- RS0120057">7 Ob 83/05i
- RS0120057">7 Ob 258/06a
Auch
- RS0120057">6 Ob 115/08t
Vgl; Beisatz: Die Grenzen der vom Gericht wahrzunehmenden Anleitungspflicht richten sich stets nach den Umständen des Einzelfalls. (T1)
- RS0120057">4 Ob 29/08f
nur: Die Prozessleitungspflicht geht aber nicht so weit, den Kläger etwa auf Rechtsgründe, die sich nicht einmal andeutungsweise aus den vorgetragenen (und allenfalls zu ergänzenden oder zu präzisierenden) Tatsachen ergeben, sondern ein anderes Tatsachenvorbringen erfordern, hinweisen zu müssen. (T2)
- RS0120057">6 Ob 134/08m
Beisatz: Der Kläger ist auf ein verfehltes Klagebegehren, das dem von ihm offenkundig verfolgten Rechtsschutzziel nicht entspricht, hinzuweisen und es ist ihm Gelegenheit zu einer Klagsänderung zu geben. Gleiches muss aber für das zur Stützung des Klagebegehrens erstattete Vorbringen gelten. (T3)
Beisatz: Die Bestreitung durch die beklagte Partei konnte in Anbetracht des Umstands, dass hierzu keine gesicherte Judikatur vorlag, jedoch einen Hinweis durch das Gericht im Sinne des
§ 182a ZPO nicht ersetzen. (T4)
- RS0120057">1 Ob 58/08y
Vgl auch; nur: Eine genaue Abgrenzung der vom Gericht wahrzunehmenden Prozessleitungspflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Prozessleitungspflicht geht aber nicht so weit, den Kläger etwa auf Rechtsgründe, die sich nicht einmal andeutungsweise aus den vorgetragenen (und allenfalls zu ergänzenden oder zu präzisierenden) Tatsachen ergeben, sondern ein anderes Tatsachenvorbringen erfordern, hinweisen zu müssen. (T5)
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht des Richters gegenüber Parteien bei einvernehmlicher Scheidung. (T6)
- RS0120057">6 Ob 238/08f
- RS0120057">4 Ob 198/08h
Auch
- RS0120057">7 Ob 12/09d
Auch; Beisatz: Im Rahmen der Anleitungspflicht ist nur auf ein ergänzendes oder präzisierendes Vorbringen zu drängen, nicht jedoch darauf, dass ein bisher nicht erkennbares Tatsachenvorbringen erstattet werde, das für eine Partei günstig sein könnte. (T7)
- RS0120057">8 Ob 117/09b
Vgl auch; Beisatz: Ein Verstoß gegen die richterliche Manuduktionspflicht kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. (T8)
- RS0120057">6 Ob 222/09d
nur: Die Anleitungspflicht des
§ 182a ZPO idF ZVN 2002 ist insoferne als erweitert anzusehen, als nun auf ein verfehltes Klagebegehren, das nicht dem offenkundig verfolgten Rechtsschutzziel der Partei entspricht, aufmerksam zu machen und dem Kläger Gelegenheit zu geben ist, sein Klagebegehren auch dann zu ändern, wenn dies eine Klagsänderung darstellt. Eine genaue Abgrenzung der vom Gericht wahrzunehmenden Prozessleitungspflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. (T9)
- RS0120057">1 Ob 213/09v
Vgl auch; nur ähnlich T5; Beis wie T6
- RS0120057">8 Ob 84/09z
Vgl auch; Beis wie T7
- RS0120057">3 Ob 207/10b
- RS0120057">8 ObA 23/11g
Vgl auch; Beis wie T1
- RS0120057">7 Ob 77/10i
Auch; Veröff: SZ 2011/40
- RS0120057">6 Ob 108/11t
Vgl; Beis wie T1
- RS0120057">9 ObA 87/11a
Vgl auch; Beis wie T1
- RS0120057">10 Ob 46/11d
Entscheidungstext OGH 04.10.2011 10 Ob 46/11d
Auch
- RS0120057">10 ObS 107/12a
Entscheidungstext OGH 26.02.2013 10 ObS 107/12a
nur: Die Anleitungspflicht des
§ 182a ZPO idF ZVN 2002 ist insoferne als erweitert anzusehen, als nun auf ein verfehltes Klagebegehren, das nicht dem offenkundig verfolgten Rechtsschutzziel der Partei entspricht, aufmerksam zu machen und dem Kläger Gelegenheit zu geben ist, sein Klagebegehren auch dann zu ändern, wenn dies eine Klagsänderung darstellt. (T10)
Veröff: SZ 2013/22
- RS0120057">2 Ob 44/13d
Entscheidungstext OGH 25.04.2013 2 Ob 44/13d
Auch; nur: Eine genaue Abgrenzung der vom Gericht wahrzunehmenden Prozessleitungspflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. (T11)
- RS0120057">4 Ob 190/13i
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 4 Ob 190/13i
Vgl auch; nur T2
- RS0120057">8 Ob 91/13k
Entscheidungstext OGH 24.03.2014 8 Ob 91/13k
Beis wie T1
- RS0120057">8 Ob 52/15b
Entscheidungstext OGH 27.05.2015 8 Ob 52/15b
Auch; Beisatz: Hat der Kläger im Rahmen des von ihm erhobenen Anspruchs ein verfehltes Klagebegehren gestellt und kann dieser Mangel nicht durch eine amtswegige Modifikation des Begehrens behoben werden, so ist er darüber zu belehren. (T12)
- RS0120057">6 Ob 156/16h
Entscheidungstext OGH 27.09.2016 6 Ob 156/16h
Auch; Beis wie T1
- RS0120057">5 Ob 166/16x
Entscheidungstext OGH 19.12.2016 5 Ob 166/16x
Auch; nur T10; Beis wie T12
- RS0120057">7 Ob 38/18s
Auch; Beis wie T7; Beis wie T8
- RS0120057">6 Ob 230/20x
Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Die richterliche Anleitungspflicht darf nicht überspannt werden. (T13)
Beisatz: Keinesfalls geht die Anleitungspflicht so weit, dass der Richter auf die Partei beratend einzuwirken hätte. (T14)
- RS0120057">5 Ob 182/21g
Vgl
- RS0120057">10 Ob 17/23g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.05.2023 10 Ob 17/23g
nur T2
- RS0120057">5 Ob 33/23y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 05.02.2024 5 Ob 33/23y
vgl; nur T2
- RS0120057">4 Ob 83/24w
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.05.2024 4 Ob 83/24w
vgl
- RS0120057">10 ObS 99/24t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.11.2024 10 ObS 99/24t
vgl; Beisatz nur wie T1
- RS0120057">9 ObA 101/24d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.01.2025 9 ObA 101/24d
Beisatz nur wie T7