TE OGH 2021/9/14 8ObA59/21s

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Veröffentlicht am 14.09.2021
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Werner Krachler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S***** G*****, vertreten durch Mag. Daniel Wolff, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagte Partei M***** A*****, vertreten durch MMag. Dr. Linus Mähr, Rechtsanwalt in Götzis, wegen 35.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. Juli 2021, GZ 15 Ra 44/21i-79, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]       Die Anfechtung der berufungsgerichtlichen Entscheidung ist nur möglich, wenn das Rechtsmittel die unrichtige Lösung einer im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage geltend macht. Diesen Anforderungen entspricht die außerordentliche Revision des Klägers nicht.

[2]       1. Eine Aktenwidrigkeit ist bei einem Widerspruch zwischen dem Inhalt eines bestimmten Aktenstücks einerseits und dessen Zugrundelegung und Wiedergabe durch das Rechtsmittelgericht andererseits verwirklicht (RIS-Justiz RS0043397 [T2]).

[3]       Dieser Revisionsgrund liegt nicht vor, wenn sich die zweite Instanz mit der in der Berufung erhobenen Rüge eines Verfahrensmangels befasst und dessen Vorliegen verneint hat.

[4]            Entgegen den Revisionsausführungen hat das Erstgericht die ihm im ersten Rechtsgang überbundene Beweisergänzung durchgeführt, aber zum Ausmaß der behauptetermaßen vom Kläger geleisteten Arbeitsstunden nur eine Negativfeststellung treffen können, die im Revisionsverfahren nicht mehr anfechtbar ist (RS0043371 ua).

[5]            2. Den in der Berufung gerügten Verfahrensmangel, der im Unterbleiben der Vernehmung einer beantragten Zeugin erblickt wird, hat das Berufungsgericht mit ausführlicher, aufgrund des Akteninhalts gedeckter Begründung verneint. Auch ein solcher behaupteter Mangel kann im Revisionsverfahren nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr neuerlich geltend gemacht werden (RS0042963 [T45]).

[6]            3Die Rechtsrüge geht von der Prämisse aus, dass der Kläger bei Abschluss des festgestellten Vergleichs mit dem Beklagten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht an seinen verfahrensgegenständlichen Entlohnungsanspruch für erbrachte Arbeitsleistungen denken hätte können.

[7]            Damit wird im vorliegenden Fall schon deswegen keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt, weil auf der Tatsachenebene bindend fest steht, dass über die Abgeltung offener Arbeitsleistungen im Zusammenhang mit der Vereinbarung des Vergleichs (Anm: nicht bloß gedacht, sondern auch) gesprochen wurde.

[8]       4. Nach § 405 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Für die Beurteilung der von dieser Bestimmung gezogenen Schranke ist nicht allein das Klagebegehren, sondern auch der übrige Inhalt der Klage maßgebend (vgl RS0041078). Der Streitgegenstand wird durch das tatsächliche Vorbringen abgegrenzt, aus dem die Partei den Sachantrag ableitet (vgl RS0025188).

[9]            Der Kläger hat den Anspruch auf Zahlung von angemessenem Entgelt für eine bestimmte Zahl von Arbeitsstunden gestützt, die er in Erwartung seiner letztlich vereitelten Beteiligung an einer zu gründenden GmbH erbracht habe. An den Grenzen dieses Vorbringens scheitert daher im Rechtsmittelverfahren nicht nur, wie das Berufungsgericht unbekämpft ausgesprochen hat, ein Zuspruch des Klagsbetrags aus dem alternativen Titel des Vergleichs (vgl RS0037610; RS0037713; RS0040989), sondern auch aus dem Rechtsgrund eines „angemessenen Anteils“ am Jahresgewinn einer insoweit erstmals in der Revision behaupteten Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

[10]     5. Mangels einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht.

Textnummer

E132805

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:008OBA00059.21S.0914.000

Im RIS seit

12.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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