TE OGH 2021/9/15 7Ob135/21k

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Veröffentlicht am 15.09.2021
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätin und die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Stefula und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** O*****, vertreten durch Mag. Daniel Schöpf und andere Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei G***** Versicherung AG, *****, vertreten durch Dr. Christoph Arbeithuber, Rechtsanwalt in Linz, wegen 29.128,57 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 2. Juni 2021, GZ 2 R 62/21g-12, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 6. April 2021, GZ 3 Cg 75/20s-8, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung – unter Einschluss der in Rechtskraft erwachsenen Abweisung von 4 % Zinsen aus 29.128,57 EUR vom 12. November 2020 bis zum 30. November 2020 – insgesamt wie folgt lautet:

„1. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 29.128,57 EUR samt 4 % Zinsen seit 12. November 2020 zu zahlen, wird abgewiesen.

2. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 4.609,20 EUR (darin enthalten 768,20 EUR USt) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.757,32 EUR (darin enthalten 435,72 EUR USt und 1.143 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 3.409,16 EUR (darin enthalten 313,86 EUR USt und 1.526 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

[1]       Der Kläger ist im Rechtsschutzversicherungsvertrag seiner Ehefrau und der Beklagten mitversichert. Es liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung 2011 (ARB 2011) zugrunde. Zu den versicherten Risiken zählt unter anderem der Erb- und Familien-Rechtsschutz. Die Versicherungssumme beträgt pro Versicherungsfall 115.610 EUR.

[2]       Die ARB 2011 lauten auszugsweise:

Artikel 2

Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten?

[…]

3. In den übrigen Fällen – insbesondere auch für die Geltendmachung eines bloßen Vermögensschadens (Artikel 17.2.1., Artikel 18.2.1. und Artikel 19.2.1.) sowie für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen wegen bloßer Vermögensschäden (Artikel 23.2.1. Absatz 2) – gilt als Versicherungsfall der tatsächliche oder behauptete Verstoß des Versicherungsnehmers, Gegners oder eines Dritten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften; der Versicherungsfall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem eine der genannten Personen begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen.

Bei mehreren Verstößen ist der erste, adäquate ursächliche Verstoß maßgeblich, wobei Verstöße, die länger als ein Jahr vor Versicherungsbeginn zurückliegen, für die Feststellung des Versicherungsfalls außer Betracht bleiben.

[…]

Artikel 6

Welche Leistungen erbringt der Versicherer?

[…]

7.2. Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlich und zeitlich zusammenhängenden Lebensvorgang darstellen, steht die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung. Ihre Höhe bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalles.

[…]

Artikel 25

Rechtsschutz aus Erb- und Familienrecht

[…]

2. Was ist versichert?

Der Versicherungsschutz umfasst

2.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor österreichischen Gerichten aus dem Bereich

2.1.1. des Erbrechtes;

[…]

4. Was gilt als Versicherungsfall?

Grundsätzlich gelten die Regelungen des Art. 2.3.

[...]“

[3]       Im nicht erfolgreichen Erbrechtsstreit des Klägers gegen seine Schwester nach dem Ableben des gemeinsamen Vaters im Mai 2015 gewährte die Beklagte dem Kläger Rechtsschutzdeckung und ersetzte ihm insgesamt Prozesskosten von 51.984,06 EUR.

[4]       Im Anschluss daran machte der Kläger in einem weiteren Gerichtsverfahren seinen (Schenkungs-)Pflichtteilsanspruch gegenüber seiner Schwester als Erbin teilweise erfolgreich geltend. Die Beklagte leistete Zahlungen in Höhe der Versicherungssumme. Dem Kläger entstanden im Pflichtteilsprozess darüber hinaus noch 21.269,77 EUR an Vertretungskosten und 7.858,80 EUR an Sachverständigengebühren. Die Versicherungsnehmerin – Ehefrau des Klägers – stimmte der Geltendmachung dieser Kostenforderungen durch den Kläger zu.

[5]       Der Kläger begehrte von der Beklagten die weiteren im Pflichtteilsprozess aufgelaufenen Kosten und Gebühren von gesamt 29.128,57 EUR sA. Der Erbrechtsstreit und der Pflichtteilsprozess bildeten keinen ursächlich und zeitlich zusammenhängenden Lebensvorgang, sondern sie seien voneinander unabhängig. Es handle sich jeweils um eigenständige Versicherungsfälle. Da die Kosten des Pflichtteilsprozesses alleine die Versicherungssumme nicht überstiegen, habe er Anspruch auf die Restbeträge.

[6]       Die Beklagte wendete ein, die zwischen dem Kläger und seiner Schwester wegen der letztwilligen Anordnung ihres Vaters geführten Erbrechtsstreitigkeiten seien insgesamt ein einheitlicher Versicherungsfall. In seinem (später durch einen Zusatz ergänzten) Testaments vom September 2012 habe der Vater die Schwester des Klägers zur Alleinerbin eingesetzt und außerdem erklärt, dass die Pflichtteilsansprüche des Klägers bereits abgefunden seien. Ausgehend davon hätten sowohl der Kläger als auch seine Schwester widerstreitende Erbantrittserklärungen zum gesamten Nachlass abgegeben. Bereits im Erbrechtsverfahren seien die kontroversen Positionen der Streitteile zum Erbrecht und zum Pflichtteilsanspruch klar und offen zu Tage getreten. Insbesondere habe der Kläger bereits damals die Gültigkeit der letztwilligen Anordnung seines Vaters bestritten. Die anschließende pflichtteilsrechtliche Auseinandersetzung sei nichts anderes als die konsequente Fortsetzung der gerichtlichen Austragung gegensätzlicher Standpunkte in einer anderen Verfahrensart.

[7]       Selbst wenn zwei Schadensfälle vorlägen, stünde die Versicherungssumme nur einmal zu, weil Art 6.7.2. ARB 2011 festlege, dass bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlich und zeitlich zusammenhängenden Lebensvorgang darstellten, die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung stehe.

[8]       Das Erstgericht gab dem Klagebegehren unter Abweisung eines Zinsenmehrbegehrens statt. Die Verweigerung der Zahlung des Pflichtteils durch die Schwester des Klägers sei als Verstoß anzusehen, der zum Pflichtteilsprozess geführt habe. Zum außerstreitigen Erbrechtsstreit geführt habe die – ebenfalls einen „Verstoß“ darstellende – Erbantrittserklärung der Schwester des Klägers. Es lägen zwei isolierte Verstöße und nicht bloß ein einheitlicher oder mehrere für den Schaden adäquat ursächliche Verstöße oder mehrere ursächlich zusammenhängende Schadensfälle vor.

[9]       Dass das Testament (samt Nachtrag), in dem der Erblasser die erfolgte Abfindung des Pflichtteilsanspruchs des Klägers erklärt habe, Gegenstand des Erbrechtsverfahrens gewesen sei, vermöge an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Aus der Gültigkeit des Testaments – auch wenn der Erblasser darin die bereits erfolgte Abfindung des Pflichtteils erklärt habe – folge noch nicht, dass kein Pflichtteilsanspruch bestehe. Es handle sich nicht um die Durchsetzung derselben Ansprüche bloß in unterschiedlichen Verfahren.

[10]     Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Es schloss sich der Rechtsansicht des Erstgerichts an. Die Geltendmachung des Erbrechts im außerstreitigen Verfahren basiere auf einer anderen Sachverhaltsgrundlage als die Durchsetzung des Pflichtteils(-rechts) im Prozess. Aufgrund der Angaben des Erblassers in der Zusatzerklärung zum Testament vom Jänner 2015, warum er glaube, dass der Pflichtteilsanspruch des Klägers abgefunden sei, sei schon deshalb keine zwingende Verknüpfung mit der Verweigerung der Pflichtteilsansprüche des Klägers durch seine Schwester verbunden, weil die Vermögensverhältnisse im Zeitablauf bis zum Ableben des Vaters veränderlich seien. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass schon beim ersten „Verstoß“ (bedingte Erbantrittserklärung aufgrund des Testaments) mit weiteren gleichartigen „Verstößen“ der Schwester zu rechnen wäre. Ihre Weigerung, den Pflichtteil zu zahlen, hänge weder ursächlich noch zeitlich mit dem „Lebensvorgang“ des Erbantritts zusammen.

[11]     Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung von Art 2.3. und 6.7.2. ARB 2011 zur Frage, ob ein Erbrechtsstreit und eine Pflichtteilsklage einen ursächlich und zeitlich zusammenhängenden Lebensvorgang darstellten, nicht aufgefunden werden habe können.

[12]     Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten mit einem Abänderungsantrag, hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

[13]     Der Kläger erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

[14]     Die Revision ist zur Wahrung der Rechtssicherheit zulässig und auch berechtigt.

[15]     1. Die Beklagte argumentiert, nach dem Ableben des gemeinsamen Vaters habe die Schwester des Klägers das Erbe mit Berufung auf die letztwillige Anordnung des Vaters beansprucht. Hingegen habe der Kläger die Gültigkeit der letztwilligen Anordnung bestritten. Aus der – noch zu ergänzenden – Feststellung, dass der Verstorbene am 15. 1. 2015 einen Zusatz zum Testament errichtet habe, worin er die „vollkommene Abfindung“ der Pflichtteilsansprüche des Klägers näher erläutert habe, hätte sich ergeben, dass die Schwester des Klägers das Erbe mit Berufung auf das Testament angesprochen habe und dazu ein Zusatz vorliege, der bereits zur pflichtteilsrechtlichen Position des Klägers Erklärungen beinhalte. Der Erbrechtsstreit habe bereits den Keim der weiteren pflichtteilsrechtlichen Auseinandersetzung in sich geborgen, sodass nach Art 2.3. ARB 2011 ein Versicherungsfall vorliege. Zudem liege – selbst wenn man den Pflichtteilsprozess als weiteren (gesonderten) Versicherungsfall qualifiziere – ein ursächlich und zeitlich zusammenhängender Lebensvorgang vor (Art 6.7.2. ARB 2011). Die Schwester des Klägers habe aufgrund des Testaments die Rechtsnachfolge des Vaters angetreten. Der Inhalt dieses Testaments – der Zusatz – führe „zwangsläufig“ zum Pflichtteilsstreit.

[16]     Der Kläger hält entgegen, dass der Pflichtteilsprozess keine typische Folge der widerstreitenden Erbantrittserklärungen gewesen sei. Erst die Entscheidung seiner Schwester nach ihrer Einantwortung, seine Pflichtteilsansprüche nicht zu erfüllen, habe zum Prozess geführt. Dabei habe es sich um eine von der zuvor abgegebenen Erbantrittserklärung der Schwester völlig unabhängige Willensbetätigung gehandelt. Der Zusatz zum Testament seines Vaters vom 15. 1. 2015 sei für die versicherungsrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung. Zwischen der Erbantrittserklärung seiner Schwester und der Nichtzahlung des Pflichtteils bestehe keine Vergleichbarkeit. Die Weigerung seiner Schwester, seine Pflichtteilsansprüche zu erfüllen, entspringe nicht ihrem Entschluss, eine unbedingte Erbantrittserklärung abzugeben. Die beiden Verstöße hätten keinen inneren Zusammenhang.

[17]     Dazu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

Rechtliche Beurteilung

[18]     2. Die Beurteilung des Versicherungsfalls orientiert sich an Art 2.3. ARB 2011 (Art 25.4. ARB 2011). Nach dieser Bestimmung liegt der Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung vor, wenn einer der Beteiligten begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Es bedarf daher eines gesetzwidrigen oder vertragswidrigen Verhaltens eines Beteiligten, das als solches nicht sofort oder nicht ohne Weiteres nach außen zu dringen braucht. Ein Verstoß ist ein tatsächlich objektiv feststellbarer Vorgang, der immer dann, wenn er wirklich vorliegt oder ernsthaft behauptet wird, den Kern eines Rechtskonflikts in sich trägt, der zur Aufwendung von Rechtskosten führen kann. Damit beginnt sich die vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr konkret zu verwirklichen. Es kommt nicht darauf an, ob der Handelnde sich des Verstoßes bewusst oder infolge von Fahrlässigkeit oder auch unverschuldet nicht bewusst war. Es soll sich um einen möglichst eindeutig bestimmbaren Vorgang handeln, der in seiner konfliktauslösenden Bedeutung für alle Beteiligten, wenn auch erst nachträglich, erkennbar ist. Es kommt weder auf den Zeitpunkt an, zu dem die Beteiligten von dem Verstoß Kenntnis erlangen, noch darauf, wann aufgrund des Verstoßes Ansprüche geltend gemacht oder abgewehrt werden (RS0114001).

[19]     Ist kein einheitliches Verstoßverhalten des Schädigers erkennbar, handelt es sich bei den einzelnen schädigenden Verhaltensweisen jeweils um einen rechtlich selbständigen neuen Verstoß. War nach der Sachlage beim Erstverstoß mit weiteren gleichartigen Verstößen zu rechnen, liegen in der Regel nicht mehrere selbständige Verstöße, sondern ein einheitlicher Verstoß im Rechtssinn vor. Dies kann sowohl bei vorsätzlichen Verstößen der Fall sein, bei denen der Wille des Handelnden von vornherein den Gesamterfolg umfasst und auf dessen „stoßweise Verwirklichung“ durch mehrere gleichartige Einzelhandlungen gerichtet ist, wie auch bei Fällen gleichartiger fahrlässiger Verstöße, die unter wiederholter Außerachtlassung derselben Pflichtenlage begangen werden (RS0111811). Es ist grundsätzlich auf den ersten Verstoß abzustellen (RS0114209 [T5]), der den Keim des Rechtskonflikts in sich trägt, der zur Aufwendung von Rechtskosten führen kann, wenn dieser schon für sich allein betrachtet nach der Lebenserfahrung geeignet war, den Rechtskonflikt auszulösen, oder zumindest noch erkennbar nachwirkte und den endgültigen Ausbruch der Streitigkeit nach dem Vorliegen eines oder weiterer Verstöße noch mitauslöste, sohin „adäquat kausal“ war (7 Ob 85/20f mwN; RS0114001 [T3]).

[20]     3.1. Wegen des Erbfalls vor dem 1. 1. 2017 sind sowohl auf den Erbrechtsstreit als auch auf den Pflichtteilsanspruch des Klägers noch die erbrechtlichen Vorschriften vor Inkrafttreten des ErbRÄG 2015, BGBl I 2015/87, anzuwenden (§ 1503 Abs 7 Z 1 und 2 ABGB).

[21]     3.2. Mit der Erbantrittserklärung macht der durch einen entsprechenden Erbrechtstitel berufene Erbe von seinem Recht zur Inbesitznahme der Erbschaft Gebrauch (Spruzina in Klete?ka/Schauer, ABGB-ON1.01 § 799 Rz 6 [Stand 1. 7. 2013, rdb.at]). Grundlage der Erbantrittserklärung ist ein gültiger Erbvertrag, eine gültige letztwillige Anordnung oder die gesetzliche Erbfolge (§ 799 ABGB aF; Spruzina aaO § 799 ABGB Rz 2). Die Erbantrittserklärung hat unter anderem die Berufung auf einen Erbrechtstitel und die ausdrückliche Erklärung, die Erbschaft anzutreten, zu enthalten (§ 159 Abs 1 Z 2 und 3 AußStrG). Der potentielle Erbe wird grundsätzlich erst mit der Abgabe seiner Erbantrittserklärung Partei des Verlassenschaftsverfahrens (RS0106608 [T17, T18]).

[22]     Der Oberste Gerichtshof sprach bereits zur Rechtslage vor dem AußStrG 2005 im Zusammenhang mit dem Begehren eines Versicherungsnehmers auf Rechtsschutzdeckung für seine Erbschaftsklage aus, dass der Versicherungsfall dadurch eingetreten ist, dass sich der Erbe und spätere Prozessgegner auf das Testament, das formungültig sein soll, berufen habe, weil sich erst dann die vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr konkret zu verwirklichen beginne (7 Ob 43/00z = RS0114000). Zutreffend gingen daher die Vorinstanzen davon aus, dass der Versicherungsfall des Erbrechtsstreits mit der Erbantrittserklärung der Schwester des Klägers, die sich auf ihr testamentarisches Erbrecht berief, eintrat.

[23]     3.3. Der Kläger ist als Sohn Noterbe nach seinem verstorbenen Vater (§§ 762, 764 ABGB aF). Nach dem – unbestrittenen – Vorbringen des Klägers waren Gegenstand des Zivilprozesses gegen seine Schwester, der die Verlassenschaft des Vaters eingeantwortet worden war, seine Schenkungspflichtteilsansprüche. Seine Ansprüche begründete er im Wesentlichen mit bereits zuvor erfolgten Schenkungen des Erblassers an seine Schwester. Der Kläger macht damit Ansprüche als Mitversicherter aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag für den von ihm gemäß § 785 Abs 1 ABGB aF gegen die Erbin geführten Aktivprozess geltend.

[24]     Der erkennende Senat hat bereits in den Entscheidungen zu 7 Ob 236/08v und 7 Ob 239/13t (zustimmend Gruber, Die Schenkungsanrechnung auf den Pflichtteil als Rechtsschutzfall, Bemerkungen zu OGH 19. 3. 2014, 7 Ob 239/13t, NZ 2014/106, 297 [298]), denen jeweils ein Begehren auf Rechtsschutzdeckung zur Geltendmachung des Schenkungspflichtteils gegenüber dem Beschenkten zugrunde lag, ausgesprochen, dass der den Versicherungsfall darstellende Gesetzesverstoß in der Nichtanrechnung der Geschenke liege, obwohl der Beschenkte dazu gemäß § 785 ABGB aF zumindest potentiell verpflichtet gewesen wäre. Das heißt, der Gesetzesverstoß liegt in der Verweigerung der Geschenkanrechnung durch den Beschenkten, und nicht in der Schenkung selbst, bei deren Vornahme gar nicht feststeht, ob ein Schenkungspflichtteil zum Zeitpunkt des Erbanfalls überhaupt zum Tragen kommt.

[25]     Der Verstoß, der zur Klage des Klägers auf den Schenkungspflichtteil führte, war, dass sich die Schwester ihre vom Erblasser erhaltenen Geschenke nicht anrechnete und damit den Anspruch des Klägers nicht erfüllen wollte. Mit diesem Verhalten setzte sie einen – vom Erbrechtsstreit getrennt zu beurteilenden – Verstoß, der als weiterer Versicherungsfall im Sinn des Art 2.3. ARB 2011 anzusehen ist.

[26]     3.3. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten barg der erste „Verstoß“ – die Erbantrittserklärung der Schwester des Klägers aufgrund des Testaments – nicht schon den Keim des Rechtskonflikts in sich, dass sie ihm nach ihrer Einantwortung seinen (letztlich teilweise berechtigten) Schenkungspflichtteilsanspruch nicht erfüllte.

[27]     Nach § 788 ABGB aF sind Vorempfänge – insbesondere die Schuldenzahlung für ein volljähriges Kind – und nach § 789 ABGB aF Vorschüsse auf den Pflichtteilsanspruch anzurechnen. Vorschüsse im Sinn des § 789 ABGB aF sind Zuwendungen des Erblassers unter Lebenden, die ohne Rechtspflicht gegeben werden und bei deren Hingabe die Verrechnung auf den Pflichtteil bedungen ist (RS0012980; RS0012985; RS0012996). Vorempfänge und Vorschüsse sind auf den ganzen Pflichtteil anzurechnen (RS0012979).

[28]     Gemäß § 787 Abs 2 ABGB aF muss sich jeder Noterbe, wenn bei der Bestimmung des Pflichtteils Schenkungen in Anschlag zu bringen sind, auf die dadurch bewirkte Erhöhung des Pflichtteils die nach § 785 ABGB aF zum Nachlass hinzuzurechnenden Geschenke anrechnen lassen, die er selbst vom Erblasser erhalten hat. Solche Schenkungen muss sich der Noterbe daher unter den Voraussetzungen des § 785 ABGB aF nur auf die Pflichtteilserhöhung (Schenkungspflichtteil), nicht aber auf den Nachlasspflichtteil anrechnen lassen (RS0107684 [T4]; RS0127346).

[29]     Dass der Zusatz vom Jänner 2015 zum Testament des Erblassers Erklärungen dazu enthalten soll, dass der (Schenkungs-)Pflichtteilsanspruch des Klägers (im Hinblick auf Vorempfänge, Vorschüsse auf den Pflichtteilsanspruch und erhaltene Schenkungen) abgefunden sei, führt nicht dazu, dass der Erbrechtsstreit und der Pflichtteilsprozess als ein Versicherungsfall zu betrachten wären. Dass die eingeantwortete Erbin den Schenkungspflichtteilsanspruch des Klägers nicht erfüllte, liegt nicht im Rechtsstreit über das Erbrecht begründet, sondern darin, dass sie sich bereits vor dem Ableben des Erblassers erhaltene Schenkungen nicht entsprechend § 785 ABGB aF anrechnete. Auch besteht aufgrund der Erklärung des Erblassers keine zwingende Verknüpfung mit der Weigerung der Schwester des Klägers, seine (Schenkungs-)Pflichtteilsansprüche zu erfüllen, weil sich – worauf das Berufungsgericht zutreffend hinwies – die Vermögensverhältnisse im Zeitablauf bis zum Ableben des Vaters verändern konnten, sodass der Beurteilung des Verstorbenen über die tatsächliche Höhe des Anspruchs des Klägers nur vorläufige Aussagekraft zukommt. Durch die bloße Erklärung des Erblassers steht noch nicht fest, dass dem Kläger nach dem Tod des Erblassers tatsächlich kein (Schenkungs-)Pflichtteil zusteht.

[30]     3.5. Der Erbrechtsstreit und die (Schenkungs-)Pflichtteilsklage sind damit jeweils getrennt zu beurteilende Versicherungsfälle in der Rechtsschutzversicherung.

[31]     4. Nach Art 6.7.2. ARB 2011 steht die Versicherungssumme bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlich und zeitlich zusammenhängenden Lebensvorgang darstellen, nur einmal zu. Zweck dieser Serienschadenklausel ist es, mittels einer Fiktion mehrere Versicherungsfälle unter bestimmten Voraussetzungen als einen Versicherungsfall zu behandeln, und so die vereinbarte Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung zu stellen (RS0133573). Sie führt beim Versicherungsnehmer zu einer Schmälerung des Versicherungsschutzes und beim Versicherer trotz mehrerer Verstöße zu einer Begrenzung seiner Eintrittspflicht auf den Höchstbetrag. Sie beschränkt damit als Risikobegrenzungsklausel die Leistungspflicht des Versicherers zu Lasten des Versicherungsnehmers (7 Ob 68/21g mwN; vgl 7 Ob 17/21g).

[32]     5.1. Der Oberste Gerichtshof hat bereits zu 7 Ob 122/10g (= SZ 2010/84; Art 6.7.2. ARB 1994), 7 Ob 22/11b (Art 6.7.2. ARB 1988) und zu 7 Ob 68/21g (Art 6.7.2. ARB 2008) zu inhaltsähnlichen Serienschadenklauseln Stellung genommen und ausgesprochen, dass danach nicht entscheidend ist, ob ein zeitlicher und ursächlicher Zusammenhang zwischen den verschiedenen Prozessen besteht, sondern ob dieser zwischen den einzelnen Versicherungsfällen vorliegt. Die Zusammenfassung mehrerer zeitlicher und ursächlich zusammenhängender Versicherungsfälle zu einem einheitlichen „Leistungsfall“, der die Leistungspflicht des Rechtsschutzversicherers bis zur Haftungshöchstsumme nur einmal auslöst, ist dann gerechtfertigt, wenn mehrere Versicherungsfälle einem Geschehnisablauf entspringen, der nach der Verkehrsauffassung als ein einheitlicher Lebensvorgang aufzufassen ist (RS0111811 [T5]; RS0133573).

[33]     5.2. Versicherungsschutz besteht gemäß Art 25.2.1.1. ARB 2011 für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Erbrechts vor österreichischen Gerichten. Das Erbrecht umfasst die Gesamtheit aller Normen, die den Übergang des vererblichen Vermögens einer natürlichen Person nach deren Tod auf andere – natürliche oder juristische – Personen regeln (Kronsteiner, Die Rechtsschutzversicherung [2018], 99).

[34]     Die beiden Versicherungsfälle (Streit zwischen dem Kläger und seiner Schwester im Zusammenhang mit dem Ableben des Vaters) betreffen die aus dem Erbfall resultierenden vermögensrechtlichen Ansprüche des Klägers. Die beiden Versicherungsfälle stehen nicht nur in einem zeitlichen, sondern auch in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Ableben des Vaters und dem Übergang des erblasserischen Vermögens auf den Kläger und seine Schwester. Sie resultieren damit aus einem einheitlichen Lebensvorgang. Somit liegt entsprechend Art 6.7.2 ARB 2011 ein Serienschaden vor, sodass die Versicherungssumme für beide Gerichtsverfahren nur einmal zur Verfügung steht.

[35]     5.3. Da ein einheitlicher Lebensvorgang vorliegt, steht die Versicherungssumme von 115.610 EUR für beide Prozesse nur einmal in voller Höhe zu. Die Beklagte deckte mit der Versicherungssumme bereits die Kosten des Erbrechtsstreits (51.984,06 EUR) und auch anteilig die Kosten im Pflichtteilsprozess des Klägers (63.625,94 EUR).

[36]     6. Der Revision der Beklagten ist daher Folge zu geben und das Klagebegehren abzuweisen.

[37]     7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 ZPO, im Rechtsmittelverfahren iVm § 50 ZPO.

Textnummer

E133047

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0070OB00135.21K.0915.000

Im RIS seit

10.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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