ausreichende medizinische Grundversorgung in Serbien.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zur Stattgabe der Beschwerde (Spruchteil I.A.):

3.1. Zur Rückkehrentscheidung

3.1.1. Gemäß § 52 Abs. 5 FPG i.d.g.F. hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

3.1.2. Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:

3.1.2.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er verfügte zuletzt über einen unbefristeten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" und war vor Verwirklichung des mit der gegenständlichen Entscheidung festgestellten maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen. Dass die Gültigkeitsdauer der zuletzt erteilten Aufenthaltskarte zum Entscheidungszeitpunkt bereits abgelaufen ist, schadet der Anwendbarkeit des § 52 Abs. 5 nicht, zumal Personen, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügen, nach § 20 Abs. 3 NAG 2005 in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zukommt. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist in diesem Fall am Maßstab des § 52 Abs. 5 FrPolG 2005 zu prüfen, wobei sich Einschränkungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus § 9 BFA-VG 2014 ergeben (vgl. VwGH 30.11.2020, Ra 2020/21/0355 mwN).

3.1.2.2. Die Behörde hat im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, dass das weitere Erfordernis für die Erlassung der Rückkehrentscheidung erfüllt ist, nämlich, dass die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet, zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat - unter anderem - im Sinne des § 53 Abs. 3 Z 1 erster Fall FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.

3.1.2.3. Der Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 26.08.2018 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten rechtskräftig verurteilt, mit Urteil vom 11.10.2018 wurde unter Bezugnahme auf diese Verurteilung eine Zusatzfreiheitsstrafe von neun Monaten ausgesprochen, weshalb der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG vorliegt.

Bei der Prüfung, ob die Annahme einer Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 02.11.2020, Ra 2017/22/0093, mwN).

Im Fall des Beschwerdeführers war zu berücksichtigen, dass dieser während seines Aufenthaltes kontinuierlich schwerwiegende Straftaten insbesondere im Bereich der Suchtmittelkriminalität, der Einbruchsdelikte sowie der (schweren) Nötigung begangen hat und gegen diesen zum Entscheidungszeitpunkt elf rechtskräftige, noch nicht getilgte, Verurteilungen (davon zwei Zusatzfreiheitsstrafen) vorliegen. Den festgestellten Verurteilungen lagen vielfach gleichgelagerte Tathandlungen zugrunde:

Mit Urteil eines Landesgerichts vom 22.05.2000 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB und des Vergehens der Nötigung nach § 105 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, von der ihm ein Teil in der Höhe von fünf Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 29.03.2000 mit dem Vorsatz, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, versucht hat, einer Person, durch Einbruch in deren Wohnung, fremde bewegliche Sachen, nämlich Geld- und Wertsachen, wegzunehmen. Zudem hat er am gleichen Datum eine weitere Person mit Gewalt, nämlich dadurch, dass er diese auf die Seite stieß, wodurch sie gegen die Eingangstür fiel, zu einer Unterlassung, nämlich zum Absehen von seiner Anhaltung anlässlich des angeführten Deliktes, genötigt. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd das Geständnis sowie als erschwerend die Vorstrafe und das Zusammentreffen von zwei strafbaren Handlungen berücksichtigt.

Mit Urteil eines Landesgerichts vom 28.11.2000 wurde der Beschwerdeführer wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach den §§ 28 Abs. 2 und Abs. 3 erster Fall SMG und § 15 Abs. 1 StGB sowie wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von eineinhalb Jahren verurteilt, welche unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt hat bzw. dies versucht hat, indem er in der Zeit von etwa September 1999 bis September 2000 eine große Menge Cannabisharz in mehreren Angriffen an verschiedene Abnehmer verkaufte und zum Zeitpunkt seiner Festnahme weitere 79,4 Gramm Cannabisharz zum Weiterverkauf bereithielt. Zudem hat er Cannabisharz und Ecstasy-Tabletten im erwähnten Zeitraum in wiederholten Angriffen erworben und bis zum Eigenkonsum besessen. Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht das vom Beschwerdeführer schließlich abgelegte volle und umfassende Geständnis, sowie die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, als mildernd. Als erschwerend wirkte sich das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen aus. Ihm wurde die Weisung erteilt, während der Probezeit die fortgesetzte Suchtgift-Therapie nachzuweisen.

Mit Urteil eines Landesgerichts vom 26.08.2003 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 130 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter gewerbsmäßig in drei Angriffen im Juli 2003 einem Unternehmen (seinem damaligen Arbeitgeber) fremde bewegliche Sachen in einem EUR 2.000,- übersteigenden Wert, nämlich Bargeld in der Höhe von insgesamt EUR 3.350,-, mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht das Geständnis als mildernd sowie die einschlägigen Vorstrafen als erschwerend.

Mit Urteil eines Landesgerichts vom 30.04.2008 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch und räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 131 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Februar 2008 im Zusammenwirken mit einem Mittäter nach dem Einbruch in eine Wohnung fremde bewegliche Sachen, nämlich diversen Schmuck im Wert von ca. EUR 5.500,-, Uhren und Münzen der Bewohner weggenommen hat, um sich unrechtmäßig zu bereichern, wobei der Beschwerdeführer bei seiner Betretung auf frischer Tat Gewalt gegen eine Person anwendete, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten. Der Beschwerdeführer hat dem Wohnungseigentümer, um die Beute zu erhalten, auf das Kinn geschlagen, wodurch er benommen zu Boden stürzte. Er konnte sodann ungehindert flüchten. Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht das teilweise Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung als mildernd sowie die einschlägigen Vorstrafen und die mehrfache Deliktsqualifikation als erschwerend.

Mit Urteil eines Landesgerichts vom 14.10.2008 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB verurteilt. Von der Verhängung einer Zusatzstrafe wurde unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 30.04.2008 abgesehen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer beim Lenken seines PKW die notwendige Sorgfalt und Aufmerksamkeit außer Acht gelassen hat, indem er aus der Nebenfahrbahn auf die zweite Spur der Hauptfahrbahn fuhr, ohne sich zu vergewissern, dass dies gefahrlos möglich sei, wodurch es zu einem Zusammenstoß mit einem Motorrad kam, dessen Fahrer dadurch fahrlässig leicht am Körper verletzt wurde. Bei der Strafbemessung wurde das Geständnis als mildernd und kein Umstand als erschwerend berücksichtigt.

Mit Urteil eines Landesgerichts vom 14.10.2010 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB sowie der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wovon ein Teil in der Höhe von acht Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 09.09.2010 zwei Personen durch die telefonische Äußerung, wenn sie seine Tochter nicht zurückbringen, dann werde einer von ihnen tot sein, sohin durch eine Drohung mit dem Tod, zu nötigen versucht hat, seine Tochter zu ihm zu bringen, wobei es beim Versuch blieb, da sie der Drohung nicht nachkamen. Am 10.09.2010 hat er zwei Personen genötigt; einerseits seine Tochter, indem er sie an den Armen gepackt und sie aus der Wohnung gezerrt hat, zum Verlassen der Wohnung; sowie andererseits eine weitere Person, indem er diese weggezerrt hat, um sie davon abzuhalten, seiner Tochter zu Hilfe zu kommen. Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht das Geständnis und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als mildernd sowie die einschlägige Vorstrafe als erschwerend.

Mit Urteil eines Landesgerichts vom 04.12.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer seinen Bruder am 21.06.2015 durch zumindest drei aus nächster Nähe gegen den Boden gerichtete Schüsse aus einer Pistole der Type CZ M 85, 9x21 mm, sohin durch Drohung mit dem Tod, zu einer Handlung, nämlich zum Verlassen der unmittelbaren Umgebung seiner Wohnadresse, zu nötigen versucht hat; zudem hat er ihn im Zuge dieser Tathandlung fahrlässig am Körper verletzt, da dieser infolge eines, vom Boden abprallenden, Projektils einen oberflächlichen Weichteildurchschuss des linken Oberschenkels sowie eine Hautabschürfung am rechten Oberschenkel erlitt; überdies hat er im Zeitraum Mitte Mai 2015 bis zum 23.06.2015 die angeführte Waffe, samt Munition, besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten war. Bei der Strafbemessung berücksichtigte das Landesgericht das reumütige Geständnis als mildernd sowie die fünf einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen als erschwerend.

Mit Urteil eines Landesgerichts vom 28.06.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2, Abs. 4 zweiter Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3, Abs. 5 SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter am 20.03.2018 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich 308,9 Gramm brutto Kokain, besessen und mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt wird, in seiner Wohnung in aufbewahrt hat. Zudem hat der Beschwerdeführer im Zeitraum von Oktober 2017 bis 20.03.2018 gewerbsmäßig vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar 100 Gramm Marihuana, nicht mehr feststellbaren Abnehmern in mehreren Abgriffen gegen Entgelt gewinnbringend durch Verkauf überlassen. Der Beschwerdeführer war an Suchtmittel gewöhnt und beging die strafbare Handlung vorwiegend deshalb, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Zudem hat der Beschwerdeführer Suchtmittel, nämlich Marihuana und Kokain, zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen. Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht die Sicherstellung eines Teils des Suchtgifts sowie das Geständnis und den Beitrag zur Wahrheitsfindung des Beschwerdeführers als mildernd. Als erschwerend wurden die einschlägigen Vorstrafen sowie das Zusammentreffen von drei Vergehen berücksichtigt.

Mit Urteil eines Landesgerichts vom 11.10.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und Z 3, 130 Abs. 1 erster Fall, Abs. 2 erster Fall und zweiter Fall, 15 StGB sowie des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1, Abs. 2

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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