TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/23 I422 2233357-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.09.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

23.09.2020

Norm

BFA-VG §19
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §52 Abs4 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs2
StGB §127
StGB §128 Abs1 Z4
StGB §129
StGB §223
StGB §224
StGB §229
StGB §83 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I422 2233357-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2020, Zl. 137826603/190992838, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

In Folge einer strafgerichtlichen Verurteilung informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.02.2020 über die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und forderte ihn zur Abgabe einer Stellungnahme auf. Er erstattete keine Stellungnahme.

Mit dem im Spruch genannten Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt II.) und erließ ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III.). Für die freiwillige Ausreise wurde eine vierzehntägige Frist festgelegt (Spruchpunkt IV.).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 08.07.2020. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das äußerst schutzwürdige Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ob seines langen Aufenthaltes im Sinne einer Interessenabwägung überwiegen würde. Zudem sei das Einreiseverbot unverhältnismäßig hoch bemessen und nicht gerechtfertigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist bosnischer Staatsangehöriger. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Er wurde am XXXX in XXXX (Bosnien und Herzegowina) geboren und hielt sich erstmals von 1992 bis 2008 durchgehend in Österreich auf. Nachdem wegen mehreren strafgerichtlichen Verurteilungen 2001 ein Aufenthaltsverbot über den Beschwerdeführer verhängt wurde, stellte er 2002 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher 2007 rechtskräftig negativ erledigt wurde. Am 27.03.2008 wurde er nach Bosnien abgeschoben.

Nachdem das Aufenthaltsverbot am 11.03.2012 außer Kraft trat, kehrte er zunächst immer wieder für längstens 90 Tage nach Österreich zurück. Ende 2016 übersiedelte er endgültig in das Bundesgebiet, wo er seither mit Unterbrechungen ohne Wohnsitzmeldung melderechtlich erfasst ist. Unterkunftgeber waren dabei seine Mutter, Frau XXXX , die Justizanstalt XXXX sowie eine betreute Wohneinrichtung. Eine Anmeldebescheinigung gemäß § 53 Abs. 1 NAG liegt nicht vor.

Abgesehen von einer Suchtmittelabhängigkeit ist er gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer war zuletzt von 22.03.2004 bis 28.02.2005 als Arbeiter erwerbstätig. Für mehrere Jahre vor dieser Beschäftigung sowie rund ein Jahr im Anschluss daran bezog er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Der Beschwerdeführer spricht Bosnisch und Deutsch. In Österreich leben seine Mutter und seine drei Geschwister, wobei keine besondere Intensität der familiären Beziehung festgestellt werden kann.

Am 27.04.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer nach einer Auseinandersetzung mit seiner Mutter ein polizeiliches Betretungsverbot gemäß § 38a SPG ausgesprochen. Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet insgesamt neun Mal strafgerichtlich verurteilt:

?        Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 17.09.1997, XXXX wurde der Beschwerdeführer ua. wegen der Vergehen des Einbruchsdiebstahls und der Körperverletzung gemäß §§ 127, 129 Abs. 1, 229 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 und 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten und einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.

?        Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 06.02.2001, XXXX wurde der Beschwerdeführer ua. wegen des Vergehens des versuchten Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4 und 129 Abs. 1, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon acht Monate bedingt, sowie einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.

?        Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 21.08.2001, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 127, 129 Abs. 1, 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten und einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.

?        Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 22.04.2002, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz gemäß §§ 28 Abs. 2 und 3, 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, davon achtzehn Monate bedingt, sowie einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.

?        Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 24.03.2003, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz gemäß §§ 28 Abs. 2, 27 Abs. 1 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten rechtskräftig verurteilt.

?        Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 30.06.2003, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage gemäß § 288 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagsätzen rechtskräftig verurteilt.

?        Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 29.03.2006, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz gemäß §§ 27 Abs. 1 erster, zweiter und sechster Fall, 27 Abs. 2 Z 2 erster Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt.

?        Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 18.04.2016, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagsätzen rechtskräftig verurteilt.

?        Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 31.01.2020, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Einbruchsdiebstahls gemäß § 129 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten sowie einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Mildernd wertete das Strafgericht bei der Strafbemessung die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, erschwerend hingegen die einschlägige Vorstrafenbelastung und die neuerliche Delinquenz innerhalb offener Probezeiten verbunden mit einem äußerst raschen Rückfall.

Wegen des Verdachtes des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 SMG erhob die Staatsanwaltschaft XXXX im August 2020 Anklage gegen den Beschwerdeführer.

Am 13.09.2020 wurde der Beschwerdeführer erneut wegen des Verdachts des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften an die Staatsanwaltschaft XXXX zur Anzeige gebracht.

Bosnien und Herzegowina ist nach § 1 Z 1 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ein sicherer Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Der umseits unter Punkt I angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Register der Sozialversicherungen und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.

Der Beschwerde sind keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die getroffenen Feststellungen infrage zu stellen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellung zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere zu seiner Identität ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Identität des Beschwerdeführers ist durch die Verifizierung seitens der österreichischen Strafbehörden und der Justiz belegt.

Da der Beschwerdeführer keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorgebracht hat, war die entsprechende Feststellung zu treffen. Die Suchtmittelabhängigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt und ist zudem unstrittig.

Aus der Einsichtnahme in das ZMR gründen die Feststellungen über die Einreise und den aktuellen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Eine Anmeldebescheinigung liegt weder im Verwaltungsakt ein bzw. wurde sie bislang nicht vorgelegt. Darüber hinaus beruhen die Feststellungen zum Aufenthalt von 1992 bis 2008, zum Aufenthaltsverbot, zum Antrag auf internationalen Schutz und dessen Abweisung, zur Abschiebung nach Bosnien und zur Rückkehr nach der Aufhebung des Aufenthaltsverbotes auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, welche auch vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes gleichlautend wiedergegeben wurden.

Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit und zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gründen auf dem eingeholten Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren.

Dass der Beschwerdeführer Deutsch spricht, gründet auf seinen Angaben in der Beschwerde, dass er auch bosnisch spricht, erschließt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer von 1981 bis 1992 und von 2008 bis 2016 in Bosnien gelebt hat und sich die entsprechenden Sprachkenntnisse in dieser Zeit bzw. in seinen ersten elf Lebensjahren bis zur erstmaligen Einreise nach Österreich zweifelsfrei angeeignet hat.

Die Feststellung zu den in Österreich lebenden Verwandten des Beschwerdeführers beruht auf seinen diesbezüglichen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz. Dass keine besondere Intensität der familiären Beziehungen vorliegt, ergibt sich zum einen aus den Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer bemüht sei, „den Kontakt zu seiner Familie wiederherzustellen“ (AS 133) und zum anderen aus der im Akt einliegenden Dokumentation des polizeilichen Betretungsverbotes, wonach die Mutter des Beschwerdeführers sehr große Angst vor ihm habe und es sehr oft zu Streitigkeiten und Handgreiflichkeiten komme (AS 10). Zudem gab die Mutter des Beschwerdeführers dabei an: „Ich fürchte mich sehr vor Amel (Beschwerdeführer, Anm.). Er fordert immer Geld um seinen Suchtgiftkonsum zu finanzieren und setzt mich dabei unter Druck.“

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers sind durch die Einsichtnahme in das Strafregister der Republik und der im Verwaltungsakt einliegenden Ausfertigung der beiden jüngsten Verurteilungen zweifelsfrei belegt.

Die Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft XXXX gründet auf deren Mitteilung an die belangte Behörde vom 14.08.2020, zu 40 BAZ/520/20z.

Die nunmehrige Anzeige an die Staatsanwaltschaft XXXX ist durch den im Akt einliegenden Abtretungsbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 13.09.2020 belegt.

Die Feststellung, dass Bosnien und Herzegowina ein sicherer Herkunftsstaat ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme in die HStV.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Staatsangehörige der Republik Bosnien und Herzegowina, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind seit 15.12.2010 nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, idF VO (EU) 109/2010 vom 24.11.2010 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 52 Abs. 4 Z 4 FPG mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, unter anderem wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht. Die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 NAG sehen vor, dass einem Fremden ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden darf, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet (Z 1).

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind dabei laut § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob dieser rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9) zu berücksichtigen.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

3.1.2. Anwendung auf den gegenständlichen Fall:

Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner bosnischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er hielt sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung laut ZMR innerhalb der sichtvermerksfreien Zeit von 90 Tagen und somit rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer als rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen setzt gemäß § 52 Abs. 4 FPG fallbezogen voraus, dass nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre (Z 1) oder dass der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht (Z 4). Konkret kommt dafür gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG in Betracht, dass der (weitere) Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solche Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine sein Gesamtverhalten berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde gestützt auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftaten eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Außerdem ist unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).

Die belangte Behörde stützt ihre Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 FPG vollkommen zu Recht auf den Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG, wonach der Aufenthalt des Beschwerdeführers den öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet insgesamt neun strafgerichtliche Verurteilung auf. Er wurde wegen mehreren Verstößen gegen das Suchmittelgesetz sowie zahlreichen Eigentums- und Vermögensdelikten, welche wiederum auf seiner Suchtmittelabhängigkeit und der daraus resultierenden Beschaffungskriminalität gründen, über die Dauer von mehreren Jahrzehnten zu Freiheitsstrafen in einer Gesamtdauer von über sechseinhalb Jahren verurteilt. Trotz der ihm zahlreich gewährten bedingten Strafnachsichten wurde der Beschwerdeführer jeweils wieder binnen kürzester Zeit straffällig und resultierte dies bereits im Jahr 2001 in der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes und daran anschließend in seiner Abschiebung 2008. Diese fremdenrechtliche Sanktion war jedoch offensichtlich nicht geeignet, den Beschwerdeführer von der erneuten Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten, so er doch unmittelbar nach seiner Rückkehr 2016 erneut gleichgelagerte Straftaten in Österreich beging. Diese massive Delinquenz des Beschwerdeführers stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass einerseits ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität besteht (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0162) und andererseits aufgrund der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität die ein Grundinteresse der Gesellschaft, im Besonderen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter), berührt werden (vgl. VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115; 27.03.2007, 2007/21/0081; 24.02.2011, 2009/21/0387; ua.).

Der Beschwerdeführer wird den Wegfall der durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis stellen müssen. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat, was auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie gilt (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112). Aktuell kann dem Beschwerdeführer daher keine positive Zukunftsprognose attestiert werden, zumal seine Straftaten noch nicht lange zurückliegen bzw. erneut Strafverfahren anhängig sind und er mit der beabsichtigten Substitutionstherapie noch nicht begonnen hat.

Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet familiäre Bindungen auf. Diese sind jedoch von geringer Intensität bzw. durch seine Gewalt gegen die Familienangehörigen getrübt und relativiert zu berücksichtigen. Ungeachtet dessen ist die mögliche zeitweilige Trennung von seinen Angehörigen – die durch seine Gewaltausübung bereits beeinträchtigt ist – im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgifthandel in Kauf zu nehmen sind (vgl. VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0270; 07.07.2020, Ra 2020/20/0231). Zwar mögen aufgrund seines bisherigen Aufenthaltes gewisse private Interessen an einem Verbleib in Österreich vorliegen, Hinweise auf eine maßgebliche Integration in sozialer, beruflicher oder kultureller Hinsicht haben sich jedoch nicht ergeben. Demgegenüber war der Beschwerdeführer in der Lage, von 2008 bis 2016 in Bosnien zu leben, sodass davon auszugehen ist, dass ihm dies auch bei einer erneuten Rückkehr möglich sein wird.

Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit - und damit eines von Art 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - insbesondere im Sinne des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität, schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Die Rückkehrentscheidung ist angesichts der Schwere der Verstöße des Beschwerdeführers gegen die österreichische Rechtsordnung zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung sowie der Rechte und Freiheiten anderer trotz seiner familiären und privaten Bindungen im Bundesgebiet dringend geboten.

Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine Rückkehrentscheidung (vorübergehend oder auf Dauer) unzulässig erscheinen lassen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt. Dem Beschwerdeführer sollte es - wie schon bei seiner erstmaligen Rückkehr von 2008 bis 2016 - möglich sein, im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina dort seine existentiellen Grundbedürfnisse befriedigen zu können. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Hinsichtlich des Beschwerdeeinwandes, wonach er in Bosnien von der Obdachlosigkeit bedroht sei, ist auf die Ausführungen der Länderberichte zu verweisen, wonach die bosnische Gesetzgebung seinen Bürgern Sozialhilfe garantiert. Über die Empfänger und die Höhe der Unterstützungsgelder wird im jeweiligen Einzelfall entschieden. Die Höhe der jeweiligen Unterstützung bzw. Qualität der Einrichtung für die Unterbringung hängt von den Möglichkeiten vor Ort ab. Zudem stellen auch noch unterschiedliche NGO´s verschiedene Hilfeleistungen für Bedürftige zur Verfügung. Somit ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, die sozialen Einrichtungen und Unterstützungen seines Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.

Dem dahingehenden weiteren Beschwerdeeinwand, wonach er in Bosnien nicht die notwendige Hilfe zur Bewältigung seiner Drogensucht bekommen würde, da es an notwendigen Betreuungseinrichtungen fehle, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Den Länderberichten nach verfügt beispielsweise die Universitätsklinik von Banja Luka über eine Fachabteilung zur Behandlung von Suchtkrankheiten. Auch leitet sich aus den Länderberichten eine gesetzliche Krankenversicherung für Sozialhilfeempfänger und Arbeitslose ab.

Es ergibt sich insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zur Erlassung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 3 ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; 2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist; 3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist; 4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist; 5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; 6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB); 7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder 8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder 9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

Der Beschwerdeführer trat während seines Aufenthaltes in Österreich mehrfach, einschlägig und zum Teil massiv strafgerichtlich in Erscheinung und wurde er bereits insgesamt neun Mal rechtskräftig von österreichischen Strafgerichten verurteilt.

Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gestützt, da der Beschwerdeführer zuletzt zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten und überdies auch mehrfach wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung verurteilt wurde. Der Ansicht, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers somit eine tatsächliche und gegenwärtige schwerwiegende Gefahr darstellt, ist aus folgenden Gründen beizutreten:

Die belangte Behörde hat die verhängte Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbots nicht (nur) auf die Tatsache der Verurteilungen bzw. der daraus resultierenden Strafhöhen, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Vielmehr hat sie unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen (vgl. VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116) sowie unter Würdigung des individuellen, vom Beschwerdeführer seit dem Jahr 1992, bzw. seit seiner Wiedereinreise im Jahr 2016 durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund der zahlreichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose ebenfalls zur Überzeugung, dass vom Beschwerdeführer permanent eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Einreiseverbot in der von der belangten Behörde verhängten Dauer zu rechtfertigen vermag.

Bei der Abwägung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw. auf dem Territorium der Mitgliedsstaaten mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass es zu einem Zusammentreffen mehrerer Straftaten gekommen ist und er auch rechtskräftig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels bzw. des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls verurteilt wurde. Der erkennende Richter lässt dabei auch nicht außer Acht, dass der Beschwerdeführer beharrlich über einen Zeitraum von 23 Jahren gleichgelagerte Straftaten beging. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen aufgrund seiner eigenen Suchtmittelabhängigkeit beging, dieser Umstand ist jedoch nicht geeignet, die Interessen des Beschwerdeführers zu verstärken, zumal sich die immanente Wiederholungsgefahr gerade aus seiner Suchmittelabhängigkeit und dem Fehlen alternativer Einkommensquellen ergibt. Nicht unbeachtet bleibt auch dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die erstmalige Abschiebung bzw. das mehrjährige Aufenthaltsverbot nicht genutzt hat, um zu einem rechtstreuen Lebenswandel zu finden, sondern vielmehr bei seiner Rückkehr unmittelbar wieder strafffällig wurde. Durch sein Fehlverhalten bringt der Beschwerdeführer mehr als deutlich seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten zum Ausdruck. Das sich aus den zahlreichen Verurteilungen ergebende Persönlichkeitsbild lässt keinen Schluss zu, dass der Beschwerdeführer sich in Zukunft wohlverhalten werde. Vielmehr geben die zahlreichen einschlägigen Suchtgiftdelikte sowie Übertretungen gegen das Strafgesetzbuch Anlass zur Prognose, dass der Beschwerdeführer zur chronischen Kriminalität neigt und auch zukünftig vom Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in Österreich ausgeht.

Bei der Bemessung des Einreiseverbotes ist überdies herauszustreichen, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem - wie es der gegenständliche Fall zeigt - erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (vgl. VwGH 27.06.2006, AW 2006/18/0141; 22.11.2012, 2011/23/0556; 30.08.2017, Ra 2017/18/0155, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 mwN), die auch im gegenständlichen Fall nicht vollkommen ausgeschlossen wird.

Der Beschwerdeführer befindet sich gegenwärtig in Strafhaft, sodass die Zeit noch zu wenig weit fortgeschritten ist, um ihm einen allenfalls gegebenen - im Verfahren aber nicht einmal ansatzweise dokumentierten - positiven Gesinnungswandel zu attestieren (vgl. VwGH 21.01.2010, 2009/18/0485).

In der Zusammenschau zeigt sich für das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die zu treffende Gefährdungsprognose, dass das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers und dessen Persönlichkeitsbild von einer weitreichenden Missachtung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung geprägt sind. Der Beschwerdeführer wurde auch trotz neunmaliger Verurteilung wiederholt und sowie ungeachtet aller von den Strafgerichten bedingt gewährten Nachsichten straffällig.

Angesichts seiner insgesamt neun rechtskräftigen Verurteilungen im Bundesgebiet, der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten. Dies auch unter der Berücksichtigung der vom Strafgericht ausgesprochenen Milderungs- und Erschwernisgründe. Bei einer möglichen Höchstdauer von zehn Jahren erweist sich das von der belangten Behörde ausgesprochene sechsjährige Einreiseverbot nach Ansicht des erkennenden Richters als dem konkreten Unrechtsgehaltes der Straftaten des Beschwerdeführers angemessen. Ein Einreiseverbot in dieser Dauer ist notwendig, aber auch ausreichend, um der vom ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens sowie seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken und bedarf daher keiner Korrektur.

3.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Derartige „besondere Umstände“ wurden vom Beschwerdeführer nicht dargetan und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.

Die belangte Behörde hat daher richtigerweise eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise zuerkannt.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Im gegenständlichen Fall ist der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt vollständig und wurde in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben. Er weist und bezogen auf den gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf.

Auch unter Berücksichtigung der vom VwGH immer wieder postulierten Wichtigkeit (jüngst wieder VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0200) der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, stellt sich der vorliegende Fall nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes als eindeutiger Fall dar, in dem bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten wäre, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschaffen würde (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0068, Rn. 12).

Somit war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der gegenständlichen Angelegenheit setzte sich das erkennende Gericht ausführlich mit der Thematik der Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot in Folge von Suchtmitteldelinquenz auseinander. Wie die umseitigen Ausführungen zeigen, konnte sich das erkennende Gericht dabei an der höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren.

Dabei weicht die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsprechung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Abschiebung aufenthaltsbeendende Maßnahme Diebstahl Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig falsche Angaben freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Gesamtbetrachtung Haft Haftstrafe Interessenabwägung Körperverletzung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung sicherer Herkunftsstaat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Verbrechen Vergehen Wiederholungsgefahr Wiederholungstaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I422.2233357.1.00

Im RIS seit

24.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten