TE OGH 2009/3/30 7Ob12/09d

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Veröffentlicht am 30.03.2009
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dkfm. Hans-Peter Sch*****, vertreten durch Dr. Andreas A. Lintl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei R***** Rechtschutz-Versicherungs AG, *****, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. Oktober 2008, GZ 4 R 141/08x-12, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor. Der Revisionswerber stellt die erstgerichtlichen Feststellungen selektiv dar. Das Erstgericht stellte fest, dass die Entlassung darauf gegründet worden sei, dass eine intensive Untersuchung ergeben habe, den Kläger treffe die maßgebliche Verantwortung für die dem Arbeitgeber vorgeworfenen Kartellverletzungen. Damit wurden dem Kläger in der Entlassung dieselben kartellwidrigen Verhaltensweisen zum Vorwurf gemacht, die dem Arbeitgeber von der Bundeswettbewerbsbehörde vorgeworfen wurden.

Eine Verletzung der Erörterungspflicht nach § 182a ZPO ist nicht zu erkennen. Im Rahmen der Anleitungspflicht ist nur auf ein ergänzendes oder präzisierendes Vorbringen zu drängen, nicht jedoch darauf, dass ein bisher nicht erkennbares Tatsachenvorbringen erstattet werde, das für eine Partei günstig sein könnte (vgl RIS-Justiz RS0120057). Außerdem wäre das unspezifizierte Vorbringen nicht geeignet, eine Änderung der Entscheidungsgrundlage herbeizuführen.

Art 5 SB-DRS lautet:

„(1) Als Versicherungsfall gilt der tatsächliche oder behauptete Verstoß des Versicherungsnehmers, Gegners oder eines Dritten gegen die Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften; der Versicherungsfall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem eine der genannten Personen begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen.

(2) Bei mehreren Verstößen ist der erste, adäquat ursächliche Verstoß maßgeblich, wobei verschiedenartige Verstöße, die länger als ein Jahr vor Versicherungsbeginn zurückliegen, für die Feststellung des Versicherungsfalles außer Betracht bleiben."

Nach ständiger Rechtsprechung bedarf es für den Eintritt des Versicherungsfalls eines gesetz- oder vertragswidrigen Verhaltens eines Beteiligten, das als solches nicht sofort oder ohne weiteres nach außen zu dringen braucht. Ein Verstoß ist ein tatsächlicher, objektiv feststellbarer Vorgang, der immer dann, wenn er wirklich vorliegt oder ernsthaft behauptet wird, den Keim eines Rechtskonflikts in sich trägt, der zur Aufwendung von Rechtskosten führen kann. Damit beginnt sich die vom Rechtschutzversicherer übernommene Gefahr konkret zu verwirklichen. Es kommt nicht darauf an, ob der Handelnde sich des Verstoßes bewusst oder infolge von Fahrlässigkeit oder auch unverschuldet nicht bewusst war. Es soll sich um einen möglichst eindeutig bestimmbaren Vorgang handeln, der in seiner konfliktauslösenden Bedeutung für alle Beteiligten, wenn auch erst nachträglich, erkennbar ist. Es kommt weder auf den Zeitpunkt an, zu dem die Beteiligten von dem Verstoß Kenntnis erlangten, noch darauf, wann aufgrund des Verstoßes Ansprüche geltend gemacht oder abgewehrt werden (RIS-Justiz RS0114001). Ist kein einheitliches Verstoßverhalten des Schädigers erkennbar, handelt es sich bei den einzelnen schädigenden Verhaltensweisen jeweils um einen rechtlich selbständigen neuen Verstoß. Die Beweislast für den Eintritt des Versicherungsfalls im versicherten Zeitraum in einem solchen Fall trifft den Versicherungsnehmer. War nach der Sachlage schon beim ersten Verstoß mit weiteren gleichartigen Verstößen zu rechnen, liegen in der Regel nicht mehrere selbständige Verstöße, sondern ein einheitlicher Verstoß im Rechtssinn vor. Dies kann sowohl bei vorsätzlichen Verstößen der Fall sein, bei denen der Wille des Handelnden von vornherein den Gesamterfolg umfasst und auf dessen „stoßweise Verwirklichung" durch mehrere gleichartige Einzelhandlungen gerichtet ist, wie auch bei Fällen gleichartiger fahrlässiger Verstöße, die unter wiederholter Außerachtlassung derselben Pflichtenlage begangen werden (RIS-Justiz RS0111811).

Es ist im Einzelfall nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die dem Kläger vorgeworfenen kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen im Zeitraum von rund 20 Jahren als ein einheitliches Verhalten und damit als einen Dauerverstoß beurteilt hat, zielen diese unter Außerachtlassung derselben Pflichten gesetzten Verhaltensweisen doch auf denselben verpönten Zweck hin und konnte man annehmen, dass das Verhalten bis zum Einschreiten der Behörden fortgesetzt werde. Da dieses einheitliche Verhalten, das als ein den Versicherungsfall auslösender Verstoß zu werten ist, erst innerhalb der Jahresfrist vor Abschluss des Versicherungsvertrags endete, steht ein behaupteter Verstoß des Versicherungsnehmers vor Abschluss des Versicherungsvertrags, aber noch innerhalb der Jahresfrist davor fest. Es ist von einem verpönten Zweckabschluss auszugehen.

Da es auf den ersten adäquaten Verstoß ankommt, egal welcher Beteiligte ihn gesetzt hat, ist die Frage, ob die Entlassung oder der dem Kläger vorgeworfene Verstoß Versicherungsfall sei, hinlänglich eindeutig beantwortet. Im vorliegenden Fall wurde das erste Verhalten vom Kläger als Arbeitnehmer gesetzt.

Die Feststellungen reichen aus, um den behaupteten Verstoß des Versicherungsnehmers im Hinblick auf das Eintreten des Versicherungsfalls beurteilen zu können. Erwägungen zu Beweislastregeln haben damit genauso zu unterbleiben wie weitere Feststellungen.

Es werden insgesamt keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht.

Textnummer

E90468

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0070OB00012.09D.0330.000

Im RIS seit

29.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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