TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/3 W280 2227452-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.12.2020
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Entscheidungsdatum

03.12.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4

Spruch


W280 2227452-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 1981 , StA. Serbien, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, Mozartstraße 11, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom XXXX .11.2019, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Gegend den bereits achtfach vorbestraften Beschwerdeführer (BF), wurde am XXXX .07.2019 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet. Diese Maßnahme gründete in dessen Festnahme vom XXXX .07.2019 aufgrund des Verdachtes der Begehung einer neuerlichen strafbaren Handlung.

Am XXXX .10.2019 wurde der BF sodann vom Landesgericht XXXX wegen strafbarer Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz zu einer 12-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Am XXXX .11.2019 wurde sodann mit dem am XXXX .11.2019 zugestellten und nunmehr angefochtenen Bescheid gegen den BF gemäß § 52 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I. Nr. 87/2012 (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Zif. 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Zif 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

Mit dem am XXXX .12.2019 beim BFA eingebrachten und mit XXXX .12.2019 datierten Schriftsatz erhob der BF, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid.

Darin wurde - nach Darlegung der Beschwerdegründe - beantragt, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und durchführen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben in eventu die ausgesprochene Dauer des Einreiseverbots angemessen herabsetzen, in eventu den Bescheid der belangten Behörde aufheben und dieser die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen, jedenfalls aber der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen bzw. Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ersatzlos beheben.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am XXXX .01.2020, eingelangt am XXXX .01.2020 vom BFA vorgelegt und beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 04.03.2020 wurde die Beschwerdesache einer anderen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.

Am XXXX .06.2020 wurde der BF nach Serbien abgeschoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der am XXXX 1981 in Serbien geborene BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Zif 10 FPG 2005. Seine Identität steht fest.

Der BF hält sich seit seinem XXXX Lebensjahr, zuletzt aufgrund eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot plus, legal in Österreich auf, wo er fünf Jahre lang eine Sonderschule besuchte. Am XXXX 2001 heiratete der BF Frau XXXX , geb. XXXX . Aus dieser Ehe entstammen eine am XXXX 1998 geborene Tochter und ein am XXXX 2003 geborener Sohn. Die Ehe wurde am XXXX 2008 einvernehmlich geschieden.

Mit Beschluss des BG XXXX vom XXXX .10.2007 wurde dem BF die Obsorge für seine Kinder entzogen und der Mutter übertragen. Der Sohn lebt zusammen mit seiner Mutter in XXXX . Die Tochter lebt mit ihren Kindern im selben Ort wie der BF.

Der BF hat zu seiner geschiedenen Frau seit 11 Jahren keinen Kontakt. Zu seinem Sohn bestand bis zur Verhängung der, der letzten Verurteilung vorangegangenen, Untersuchungshaft telefonischer Kontakt. Nach schriftlicher Kontaktaufnahme durch den BF besuchte der Sohn seinen Vater auch einmal in der Haft. Die Tochter und deren Kinder hatten durchgängig Kontakt zum BF, erstere besuchte den BF mehrmals in der Haft. Weitere Haftbesuche bekam der BF auch von seinem Vater und seinen Geschwistern.

Der BF war zuletzt 2014 für die Dauer einer Woche in Serbien. Seine Eltern und seine Kinder sind im Bundesgebiet wohnhaft. Weitere Angehörige in anderen EU-Mitgliedstaaten existieren nicht.

Neben seiner Muttersprache Serbisch spricht der BF sehr gut Deutsch.

Der BF verfügt angesichts seines langen Aufenthaltes im Bundesgebiet über private Anbindungen.

Der BF war in den nachfolgenden Zeiten ab der Vollendung seines 18. Lebensjahres als Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet:

1999: 12 Kalendertage; 2000: 112 Kalendertage; 2001: 166 Kalendertage; 2002: 1 Kalendertag; 2003: 127 Kalendertage; 2004: 146 Kalendertage; 2006: 2 Kalendertage; 2011: 12 Kalendertage; 2012: 36 Kalendertage; 2014: 19 Kalendertage; 2019: 11 Kalendertage

Für die nachfolgenden Zeiträume bezog der BF Krankengeld:

2004: 6 Kalendertage; 2005: 60 Kalendertage; 2006: 12 Kalendertage; 2007: 5 Kalendertage; 2008: 3 Kalendertage; 2011: 39 Kalendertage; 2012: 10 Kalendertage; 2014: 9 Kalendertage; 2015: 1 Kalendertag; 2016: 2 Kalendertage; 2018: 1 Kalendertag

Für die nachfolgenden Zeiten bezog der BF Arbeitslosengeldbezug, Notstandshilfe oder Überbrückungshilfe:

2001: 72 Kalendertage; 2002: 140 Kalendertage; 2003: 159 Kalendertage; 2004: 194 Kalendertage; 2005: 280 Kalendertage; 2006: 60 Kalendertage; 2007: 85 Kalendertage; 2008: 60 Kalendertage; 2011: 281 Kalendertage; 2012: 317 Kalendertage; 2013: 351 Kalendertage; 2014: 298 Kalendertage; 2015: 362 Kalendertage; 2016: 354 Kalendertage; 2017: 365 Kalendertage; 2018: 364 Kalendertage: 2019: 198 Kalendertage; 2020: 17 Kalendertage

Am XXXX .08.2005, rechtskräftig mit XXXX .08.2005, wurde der BF durch das XXXX , zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt auf 3 Jahre, wegen § 27 Abs. 1 SMG, sohin wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften verurteilt. Mildernd wurde das Geständnis und die Unbescholtenheit, erschwerend die Tatwiederholung über einen längeren Zeitraum gewertet.

Am XXXX .12.2005, rechtskräftig mit XXXX .12.2005, wurde der BF durch das BG XXXX , zu einer Freiheitsstrafe von 5 Wochen, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren wegen § 127 StGB, sohin wegen Diebstahl verurteilt.

Am XXXX .11.2006, rechtskräftig mit XXXX .11.2006, wurde der BF durch das BG XXXX , zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten wegen § 127 StGB, sohin wegen Diebstahl, verurteilt. Mildernd wurde das offene Geständnis, erschwerend die einschlägige Vorstrafe gewertet. Gleichzeitig wurde die bedingte Nachsicht der mit dem Strafurteil von XXXX .12.2005 verhängten Freiheitsstrafe widerrufen und die Probezeit der mit Strafurteil vom XXXX .12.2005 bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe auf 5 Jahre verlängert.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .03.2007, rechtskräftig mit XXXX .03.2007, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Zif. 3 StGB sowie des Vergehens der Entziehung von Energie nach § 312 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 5 Monate bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

Am XXXX .01.2008, rechtskräftig mit XXXX .05.2008, wurde der BF vom BG XXXX gemäß § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die bedingte Nachsicht der zuletzt verhängten Freiheitsstrafe von 5 Monaten widerrufen. Milderns wurde das Geständnis des BF, erschwerend die drei einschlägigen Vorstrafen in rascher Folge gewertet.

Wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Zif 4, 129 Abs. 1 Zif 1, 130 letzter Fall, 15 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1, 1. Fall StGB, des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB wurde der BF am XXXX .01.2009, rechtskräftig mit selben Tag, vom LG XXXX , zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Mildernd wurde das Geständnis, die Tatsache, dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind, sowie die teilweise objektive Schadensgutmachung, erschwerend das Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen sowie die einschlägigen Vorstrafen berücksichtigt.

Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX .03.2009, rechtskräftig mit XXXX .03.2009, Zl. XXXX , wurde der BF des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Zif. 1 u. 2 Fall für schuldig befunden. Von der Verhängung einer Zusatzstrafe wurde gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landegerichtes XXXX vom XXXX .01.2009 abgesehen.

Am XXXX .11.2017, rechtskräftig mit XXXX .11.2017, wurde der BF vom LG XXXX zu Zl. XXXX , wegen §§ 27 Abs. 1 1. U. 2. Fall SMG, 27 Abs. 2 SMG, 27 Abs. 1 Zif. 1 8. Fall SMG und 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .10.2019, rechtskräftig mit XXXX .10.2019, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 3 1. Fall SMG, des Vergehens des Handels mit psychotropen Stoffen nach § 31a Abs. 1 5. Fall, Abs. 4 1. Fall SMG, der Vergehen der des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Zif. 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit psychotropen Stoffen nach § 30 Abs. 1 1. Und 2. Fall sowie Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Mildernd wurde das Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung gewertet. Erschwerend wirkten sich 7 einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffend von 4 Vergehen und der lange Tatzeitraum aus.

Aufgrund seiner Verurteilungen befand sich der BF von XXXX .02.2007 bis XXXX .07.2007, vom XXXX .11.2008 bis XXXX .03.2009 sowie ab XXXX .07.2019 bis zu seiner Abschiebung in Strafhaft.

Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet stellte eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Der BF hat im Zeitraum XXXX .03.2009 bis XXXX .02.2011 eine Drogentherapie absolviert. Er ist an Suchtmittel gewöhnt und leidet an Hepatitis B. Der BF ist jedoch grundsätzlich arbeitsfähig.

Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat. Es liegen keine Gründe vor, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegengestanden hätten.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Die Identität des BF als auch seine Staatsangehörigkeit wurde von den Strafgerichten sowie der belangten Behörde festgestellt. Der rechtmäßige Aufenthalt des BF seit dem Jahr 1992 im Bundesgebiet, dessen Verehelichung, die Geburt der beiden Kinder, die Ehescheidung sowie die Übertragung der Obsorge an die geschiedene Ehegattin des BF ergibt sich aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde und den darin einliegenden Bescheinigungen sowie aus einer Abfrage des Zentralen Fremdenregisters.

Die Feststellung über die bestehenden Kontakte des BF zu seinen beiden Kindern bzw. zum Nichtbestehen eines solchen zu seiner Ehefrau beruht auf der schriftlichen Mitteilung Letzterer gegenüber der belangten Behörde, die als glaubhaft anzusehen ist, zumal diese auch mit den in der Besucherliste der Justizanstalt XXXX dokumentierten Besuchen des BF korreliert.

Die Feststellung über den letzten Besuch des BF in Serbien und den Aufenthaltsort seiner Angehörigen beruht auf dessen schriftlicher Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs, ebenfalls jene über dessen Sprachkenntnisse und das Bestehen privater Anbindungen in Österreich, an deren Wahrheitsgehalt anlässlich der langen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nicht zu zweifeln ist.

Die Feststellungen zu den Zeiten, an denen der BF in Österreich als Arbeiter zur Sozialversicherung angemeldet war, sowie über dessen Bezug von Krankengeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe gründet in einem vom Gericht eingeholten Auszug der Sozialversicherungsdaten.

Dass der BF bereits neun Mal von österreichischen Gerichten wegen strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt wurde ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich sowie den im Verfahrensakt einliegenden Urteilen. Dass der BF in den festgestellten Zeiträumen in Haft war, sowie im festgestellten Zeitraum eine Drogentherapie absolviert hat, ergibt sich aus den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Aus der Begehung der angeführten Straftaten, deren Steigerung in deren Intensität und Schwere sowie dem daraus ableitbaren offensichtlichen mangelnden Unrechtsbewusstsein ergibt sich die Feststellung, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Dass der BF an Suchtmittel gewöhnt ist und an Hepatitis B leidet ergibt sich aus den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, der Beschwerde sowie aus der schriftlichen Stellungnahme des BF im Rahmen des Parteiengehörs.

Dass der BF grundsätzlich arbeitsfähig ist ergibt sich aus dem Fehlen entgegenstehender Behauptungen sowie dem vom BF im Rahmen des Parteiengehörs bekundeten Willen, nach Absolvierung einer neuerlichen Drogentherapie wiederum arbeiten zu wollen.

Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass eine Abschiebung gemäß § 46 leg. cit. aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 4 FPG i.Vm. § 9 BFA-VG gestützt.

Demnach hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält mit Bescheid unter anderem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist (§ 52 Abs. 4 Zif 1a FPG).

Gemäß § 11 Abs. 2 Zif 1 NAG darf einem Fremden ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse nach Abs. 2 Zif 1 leg.cit. wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde (§ 11 Abs.4 Zif 1 NAG).

Trotz Ermangelung dieser Voraussetzung kann ein solcher Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 geboten ist.

Der BF wurde im Zeitraum 2005 bis 2019 neun Mal rechtskräftig wegen diverser Verstöße gegen das österreichische Strafrecht, zuletzt durch Urteil des Landesgerichtes XXXX wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 3 1. Fall SMG, des Vergehens des Handels mit psychotropen Stoffen nach § 31a Abs. 1 5. Fall, Abs. 4 1. Fall SMG, der Vergehen der des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Zif. 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit psychotropen Stoffen nach § 30 Abs. 1 1. Und 2. Fall sowie Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, verurteilt.

Indiziert die Vielzahl der Verurteilungen des BF im angeführten Zeitraum an sich schon das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, so hat dieser durch den Tatbestand des Suchtgifthandels ein besonders verpöntes Verhalten an den Tag gelegt, welches im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität jedenfalls eine Verwirklichung dieses Tatbestandes begründet.

§ 9 Abs. 1 BFA-VG bestimmt, dass – wenn durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben eingegriffen wird - die Erlassung der Entscheidung zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Zif 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Zif 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Zif 3), der Grad der Integration (Zif 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Zif 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Zif 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Zif 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Zif 8), und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Zif 9) (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).

Eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG darf gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG jedoch nur mehr dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen.

Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 29.03.2019, Ra 2018/18/0539).

Bei der Beurteilung eines bestehenden Privat- und Familienlebens des BF ist bei der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung zu berücksichtigen, dass der BF seit seinem XXXX Lebensjahr bis zu seiner Abschiebung nach Serbien, zuletzt aufgrund eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot plus, legal in Österreich aufgehalten hat.

Der BF pflegte, wenngleich er von seiner ehemaligen Frau seit 11 Jahren geschieden ist und mit dieser keinen Kontakt hatte und dieser auch die Obsorge für die beiden gemeinsamen Kinder übertragen wurde, weiterhin regelmäßigen Kontakt zu seiner Tochter als auch mit seinem Sohn. Mit Letzterem überwiegend telefonisch, während der letzten Inhaftierung auch durch einen physischen Besuch in der Haftanstalt.

Regelmäßige Besuche der Eltern des BF in der Haftanstalt zeugen ebenfalls von gegenüber diesen bestehenden aufrechten Kontakten. Dass der BF auch über entsprechende freundschaftliche Beziehungen und Kontakte im Bundesgebiet verfügt ist angesichts der 28 Jahre, die der BF in Österreich aufhältig ist, nachvollziehbar und evident. Die Rückkehrentscheidung greift sohin in das Familien- und Privatleben des BF ein.

Der Eingriff erfährt jedoch insofern eine Relativierung, als der Kontakt zu seinem 17-jährigen Sohn, der mit seiner Mutter in XXXX lebt, bis zu einem einmaligen Besuch in der Haftanstalt in Folge seiner letzten Verurteilung, seit der Trennung der Eltern rein telefonischer Natur war.

Das Gewicht der familiären Beziehung zu seiner Familie und seinen Angehörigen wird auch dadurch relativiert, dass der BF durch sein wiederholtes strafbares Verhalten in Kauf genommen hat, dass die Kontakte zu seiner Familie als auch seinen sonstigen nahen Angehörigen und Bekannten womöglich stark beeinträchtigt, wenn nicht gar für lange Zeit unterbrochen werden, wenn das inkriminierte Verhalten offenkundig wird.

Der BF, der sich seit seinem XXXX Lebensjahr in Österreich aufgehalten hat, weist keine besonderen Integrationsschritte auf. Weder ist dieser Mitglied in einem Verein, noch konnte er andere Angaben hinsichtlich einer Beteiligung am sozialen und kulturellen Leben in Österreich dartun.

Auch eine wirtschaftliche Integration ist lediglich auf sehr niedrigem Niveau feststellbar, zumal dieser seit der Vollendung des 18 Lebensjahres lediglich an insgesamt 644 Tagen tatsächlich als Arbeiter einer Beschäftigung nachgegangen ist.

Diesem Zeitraum stehen 148 Tage gegenüber, an denen der BF Krankengeld bezogen hat sowie 3.957 Tage, an denen der BF Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Überbrückungshilfe in Anspruch genommen hat. Nachhaltige Bemühungen sich in die Arbeitswelt zu integrieren sind sohin nicht erkennbar.

Wenn auch der letzte feststellbare Anknüpfungspunkt zum Herkunftsstaat, ein einwöchiger Urlaub, schon sechs Jahre zurückliegt, so ist zu berücksichtigen, dass der BF neben seinen guten Kenntnissen der deutschen Sprache über entsprechende Kenntnisse der serbokroatischen Sprache, welches seine Muttersprache ist, verfügt und er die ersten 11 Jahre in Serbien verbracht hat.

Die Auswirkungen des vom BF ins Treffen geführten Umstandes, dass dieser in Serbien über keine sozialen Kontakte verfüge, wiegen nicht schwerer als die Abstandnahme von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zumal eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat weder erkannt werden kann, noch Umstände behauptet wurden, die die es dem BF unmöglich oder außergewöhnlich schwierig erscheinen lassen.

Wenn die belangte Behörde nach der von ihr vorgenommen Abwägung der gegenläufigen Interessen im bekämpften Bescheid zur Auffassung gelangt, dass eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, so ist dem im Ergebnis beizutreten.

Das aufgezeigte Fehlverhalten des BF, das sich in einen Zeitraum von 14 Jahren in 9 strafgerichtlichen Verurteilungen manifestiert, und zuletzt durch den Handel mit Suchtgiften einen entsprechenden negativen Höhepunkt erlangte, ist als derart schwerwiegend zu betrachten, dass auch die festgestellten privaten und familiären Interessen in einer gegenüberstellenden Gewichtung in den Hintergrund treten müssen. Dies entspricht auch der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. E 12.3.1990, 90/19/0157; E 20.09.1989, 89/01/0135, E 93/18/0257).

Auch die vom BF in seiner Beschwerde ins Treffen geführte Absicht, sich (neuerlich) einer Drogentherapie zu unterziehen, ist angesichts des Umstandes, dass entsprechende Behandlungsmöglichkeiten auch im Herkunftsstaat zur Verfügung stehen, nicht geeignet zu einem anderslautenden Ergebnis zu kommen. Dass solche Behandlungsmöglichkeiten in Serbien nicht existieren, wurde auch vom BF nicht moniert.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt (vgl. EGMR 2.6.2020, Azerkane gg. Niederlande, 3138/16).

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:

Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3).

Hier trifft keine dieser Voraussetzungen zu. Konkrete Gründe für die Unzulässigkeit der Abschiebung gehen weder aus dem Akteninhalt hervor noch hat der BF ein entsprechendes Vorbringen erstattet.

Dass es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, ergibt sich aus § 1 Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten auf Basis des § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 145/2019).

Die gem. § 52 Abs. 9 FPG getroffene Feststellung der belangten Behörde, wonach eine Abschiebung des BF gem. 46 FPG nach Serbien zulässig ist, erfolgte sohin zu Recht.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid gegen den BF ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Zif 1 FPG erlassen (Spruchpunkt III.).

Zusammengefasst wurde dies im Wesentlichen mit dem Umstand begründet, dass der BF durch seine anhaltenden Verstöße gegen das Strafrecht und seine insgesamt 9 strafgerichtlichen Verurteilungen, wobei auch das Verspüren des Haftübels den BF nicht von weiteren Straftaten abhalten konnte, ein Verhalten gesetzt hat, welches das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert.

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Entsprechend § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Zif 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat nach der Ziffer 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist.

Im vorliegenden Fall hat der BF mit der letzten Verurteilung den in § 53 Abs. 3 Zif 1 FPG normierten Tatbestand um das Vierfache überschritten.

Wie bereits oben zur Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung im Einzelnen dargelegt wurde, ist im vorliegenden Fall die Annahme gerechtfertigt, dass von der BF eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gemäß § 53 Abs. 3 Zif. 1 iVm. § 52 Abs. 4 FPG ausgeht. Diese Umstände rechtfertigen auch die Erlassung eines Einreiseverbotes.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere am Schutz des gesundheitlichen Wohls der Menschen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).

Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer solchen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der Vielzahl und der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes ist das konkrete Fehlverhalten und der Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen, aber auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen.

Das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF, das sich in der gegebenen Zeitspanne über mehrere strafrechtlich relevante Bereiche erstreckte, ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in massivster Weise zuwidergelaufen.

Die Begehung der angeführten Straftaten, die zu 9 strafgerichtlichen Verurteilungen führten, sowie dem daraus ableitbaren offensichtlichen mangelnden Unrechtsbewusstsein indiziert, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Betrachtet man nun die Art und die Schwere der vom BF begangenen Straftaten so ist daraus ersichtlich, dass es im Laufe der vom BF gezeigten Delinquenz zu einer Steigerung der Intensität der den Verurteilungen zugrundeliegenden Angriffe und der Schwere der von diesem verwirklichten Strafdelikte gekommen ist. Insbesondere die zuletzt verwirklichten Tatbestände des Handels mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen stellen ein Fehlverhalten dar, das eine erhebliche Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität darstellt, handelt es sich doch um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist.

Das vom BF oft beteuerte, im Alltag jedoch fehlende, Unrechtsbewusstsein lässt - insbesondere vor dem Hintergrund der genannten hohen Wiederholungsgefahr - eine Prognose für eine solche jedenfalls als begründet erscheinen und unzweifelhaft auch eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen.

Wie bereits oben in den Erwägungen zur Rückkehrentscheidung dargelegt wurde, lebt der BF seit seinem XXXX Lebensjahr durchgehend rechtmäßig in Österreich. Bei der Entscheidung allenfalls zu berücksichtigende familiäre und private Bindungen des BF in Österreich liegen zwar vor, treten vor dem Hintergrund der massiven Verstöße gegen die Rechtsordnung – wie bereits zu Spruchpunkt I. ausgeführt - jedoch in den Hintergrund.

Bei Abwägung aller dargelegten Umstände steht die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes in angemessener Relation zumal das persönliche Fehlverhalten der BF in einer Vielzahl von Straftaten bestand und dieser trotz der Erfahrungen des Haftübels und seiner Versuche von der Drogensucht loszukommen keine Zeichen einer Läuterung an den Tag gelegt hat. Dass sich der BF in einer besonderen Notlage befunden hätte, als er diese Taten beging, hat sich nicht ergeben und wurde auch eine solche auch nicht behauptet.

Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit, Familienmitglieder in Österreich oder in einem anderen vom Einreiseverbot umfassten Staat zu besuchen oder dort legal beruflich tätig zu sein, ist im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von weiteren schweren Delikten und einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen. Überdies erscheint dieser Zeitraum auch insoweit als angemessen, als der BF diesen Zeitraum zur nachhaltigen Besserung seines Verhaltens nutzen kann.

Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. Gemäß § 18 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gegenständlich wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß leg.cit. aberkannt. Somit sprach die Behörde zu Recht aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und war die Beschwerde auch in diesem Punkt spruchgemäß abzuweisen.

Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids:

Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde von der belangten Behörde gem. § 18 Abs. 2 Zif. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung mit der Begründung aberkannt, dass der Verbleib des BF in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle.

Angesichts der obigen, zu den Spruchpunkten I. und III. ergangenen Ausführungen betreffend die dem BF vorzuwerfende Delinquenz – insbesondere die mit Suchtgiftdelikten einhergehende Tatwiederholungsgefahr und die daraus sich ergebende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegen die Rückkehrentscheidung gerechtfertigt.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, sind nämlich unbestritten geblieben. Vor diesem Hintergrund hätte auch die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nicht zu einem anderen Ergebnis der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung führen können. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden (vgl. VwGH, 15.03.2016, Ra 2015/19/0302; VwGH, 12.11.2015, Ra 2015/21/0184).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltsdauer aufschiebende Wirkung - Entfall Diebstahl Drogenabhängigkeit Einreiseverbot Familienleben Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Interessenabwägung öffentliches Interesse Rückkehrentscheidung sicherer Herkunftsstaat strafrechtliche Verurteilung Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W280.2227452.1.00

Im RIS seit

04.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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