TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/9 W278 2247350-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.11.2021
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Entscheidungsdatum

09.11.2021

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §77 Abs1

Spruch


W278 2247350-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Dr. Gregor KLAMMER, RA in 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2021, Zl. XXXX zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 77 Abs. 1 FPG iVm § 76 FPG und § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

A. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte in Österreich nach unrechtmäßiger Einreise am 09.12.2002 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.02.2008 vollinhaltlich rechtskräftig abgewiesen.

In weiterer Folge stellte der BF in den Jahren 2010, 2012, 2018 und 2019 vier Folgeanträge auf internationalen Schutz. Diese wurden allesamt rechtskräftig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zuletzt erging nach dem vierten Antrag des BF vom 22.08.2018 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (auch: Bundesamt, Behörde oder BFA) vom 20.09.2018 unter anderem eine Rückkehrentscheidung gegen den BF. Zudem wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 12.10.2018, XXXX , abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

Am 24.08.2020 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gem. § 55 Abs. 1 AsylG. Mit Bescheid des BFA vom 01.03.2021 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 14.04.2021, XXXX , gemäß § 28 VwGVG behoben.

Am 04.05.2021 wurde der BF im Zuge der Strafhaft anlässlich des Antrages vom 24.08.2020 niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei gesund und habe keinen Reisepass oder Personalausweis. Der BF habe bereits mehrfach vor der nigerianischen Botschaft in Wien vorgesprochen, er habe eine Bestätigung erhalten, dass er nigerianischer Staatsbürger sei. Auf Vorhalt, dass er angegeben habe, sein Name sei nicht auf der Geburtsurkunde seiner Tochter, da er erst seine Identität habe richtigstellen wollen, gab er an, er habe seine Identität einmal geändert, das sei jedoch nicht als Alias eingetragen worden. Mehr werde er dazu nicht sagen. Er habe zwar bei seiner Freundin gelebt, sei dort jedoch – aufgrund der Covid-19 Pandemie – nicht gemeldet gewesen. Er habe sein Kind zuletzt im August 2020 und seine Freundin im November 2020 gesehen. Er stehe in telefonischen Kontakt zu diesen und zahle keine Alimente. Abgesehen von seiner Tochter habe er keine Familienangehörigen in Österreich. Ersparnisse habe er keine. Gearbeitet habe er illegal, da er keine Beschäftigungsbewilligung bekommen habe. Einen Schulabschluss habe er nicht erworben, er besitze ein Deutschzertifikat auf dem Niveau A2.

Mit Bescheid des BFA vom 07.05.2021 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 24.08.2020 zurück- und in Einem der Antrag des BF auf Heilung eines Mangels iSd § 4 AsylG-DV abgewiesen. Ein Beschwerdeverfahren beim BVwG gegen diesen Bescheid ist derzeit anhängig.

Mit Schreiben des BFA vom 09.08.2021 wurde dem Vertreter des BF eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich der möglichen Verhängung einer Sicherungsmaßnahme zugestellt und ihm die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung gewährt. Eine beantragte Fristverlängerung zur Abgabe der Stellungnahme wurde bis zum 06.09.2021 gewährt, dabei wies die Behörde darauf hin, dass eine weitere Fristverlängerung über den 06.09.2021 hinaus ausgeschlossen sei. Eine mit Schreiben vom 06.09.2021 neuerlich beantragte Fristerstreckung wurde nicht gewährt. Binnen offener Frist wurde keine Stellungnahme abgegeben.

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom 13.09.2021 wurde über den BF gemäß § 77 Abs. 1 und 3 iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Darin wurde dem BF aufgetragen sich – beginnend mit 21.09.2021, jeden Tag bei einer näher bezeichneten Polizeiinspektion zu melden. Angemerkt wurde zudem, dass die Rechtsfolgen des Bescheides erst nach der Entlassung des BF auf der Strafhaft eintreten würden (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.). Ausgeführt wurde, der BF verweigere beharrlich die Ausreise obwohl eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot gegen ihn vorliege. Der BF stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Der BF führe in Österreich kein Familienleben. Einen Vaterschaftsnachweis hinsichtlich des Vorbringens, er habe eine Tochter, habe er nicht erbracht. Der BF verfüge nicht über ausreichend Barmittel um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu finanzieren, eine Beschäftigung dürfe er nicht ausüben.

Mit Schriftsatz vom 20.09.2021 gab der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter eine Stellungnahme zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 09.08.2021 ab. Die Schubhaftverhängung sei unverhältnismäßig, zumal der BF sich bemühe ein Leben in geordneten Verhältnissen zu führen, in der Strafhaft einer Erwerbstätigkeit nachgehe und krankenversichert sei. Auch Fluchtgefahr liege nicht vor. Der BF befinde sich schon lange in Österreich, nach Nigeria könne er nicht zurück, zumal seine Tochter in Österreich geboren worden sei und sich damit seine Familie hier befinde.

Am 11.10.2021 erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.09.2021. Die Behörde begründe den Bescheid zu Unrecht mit der mehrfachen Delinquenz und dem illegalen Aufenthalt des BF. Der BF habe eine 2020 (wohl gemeint: 2018) geborene Tochter und zur Erfüllung seiner väterlichen Pflichten in Österreich die Hergabe eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG beantragt. Das Verfahren sei im Laufen und eine Entscheidung nicht abzusehen. Da jedoch anzunehmen sei, dass in diesem Verfahren das Kindeswohl die öffentlichen Interessen überwiegen werde, sei wohl trotz der Delinquenz ein Aufenthaltstitel zu erteilen. In jedem Fall gelte, dass die Abschiebung des BF nicht unmittelbar geplant und damit die Schubhaft unzulässig sei. Sohin sei auch die Verhängung eines gelinderen Mittels nicht zulässig. Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und die Behebung des Bescheides.

B. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

I. Feststellungen:

1. Der BF ist volljährig und Staatsbürger Nigerias. Er stellte in Österreich insgesamt fünf Anträge auf internationalen Schutz. Der erste Antrag vom 09.12.2002 wurde zweitinstanzlich rechtskräftig abgewiesen, die vier Folgeanträge des BF wurden allesamt rechtskräftig zurückgewiesen.

2. Zuletzt erging nach dem vierten Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 22.08.2018 mit Bescheid des BFA vom 20.09.2018 eine Rückkehrentscheidung gegen den BF. Zudem wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 12.10.2018, XXXX , abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

3. Am 24.08.2020 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gem. § 55 Abs. 1 AsylG. Mit Bescheid des BFA vom 01.03.2021 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 14.04.2021, XXXX , gemäß § 28 VwGVG behoben.

Mit Bescheid des BFA vom 07.05.2021 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 24.08.2020 wiederum zurück- und in Einem der Antrag des BF auf Heilung eines Mangels iSd § 4 AsylG-DV abgewiesen. Ein Beschwerdeverfahren beim BVwG gegen diesen Bescheid ist derzeit anhängig.

4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom 13.09.2021 wurde über den BF gemäß § 77 Abs. 1 und 3 iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Darin wurde dem BF aufgetragen sich – beginnend mit 21.09.2021, jeden Tag bei einer näher bezeichneten Polizeiinspektion zu melden. In der beigegebenen Verfahrensanordnung wurde dem BF eine tägliche Meldung in einem zeitlichen Rahmen zwischen 08:00 und 12:00 Uhr vorgegeben.

5. Der BF wurde in Österreich straffällig und weist folgende rechtskräftige Verurteilungen auf:

01) Urteil eines Landesgerichtes vom 03.03.2006, rechtskräftig am selben Tag, wegen §§ 27 Abs. 1 U 2/2 1. Fall SMG, § 15 StGB, § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 7 Monate bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren.

02) Urteil eines Landesgerichtes vom 16.06.2006, rechtskräftig seit 23.06.2006, wegen § 27 Abs. 1 U 2/2 1. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten.

In Einem wurde der bedingte Teil der Freiheitsstrafe zum Urteil vom 03.03.2006 widerrufen.

03) Urteil eines Landesgerichtes vom 28.08.2007, rechtskräftig seit 31.08.2007, wegen § 27 Abs. 2 U 2/2 1. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr.

04) Urteil eines Landesgerichtes vom 25.10.2011, rechtskräftig am selben Tag, wegen § 27 Abs. 1 Z. 1 8. Fall (3) SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten.

05) Urteil eines Landesgerichtes vom 03.09.2013, rechtskräftig seit 07.09.2013, wegen §§ 27 Abs. 1 Z. 1 8. Fall (3) und 27 Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten.

06) Urteil eines Landesgerichtes vom 09.11.2020, rechtskräftig am selben Tag wegen § 28 Abs. 1 1. und 2. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten.

6. Der BF befand sich zumindest in folgenden Zeiträumen in verschiedenen Justizvollzuganstalten in Haft:

1. 28.10.2013 bis 18.02.2014

2. 19.02.2014 bis 13.03.2015

3. 20.08.2020 bis 04.01.2021

4. 04.01.2021 bis 20.09.2021

7. Der BF hält sich seit der in Rechtskraft erwachsenen zweitinstanzlichen Abweisung seines ersten Asylantrages durch Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.02.2008 unrechtmäßig in Österreich auf. In dieser Zeit hielt er sich zumindest zeitweise im Verborgenen auf und reiste nach Italien aus, wobei er spätestens im Jahr 2018 wieder nach Österreich zurückkehrte.

8. Der BF hat in Österreich eine im August 2018 geborene Tochter, welche bei seiner Lebensgefährtin, der Kindesmutter, lebt. Die Beziehung wurde zu einer Zeit eingegangen als der BF sich seines illegalen Aufenthaltes wohlbewusst war. Er war zu keiner Zeit mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter im gemeinsamen Haushalt gemeldet. Der BF leistet keinen Kindesunterhalt. Im Rahmen der letzten Strafhaft hatte der BF telefonischen Kontakt zu seiner Lebensgefährtin. Sonstige verfahrensrelevante soziale Bindungen bestehen nicht. Der BF hat keinen österreichischen Schulabschluss erworben. Er hat ein Sprachzertifikat für die Deutsche auf dem Niveau A2 erlangt. Im Rahmen der Strafhaft war der BF erwerbstätig. Außerhalb der Haft ging er in Österreich lediglich unangemeldeten Tätigkeiten (Schwarzarbeit) nach, er ist nicht befugt eine legale Erwerbstätigkeit auszuüben. Der BF verfügte über keine ausreichenden Ersparnisse um einen Lebensunterhalt zu sichern. Er weist eine aufrechte Wohnsitzmeldung auf.

9. Gegen den BF bestehen eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren.

10. Über den BF wurden bereits mehrfach aufenthaltsbeendende Maßnahmen (Ausweisungen, Rückkehrentscheidung) erlassen. Der BF ist seiner Ausreisepflicht nach Erlassung dieser Maßnahmen über mehrere Jahre hinweg nicht nachgekommen. Der BF ist nicht gewillt in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Er verwendete zahlreiche Aliasidentitäten. Er stellte vier Folgeanträge auf internationalen Schutz um seinen rechtswidrigen Aufenthalt weiter zu verlängern, obwohl bereits rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn vorlagen. Diese wurden allesamt zurückgewiesen. Der BF ist nicht vertrauenswürdig.

11. Das BFA führt ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates. Dieses wird von der nigerianischen Vertretungsbehörde ausgestellt, wenn alle offenen Verfahren abgeschlossen sind. Der genaue Zeitpunkt der Ausstellung war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht abschätzbar, die realistische Möglichkeit der Ausstellung allerdings stets gegeben.

II. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes. Auch wurde Beweis durch Einsicht in das Zentrale Melde- (ZMR) und Fremdenregister (IZR) und einen Speicherauszug des Grundversorgungssystems (GVS) erhoben. Zudem wurden die Vorerkenntnisse des BVwG vom 12.08.2018, Zl. XXXX , 18.11.2019, Zl. XXXX und 14.04.2021, Zl. XXXX herangezogen. 

1. Die Verfahrensidentität des BF ergibt sich aus dem Zentralen Fremdenregister und seinem Vorbringen. Die Anträge des BF sind im IZR und dem GVS ersichtlich.

2. Die Feststellung zur Rückkehrentscheidung ergibt sich aus dem Zentralen Fremdenregister. Das Erkenntnis vom 12.10.2018 liegt vor.

3. Der Antrag vom 24.08.2020 ergibt sich aus dem vorliegenden Bescheid des BFA vom 07.05.2021 in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen. Die Behebung ist dem angeführten Erkenntnis zu entnehmen. Die Feststellung zum laufenden Beschwerdeverfahren ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das zu XXXX beim BVwG anhängige Verfahren.

4. Der gegenständliche Bescheid und die Verfahrensanordnung liegen im Akt ein.

5. Die Vorstrafen des BF sind einem aktuellen Strafregisterauszug, den BF betreffend, entnommen.

6. Die Feststellung zum Aufenthalt des BF in Justizvollzuganstalten stützt sich auf das zentrale Melderegister.

7. Die negativ abgeschlossenen Asylverfahren des BF ergeben sich aus dem Zentralen Fremdenregister und sind unbestritten. Der BF befindet sich, wenn auch mit Unterbrechungen, seit 2002 im österreichischen Bundesgebiet, seit 2008 ist er zu diesem Aufenthalt nicht mehr berechtigt. Zumal dem Melderegister – abgesehen von den amtlichen Meldungen aufgrund der in Haft verbrachten Zeiträume – lediglich eine Wohnsitzmeldung seit 30.08.2018 zu entnehmen ist, war die Feststellung zu treffen, dass der BF sich in der Vergangenheit unangemeldet – damit nicht greifbar für die Behörden – in Österreich aufhielt. Die Ausreise des BF nach Italien ist den diesbezüglich unbestrittenen Angaben im angefochtenen Bescheid zu entnehmen. Zudem gab der BF in einer niederschriftlichen Einvernahme vom 06.06.2019, durchgeführt anlässlich seines fünften Asylantrages, selbst an, Österreich einmal verlassen und von 2015 bis 2018 in Italien gelebt zu haben, da er nach seinem Aufenthalt in Strafhaft sein Leben habe ändern wollen (vergleich Erkenntnis BVwG vom 18.11.2019, Zl. XXXX ). Zurückgekehrt sei er wegen seiner Tochter. Die Wiedereinreise spätestens im Jahr 2018 steht auf Grund der Wohnsitzmeldung seit August desselben Jahres fest.

8. Dass der BF eine Tochter und eine Lebensgefährtin in Österreich hat ergibt sich aus seinen eigenen Angaben. Ebenso führte er aus, nie mit seiner Lebensgefährtin im selben Haushalt gemeldet gewesen zu sein, da dies aufgrund von COVID-19 nicht möglich gewesen sei (vergleich Einvernahme vom 04.05.2021). Dieser Ausflucht vermag nicht zu überzeugen, kehrte der BF doch laut eigenen Angaben bereits im Jahr 2018 aus Italien zurück, weil er hier seine Tochter hatte. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der BF nicht bereits zu diesem Zeitpunkt einen gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Lebensgefährtin begründete oder was ihn zu Zeiten der Covid-19-Pandemie davon abgehalten haben sollte. Dass er keinen Kindesunterhalt leistet gab der BF in der Einvernahme am 04.05.2021 ebenso an, wie die Ausführungen zum Kontakt zu seiner Lebensgefährtin, dem Schulabschluss und dem Deutschzertifikat. Sonstige relevante Bindungen des BF wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht hervorgekommen. Eine Bestätigung über die Erwerbstätigkeit in Strafhaft liegt im Akt ein. Dass der BF ansonsten lediglich unangemeldeten Tätigkeiten nachging ist ebenfalls seinen Angaben in den erwähnten Einvernahmen zu entnehmen. Aus dem angefochtenen Bescheid geht hervor, dass der BF zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung über knapp EUR 700,00 verfügte. Dies ist jedoch nicht ausreichend um seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Vorbringen zu weiterem Vermögen wurde nicht erstattet. Die aufrechte Wohnsitzmeldung geht aus dem Zentralen Melderegister hervor.

9. uns 10. Die rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm dem sechsjährigen Einreiseverbot liegt unstrittig vor. Sie ist auch im Zentralen Fremdenregister vermerkt. Aus diesem gehen ebenfalls bereits zuvor ergangene Ausweisungen hervor. Dass der BF jemals in seinen Herkunftsstaat ausgereist wäre, wurde nicht behauptet und auch nicht belegt. In der Stellungnahme vom 20.09.2021 wurde zudem ausgeführt, der BF könne nicht nach Nigeria zurück. Die Bereitschaft des BF zur Ausreise wurde nicht einmal behauptet. Die Aliasidentitäten des BF und die Folgeanträge ergeben sich aus dem Zentralen Fremdenregister. Dass der BF nicht vertrauenswürdig ist ergibt sich aus seinem Gesamtverhalten (grobe Missachtung der österreichischen Rechtsordnung, Untertauchen in der Vergangenheit und Ausreise nach Italien, Verwendung von Aliasidentitäten, Nichtbefolgung behördlicher Anordnungen).

11. Dass ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates geführt wird und ein solches erst nach Verfahrensabschluss ausgestellt wird, ist den im Akt einliegenden E-Mailnachrichten in Verbindung mit dem Zentralen Fremdenregister zu entnehmen. Dass die Ausstellung eines HRZ nicht realistisch sei, wurde nicht vorgebracht und ergibt sich auch nicht aus der Aktenlage.

III. Rechtliche Beurteilung:

1. Zu Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:

1.1. Gesetzliche Grundlagen:

Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1.         in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2.         sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3.         eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

?        (2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

?        (2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

?        (3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

?        (4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

?        (5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

?        (6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:

㤠22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

1.2. Zur Judikatur:

Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (Vgl VwGH vom 30.08.2011, Zl 2008/21/0588).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl VwGH 25.03.2010, Zl 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl VwGH 22.03.2011, Zl 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191). Ebenso kann in diesem Zusammenhang der Frage, ob der Asylwerber in seinem Verfahren von Anfang an wahrheitsgemäße Angaben über seinen Fluchtweg sowie in anderen Ländern erfolgte Asylantragstellungen gemacht hat, Gewicht zukommen (vgl etwa VwGH 20.10.2011, Zl 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl VwGH 19.03.2013, Zl 2011/21/0260).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

1.3. Rechtlich folgt daraus:

Das gerichtliche Beweisverfahren ergab, dass das BFA zu Recht von Sicherungsbedarf hinsichtlich des BF ausging:

Im angefochtenen Bescheid wurden die Ziffern 1, 3 und 9 des § 76 FPG zur Begründung der Schubhaft herangezogen. Es wurde zudem davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nicht vertrauenswürdig ist.

Die angeführten Ziffern sind als erfüllt anzusehen.

Der BF war nicht gewillt mit den Behörden zu kooperieren, da er – trotz Fristerstreckung – nicht zeitgerecht eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme abgab und sich trotz seiner Ausreiseverpflichtung nicht für die Behörden greifbar machte, sondern das österreichische Bundesgebiet verließ und nach Italien ausreiste. Zudem hielt er sich bereits vermehrt unangemeldet im Bundesgebiet auf (Z. 1).

Eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung und ein sechsjähriges Einreiseverbot gegen den BF liegen vor und er benutzte verschiedene Aliasidentitäten um seine Identität zu verschleiern und seine Abschiebung zu verzögern (Z. 3).

Wie festgestellt hat der BF zwar eine Lebensgefährtin und eine Tochter im Inland, dieser Umstand war jedoch auch in der Vergangenheit bereits nicht geeignet, ihn zu rechtskonformen Verhalten zu bewegen. Einen ordentlichen Haushalt mit diesen begründete er zu keiner Zeit und auch finanziell war der BF nicht maßgeblich am Unterhalt seiner Tochter beteiligt. Vor Anordnung des gelinderen Mittels, befand sich der BF in Strafhaft und pflegte lediglich telefonischen Kontakt zu seinen Angehörigen. Die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin und die Existenz des Kindes allein waren damit nicht genug, um die vorhandenen Aspekte eines Sicherungsbedarfs zu entkräften. Auch war der BF im Inland nicht legal erwerbstätig – zumindest nicht nach Entlassung aus der Strafhaft – und daher auch nicht selbsterhaltungsfähig. Das Verfahren ergab einen ordentlichen Wohnsitz des BF, wovon auch die Behörde im angefochtenen Bescheid ausging, sodass sie dem angenommenen Sicherungsbedarf mit der Anordnung eines gelinderen Mittels genüge getan erachtete. Die sprachliche Verankerung des BF in Österreich ist lediglich gering, insbesondere im Hinblick auf seinen langjährigen Aufenthalt. Ziffer 9 leg cit. ist somit ebenfalls erfüllt.

Hinzu kommt die viermalige evident unbegründete Folgeantragstellung des BF in Missbrauchsabsicht, bei Vorliegen einer aufrechten aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Der BF war offenkundig zu keiner Zeit bereit in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Vielmehr war er bereits innerhalb der EU mobil, indem er nach Italien reiste, sich so den Behörden entzog und anschließend – einige Zeit später – wieder nach Österreich zurückkehrte, dies wohlwissend, dass sein Aufenthalt ein illegaler war. Zudem befand sich der BF über Zeitperioden unangemeldet im Bundesgebiet. Auch hat der BF bereits eindrucksvoll gezeigt, dass er vor der Verwendung falscher Personendaten nicht zurückschreckt. Aufgrund seines Gesamtverhaltens ist dem BFA zuzustimmen, wenn es von mangelnder Vertrauenswürdigkeit des BF ausging.

Sicherungsbedarf war sohin gegeben und stützte sich – entgegen dem Beschwerdevorbringen – nicht allein auf die mehrfache Delinquenz und den illegalen Aufenthalt des BF.

Das diesbezügliche Vorbringen in der Stellungnahme des BF vom 20.09.2021, dass Fluchtgefahr nicht gegeben sei, da der BF in Österreich Familie habe, kann, wie ausgeführt, nicht gefolgt werden. Das in Beschwerde befindliche Verfahren zu dem Antrag nach § 55 AsylG ist nicht geeignet, eine Abschiebung des BF zu hemmen. Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht und stehen der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht entgegen. Diese Argumentation geht sohin ins Leere. Ebenso ist dem Beschwerdevorbringen dahingehend zu widersprechen, dass eine Sicherungsmaßnahme zur Abschiebung des BF nicht zulässig ist. Eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung liegt vor und die Ausstellung eines HRZ ist realistisch nach Abschluss des anhängigen Verfahrens zu erwarten. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb eine Abschiebung in weiterer Folge nicht durchgeführt werden könnte. Die zeitliche Ungewissheit bezüglich des HRZ ist im gegenständlichen Verfahren dabei von nur untergeordneter Bedeutung, da es sich nicht um eine freiheitsentziehende Maßnahme handelt. Sie ist im gegenständlichen Fall daher vorrangig im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und der Eignung des gelinderen Mittels zu thematisieren. Substanzielle einschlägige Bedenken wurden in der Beschwerde allerdings nicht formuliert. Das Beschwerdevorbringen beschränkt sich im Wesentlichen auf die im Inland aufhältige Tochter des BF sowie das noch offene Verfahren nach § 55 AsylG.

Das angeordnete gelindere Mittel erweist sich auf die konkrete Situation bezogen auch als effektiv und verhältnismäßig. In einer täglichen Meldeverpflichtung – bei einem variablen Rahmen von vier Stunden am jeweiligen Tag – kann keine nennenswerte Einschränkung der persönlichen Dispositionsfreiheit erkannt werden. Umso weniger, als der Beschwerdeführer ohnehin keiner geregelten Beschäftigung nachgeht. Überdies erweist sich das konkret angeordnete gelindere Mittel als geradezu ideal um die hier relevante persönliche Greifbarkeit des Beschwerdeführers sicherzustellen. Diese geringfügige Einschränkung des Tagesablaufs ist im Hinblick auf das große öffentliche Interesse an einer gesicherten Außerlandesbringung des BF, zumal dieser sich bereits mehrere Suchtmitteldelikte zu Schulden kommen ließ und einschlägig vorbestraft ist, jedenfalls als verhältnismäßig anzusehen.

Aus den dargelegten Gründen erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet. Es war spruchgemäß zu entscheiden.

1.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde wird im Übrigen auch nicht konkret dargetan, in welchem Zusammenhang – also hinsichtlich welches Sachverhaltselements – eine mündliche Verhandlung erforderlich wäre. Insbesondere wurden die Angaben in der Beschwerde und der Stellungnahme vom 20.09.2021 zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ohnehin der Entscheidung zugrunde gelegt. Darüber hinaus fanden sich in der Beschwerde lediglich rechtliche Ausführungen.

3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Es sind keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren hervorgekommen und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung Ausreiseverpflichtung Einreiseverbot gelinderes Mittel Meldepflicht Sicherungsbedarf Straffälligkeit Suchtmitteldelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W278.2247350.1.00

Im RIS seit

10.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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