RS OGH 2025/1/29 7Ob68/21g; 7Ob135/21k; 7Ob20/22z; 7Ob20/24b; 7Ob115/24y; 7Ob154/24h

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Veröffentlicht am 28.04.2021
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Norm

ARB 2012 Art6.7.2.
AHVB-KWT 2016 Art2.2.2
AHVB-KWT 2016 Art2.2.3
Berufshaftpflichtversicherung ABHV 2000 idF 2009 Art2.2.2
Berufshaftpflichtversicherung ABHV 2000 idF 2009 Art2.2.1
Rechtsschutzversicherung ARB 2003 Art6.7.2.

Rechtssatz

Zweck dieser Serienschadenklausel ist es, mittels einer Fiktion mehrere Versicherungsfälle unter bestimmten Voraussetzungen als einen Versicherungsfall zu behandeln, und so die vereinbarte Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung zu stellen. Nach Art 6.7.2. ARB 2012 ist nicht entscheidend, ob ein zeitlicher und ursächlicher Zusammenhang zwischen den verschiedenen Prozessen besteht, sondern ob dieser zwischen den einzelnen Versicherungsfällen vorliegt. Das ist der Fall, wenn mehrere Versicherungsfälle einem Geschehensablauf entspringen, der nach der Verkehrsauffassung als ein einheitlicher Lebensvorgang aufzufassen ist.Zweck dieser Serienschadenklausel ist es, mittels einer Fiktion mehrere Versicherungsfälle unter bestimmten Voraussetzungen als einen Versicherungsfall zu behandeln, und so die vereinbarte Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung zu stellen. Nach Artikel 6 Punkt 7 Punkt 2, ARB 2012 ist nicht entscheidend, ob ein zeitlicher und ursächlicher Zusammenhang zwischen den verschiedenen Prozessen besteht, sondern ob dieser zwischen den einzelnen Versicherungsfällen vorliegt. Das ist der Fall, wenn mehrere Versicherungsfälle einem Geschehensablauf entspringen, der nach der Verkehrsauffassung als ein einheitlicher Lebensvorgang aufzufassen ist.

Entscheidungstexte

  • RS0133573">7 Ob 68/21g
    Entscheidungstext OGH 28.04.2021 7 Ob 68/21g
  • RS0133573">7 Ob 135/21k
    Entscheidungstext OGH 15.09.2021 7 Ob 135/21k
    Vgl; Beisatz: Die beiden Versicherungsfälle stehen in einem zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang, sodass nach Art 6.7.2 ARB 2011 ein Serienschaden vorliegt. (T1)
  • RS0133573">7 Ob 20/22z
    Entscheidungstext OGH 25.05.2022 7 Ob 20/22z
  • RS0133573">7 Ob 20/24b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.04.2024 7 Ob 20/24b
    vgl; Beisatz: Hier: Zur Frage der Wirksamkeit einer zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Grundversicherer vereinbarten Serienschadenklausel (Art 2.2.2 ABHV) im Verhältnis zum Exzedenten-Haftpflichtversicherer. (T2)
    Beisatz: Gemäß Art 2.2.1 ABHV gelten als ein Versicherungsfall auch alle Folgen eines Verstoßes. Hierbei handelt es sich um keine deckungsbegrenzende Einschränkung des Versicherungsfalls, sondern lediglich um die Klarstellung, dass auch alle Folgen eines Verstoßes als ein Versicherungsfall angesehen werden. (T3)
    Beisatz: Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer aus dem Adressatenkreis der Steuerberater wird die Wortfolge in Art 2.2.1 ABHV „alle Folgen eines Verstoßes“ auf den jeweils verletzten (selbständigen) Bevollmächtigungsvertrag beziehen und nicht darauf abstellen, ob Pflichten aus mehreren selbständigen Bevollmächtigungsverträgen aus – prozessual zulässigen – Erwägungen in einem Arbeitsschritt erledigt werden und es dabei zu einer Schädigung mehrerer Mandanten kommt. (T4)
    Beisatz: Gemäß Art 2.2.2 ABHV gelten als ein Versicherungsfall auch alle Folgen mehrerer auf derselben Ursache beruhenden Verstöße. Zweck dieser Serienschadenklausel ist es, mittels einer Fiktion mehrere Versicherungsfälle unter bestimmten Voraussetzungen als einen Versicherungsfall zu behandeln, und so die vereinbarte Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung zu stellen. Sie führt beim Versicherungsnehmer zu einer Schmälerung des Versicherungsschutzes und beim Versicherer trotz mehrerer Verstöße zu einer Begrenzung seiner Eintrittspflicht auf den Höchstbetrag. Sie beschränkt damit als Risikobegrenzungsklausel die Leistungspflicht des Versicherers zu Lasten des Versicherungsnehmers. Art 2.2.2 ABHV setzt voraus, dass die mehreren Verstöße des Versicherungsnehmers auf derselben Ursache beruhen, also Ursachenidentität vorliegt. Das Vorliegen einer gleichen oder gleichartigen Ursache genügt also nicht. Ursachenidentität liegt nur bei einer bloßen Multiplikation der Ursache ohne einen selbständigen Umsetzungsvorgang vor. Kommt es also zu weiteren selbständigen Umsetzungsvorgängen, beruhen die Verstöße nicht mehr auf „derselben“ Ursache (T5)
    Beisatz: Hier: Fall des Art 2.2.2 ABHV, wenn die Begründung mehrerer zuvor erhobener Berufungen in einem einzigen Schriftsatz zusammengefasst und in einem Übermittlungsvorgang per E-Mail an das zuständige Finanzamt übermittelt wird. (T6)
  • RS0133573">7 Ob 115/24y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.10.2024 7 Ob 115/24y
    Beisatz: Hier: Bekämpfung einer Klausel zuerst im Fremdwährungskreditvertrag, dann im Geldwechselvertrag - jeweils eigenständiger Versicherungsfall, aber hier Serienschaden. (T7)
    Beisatz: Art 6.7.2. ARB 2003 ist dahin zu verstehen, dass ein ursächlich zusammenhängender und damit einheitlicher Vorgang vorliegen muss. Die Serienschadenklausel ist damit nicht intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG. (T8)
  • RS0133573">7 Ob 154/24h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.01.2025 7 Ob 154/24h
    Beisatz: Hier: Dem Verfahren gegen frühere Hausverwaltung und dem Verfahren gegen den von der Hausverwaltung beauftragten Subunternehmer lag derselbe inhaltliche Vorwurf zugrunde, ebenso bestand ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den behaupteten Verstößen - Serienschaden bejaht. (T9)

Schlagworte

Serienschadenklausel, Ursachenklausel, Exzedentenversicherung, Verstoß, Ursachenidentität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133573

Im RIS seit

12.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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