TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/30 W171 2248552-1

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Veröffentlicht am 30.11.2021
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Entscheidungsdatum

30.11.2021

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §80

Spruch


W171 2248552-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX über die weitere Anhaltung des XXXX , geb. XXXX , StA. Ägypten, in Schubhaft zu Recht:

A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (in Folge BF) wurde am 26.02.2010 wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 120 FPG (unerlaubter Aufenthalt) in Österreich festgenommen. Im Zuge der Amtshandlung gab er an, XXXX zu heißen, am 01.01.1980 in Palästina geboren und Staatsangehöriger von Palästina zu sein.

Am 27.02.2010 wurde über den BF mit Bescheid die Schubhaft verhängt.

Im Zuge der polizeilichen Einvernahme am 02.03.2010 stellte er einen ersten Antrag auf internationalen Schutz und gab als neue Identität XXXX an, er sei am XXXX als ägyptischer Staatsangehöriger in Gaza/Israel geboren. Er sei vor ungefähr sechs Jahren von Gaza über verschiedene Staaten nach Österreich gelangt.

Zu seinen Fluchtgründen führten er damals aus: „Wegen der Kriegshandlungen in Gaza bin ich geflohen. Ich wurde von einem Granatsplitter am Kopf getroffen. Ich habe eine Narbe auf der linken Seite des Kopfes. Wegen des Krieges bin ich auch geflüchtet. Der Krieg in Gaza ist ein Dauerzustand. Ich fürchte den Krieg erstens, zweitens fürchte ich mich vor den dort regierenden palästinensischen Gruppen, weil ich mit den dort herrschenden Organisationen in Opposition bin.“

Der BF wurde sohin am 21.03.2010 aus der Schubhaft entlassen. Bereits am 27.05.2010 wurde das Asylverfahren eingestellt, weil sich der BF diesem entzogen hatte.

Am 06.03.2012 langte beim Bundesasylamt ein Antrag auf Fortsetzung des Asylverfahrens ein. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.03.2012 gaben er an, in seiner Heimat in Ägypten habe er als Polizist gearbeitet. Damit habe er seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Für seine Ausreise aus Ägypten seien wirtschaftliche Gründe ausschlaggebend gewesen. Vor seiner Ausreise sei er als Polizist gekündigt worden und habe nach Österreich gewollt, um hier zu arbeiten und zu leben. Im Rahmen seines Polizeidienstes sei er in einem Gefängnis beschäftigt gewesen. Sein damaliger Chef sei korrupt gewesen und habe Suchtmittel an die Häftlinge verkauft. Er habe ihn entlarvt. Daraufhin habe dieser für den BF eine schlechte Arbeitsbeschreibung verfasst. Daraufhin sei er von einem Disziplinar- bzw. Militärgericht zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt und anschließend fristlos entlassen worden. Da er gesehen habe, dass es vielen Leuten aus seinem Dorf, die in Österreich lebten, finanziell gut gehe, habe er ebenso nach Österreich kommen wollen.

Mit Bescheid vom 05.04.2012, wies das Bundesasylamt seinen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten ab und wies ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten aus. Dagegen wurde Beschwerde erhoben.

Der BF wurde straffällig und mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 09.09.2014 wegen des Vergehens der Körperverletzung, des teils vollendeten und teils versuchten Diebstahls und der Urkundenunterdrückung gem §§ 83 Abs 1, 127, 15, StGB iVm §§ 127, 229 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 3 Monaten, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.

Am 11.12.2014 wurde er in Wien festgenommen und in die Justizanstalt eingeliefert.

In weiterer Folge wurde er mit Urteil eines Landesgerichts vom 23.02.2015, r. k. 23.02.2015, wegen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt, der Körperverletzung, der (versuchten) Nötigung und schweren Nötigung gem. § 15 StGB § 269 (1) 1. Fall StGB, § 83 (1) StGB und § 15 StGB §§ 105 (1), 106 (1) Z 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 15 Monaten, 10 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.

Gegen den BF besteht zudem seit 30.12.2014 ein aufrechtes und rechtskräftiges behördliches Waffenverbot gem. § 12 WaffG 1969.

Mit Erkenntnis vom 19.03.2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 3 sowie 8 AsylG als unbegründet ab und verwies das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.

Mit Bescheid vom 23.03.2015 erteilte die ho. Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG, erließ gemäß § 52 Abs. 1 FPG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig sei. Darüber hinaus wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 14.04.2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.03.2017 wurde die gegen den Bescheid vom 23.03.2015 erhobene Beschwerde mittels mündlich verkündetem Erkenntnis als unbegründet abgewiesen.

Am 08.05.2015 wurde er aus der Strafhaft entlassen.

Am 12.02.2016 wurden er neuerlich festgenommen und in die Justizanstalt überstellt.

Er wurde neuerlich, am 14.03.2016, von einem Landesgericht, r. k. 14.03.2016, wegen des Vergehens der Körperverletzung, der gefährlichen Drohung und der versuchten Nötigung gem. §§ 83 Abs. 1, 107 Abs. 1, 15 StGB iVm § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 7 Monaten verurteilt.

Am 05.04.2017 wurden er von einem Landesgericht, r. k. 11.04.2017, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung und des Vergehens der Körperverletzung gem. §§ 107 Abs. 1, 83 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 2 Monaten verurteilt.

Am 09.11.2017, im Stande der Strafhaft, stellte er schriftlich einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, wobei er als neuen Fluchtgrund angaben, er, sowie seine Eltern und seine Geschwister seien Anhänger der Muslimbruderschaft und politisch aktiv. Die Familie werde daher von der Regierung politisch verfolgt und habe er den Herkunftsstaat verlassen müssen. Er könne nicht nach Ägypten zurückkehren, da er dort niemanden habe, die Änderung sei ihm seit dem Aufstand in Ägypten im Juli 2014 bekannt.

Am 11.12.2017 wurden er aus der Strafhaft entlassen und ins PAZ eingeliefert. Er befand sich bis zum 15.12.2017 in Verwaltungsstrafhaft.

Am 05.01.2018 wurde er neuerlich in die Justizanstalt eingeliefert.

Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 22.01.2018 wurde der faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm § 22 Abs. 10 AsylG und § 62 Abs. 1 AVG aufgehoben und mittels Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2018 wurde die Rechtmäßigkeit der Aufhebung bestätigt.

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 14.02.2018, r. k. 14.02.2018, wurden er wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift und der Weitergabe von Suchtgiften gem. §§ 27 Abs. 2a, zweiter Fall, 27 Abs. 3 SMG iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 12 Monaten verurteilt.

Mit Bescheid vom 06.08.2018 wies das Bundesamt (in Folge auch BFA oder Behörde) den Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 09.11.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Ägypten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.). Zugleich wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht gewährt (Spruchpunkt VI.). Überdies wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).

Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom 03.09.2018 Beschwerde.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2018 wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass die Spruchpunkte III., IV., V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben wurden. Es wurde ausgeführt, dass gegen ihn bereits eine Rückkehrentscheidung iVm einem auf 5 Jahre befristeten Einreiseverbot besteht. Die Erlassung einer neuerlichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme hielt das Gericht für nicht notwendig.

Am 18.10.2018 wurde versucht, den BF der ägyptischen Botschaft zur Identifizierung vorzuführen. Aufgrund des zu dieser Zeit bestehenden Erlasses des Justizministeriums war eine Vorführung seiner Person während der Strafhaft nicht möglich.

Am 28.11.2018 stellte der BF im Stande der Strafhaft einen neuerlichen – seinen dritten - Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag begründete er zusammenfassend damit, dass er, als er noch in Ägypten gewesen sei, eine Affäre mit einer Christin gehabt habe, die dann ein Kind von ihm bekommen habe. Er habe nun erfahren, dass die Familie dieser Frau und auch die christlich-orthodoxe Gemeinde in Ägypten deshalb seinen Tod fordern würden. Bei einer Rückkehr würde man ihn umbringen. Diese Umstände seien ihm seit Ende Juni 2018 bekannt, weiter Fluchtgründe habe er nicht. Österreich habe er seit der letzten Asylantragsstellung nicht verlassen.

Am 04.01.2019 wurde über den BF nach Strafhaftverbüßung die Schubhaft verhängt und wurde er am selben Tag im Stande der Schubhaft zu seinem neuerlichen Asylantrag durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Im Anschluss an die Einvernahme teilte dieser beim Verlassen des Einvernahmeraums noch auf Deutsch mit, dass alles, was er gesagt habe, gelogen sei, man ihm nicht beweisen könne, dass er Ägypter sei und er sich oder andere verletzen würde, um eine neuerliche Strafhaft in Österreich herbeizuführen.

Am 06.01.2019 stellte er im Stande der Schubhaft einen vierten Antrag auf internationalen Schutz, aufgrund des bereits laufenden dritten Asylverfahrens (Asylantrag vom 28.11.2018) wurde dieser Antrag und die weitere Bearbeitung zum laufenden Verfahren genommen. Hier gaben der BF bei der Erstbefragung an, zum katholischen Glauben konvertiert zu sein, Angst vor der Familie und den Leuten in Ägypten zu haben und deshalb nicht zurück zu können. Weitere Gründe gäbe es nicht. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben bzw. dass er seine neue Religion nicht ausüben könnte. Dies sei ihm seit ca. 5 Monaten bekannt.

Mit Bescheid des BFA vom 14.01.2019, wurde sein Antrag auf internationalen Schutz vom 28.11.2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, sein Antrag auf internationalen Schutz vom 28.11.2018 wurde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen, gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig sei, gemäß § 55 Absatz 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise und gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die Rechtskraft trat am 30.01.2019 ein.

Gegen den BF besteht sohin eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm einem 10-jährigen Einreiseverbot, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Ägypten steht fest.

Am 17.04.2019 trat der BF während der Anhaltung in Schubhaft in den Hungerstreik, am 18.04.2019 wurde er aus der Schubhaft entlassen, da kein Heimreisezertifikat für ihn erlangt werden konnte.

Er wurde am 02.07.2019 von der Polizei gem. § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG festgenommen und in ein PAZ eingeliefert. Nach Einvernahme durch das BFA, in welcher sich der BF unkooperativ verhielt und die Beantwortung von Fragen verweigerte, wurde über ihn am 02.07.2019 die Schubhaft verhängt.

Am 04.07.2019 trat der BF während der Anhaltung in Schubhaft in den Hungerstreik, aus welcher er aufgrund seines Gesundheitszustandes am 01.08.2019 entlassen werden musste.

Er wurde am 10.08.2019 im Zuge eines Einsatzes der Polizei kontrolliert. Dabei wurde sein unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt, er neuerlich festgenommen und ins PAZ eingeliefert woraufhin der BF bereits im Stande der Festnahme am 10.08.2019 in den Hungerstreik trat. Nach Einvernahme durch das BFA, in welcher er auch ankündigte, wieder in den Hungerstreik zu gehen, wurde über ihn am 11.08.2019 die Schubhaft verhängt.

Anlässlich seiner Vorführung am 04.09.2019 zwecks Identitätsfeststellung vor dem ägyptischen Konsul, sorgte er für einen Tumult, sodass die Begleitbeamten einschreiten mussten. Er betonte dabei, dass es ihm nichts ausmachen würde, länger in Schubhaft zu bleiben. Selbst bei einer Abschiebung würde er zurück nach Österreich kommen. Das BFA könne nicht beweisen, aus welchem Land er sei, er sei lediglich aus Nordafrika. Er würde seine Staatsangehörigkeit nicht bekanntgeben.

Das HRZ-Verfahren mit Ägypten wurde daher negativ beschieden und der BF anschließend am 04.09.2019 aus der Schubhaft entlassen. Mit Mandatsbescheid gem. § 77 Abs. 1 und 3. iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wurde das gelindere Mittel der Meldeverpflichtung zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Am 25.12.2019 wurde der BF aufgrund des Verdachts der Begehung einer Körperverletzung von der Polizei einer Personenkontrolle unterzogen und aufgrund unrechtmäßigen Aufenthaltes festgenommen. Nach durchgeführter Einvernahme wurde festgestellt, dass er seiner Meldeverpflichtung bisher nachkam und wurde er aus der Anhaltung entlassen.

Nach dem 24.01.2020 kam der BF seiner Meldeverpflichtung nicht mehr nach. Nach Recherche der zuständigen PI konnte erhoben werden, dass dieser sich seit 26.01.2020 wegen des Verdachts des § 27/3 SMG in der JA in Untersuchungshaft befand.

Er wurde mit Urteil eines Landesgerichts (LG) vom 06.03.2020, r. k. 06.03.2020, wegen dem Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2a zweiter Fall, Abs. 3 SMG, § 15 StGB, des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

Mit Schreiben des BFA vom 27.05.2021, nachweislich am 01.06.2021 übernommen, wurde ihm Parteiengehör gewährt und mitgeteilt, dass nach seiner Haftentlassung beabsichtigt sei, ihn in Schubhaft – in eventu auch Verhängung eines gelinderen Mittels – zu nehmen. Er gab dazu mit Schreiben vom 10.06.2021 schriftlich folgende Stellungnahme ab:

„Ich möchte Sie informieren, dass ich beim BFA einen Antrag gestellt habe, dass ich eine Therapie für Hepatitis machen muss. Meine Befunde habe ich damals beim BFA abgegeben. Ich bitte nun erneut um diese Therapie. Danach verlasse ich freiwillig Österreich. Den Brief, den ich vom BFA bekommen habe, es tut mir sehr leid, da ich das meiste vergessen habe. Ich werde auch wenn ich draußen bin, mich bei der Polizei wieder jeden Freitag melden. Ich bedanke mich im Voraus mit freundlichen Grüßen.“

Am 25.06.2021 langte ein weiteres Schreiben des BF ein, indem er eine Therapieempfehlung des psychologischen Dienstes der JA nach Beendigung seiner Strafhaft beilegte. Er würde eine Suchtgiftproblematik aufweisen, eine in der JA während seiner Haft stattfindende Therapie nahm der BF jedoch aufgrund sprachlicher Barriere nicht wahr.

Der BF hat verschiedene Identitäten gebraucht und unterschiedliche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit gemacht. Es wurden bisher HRZ-Verfahren mit Algerien, Marokko, den palästinensischen Autonomiegebieten, Tunesien, Libyen und Ägypten eingeleitet und geführt.

Die Verfahren mit Marokko, den palästinensischen Autonomiegebieten, Tunesien und Libyen wurden bereits negativ beschieden.

Das HRZ-Verfahren mit Algerien ist weiter laufend.

Es wurde am 25.01.2021 neuerlich ein HRZ-Verfahren mit Ägypten eingeleitet, da der BF bereits 2015 unter seiner derzeitigen Identität XXXX seitens Interpol XXXX positiv als ägyptischer Staatsangehöriger identifiziert wurde. Das Verfahren wird prioritär geführt.

Des Weiteren war aus seiner Telefonkontaktliste der JA ersichtlich, dass er 5 Telefonkontakte mit Landesvorwahl Ägypten angab, was den näheren Bezug zu Ägypten unterstreicht und das Vorliegen einer naheliegenden ägyptischen Staatsangehörigkeit untermauert.

Am 23.11.2021 legte das BFA den gesamten Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung nach § 22 a Abs. 4 BFA-VG hinsichtlich der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer über die gesetzliche Dauer von vier Monaten dauernden Schubhaftfortführung vor. Mit der am 24.11.2021 überreichten Stellungnahme wurde näher ausgeführt, dass im vorliegenden Fall weiterhin die im Bescheid vom 28.07.2021 angeführten Gründe für die Annahme von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit und die Notwendigkeit vorlägen und Haftfähigkeit des BF bestehe. Ein Heimreisezertifikat sei noch nicht vorhanden. Mit Ägypten und Algerien laufe aktuell ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates und sei in diesen Verfahren erst am 16.11.2021 erneut bei den jeweiligen Botschaften diesbezüglich urgiert worden. Der BF sei bisher nicht eindeutig als Ägypter identifiziert worden, weshalb seine Daten nach Ägypten zur weiteren Überprüfung weitergeleitet worden seien. Aufgrund der Pandemie komme es teilweise zu Verzögerungen bei den Identifizierungsprozessen in den Herkunftsstaaten. Bei einer positiven Identifizierung sei derzeit eine zeitnahe Abschiebung möglich.

Das Vorlageschreiben des BFA wurde dem BF im Rahmen eines Parteiengehörs mit der Möglichkeit binnen kurzer Frist hiezu Stellung zu nehmen am 25.11.2021 übermittelt. Eine Stellungnahme wurde nicht erstattet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Allgemein:

1.1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 30.07.2021 in Schubhaft. Die gesetzliche Viermonatsfrist läuft am 30.11.2021 ab. Eine gerichtliche Entscheidung über die Weiterführung der Schubhaft hat bis zum 01.12.2021 zu ergehen.

1.2. Der gegenständliche Schubhaftbescheid ist nicht in Beschwerde gezogen worden. Eine Änderung der Umstände für die seinerzeitige Verhängung der Schubhaft hat sich im Verfahren nicht ergeben.

1.3. Ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer liegt aktuell nicht vor. Mit einer Ausstellung eines Heimreisezertifikates ist jedoch im Laufe der kommenden Monate zu rechnen.

1.4. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterführung der Schubhaft sind zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nach wie vor gegeben.

Gesundheitszustand:

2.1. Der BF leidet an keinen unverhältnismäßigen, die Schubhaft unzulässig machenden gesundheitlichen Beschwerden und ist haftfähig.

Effektuierbarkeit der Außerlandesbringung (Prognose):

3.1. Die Botschaft Ägyptens hat noch kein Heimreisezertifikat für den BF ausgestellt. Es ist jedoch sehr wahrscheinlich, dass ein derartiges Zertifikat ausgestellt wird, da der BF durch Interpol XXXX bereits als ägyptischer Staatsangehöriger identifiziert wurde und der BF nachgewiesener Maßen gute Kontakte in dieses Land hat.

3.2. Nach Erlangung eines Heimreisezertifikates ist von einer baldigen Außerlandesbringung des BF auszugehen.

Sozialer/familiärer Aspekt:

4.1. Der BF verfügt über keinerlei berufliche, familiäre oder sonstige soziale Kontakte in Österreich, hat keinen Wohnsitz und ist in keiner Weise selbsterhaltungsfähig.

Öffentliche Interessen:

5.1. Der BF hat in der Vergangenheit mehrmals gegen das Strafgesetz verstoßen und hat seinen illegalen Aufenthalt prolongiert. Er befand sich über lange Zeit in Strafhaft und konnte bisher nicht Außerlandes gebracht werden. Er stellte wiederholt Anträge auf internationalen Schutz, hat jedoch bisher keinen Aufenthaltstitel für Österreich erhalten. Er ignoriert die Rechtsordnung in mehreren Aspekten und war bisher nicht gewillt, bei den Bemühungen der Vorbereitung seiner Außerlandesbringung auch nur irgendwie hilfreich zu sein.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.: Die Angaben über den Verfahrensgang und die hiezu ergangenen Feststellungen beziehen sich auf die Angaben im vorliegenden Behördenakt. Unter Heranziehung der Bestimmungen zur Fristenberechnung gemäß § 32 AVG ergibt sich, dass der Ablauf der Viermonatsfrist auf den 30.11.2021 fällt. Die gerichtliche Entscheidungsfrist endet einen Tag danach.

Zu. 1.2.: Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der seinerzeitige Schubhaftbescheid nicht in Beschwerde gezogen wurde. Ebenso konnte aufgrund der Aktenlage festgestellt werden, dass sich die wesentlichen Umstände im Rahmen der Schubhaft seit der seinerzeitigen Verhängung nicht verändert haben. Die formalen Voraussetzungen für die laufende Schubhaft sind daher unverändert gegeben.

Zu 1.3.: Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass bisher für den BF noch kein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde. Dem Akteninhalt lässt sich jedoch entnehmen, dass Interpol den BF unter der im Spruch angeführten Identität bereits 2015 als ägyptischen Staatsangehörigen identifiziert hat und der BF erst kürzlich mehrere ägyptische Telefonnummern im Rahmen von Ferngesprächen benützt hat. Die von der ägyptischen Botschaft noch in Auftrag gegebenen weiteren Nachforschungen werden daher mit hoher Wahrscheinlichkeit die bereits vorliegenden Ergebnisse von Interpol verifizieren und ist es aus derzeitiger Sicht sehr wahrscheinlich, dass in weiterer Folge (in den nächsten Monaten) sowohl ein Heimreisezertifikat ausgestellt, als auch eine Abschiebung des BF ermöglicht wird. Es ist davon auszugehen, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikats in den nächsten Monaten erfolgen wird.

Zu 1.4.: Aus einer Überprüfung der formalen Grundlagen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft ergibt sich, dass die nun laufende Schubhaft, trotz der Asylantragstellung des BF am 02.09.2021 zur Recht auf Basis der Bestimmung des § 76 Abs. 6 FPG fortgesetzt wird. Nähere Ausführungen zur Grobprüfung der Rechtmäßigkeit der Fortsetzung unter Punkt 3.1.4.

Zu 2.1.: Das BFA hat unmittelbar nach Übersendung der gegenständlichen Aktenvorlage ein Gutachten des amtsärztlichen Dienstes eingeholt und dem Gericht vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass sich der BF in einem sehr guten Gesundheitszustand befindet und lediglich Psychopharmaka erhält. Er wurde am 24.11.2021 uneingeschränkt für haft- u. verhandlungsfähig befundet. Aus der Anhaltedatei sind ebenso keine wesentlichen Beschwerden und ärztlichen Behandlungen ersichtlich. Das Gericht geht daher in weiterer Folge davon aus, dass für eine Haftunfähigkeit oder eine Unverhältnismäßigkeit der Haft keine Anhaltspunkte gegeben sind.
Zu 3.1.: Die Staatsangehörigkeit Ägyptens ist nahezu unzweifelhaft. Heimreisezertifikate wurden in der Vergangenheit seitens der ägyptischen Botschaft bereits ausgestellt und kam es in der Vergangenheit auch zu Abschiebungen trotz der bestehenden Pandemie.
Zu 3.2.: Im gerichtlichen Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür ans Tageslicht gekommen, dass es für den BF nicht möglich sei, zeitnah nach Erlangung eines Heimreisezertifikates auch tatsächlich in sein Heimatland verbracht zu werden. Dies ergibt sich im Wesentlichen aus den Ausführungen des BFA im Rahmen der Aktenvorlage vom 24.11.2021.

Zu 4.1.: Die Feststellungen zu 4.1. ergeben sich im Wesentlichen aus den bisher unwidersprochen gebliebenen Angaben in den Asylbescheiden und im letzten Schubhaftbescheid. Der BF hat diesbezüglich bisher auch keine Änderungen angegeben. Bereits im vorangegangenen Asylverfahren wurde festgehalten, dass keine familiären Anknüpfungspunkte des BF in Österreich bestehen würden. Weder das Asylverfahren, noch das behördliche Schubhaftverfahren hat jedenfalls Anhaltspunkte dafür ans Tageslicht gebracht, dass der BF im Inland tatsächlich über derartige Anknüpfungspunkte verfügen würde. Es war daher diesbezüglich seitens des Gerichts im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht angezeigt von familiären Bindungen auszugehen.

Zu 5.1.: Die der Schubhaft zugrundeliegende Rückkehrentscheidung vom 14.11.2019 war zu Haftbeginn durchsetzbar. Seither befindet sich der BF illegal in Österreich. Auch liegt ein längerfristiges Einreiseverbot für den BF vor. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Akt, dass der BF bereits sechsfach vorbestraft ist und sich als gesellschaftsschädlich gezeigt hat. Im Sinne der Bestrebung der Republik Österreich, ein geordnetes Fremden und Asylwesen zu haben, kommt daher dem öffentlichen Interesse im konkreten Fall auch weiterhin ein höherer Stellenwert, als den persönlichen Interessen des BF, zu. Das öffentliche Interesse an einer gesicherten Außerlandesbringung des BF ist daher unverändert hoch und die Fortsetzung der Schubhaft daher auch weiterhin verhältnismäßig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A.:

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

Die Grundlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsfrist im BFA-VG lautet:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.

3.1.2. Zur Judikatur:

Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe.“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)

Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).

3.1.3. Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung über die gesetzlich vorgesehene Viermonatsfrist hinaus, weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann.

Das gegenständliche Schubhaftprüfungsverfahren hat keine Änderung der wesentlichen die Sachlage bestimmenden Faktoren seit der Schubhaftverhängung ergeben. Das Gericht geht daher unter Hinweis auf die bescheidmäßig gegebene Begründung weiterhin von Sicherungsbedarf gem. § 76 Abs. 3 Zi. 1, 3, 5, 7 und 9 FPG aus. Zur Sicherung der geplanten Abschiebung des BF ist die Fortführung der Schubhaft daher iSd. § 22a Abs. 4 BFA-VG notwendig.

Betrachtet man weiters die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass keinerlei derartige Faktoren vorliegen. Darüber hinaus hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der BF nicht selbsterhaltungsfähig, mehrfach vorbestraft und ohne Wohnsitz ist. Im Zuge der durchzuführenden Abwägung bleibt daher festzuhalten, dass berücksichtigungswürdige soziale Bindungen in Österreich bisher gar nicht entstanden sind und Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben war.

Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF aufgrund seiner gesundheitlichen Situation durch die Inhaftierung einer unzumutbaren (unverhältnismäßigen) Belastung ausgesetzt wäre, zumal er auch diesbezüglich bei Bedarf einer medizinischen Kontrolle unterzogen würde.

Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Informationen aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl lässt sich aus derzeitiger Sicht erkennen, dass von deren Seiten eine zügige Außerlandesbringung nach Erlangung eines Heimreisezertifikates als wahrscheinlich anzusehen ist. Das Gericht geht daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung davon aus, dass eine Außerlandesbringung des BF nach heutigem Wissensstand durchaus möglich, und auch im Laufe der kommenden Monate trotz der coronabedingten Einschränkungen aus heutiger Sicht realistisch erscheint. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung der Schubhaft, einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des BF durchzuführen sein. Das Gericht kommt daher zu dem Schluss, dass eine Fortsetzung der Schubhaft durch Überschreitung der Viermonatsfrist des § 80 FPG weiterhin verhältnismäßig und notwendig ist. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung auch die Voraussetzungen für eine nunmehr über die Viermonatsfrist hinausgehende Schubhaft weiter vorliegen.

3.1.4. Die Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz des am 02.09.2021 während der laufenden Schubhaft gestellten Asylfolgeantrags gem. § 76 Abs. 6 FPG ist für das Gericht nachvollziehbar. Im Rahmen einer vorzunehmenden Grobprüfung verweist das Gericht darauf, dass sich bereits aus den in Verfahrensgang ausführlich angeführten verschiedenen Fluchtvorbringen in den bisherigen Asyl(folge)verfahren tendenziell ersehen lässt, dass die vorherigen Asylanträge nicht nur erfolglos geblieben, sondern auch als missbräuchlich eingebracht bezeichnet werden können.

In der Ersteinvernahme des BF am 03.09.2021 führte dieser wie folgt an:

„Ich stelle nochmals einen Antrag, weil ich nun endlich die Wahrheit sagen möchte. Alles was ich heute gesagt habe bzgl. meiner Nationalität und meinem Namen. Ich habe Jemen vor dem Krieg verlassen. Jetzt kann ich nicht mehr zurück, weil dort alles zerstört ist.

Das sind alle meine Fluchtgründe und ich möchte nichts mehr hinzufügen“

In der Einvernahme vor dem BFA am 11.10.2021 führte der BF zu seinen Fluchtgründen wie folgt aus:

„LA: Welchen Fluchtgrund haben Sie jetzt in Ihrem gegenständlichen Verfahren?

VP: Meine Fluchtgründe sind weiterhin der Krieg in Jemen und meine Probleme mit der Huti und die Probleme mit der fremden Arme mit Saudi-Arabien im Jemen.“

Weder die bisherigen Ausführungen des BF, noch das bisherige Asylverfahren boten irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass der rezente Asylantrag nicht ausschließlich zur Verzögerung bzw. Verhinderung einer nahenden Abschiebung des BF dienen könnte. Es stellt sich nicht plausibel dar, weshalb der BF erst jetzt (6. Asylantrag in Österreich) in der Lage sein sollte, seine wahre Herkunft anzugeben. In Zusammensicht mit der schon bisher gewählten Vorgehensweise der wiederholten Antragstellung z.T. unter Änderung der Identität und der Tatsache, dass er sich bisher in keiner Weise kooperativ zeigte, durfte die Behörde nach Ansicht des Gerichts daher im vorliegenden Fall berechtigterweise Gründe zur Annahme sehen, dass auch der neuerliche Asylantrag mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausschließlich zur Verzögerung bzw. Verhinderung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.

3.1.5. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten (in Zusammensicht mit den gerichtlichen Feststellungen im Asylverfahren) abschließend ermittelt und beurteilt werden. Gründe für die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung lagen daher nicht vor.

Zu Spruchpunkt B. – Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie zu Spruchpunkt A. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.

Schlagworte

Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft illegaler Aufenthalt öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Verhältnismäßigkeit Verzögerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W171.2248552.1.00

Im RIS seit

09.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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