RS OGH 1991/10/23 9ObA214/91, 9ObA290/00p, 8ObA204/01k, 9ObA269/01a, 9ObA116/02b, 8ObA196/02k, 9ObA7

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1991
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Norm

ABGB §1162c
HVertrG 1993 §22
HVertrG 1993 §23 Abs2

Rechtssatz

§ 1162 c ABGB dient nicht dazu, im Falle einer ungerechtfertigten Entlassung die den Arbeitgeber aus diesem Grund treffenden Rechtsfolgen zu mindern. Das schuldhafte Verhalten des Arbeitnehmers kann hier nicht in einem zum Entlassungsausspruch nicht ausreichenden Verhalten, sondern muss in einem davon unabhängigen, zusätzlichen für diesen Ausspruch kausalen Verhalten liegen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 214/91
    Entscheidungstext OGH 23.10.1991 9 ObA 214/91
  • 9 ObA 290/00p
    Entscheidungstext OGH 24.01.2001 9 ObA 290/00p
    Beisatz: Voraussetzung der Abwägung ist das Vorliegen eines mit der vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses kausal verknüpften schuldhaften Verhaltens des Dienstgebers und des Dienstnehmers. (T1)
  • 8 ObA 204/01k
    Entscheidungstext OGH 25.10.2001 8 ObA 204/01k
  • 9 ObA 269/01a
    Entscheidungstext OGH 14.11.2001 9 ObA 269/01a
    Auch; nur: Das schuldhafte Verhalten des Arbeitnehmers kann nicht in einem zum Entlassungsausspruch nicht ausreichenden Verhalten, sondern muss in einem davon unabhängigen, zusätzlichen für diesen Ausspruch kausalen Verhalten liegen. (T2)
  • 9 ObA 116/02b
    Entscheidungstext OGH 22.05.2002 9 ObA 116/02b
  • 8 ObA 196/02k
    Entscheidungstext OGH 17.10.2002 8 ObA 196/02k
    Auch; nur T2
  • 9 ObA 76/03x
    Entscheidungstext OGH 25.06.2003 9 ObA 76/03x
  • 8 ObA 61/08s
    Entscheidungstext OGH 23.02.2009 8 ObA 61/08s
    Vgl auch; Beisatz: Tatbestände, die sich nicht als taugliche Auflösungsgründe erwiesen haben, müssen für die Beurteilung eines allfälligen Mitverschuldens außer Betracht bleiben. Die Mitverschuldensregel kann bei ungerechtfertigter vorzeitiger Auflösung nur dort greifen, wo der Erklärungsempfänger ein Verhalten gesetzt hat, das zusätzlich bzw unabhängig von dem für die vorzeitige Auflösung nicht ausreichendem Verhalten für die Auflösung kausal war. Die „Kausalität" des Verhaltens ist hier auf die Auflösungserklärung zu beziehen. Das kausale Verhalten des Erklärungsempfängers (unberechtigt entlassener Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, dessen Arbeitnehmer unberechtigt ausgetreten ist) für die Auflösungserklärung kann daher etwa in einer Verletzung von Informationsverpflichtungen bestehen, die den Erklärenden in die Lage versetzt hätten, die mangelnde Berechtigung seiner Auflösungserklärung zu erkennen und davon Abstand zu nehmen. (T3); Beisatz: Hier: Vorzeitige Auflösung nach § 22 HVertrG. (T4)
  • 9 ObA 136/08b
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 9 ObA 136/08b
    Auch; Beis wie T3; Bem: Siehe dazu RS0124568. (T5)
  • 8 ObA 23/11g
    Entscheidungstext OGH 26.04.2011 8 ObA 23/11g
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0021719

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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