RS OGH 2025/9/23 8Ob57/80; 7Ob29/06z; 7Ob7/06i; 4Ob177/07v; 4Ob153/09t; 8ObA62/09i; 4Ob9/10t; 7Ob38/

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Veröffentlicht am 12.06.1980
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Rechtssatz

Für die Beantwortung der Frage, ob das Gericht über die seinem Urteilsspruche im § 405 ZPO gezogenen Schranken hinausgegangen ist, ist nicht allein das Klagebegehren, sondern auch der übrige Inhalt der Klage maßgebend.Für die Beantwortung der Frage, ob das Gericht über die seinem Urteilsspruche im Paragraph 405, ZPO gezogenen Schranken hinausgegangen ist, ist nicht allein das Klagebegehren, sondern auch der übrige Inhalt der Klage maßgebend.

RG vom 07.05.1940, VIII 366/39 Veröff: DREvBl 1940/281RG vom 07.05.1940, römisch acht 366/39 Veröff: DREvBl 1940/281

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0041078

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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