RS OGH 2002/8/29 8ObA41/02s, 8ObA196/02k, 9ObA76/03x, 8ObA75/03t, 8ObA17/04i, 9ObA7/04a, 9ObA44/05v,

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Veröffentlicht am 29.08.2002
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Norm

ABGB §1162c
AngG §32

Rechtssatz

Die Mitverschuldensregel des § 1162c ABGB beziehungsweise des § 32 AngG ist grundsätzlich nur bei berechtigter vorzeitiger Auflösung - insbesondere dann, wenn beide Teile ein Verschulden trifft, das als so schwerwiegend zu beurteilen ist, dass auf beiden Seiten jeweils ein Austrittsgrund bzw ein Entlassungsgrund verwirklicht wird (vergleiche zum Beispiel 8 ObA 202/95 = Arb 11.427) - anwendbar, und zwar unabhängig davon, ob der Erklärende Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ist. Soweit ganz vereinzelt auch bei ungerechtfertigter vorzeitiger Auflösung die Mitverschuldensregel angewendet wurde, muss ein zusätzliches für den vorzeitigen Beendigungsausspruch kausales schuldhaftes Verhalten des anderen Teiles vorliegen.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 41/02s
    Entscheidungstext OGH 29.08.2002 8 ObA 41/02s
  • 8 ObA 196/02k
    Entscheidungstext OGH 17.10.2002 8 ObA 196/02k
    Auch
  • 9 ObA 76/03x
    Entscheidungstext OGH 25.06.2003 9 ObA 76/03x
  • 8 ObA 75/03t
    Entscheidungstext OGH 18.09.2003 8 ObA 75/03t
    Auch
  • 8 ObA 17/04i
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 8 ObA 17/04i
  • 9 ObA 7/04a
    Entscheidungstext OGH 02.02.2005 9 ObA 7/04a
    Vgl auch
  • 9 ObA 44/05v
    Entscheidungstext OGH 06.06.2005 9 ObA 44/05v
    nur: Die Mitverschuldensregel des § 1162c ABGB beziehungsweise des § 32 AngG ist grundsätzlich nur bei berechtigter vorzeitiger Auflösung - insbesondere dann, wenn beide Teile ein Verschulden trifft, das als so schwerwiegend zu beurteilen ist, dass auf beiden Seiten jeweils ein Austrittsgrund bzw ein Entlassungsgrund verwirklicht wird - anwendbar, und zwar unabhängig davon, ob der Erklärende Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ist. (T1)
  • 9 ObA 108/05f
    Entscheidungstext OGH 31.08.2005 9 ObA 108/05f
    Vgl; Beisatz: Den Dienstnehmer kann auch ein Verschulden an der unberechtigten Entlassung treffen, wenn er einen ihm bekannten Rechtfertigungsgrund für ein an sich pflichtwidriges Verhalten dem Dienstgeber schuldhaft nicht bekannt gibt und der Dienstgeber bei Kenntnis des Rechtfertigungsgrundes die Entlassung aller Voraussicht nach nicht ausgesprochen hätte. Kein Mitverschulden kann hingegen aus jenem Verhalten des Dienstnehmers abgeleitet werden, das Anlass für die Entlassung war, aber die Entlassung nicht mehr rechtfertigt. (T2)
  • 8 ObA 92/05w
    Entscheidungstext OGH 23.02.2006 8 ObA 92/05w
    nur T1
  • 9 ObA 136/08b
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 9 ObA 136/08b
    Vgl auch; Beisatz: Die Mitverschuldensregel kann bei ungerechtfertigter vorzeitiger Auflösung nur dort greifen, wo der Erklärungsempfänger ein Verhalten gesetzt hat, das zusätzlich beziehungsweise unabhängig von dem für die vorzeitige Auflösung nicht ausreichenden Verhalten für die Auflösung kausal im Sinne der Verursachung eines Informationsmangels des die Auflösung unberechtigt Erklärenden war. Tatbestände, die sich nicht als taugliche Auflösungsgründe erwiesen haben, müssen für die Beurteilung eines allfälligen Mitverschuldens außer Betracht bleiben. (T3); Bem: Siehe dazu RS0124568. (T4)
  • 8 ObA 65/09f
    Entscheidungstext OGH 21.12.2009 8 ObA 65/09f
    Vgl
  • 8 ObA 23/11g
    Entscheidungstext OGH 26.04.2011 8 ObA 23/11g
    Vgl auch
  • 8 ObA 47/11m
    Entscheidungstext OGH 29.06.2011 8 ObA 47/11m
    Vgl auch; Beis wie T3 nur: Tatbestände, die sich nicht als taugliche Auflösungsgründe erwiesen haben, müssen für die Beurteilung eines allfälligen Mitverschuldens außer Betracht bleiben. (T5)
  • 9 ObA 111/12g
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 9 ObA 111/12g
    Auch
  • 9 ObA 94/14k
    Entscheidungstext OGH 29.10.2014 9 ObA 94/14k
    Auch
  • 9 ObA 6/15w
    Entscheidungstext OGH 28.05.2015 9 ObA 6/15w
    Auch
  • 9 ObA 67/18w
    Entscheidungstext OGH 30.08.2018 9 ObA 67/18w
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Durch das Unterlassen der Einsichtnahme in den Personalakt liegt mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs kein Mitverschulden der Beklagten im Sinne des § 32 AngG oder § 1162c ABGB vor. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116864

Im RIS seit

28.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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