RS OGH 2025/1/22 6Ob591/83; 2Ob258/99a; 9ObA75/03z; 9ObA83/05d; 4Ob196/11v; 8ObS15/12g; 8ObS17/12a;

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Veröffentlicht am 17.03.1983
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Norm

ZPO §503 Z3 D
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Aktenwidrigkeit haftet einer Entscheidung nur dann an, wenn die für die richterliche Willensbildung bestimmenden Verfahrenserklärungen oder Beweisergebnisse in der Begründung der Entscheidung in Abweichung vom Inhalt der Niederschriften, Eingaben oder Beilagen dargestellt wurden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0043397

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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