TE OGH 2011/4/26 8ObA23/11g

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.04.2011
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Alfred Klair als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei B***** S*****, vertreten durch Dr. Harald Burmann, Dr. Peter Wallnöfer und Dr. Roman Bacher, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Ing. H***** W*****, vertreten durch Dr. Friedrich Krall, Rechtsanwalt in Kufstein, wegen 5.198,69 EUR brutto sA (Revisionsinteresse 4.032,05 EUR brutto), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Dezember 2010, GZ 13 Ra 42/10i-29, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob die Entlassung der Klägerin berechtigt war, ist im Revisionsverfahren schon deswegen nicht mehr zu überprüfen, weil der Beklagte gegen die einen Entlassungsgrund verneinende Entscheidung des Erstgerichts keine Berufung erhoben hat.

Hinsichtlich der Beurteilung eines Mitverschuldens der Klägerin an der unberechtigten Entlassung steht die Entscheidung des Berufungsgerichts völlig im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung. Tatbestände, die keine tauglichen Auflösungsgründe sind, haben für die Beurteilung eines allfälligen Mitverschuldens außer Betracht zu bleiben (RIS-Justiz RS0116864 [T3]; RS0124568; RS0021719).

Ob ein Verstoß der Vorinstanzen gegen die Manuduktionspflicht vorliegt, ist von vornherein einzelfallbezogen und begründet keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0114544; RS0120057 [T1]). Die Anleitungspflicht nach § 182a ZPO zielt nur auf Ergänzung und Präzisierung eines mit den behaupteten Rechtsfolgen nicht vereinbaren Vorbringens, sie geht aber nicht so weit, dass eine anwaltlich vertretene Partei dazu gedrängt werden müsste, ein bisher nicht erkennbares Tatsachenvorbringen zu erstatten, das für sie günstig sein könnte (RIS-Justiz RS0120057 [T7]).

Schlagworte

Arbeitsrecht

Textnummer

E97146

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:008OBA00023.11G.0426.000

Im RIS seit

13.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten