Norm
ZPO §226 IIIBRechtssatz
Wenn das Gericht ohne Klagsänderung einen anderen Klagsgrund als den vom Kläger vorgebrachten zur Urteilsgrundlage nimmt, bedeutet dies ähnlich wie im Falle des § 405 ZPO eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, aber keine Nichtigkeit.Wenn das Gericht ohne Klagsänderung einen anderen Klagsgrund als den vom Kläger vorgebrachten zur Urteilsgrundlage nimmt, bedeutet dies ähnlich wie im Falle des Paragraph 405, ZPO eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, aber keine Nichtigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0037713Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.06.2023