RS OGH 2014/4/23 7Ob522/57, 1Ob596/85, 6Ob627/91, 5Ob191/10i, 10Ob50/13w

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Veröffentlicht am 05.02.1958
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Norm

ABGB §787
ABGB §788
  1. ABGB § 787 heute
  2. ABGB § 787 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
  3. ABGB § 787 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 788 heute
  2. ABGB § 788 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
  3. ABGB § 788 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  4. ABGB § 788 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Nicht jede Anrechnungsordung des Erblassers ist bei der Pflichtteilsermittlung zu beachten. Abgesehen von einem Vorschuss, den der Erblasser dem Noterben auf Grund einer Vereinbarung auf den zu erwartenden Pflicht- oder Erbteil ausbezahlt hat, ist auf den Pflichtteil nur anzurechnen, was nach dem Gesetz anrechenbarer Vorausempfang ( § 788 ABGB ) oder Schenkung ( § 787 Abs 2 ABGB ) ist.Nicht jede Anrechnungsordung des Erblassers ist bei der Pflichtteilsermittlung zu beachten. Abgesehen von einem Vorschuss, den der Erblasser dem Noterben auf Grund einer Vereinbarung auf den zu erwartenden Pflicht- oder Erbteil ausbezahlt hat, ist auf den Pflichtteil nur anzurechnen, was nach dem Gesetz anrechenbarer Vorausempfang ( Paragraph 788, ABGB ) oder Schenkung ( Paragraph 787, Absatz 2, ABGB ) ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0012980

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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