TE Bvwg Erkenntnis 2021/2/1 I421 2238456-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.02.2021
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Entscheidungsdatum

01.02.2021

Norm

BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §67
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs3
FPG §67 Abs4
FPG §70 Abs3
StGB §75
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


I421 2238456-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, Modecenterstraße 22, 1030 XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX vom XXXX zu Recht erkannt:

A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Mit E-Mail vom 17.08.2019 seitens der Justizanstalt XXXX wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde, BFA), darüber verständigt, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) in Untersuchungshaft genommen worden sei.

2.       Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 30.09.2019 zu XXXX wurde die Untersuchungshaft wegen bedingt obligatorischer Untersuchungshaft (§ 173 Abs 6 StPO) fortgesetzt, zumal der BF dringend verdächtigt worden war, das Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB begangen zu haben. Eine Fortsetzung der Untersuchungshaft erfolgte neuerlich mit Beschluss vom 27.11.2019.

3.       Dem BF wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.04.2020 mitgeteilt, dass gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden sei und beabsichtigt werde, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Ihm wurde die Möglichkeit zu Abgabe einer Stellungnahme binnen 10 Tagen ab nachweislicher Zustellung des Schreibens eingeräumt. Das Schreiben wurde seitens des BF am 17.04.2020 nachweislich übernommen, eine Stellungnahme des BF langte jedoch nicht ein.

4.        Am 23.06.2020 wurde der BF seitens des Landesgerichtes XXXX zu XXXX wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Gemäß § 21 StGB Abs 2 erfolgte eine Einweisung des BF in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher.

5.       Einer Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.06.2020, XXXX , gab das Oberlandesgericht XXXX als Berufungsgericht mit 19.10.2020, XXXX , nicht Folge.

6.       Mit Schreiben des Landesgerichtes XXXX vom 11.11.2020 wurde die belangte Behörde von der rechtskräftigen Verurteilung des BF verständigt.

7.       Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , erließ die belangte Behörde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihm keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.).

8.       Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch die Rechtsvertretung des BF eingebrachte Beschwerde vom 07.01.2021, bei der belangten Behörde eingelangt am selbigen Tag, wobei Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, Rechtswidrigkeit des Inhalts, unrichtige rechtliche Beurteilung sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert wurden. Begründend wurde ausgeführt, der BF sei seit 11.08.2019 in Österreich aufhältig, sei am 19.10.2020 zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden und habe der BF diese Tat aufgrund seines psychischen Zustandes und seiner Geistesstörung begangen. Er habe im Bundesgebiet keine Familie und bereue seine Tat sehr. Er sehe sein Fehlverhalten ein und wisse auch, dass sein Leben in der Strafanstalt unausweichlich für ihn sei. Er habe jedoch Einwände gegen das unbefristete Aufenthaltsverbot, zumal die belangte Behörde nicht eingehalten habe, ihm gemäß § 37 AVG Gelegenheit zur Geltendmachung seiner Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Das von der belangten Behörde unbefristet verhängte Aufenthaltsverbot stehe im Vergleich zum konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straften unter Berücksichtigung sämtlicher sonstiger Erwägungen außer Relation.

9.       Mit Schriftsatz vom 08.01.2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 11.01.2021, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige BF ist rumänischer Staatsangehöriger, dessen Identität feststeht. Er ist nicht im Besitz einer Anmeldebescheinigung.

Er ist seit 11.08.2019 in Österreich aufhältig, wobei er zu keinem Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit nachging und auch – abgesehen von seinem derzeitigen Haftaufenthalt – nicht melderechtlich im Bundesgebiet erfasst war. Seit dem 17.08.2019 befindet sich der BF in der Justizanstalt XXXX .

Er leidet an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und dissozialen Anteilen, letztere im Sinne einer Psychopathie (ICD-10, F61) und einer leichten Intelligenzminderung mit deutlicher Verhaltensstörung (F70.1). Dabei handelt es sich um eine seelische/geistige Abartigkeit höheren Grades, wobei nicht von einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung auszugehen ist.

Der Strafregisterauszug der Republik Österreich weist zur Person des BF eine Verurteilung auf:

01) LG XXXX vom 23.06.2020 RK 19.10.2020

§ 75 StGB

Datum der (letzten) Tat 16.08.2019

Freiheitsstrafe lebenslang

Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 2 STGB

Der BF wurde dabei vom Geschworenengericht beim Landesgericht XXXX am 23.06.2020 zu XXXX für schuldig befunden, am 16.08.2019 in XXXX die 83-jährige XXXX getötet zu haben, indem er ihr mit einem Messer mit einer Klingenlänge von etwa 16 Zentimetern insgesamt zwölf wuchtig ausgeführte Stiche und Schnitte im Bereich von Hals, Nacken und Rücken zufügte, sodass sie infolge multipler Stich- und Schnittverletzungen an einer Durchtrennung des Halsmarkes an Atem- und Hirnlähmungen eines gewaltsamen Todes starb, wofür er wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Zum Zeitpunkt der Tatbegehung war der BF zurechnungsfähig. Gemäß § 21 Abs 2 StGB wurde er in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Mit 19.10.2020 erwuchs das Urteil in Rechtskraft, nachdem der Berufung des BF seitens des Oberlandesgerichts XXXX als Berufungsgericht zu XXXX nicht Folge gegeben wurde. Mildernd wurde die Tatbegehung unter dem Einfluss eines abnormen Geisteszustandes gewertet, erschwerend hingegen die einschlägige Vorstrafe und die besonders grausame Tatausführung.

Bereits im Jahr 2005 wurde der BF wegen des Verbrechens des Mordes in Rumänien zu einer 17-jährigen Haftstrafe verurteilt, wobei der BF 2017 vorzeitig bedingt entlassen wurde.

In Bezug auf die Gesellschaft lebt der BF nach seinen eigenen Normen und Gesetzen, wobei er immer unfähig war, Verantwortung für sein eigenes Verhalten zu übernehmen. Den Einsatz von massiver Gewalt – konkret die Tötung eines Menschen – stellt der BF rationalisiert dar und schilderte diesen als gerechtfertigtes Mittel nach erfolgter Kränkung seiner Person, wobei alternative Handlungsweisen von ihm keinesfalls in Betracht gezogen werden. Es ist anzunehmen, dass bei ihm ein hohes persönlichkeitsinduziertes Risiko für weitere, auch sehr schwerwiegende Straftaten vorliegt, insbesondere, da die zweimaligen Tötungsdelikte nie aus einer tiefergehenden persönlichen Beziehung zum Opfer heraus entstanden sind. Die Wahrscheinlichkeit, dass es zu weiteren schweren Gewalttaten seinerseits kommen kann, ist damit als sehr hoch einzustufen. Aus psychiatrischer Sicht besteht aufgrund der Vorgeschichte und aufgrund der Angaben des BF eine große Wahrscheinlichkeit neuerlicher Tathandlungen mit schweren Folgen inklusive Mord.

Ein schützenswertes Privat- und Familienleben des BF liegt im Bundesgebiet nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2. Zum Sachverhalt:

Die Feststellungen basieren ebenfalls auf dem unbestrittenen Akteninhalt, dem Strafurteil zu XXXX samt Hauptverhandlungsprotkoll und Gutachten und jenem des Oberlandesgerichtes XXXX als Berufungsgericht zu XXXX , den Angaben des BF in seiner Beschwerde sowie den Informationen aufgrund von Abfragen im Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister sowie einem Sozialversicherungsdatenauszug.

Durch die Vorlage des Personalausweises, welcher als Kopie dem Verwaltungsakt der belangten Behörde beigelegt ist, geht eindeutig die Identität und Staatsangehörigkeit des BF hervor. In einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister wird ersichtlich, dass der BF über keine Anmeldebescheinigung verfügt.

Der Umstand, dass der BF seit 11.08.2019 im Bundesgebiet aufhältig ist, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen (Beschwerde vom 07.01.2021, S 2) und findet selbiges auch seine Deckung im Hauptverhandlungsprotokoll zu XXXX Dass der BF im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit nachging und auch abgesehen von seinem derzeitigen Haftaufenthalt in der Justizanstalt XXXX nicht melderechtlich in Österreich erfasst war, ist einem Sozialversicherungsdatenauszug sowie dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister zur Person des BF zu entnehmen.

In Zusammenhang mit der psychischen Erkrankung des BF kann auf das Gutachten des XXXX , welches im Rahmen des Strafverfahrens in Auftrag gegeben wurde, entnommen werden (Gutachten des XXXX vom 27.09.2019, S 2), wobei selbiges auch im Strafurteil zu XXXX aufgenommen wurde (AS 101 f).

Hinsichtlich der Gründe der Verurteilung wird auf die Urteilausfertigung des Geschworenengerichts beim Landesgericht XXXX zu XXXX vom 23.06.2020 verwiesen. Die Milderungs- und Erschwernisgründe ergeben sich aus einer Zusammenschau des soeben angeführten Urteils mit jenem des Oberlandesgerichtes XXXX als Berufungsgericht vom 19.10.2020 zu XXXX . Der Umstand, dass der BF zum Tatzeitpunkt zurechnungsfähig war, ergibt sich ebenso aus dem Strafurteil des Landesgerichtes XXXX und basiert diese Feststellung wiederum auf dem Gutachten des XXXX (Gutachten vom 27.09.2019, S 2).

Der Umstand, dass der BF bereits im Jahr 2005 wegen des Verbrechens des Mordes in Rumänien verurteilt worden war, ergibt sich einerseits aus einer ECRIS-Auskunft, im Übrigen gab der BF auch im Zuge der Hauptverhandlung Details zu diesem Mord samt Strafmaß zu Protokoll (Protokoll vom 09.03.2020, S 16). Die bedingte Entlassung im Jahr 2017 geht aus dem Gutachten des XXXX (Gutachten vom 27.09.2019, S 4) sowie dem Gutachten der Subgutachterin XXXX hervor (Gutachten vom 19.09.2019, S 37).

Dem Subgutachten der XXXX sind weiters die Feststellungen zur Gefährlichkeit des BF zu entnehmen (Gutachten vom 19.09.2019, S 58 ff), wobei auch XXXX im Zuge seiner Einvernahme als Sachverständiger in der Hauptverhandlung ausgeführt hat, dass mit großer Wahrscheinlichkeit das Risiko neuerlicher Tathandlungen mit schweren Folgen, inklusive Mord, besteht (Protokoll vom 09.03.2020, S 38).

Der Umstand, dass kein schützenswertes Familien- und Privatleben im Bundesgebiet vorliegt, ergibt sich einerseits aus dem Beschwerdevorbringen des BF, wonach er in Österreich keine Familie hat (Beschwerde vom 07.01.2021, S 2), andererseits ergibt sich selbiges auch bereits in Anbetracht dessen, dass sich der BF lediglich knapp eine Woche in Österreich aufgehalten hat, bevor er den Mord beging.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 2 Abs 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Gemäß § 2 Abs 4 Z 8 FPG gilt als EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Aufgrund der rumänischen Staatsangehörigkeit ist der BF EWR-Bürger und folglich Fremder iSd. soeben angeführten Bestimmungen.

Zu Spruchteil A):

3.1.    Zur Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1   Rechtslage

Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG idgF lautet:

§ 67 (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) […]

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet wie folgt:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs 4 aufgehoben durch Art 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

3.1.2.  Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall

Entsprechend § 67 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Nach der Rechtsprechung ist bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FrPolG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305) (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367). Dabei hat das VwG von Amts wegen – wenn auch unter Mitwirkung des Fremden – den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen (vgl. VwGH 19.1.2017, Ra 2016/08/0173; VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, VwSlg. 18886 A) (VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0104).

Gegenständlich wurde der zum Tatzeitzeitpunkt zurechnungsfähige BF mit Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht XXXX zu XXXX vom 23.06.2020, wobei einer Berufung seitens des Oberlandesgerichtes XXXX als Berufungsgericht nicht Folge gegeben wurde, wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Es bleibt diesbezüglich festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität (Hinweis E vom 22. Mai 2013, 2013/18/0041), besteht (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474), wobei ein Mord die gravierendste Ausprägung eines Gewaltdeliktes darstellt. Dazu kommt erschwerend, dass der BF bereits in Rumänien wegen des Verbrechens des Mordes verurteilt und eine mehrjährige Haftstrafe über ihn verhängt wurde, was auch gegenständlich eine entsprechende Berücksichtigung in Zusammenhang mit der vorzunehmenden Gefährlichkeitsprognose zu erfahren hat (vgl. VwGH 08.10.1990, 90/19/0170).

In Zusammenhang mit der Gefährlichkeitsprognose gilt es dabei, auf die getroffenen Feststellungen zu verweisen, wonach entsprechend dem Gutachten des XXXX und des Subgutachtens der XXXX , XXXX die Wahrscheinlichkeit, dass es seitens des BF zu weiteren schweren Gewalttaten, inklusive Mord, kommen kann, als sehr hoch einzustufen ist. Im Verhalten des BF ist damit jedenfalls eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zu erblicken, ungeachtet dessen, dass er im Zuge des Beschwerdevorbringens sein Bedauern bekundet. Zudem gilt es hinsichtlich des Gesinnungswandels eines Straftäters festzuhalten, dass ein solcher grundsätzlich erst – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – daran gemessen werden kann, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. B 22. Mai 2014, Ra 2014/21/0014) (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). Der BF verbüßt gegenwärtig seine lebenslang verhängte Strafhaft in der Justizanstalt XXXX und ist bereits auf dieser Grundlage gegenständlich keinesfalls von einem Gesinnungswandel auszugehen und eine positive Zukunftsprognose auszuschließen.

In Anbetracht des Umstandes, dass es sich bei einem Aufenthaltsverbot nicht um eine Strafe handelt und dem Fremden auch kein Verschulden an der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit angelastet werden muss, steht der Prognose einer vom Fremden ausgehenden Gefahr somit auch nicht entgegen, dass die Gefährlichkeit auf eine Krankheit zurückzuführen ist (vgl. VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0081). Zumal der Gesetzgeber selbst für den Fall eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes die Möglichkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen vorsieht (VwGH 14.10.2020, Ra 2020/22/0009), hat selbiges auch im Größenschluss hinsichtlich des zum Tatzeitpunkt zurechnungsfähigen BF, welcher an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und dissozialen Anteilen, letztere im Sinne einer Psychopathie (ICD-10, F61) und einer leichten Intelligenzminderung mit deutlicher Verhaltensstörung (F70.1) leidet und gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen wurde, zu gelten.

Damit erfüllt der BF jedenfalls den allgemeinen Aufenthaltsverbotstatbestand des § 67 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG, welcher die Rechtsgrundlage für ein unbefristetes Aufenthaltsverbot darstellt. Weitere Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist dabei, dass ein damit verbundener Eingriff in das Familien- und Privatleben verhältnismäßig sein muss und es eine Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmen gilt. In Ermangelung eines solchen Familien- und Privatlebens im Bundesgebiet – wie der BF auch selbst im Zuge seiner Beschwerde ausführte – steht der vom BF schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nichts entgegen, was es zugunsten des BF zu berücksichtigen gäbe.

Damit ist der belangten Behörde im Ergebnis zuzustimmen, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung die persönlichen Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt.

In Anbetracht der Verfehlungen des BF unter Berücksichtigung der besonders grausamen Tatausführung und der hohen Wahrscheinlichkeit, dass es zu weiteren schweren Gewalttaten, inklusive Mord, kommen kann, stellt sich das unbefristete Aufenthaltsverbot von der belangten Behörde gegenständlich als gerechtfertigt dar und bedarf keiner Korrektur.

Die Beschwerde war sohin hinsichtlich des Spruchpunktes I. als unbegründet abzuweisen.

3.2.    Zum Nichterteilen eines Durchsetzungsaufschubs und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1.  Rechtslage

Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Dafür genügt es nicht, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FrPolG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – erforderlich ist (VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).

Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.2.2.  Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, erweist sich die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich, dies aufgrund des an den Tag gelegten Gesamtverhaltens des BF, welches eine massive Beeinträchtigung der Grundinteressen erkennen lässt. Vor dem Hintergrund, dass sowohl an der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumskriminalität ein großes öffentliches Interesse besteht und der BF dabei die schwerwiegendste Ausprägung eines Gewaltdeliktes, nämlich einen Mord, begangen hat, wobei die Tatausführung besonders grausam erfolgt ist, erscheint eine sofortige Ausreise insbesondere auch in Hinblick auf die sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass es seitens des BF zu weiteren schweren Gewalttaten, inklusive Mord, kommen kann, im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit jedenfalls notwendig.

Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG ist vor diesem Hintergrund korrekturbedürftig, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG

Zweifellos kommt bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Jedoch ist daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (Hinweis E 20. Oktober 2016, Ra 2016/21/0289) (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052). Von der Durchführung einer Verhandlung kann dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt scheint (vgl. etwa VwGH 10.8.2017, Ra 2016/20/0105, 0106, mwN) (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116). Dabei steht die Regelung des § 21 Abs 7 BFA-VG auch mit Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) im Einklang (VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316).

Der maßgebende Sachverhalt wurde seitens der belangten Behörde insbesondere in Hinblick auf die wesentlichen Feststellungen zu der vom BF in Österreich begangenen strafbaren Handlung ermittelt und gestalten sich auch die Feststellungen zum (nicht vorhandenen) Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet als zutreffend. Das Beschwerdevorbringen selbst beschränkte sich im Wesentlichen darauf, dass der BF seine Tat sehr bereue, sein Fehlverhalten einsehe und wisse, dass sein Leben in der Strafanstalt unausweichlich sei. Der BF brachte jedoch in keiner Weise substantiiert vor, weshalb er gegen das unbefristete Aufenthaltsverbot Einwände hege, vielmehr berief er sich ausschließlich darauf, dass ihm Gelegenheit zum Parteiengehör zu geben sei und das unbefristete Aufenthaltsverbot außer Relation zur begangenen Straftat stehe. Dabei wird jedoch übersehen, dass seitens der belangten Behörde dem BF sehr wohl – nämlich mit Schreiben vom 15.04.2020, dem BF zugestellt am 17.04.2020 – die Möglichkeit gegeben wurde, sich zu äußern. Ungeachtet dessen ist jedoch gegenständlich wesentlich, dass aufgrund des vom BF begangenen Mordes mit besonders grausamer Tatausführung an einer ihm gänzlich unbekannten Person, auch eine mündliche Beschwerdeverhandlung und ein dabei positiver persönlicher Eindruck keinesfalls zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430).

Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf der oben in der rechtlichen Beurteilung angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs.

Schlagworte

Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Durchsetzungsaufschub EU-Bürger EWR-Bürger Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Gewalttätigkeit Haft Haftstrafe Interessenabwägung Mord öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Unionsbürger Verbrechen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I421.2238456.1.00

Im RIS seit

20.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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