RS OGH 2025/4/22 7Ob43/00z; 7Ob268/01i; 7Ob62/03y; 7Ob155/06d; 7Ob83/08v; 7Ob12/09d; 7Ob236/08v; 7Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.07.2000
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Norm

ARB 1988 Art2
ARB 1994 Art23.2.3.1
ARB 2000 Art2.3
ARB 2005 Art2
ARB 2007 Art2
ARB 2008 Art2.3
ARB 2009 Art7.2.4
ARB 2013 Art2.3
ARB 2013 Art2.4
ARB 2014 Art 7.2.4
Rechtsschutzversicherung ARB 2019 Art 2.3.
Rechtsschutzversicherung allg
Rechtsschutzversicherung ARB 2003 Art 2.3.

Rechtssatz

Der Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung liegt vor, wenn einer der Beteiligten begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Es bedarf daher eines gesetzwidrigen oder vertragswidrigen Verhaltens eines Beteiligten, das als solches nicht sofort oder nicht ohne weiteres nach außen zu dringen braucht. Ein Verstoß ist ein tatsächlich objektiv feststellbarer Vorgang, der immer dann, wenn er wirklich vorliegt oder ernsthaft behauptet wird, den Keim eines Rechtskonfliktes in sich trägt, der zur Aufwendung von Rechtskosten führen kann. Damit beginnt sich die vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr konkret zu verwirklichen. Es kommt nicht darauf an, ob der Handelnde sich des Verstoßes bewusst oder infolge von Fahrlässigkeit oder auch unverschuldet nicht bewusst war, es soll sich um einen möglichst eindeutig bestimmbaren Vorgang handeln, der in seiner konfliktauslösenden Bedeutung für alle Beteiligten, wenn auch erst nachträglich, erkennbar ist. Es kommt weder auf den Zeitpunkt an, zu dem die Beteiligten von dem Verstoß Kenntnis erlangten, noch darauf, wann aufgrund des Verstoßes Ansprüche geltend gemacht oder abgewehrt werden.

Entscheidungstexte

  • RS0114001">7 Ob 43/00z
    Entscheidungstext OGH 26.07.2000 7 Ob 43/00z
  • RS0114001">7 Ob 268/01i
    Entscheidungstext OGH 14.11.2001 7 Ob 268/01i
  • RS0114001">7 Ob 62/03y
    Entscheidungstext OGH 28.05.2003 7 Ob 62/03y
    Auch; nur: Der Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung liegt vor, wenn einer der Beteiligten begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Es bedarf daher eines gesetzwidrigen oder vertragswidrigen Verhaltens eines Beteiligten, das als solches nicht sofort oder nicht ohne weiteres nach außen zu dringen braucht. Ein Verstoß ist ein tatsächlich objektiv feststellbarer Vorgang, der immer dann, wenn er wirklich vorliegt oder ernsthaft behauptet wird, den Keim eines Rechtskonfliktes in sich trägt, der zur Aufwendung von Rechtskosten führen kann. Damit beginnt sich die vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr konkret zu verwirklichen. (T1)
    Beisatz: Bei mehreren Verstößen ist nach den ARB 1994 der erste Verstoß maßgeblich. (T2)
  • RS0114001">7 Ob 155/06d
    Entscheidungstext OGH 29.11.2006 7 Ob 155/06d
    Beisatz: Bei mehreren Verstößen gegen gesetzliche oder vertragliche Pflichten ist der Versicherungsschutz zu verneinen, wenn der erste Verstoß schon, für sich allein betrachtet, nach der Lebenserfahrung geeignet war, den Rechtskonflikt auszulösen, oder zumindest noch erkennbar nachwirkte und den endgültigen Ausbruch der Streitigkeit nach dem Vorliegen eines oder mehrerer weiterer Verstöße noch mitauslöste, sohin „adäquat kausal" war. War nach der Sachlage schon beim ersten Verstoß mit weiteren gleichartigen Verstößen zu rechnen, so ist eine Mehrzahl solcher Verstöße als Einheit zu qualifizieren. (T3)
    Beisatz: Die rechtliche Einordnung einer Stundungszusage und das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs des Erstverstoßes mit dem Folgeverstoß ist durch die besonderen Umstände des Einzelfalls determiniert und ist deshalb keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. (T4)
  • RS0114001">7 Ob 83/08v
    Entscheidungstext OGH 09.07.2008 7 Ob 83/08v
    Vgl auch; Beisatz: Eine bloße Kulanzzahlung des Rechtsschutzversicherers - somit eine Zahlung ohne Bestehen einer Deckungspflicht - ist dem Eintritt des Versicherungsfalls nicht gleichzuhalten. (T5)
  • RS0114001">7 Ob 12/09d
    Entscheidungstext OGH 30.03.2009 7 Ob 12/09d
  • RS0114001">7 Ob 236/08v
    Entscheidungstext OGH 08.07.2009 7 Ob 236/08v
  • RS0114001">7 Ob 22/10a
    Entscheidungstext OGH 21.04.2010 7 Ob 22/10a
    Auch
  • RS0114001">7 Ob 144/10t
    Entscheidungstext OGH 01.09.2010 7 Ob 144/10t
  • RS0114001">7 Ob 242/11f
    Entscheidungstext OGH 19.04.2012 7 Ob 242/11f
  • RS0114001">7 Ob 158/11b
    Entscheidungstext OGH 04.07.2012 7 Ob 158/11b
    Vgl auch; Bem: Unter Verweis auf 7 Ob 242/11f. (T6)
  • RS0114001">7 Ob 17/13w
    Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 17/13w
  • RS0114001">7 Ob 239/13t
    Entscheidungstext OGH 19.03.2014 7 Ob 239/13t
  • RS0114001">7 Ob 162/14w
    Entscheidungstext OGH 05.11.2014 7 Ob 162/14w
  • RS0114001">7 Ob 176/15f
    Entscheidungstext OGH 19.11.2015 7 Ob 176/15f
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 2015/126
  • RS0114001">7 Ob 127/16a
    Entscheidungstext OGH 28.09.2016 7 Ob 127/16a
    Beisatz: Hier: Art 2.3 ARB 2011. (T7)
  • RS0114001">7 Ob 20/17t
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 7 Ob 20/17t
    Beisatz: Hier: Veranlagungen in verschiedene Kommanditgesellschaften aufgrund gesonderter Beratungsgespräche in deutlichem zeitlichen Abstand. (T8)
  • RS0114001">7 Ob 36/18x
    Entscheidungstext OGH 20.04.2018 7 Ob 36/18x
  • RS0114001">7 Ob 66/18h
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 7 Ob 66/18h
  • RS0114001">7 Ob 32/18h
    Entscheidungstext OGH 04.07.2018 7 Ob 32/18h
    Beisatz: Der Verstoß ist im Fall des serienmäßigen Einbaus eines nicht rechtskonformen Bauteils in eine Sache der Zeitpunkt des Kaufs der mangelhaften Sache durch den Versicherungsnehmer. Erst damit beginnt sich auch die vom Rechtsschutzversicherer in Bezug auf den Versicherungsnehmer konkret übernommene Gefahr zu verwirklichen. (T9); Beis wie T3; Beisatz: Der Kauf einer mangelhaften Sache hat den Keim von Rechtskonflikten im Zug von versuchten Verbesserungen in sich, weil die geschuldete Leistung hergestellt werden soll. Die fehlgeschlagene Verbesserung ist rechtlich kein selbstständiger neuer Verstoß. (T10)
  • RS0114001">7 Ob 109/18g
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 7 Ob 109/18g
    Beisatz: Hier: Anklage wegen gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 2 StGB. (T11)
  • RS0114001">7 Ob 193/18k
    Entscheidungstext OGH 19.12.2018 7 Ob 193/18k
    Beisatz: Hier: Art 2.3 ARB 2000/2003 - Begehrt der Versicherungsnehmer Rechtsschutz für die Geltendmachung von Ansprüchen wegen unrichtiger Belehrung über das Rücktrittsrecht bei Lebensversicherungsverträgen, ist der Versicherungsfall die behauptete fehlerhafte Belehrung. (T12)
    Veröff: SZ 2018/107
  • RS0114001">7 Ob 23/19m
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 7 Ob 23/19m
    Vgl auch; Beis wie T12
  • RS0114001">7 Ob 22/19i
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 7 Ob 22/19i
    Vgl auch; Beis wie T12
  • RS0114001">7 Ob 15/19k
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 7 Ob 15/19k
    Vgl auch; Beis wie T12
  • RS0114001">7 Ob 194/18g
    Entscheidungstext OGH 19.12.2018 7 Ob 194/18g
    Beis wie T12
  • RS0114001">7 Ob 52/19a
    Entscheidungstext OGH 23.10.2019 7 Ob 52/19a
    Vgl; Beisatz: Hier: Frage der Deckungspflicht des Rechtsschutzversicherers für eine Klage des Versicherungsnehmers gegen seinen Lebensversicherer nach § 3 VersVG. (T13)
  • RS0114001">7 Ob 70/20z
    Entscheidungstext OGH 27.05.2020 7 Ob 70/20z
    Beisatz: Entlässt das Unternehmen den versicherten Geschäftsführer wegen behaupteter Pflichtverletzungen, so ist nicht die Entlassung, sondern der Beginn der Pflichtverletzungen der Versicherungsfall, weil diese die rechtliche Auseinandersetzung ausgelöst haben; hier: Art 7 TMRB 2016. (T14)
  • RS0114001">7 Ob 85/20f
    Entscheidungstext OGH 24.06.2020 7 Ob 85/20f
    Beisatz: Hier: Abrechnung des Honorars durch einen Rechtsanwalt. (T15)
  • RS0114001">7 Ob 129/20a
    Entscheidungstext OGH 16.09.2020 7 Ob 129/20a
  • RS0114001">7 Ob 213/20d
    Entscheidungstext OGH 24.02.2021 7 Ob 213/20d
  • RS0114001">7 Ob 11/21z
    Entscheidungstext OGH 23.06.2021 7 Ob 11/21z
    Beisatz: Hier: Art 2.3. ARB 2011. (T16)
  • RS0114001">7 Ob 134/21p
    Entscheidungstext OGH 15.09.2021 7 Ob 134/21p
  • RS0114001">7 Ob 135/21k
    Entscheidungstext OGH 15.09.2021 7 Ob 135/21k
    Vgl; Beisatz: Der Erbrechtsstreit und die (Schenkungs-) Pflichtteilsklage sind damit jeweils getrennt zu beurteilende Versicherungsfälle in der Rechtsschutzversicherung. (T17)
  • RS0114001">7 Ob 169/21k
    Entscheidungstext OGH 18.10.2021 7 Ob 169/21k
    Vgl
  • RS0114001">7 Ob 83/21p
    Entscheidungstext OGH 26.01.2022 7 Ob 83/21p
    Vgl
  • RS0114001">7 Ob 133/21s
    Entscheidungstext OGH 28.04.2022 7 Ob 133/21s
    Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Hier: Kauf eines gebrauchten Diesel?PKW. (T18)
    Beisatz: Hier: Der Zeitpunkt, in dem die Produzentin begonnen hat, in ihre Motoren Abgaswerte verfälschende Software einzubauen, hat keine Auswirkungen auf die Rechtsposition des Autokäufers. Ein zeitlich lange vorangehender Gesetzes? oder Pflichtenverstoß, mag er auch die spätere Rechtsverfolgung des Versicherungsnehmers adäquat?kausal begründet haben, kann den Versicherungsfall erst auslösen und damit den Zeitpunkt des Verstoßes in Bezug auf den konkreten Versicherungsnehmer in der Rechtsschutzversicherung festlegen, wenn dieser erstmals davon betroffen, dh in seinen Rechten beeinträchtigt wird oder worden sein soll. (T19)
    Beisatz: Hier: Da der Versicherungsfall mit dem Erwerb des Fahrzeuges eintritt, kann der Umstand, dass das Fahrzeug von einem Dritten erworben hat, nicht den Ausschluss nach Art 7.2.4. ARB 2014 bewirken; diese Bestimmung stellt nach ihrem klaren Wortlaut auf eine Abtretung an (oder Haftungsübernahme durch) den Versicherungsnehmer ab, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist oder nachdem vom Versicherungsnehmer, Gegner oder einem Dritten eine den Versicherungsfall auslösende Rechtshandlung oder Willenserklärung vorgenommen wurde. (T20)
  • 7 Ob 61/22d
    Entscheidungstext OGH 29.07.2022 7 Ob 61/22d
    Beis wie T9; Beis wie T18; Beis wie T19; Beis wie T20
  • RS0114001">7 Ob 129/22d
    Entscheidungstext OGH 24.08.2022 7 Ob 129/22d
    Beis wie T9; Beisatz: Hier: Kein Deckungsausschluss nach Art 7.2.4 ARB 2009, weil durch die dem Abschluss des Kaufs vorangehenden Willenserklärungen der Versicherungsfall nicht ausgelöst worden ist. (T21)
  • RS0114001">7 Ob 130/22a
    Entscheidungstext OGH 28.09.2022 7 Ob 130/22a
    Vgl; Beis wie T21; Beisatz: Hier: Art 7.2.4 ARB 2005. (T22)
  • RS0114001">7 Ob 42/23m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.04.2023 7 Ob 42/23m
    Beisatz: Hier: Verstoß als Eintritt des Versicherungsfalls liegt im Eintritt zweier Ereignisse ab dem Jahr 2003, nicht in einem Schreiben vom März 2022, das diese Ereignisse beanstandet. (T23)
  • RS0114001">7 Ob 61/23f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.05.2023 7 Ob 61/23f
    vgl; Beisatz: Hier: behauptete testamentarische Einräumung eines Vermächtnisses (T24)
  • RS0114001">7 Ob 104/23d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.08.2023 7 Ob 104/23d
    vgl; Beisatz: Hier: Art 2.3. ARB 2015 (T25)
  • RS0114001">7 Ob 213/23h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.01.2024 7 Ob 213/23h
    nur T1; Beisatz wie T3
  • RS0114001">7 Ob 82/24w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.05.2024 7 Ob 82/24w
    Beisatz wie T9
  • RS0114001">7 Ob 121/24f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.08.2024 7 Ob 121/24f
    Beisatz wie T9
    Beisatz: Ein zeitlich lange vorangehender Gesetzes- oder Pflichtenverstoß, mag er auch die spätere Rechtsverfolgung des Versicherungsnehmers adäquat kausal begründet haben, kann den Versicherungsfall erst auslösen und damit den Zeitpunkt des Verstoßes in Bezug auf den konkreten Versicherungsnehmer in der Rechtsschutzversicherung festlegen, wenn dieser erstmals davon betroffen, das heißt in seinen Rechten beeinträchtigt wird oder worden sein soll. Dies ist im Fall des serienmäßigen Einbaus eines nicht rechtskonformen Bauteils in eine Sache der Zeitpunkt des Erwerbs der mangelhaften Sache durch den Versicherungsnehmer. Erst damit beginnt sich auch die vom Rechtsschutzversicherer in Bezug auf den Versicherungsnehmer konkret übernommene Gefahr zu verwirklichen. (T26)
  • RS0114001">7 Ob 115/24y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.10.2024 7 Ob 115/24y
    Beisatz: Hier: Bekämpfung einer Klausel zuerst im Fremdwährungskreditvertrag, dann im Geldwechselvertrag - jeweils eigenständiger Versicherungsfall, aber hier Serienschaden. (T27)
    Beisatz: In einem Fall, in dem sich ein Versicherungsnehmer auf die Unwirksamkeit einer Klausel in einem Vertrag beruft, liegt der Versicherungsfall im Abschluss des Vertrags und damit in der Vereinbarung der (angeblich) unwirksamen Klausel. (T28)
  • RS0114001">7 Ob 154/24h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.01.2025 7 Ob 154/24h
    Beisatz: Hier: Bestreitung der Leistungspflicht aus einem (gerichtlichen) Vergleich, durch den die Ersatzpflicht für künftige Schäden dem Grunde nach festgestellt wurde - kein neuer Verstoß. (T29)
  • RS0114001">7 Ob 207/24b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.02.2025 7 Ob 207/24b
    Beisatz wie T3; Beisatz wie T26
    Beisatz: Bei mehreren Verstößen gegen gesetzliche oder vertragliche Pflichten ist der Versicherungsschutz zu verneinen, wenn der erste Verstoß schon, für sich allein betrachtet, nach der Lebenserfahrung geeignet war, den Rechtskonflikt auszulösen, oder zumindest noch erkennbar nachwirkte und den endgültigen Ausbruch der Streitigkeit nach dem Vorliegen eines oder mehrerer weiterer Verstöße noch mitauslöste, sohin „adäquat kausal" war und für den Erstverstoß keine Deckung besteht. (T30)
    Beisatz: Für die zeitliche Festlegung des Versicherungsfalls kommt es grundsätzlich auf die Behauptungen in dem Verfahren an, für das Rechtsschutz begehrt wird, nicht hingegen auf einen davon abweichenden Vortrag im Deckungsprozess. (T31)
  • RS0114001">7 Ob 218/24w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.04.2025 7 Ob 218/24w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114001

Im RIS seit

25.08.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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