RS OGH 2005/5/25 7Ob83/05i, 7Ob258/06a, 6Ob115/08t, 4Ob29/08f, 6Ob134/08m, 1Ob58/08y, 6Ob238/08f, 4O

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Veröffentlicht am 25.05.2005
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Norm

ZPO §182a

Rechtssatz

Die Anleitungspflicht des § 182a ZPO idF ZVN 2002 ist insoferne als erweitert anzusehen, als nun auf ein verfehltes Klagebegehren, das nicht dem offenkundig verfolgten Rechtsschutzziel der Partei entspricht, aufmerksam zu machen und dem Kläger Gelegenheit zu geben ist, sein Klagebegehren auch dann zu ändern, wenn dies eine Klagsänderung darstellt. Eine genaue Abgrenzung der vom Gericht wahrzunehmenden Prozessleitungspflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Prozessleitungspflicht geht aber nicht so weit, den Kläger etwa auf Rechtsgründe, die sich nicht einmal andeutungsweise aus den vorgetragenen (und allenfalls zu ergänzenden oder zu präzisierenden) Tatsachen ergeben, sondern ein anderes Tatsachenvorbringen erfordern, hinweisen zu müssen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 83/05i
    Entscheidungstext OGH 25.05.2005 7 Ob 83/05i
  • 7 Ob 258/06a
    Entscheidungstext OGH 20.12.2006 7 Ob 258/06a
    Auch
  • 6 Ob 115/08t
    Entscheidungstext OGH 05.06.2008 6 Ob 115/08t
    Vgl; Beisatz: Die Grenzen der vom Gericht wahrzunehmenden Anleitungspflicht richten sich stets nach den Umständen des Einzelfalls. (T1)
  • 4 Ob 29/08f
    Entscheidungstext OGH 20.05.2008 4 Ob 29/08f
    nur: Die Prozessleitungspflicht geht aber nicht so weit, den Kläger etwa auf Rechtsgründe, die sich nicht einmal andeutungsweise aus den vorgetragenen (und allenfalls zu ergänzenden oder zu präzisierenden) Tatsachen ergeben, sondern ein anderes Tatsachenvorbringen erfordern, hinweisen zu müssen. (T2)
  • 6 Ob 134/08m
    Entscheidungstext OGH 07.07.2008 6 Ob 134/08m
    Beisatz: Der Kläger ist auf ein verfehltes Klagebegehren, das dem von ihm offenkundig verfolgten Rechtsschutzziel nicht entspricht, hinzuweisen und es ist ihm Gelegenheit zu einer Klagsänderung zu geben. Gleiches muss aber für das zur Stützung des Klagebegehrens erstattete Vorbringen gelten. (T3)
    Beisatz: Die Bestreitung durch die beklagte Partei konnte in Anbetracht des Umstands, dass hierzu keine gesicherte Judikatur vorlag, jedoch einen Hinweis durch das Gericht im Sinne des § 182a ZPO nicht ersetzen. (T4)
  • 1 Ob 58/08y
    Entscheidungstext OGH 16.09.2008 1 Ob 58/08y
    Vgl auch; nur: Eine genaue Abgrenzung der vom Gericht wahrzunehmenden Prozessleitungspflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Prozessleitungspflicht geht aber nicht so weit, den Kläger etwa auf Rechtsgründe, die sich nicht einmal andeutungsweise aus den vorgetragenen (und allenfalls zu ergänzenden oder zu präzisierenden) Tatsachen ergeben, sondern ein anderes Tatsachenvorbringen erfordern, hinweisen zu müssen. (T5)
    Beis wie T1; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht des Richters gegenüber Parteien bei einvernehmlicher Scheidung. (T6)
  • 6 Ob 238/08f
    Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 238/08f
  • 4 Ob 198/08h
    Entscheidungstext OGH 15.12.2008 4 Ob 198/08h
    Auch
  • 7 Ob 12/09d
    Entscheidungstext OGH 30.03.2009 7 Ob 12/09d
    Auch; Beisatz: Im Rahmen der Anleitungspflicht ist nur auf ein ergänzendes oder präzisierendes Vorbringen zu drängen, nicht jedoch darauf, dass ein bisher nicht erkennbares Tatsachenvorbringen erstattet werde, das für eine Partei günstig sein könnte. (T7)
  • 8 Ob 117/09b
    Entscheidungstext OGH 22.10.2009 8 Ob 117/09b
    Vgl auch; Beisatz: Ein Verstoß gegen die richterliche Manuduktionspflicht kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. (T8)
  • 6 Ob 222/09d
    Entscheidungstext OGH 14.01.2010 6 Ob 222/09d
    nur: Die Anleitungspflicht des § 182a ZPO idF ZVN 2002 ist insoferne als erweitert anzusehen, als nun auf ein verfehltes Klagebegehren, das nicht dem offenkundig verfolgten Rechtsschutzziel der Partei entspricht, aufmerksam zu machen und dem Kläger Gelegenheit zu geben ist, sein Klagebegehren auch dann zu ändern, wenn dies eine Klagsänderung darstellt. Eine genaue Abgrenzung der vom Gericht wahrzunehmenden Prozessleitungspflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. (T9)
  • 1 Ob 213/09v
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 1 Ob 213/09v
    Vgl auch; nur ähnlich T5; Beis wie T6
  • 8 Ob 84/09z
    Entscheidungstext OGH 18.02.2010 8 Ob 84/09z
    Vgl auch; Beis wie T7
  • 3 Ob 207/10b
    Entscheidungstext OGH 14.12.2010 3 Ob 207/10b
  • 8 ObA 23/11g
    Entscheidungstext OGH 26.04.2011 8 ObA 23/11g
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 7 Ob 77/10i
    Entscheidungstext OGH 30.03.2011 7 Ob 77/10i
    Auch; Veröff: SZ 2011/40
  • 6 Ob 108/11t
    Entscheidungstext OGH 16.06.2011 6 Ob 108/11t
    Vgl; Beis wie T1
  • 9 ObA 87/11a
    Entscheidungstext OGH 27.07.2011 9 ObA 87/11a
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 10 Ob 46/11d
    Entscheidungstext OGH 04.10.2011 10 Ob 46/11d
    Auch
  • 10 ObS 107/12a
    Entscheidungstext OGH 26.02.2013 10 ObS 107/12a
    nur: Die Anleitungspflicht des § 182a ZPO idF ZVN 2002 ist insoferne als erweitert anzusehen, als nun auf ein verfehltes Klagebegehren, das nicht dem offenkundig verfolgten Rechtsschutzziel der Partei entspricht, aufmerksam zu machen und dem Kläger Gelegenheit zu geben ist, sein Klagebegehren auch dann zu ändern, wenn dies eine Klagsänderung darstellt. (T10)
    Veröff: SZ 2013/22
  • 2 Ob 44/13d
    Entscheidungstext OGH 25.04.2013 2 Ob 44/13d
    Auch; nur: Eine genaue Abgrenzung der vom Gericht wahrzunehmenden Prozessleitungspflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. (T11)
  • 4 Ob 190/13i
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 4 Ob 190/13i
    Vgl auch; nur T2
  • 8 Ob 91/13k
    Entscheidungstext OGH 24.03.2014 8 Ob 91/13k
    Beis wie T1
  • 8 Ob 52/15b
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 8 Ob 52/15b
    Auch; Beisatz: Hat der Kläger im Rahmen des von ihm erhobenen Anspruchs ein verfehltes Klagebegehren gestellt und kann dieser Mangel nicht durch eine amtswegige Modifikation des Begehrens behoben werden, so ist er darüber zu belehren. (T12)
  • 6 Ob 156/16h
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 6 Ob 156/16h
    Auch; Beis wie T1
  • 5 Ob 166/16x
    Entscheidungstext OGH 19.12.2016 5 Ob 166/16x
    Auch; nur T10; Beis wie T12
  • 7 Ob 38/18s
    Entscheidungstext OGH 20.04.2018 7 Ob 38/18s
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T8
  • 6 Ob 230/20x
    Entscheidungstext OGH 17.12.2020 6 Ob 230/20x
    Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Die richterliche Anleitungspflicht darf nicht überspannt werden. (T13)
    Beisatz: Keinesfalls geht die Anleitungspflicht so weit, dass der Richter auf die Partei beratend einzuwirken hätte. (T14)
  • 5 Ob 182/21g
    Entscheidungstext OGH 04.04.2022 5 Ob 182/21g
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120057

Im RIS seit

24.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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