TE Vwgh Erkenntnis 1997/5/28 97/12/0106

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Veröffentlicht am 28.05.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

ABGB §7;
BDG 1979 §64;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/12/0114

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des Dr. G in W, gegen die Bescheide des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten 1. vom 20. Jänner 1997, Zl. 475723/807-VI.1/97, betreffend Abgeltung des Resturlaubes (Beschwerde Zl. 97/12/0106) und 2. vom 18. Februar 1997, Zl. 71851/17-VI.2/97, betreffend a) Erschwernis- und Gefahrenzulage, b) Aufwandsentschädigung und c) Ersatz von Rechtsanwaltskosten und Kosten der Rechtsberatung (Beschwerde Zl. 97/12/0114), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der 1955 geborene Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (das Nähere hiezu ist dem zur Ruhestandsversetzung ergangenen

hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, zu entnehmen). Der Beschwerdeführer hat insbesondere seit 1992 eine große Menge von Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträgen beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, die unter mehr als 350 Zahlen protokolliert wurden.

Für die vorliegenden Beschwerdeverfahren ist hervorzuheben, daß der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. März 1983 als VB I/a im Planstellenbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten in den Bundesdienst aufgenommen und mit Wirkung vom 1. März 1985 zum Beamten der Verwendungsgruppe A auf eine Planstelle im Planstellenbereich dieses Bundesministeriums ernannt wurde. Zuletzt wurde er mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in die Dienstklasse VI befördert. Er wurde in den Jahren 1985 bis 1988 an der Österreichischen Botschaft in Damaskus, sodann ab 15. August 1988 bis 1990 an der Österreichischen Botschaft in New Delhi und schließlich ab Ende Juli 1990 bis zu seiner Ruhestandsversetzung in der "Zentrale" des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten verwendet (Näheres dazu siehe in dem bereits genannten hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286).

Mit der am 15. April 1996 eingebrachten, zur Zl. 96/12/0117 protokollierten Säumnisbeschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, daß die belangte Behörde über nachstehenden (mit 5. Juli 1993 datierten, ebenfalls) am 5. Juli 1993 zunächst per Telefax und sodann am 16. Juli 1993 "eigenhändig" eingebrachten Antrag nur teilweise entschieden habe:

"Ich beantrage den bescheidmäßigen Zuspruch von:

1.

der finanziellen Abgeltung des Resturlaubes 1991 und 1992. Es war nicht möglich, diesen Urlaub zu konsumieren, weil mich jemand, der aktenkundig ist, hinauseitern wollte. Unter der Annahme, daß dies dienstlich war, standen dienstliche Gründe dagegen, daß der Urlaub fristgerecht konsumiert wurde.

2.

Zur Bestreitung meines notdürftigen Unterhaltes nach § 9 Abs. 2 des Pensionsgesetzes einem Ruhegenuß von 100 % des Bezuges eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, bzw. des diesen Ruhegenuß ergebenden Hundertsatzes der Ruhegenußbemessungsgrundlage.

3.

für meine Verwendung in der Abteilung VI.4 eine Erschwerniszulage von 100 % von V/2, sowie eine Gefahrenzulage von 100 % von V/2.

4.

rückwirkend ab dem 22.7.1990 den Ersatz der Kosten für die Aufrechterhaltung meiner physischen und psychischen Leistungsfähigkeit, d.s. pro Monat ö.S. 350,-- autogenes Training, um den berufsbedingten Streß abbauen zu können, pro Monat ö.S. 790,-- samt Zusatzkosten für die Benützung eines Fitneßstudios, um ausreichend Bewegung machen zu können, vgl. dazu Zeitschrift Solidarität vom Juni 1993,

S. 14, den Ersatz von separat mittels Beleges nachzuweisende Kosten für Tennis- und Golfclub. Diese Kosten sind notwendig, um die lt. HB empfohlene Mitgliedschaft bei Vereinen, deren Kosten ja teilweise ersetzt werden, sinnvoll ausüben zu können.

5.

den mir infolge der mittels dienstbehördlicher Verfügung verursachten Rechtsanwalts- und anderen Kosten der Rechtsberatung entstandenen Mehraufwand von voraussichtlich ö.S. 300 000,--."

Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juni 1996 im Säumnisbeschwerdeverfahren Zl. 96/12/0117 gab der Beschwerdeführer bekannt, die belangte Behörde habe lediglich über den Antrag Punkt 2. entschieden.

Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1996, Zlen. 96/12/0099, 0109, 0110, 0113, 0114, 0117 und 0122, wurde die zur Zl. 96/12/0117 protokollierte Säumnisbeschwerde insoweit zurückgewiesen, als damit der bescheidmäßige Zuspruch einer Erschwernis- sowie einer Gefahrenzulage angestrebt wurde, also hinsichtlich des Punktes 3. der zugrundeliegenden Eingabe vom 5. Juli 1993, weil die fragliche Eingabe diesbezüglich keine (neuerliche) Entscheidungspflicht auslöste. Das Nähere ist dem genannten Beschluß zu entnehmen.

Mit Berichterverfügung vom 10. Juli 1996 wurde hinsichtlich der Punkte 1., 4. - hier nur bezüglich des Zeitraumes vor dem 1. Jänner 1993 - und 5. des Antrages vom 5. Juli 1993 gemäß § 35 Abs. 3 VwGG das Vorverfahren eingeleitet.

In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, daß mit dem hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1996, Zl. 96/12/0122 ("Säumniserkenntnis" gemäß § 42 Abs. 4 VwGG), die Begehren des Beschwerdeführers auf "Zuerkennung" von Erschwernis- und Gefahrenzulagen für seine Tätigkeit in der "Zentrale" des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten in Wien in den Jahren 1990, 1991 und 1992, nämlich für den Zeitraum im Anschluß an seine "Einberufung" aus New Delhi nach Wien bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Dezember 1992 abgewiesen wurden; zugleich wurde ausgesprochen, daß dem Beschwerdeführer für diese Tätigkeit weder eine Erschwernis- noch eine Gefahrenzulage gebühre. Das Nähere ist diesem Erkenntnis zu entnehmen.

In weiterer Folge erließ die belangte Behörde die nun angefochtenen Bescheide; das Säumnis-Beschwerdeverfahren Zl. 96/12/0117 wurde mit dem hg. Beschluß vom 11. März 1997 eingestellt.

Mit dem ERSTANGEFOCHTENEN BESCHEID

(Beschwerde Zl. 97/12/0106) hat die belangte Behörde das Begehren des Beschwerdeführers betreffend die Zuerkennung einer finanziellen Abgeltung für nicht verbrauchte Urlaubstage mangels gesetzlicher Grundlage gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefaßt aus, der Beschwerdeführer behaupte, einige Urlaubstage, auf die ihm vor seiner Versetzung in den Ruhestand ein gesetzlicher Anspruch erwachsen sei, bis einschließlich 31. Dezember 1992 angeblich aus dienstlichen Gründen nicht verbraucht zu haben, weshalb er diesbezüglich eine finanzielle Abgeltung begehre. Eine Rechtsgrundlage hiefür bestehe nicht. Ein derartiges Begehren sei auch nicht aus dem Titel des "Schadenersatzes" nach § 20 GG 1956 abzuleiten, wie der Beschwerdeführer vermeine, weil der Verfall von Urlaubstagen eines im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Bundesbediensteten keinen Vermögensschaden darstelle, auf den Abs. 1 leg. cit. anwendbar wäre. Aber selbst wenn diese Bestimmung anwendbar wäre, wäre daraus für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen: Der Verfall von Urlaubstagen sei nämlich nicht notwendigerweise in Ausübung oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes eingetreten, sondern vom Beschwerdeführer selbst aus freien Stücken herbeigeführt worden, weil er "keinen Urlaubsverbrauch beantragt" habe, und zwar nachweislich (Hinweis auf das Geschäftsstück

Zl. 475723/340-VI.1/92 vom 4. November 1993 der belangten Behörde) selbst dann noch, als ihm anläßlich der Konzipierung des Bescheides Zl. 475723/333-VI.1/1992 vom 11. November 1992 betreffend seine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Dezember 1992 (Anmerkung: siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286) ausdrücklich angeboten worden sei, seinen restlichen Erholungsurlaub zu konsumieren. Trotz Kenntnis des Umstandes, ab 1. Jänner 1993 "dem Ruhestand anzugehören", habe der Beschwerdeführer gegenüber seinem damaligen Dienstvorgesetzten noch am 12. November 1992 den Antritt eines Erholungsurlaubes abgelehnt, also den Verfall des restlichen Urlaubsguthabens selbst veursacht.

Dagegen richtet die zur hg. Zl. 97/12/0106 protokollierte Beschwerde; es handelt sich um einen bei der gemeinsamen Einlaufstelle des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes eingebrachten Schriftsatz, der sowohl an den Verwaltungs- als auch an den Verfassungsgerichtshof gerichtet ist und mit welchem der Beschwerdeführer sowohl Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof als auch Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhebt. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Mit dem ZWEITANGEFOCHTENEN BESCHEID (Beschwerde Zl. 97/12/0114) hat die belangte Behörde

a)

das Begehren des Beschwerdeführers auf "Zuerkennung" einer Erschwerniszulage bzw. einer Gefahrenzulage im Ausmaß von jeweils 100 % des Gehaltes der Dienstklasse V/2, gemäß § 19a bzw. § 19b GG 1956,

b)

das Begehren auf Zuerkennung einer Aufwandsentschädigung für behauptete Kosten für die Aufrechterhaltung der physischen und psychischen Leistungsfähigkeit, für die Benützung eines Fitneßstudios sowie für einen Tennis- und Golfclub, gemäß den §§ 19 und 20 GG 1956,

c)

das Begehren auf Ersatz von Rechtsanwalts- und anderer Kosten der Rechtsberatung gemäß § 20 GG 1956

jeweils mangels Rechtsanspuches abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefaßt aus:

Zu a): Die geltend gemachten Ansprüche bestünden nicht zu Recht, weil der Beschwerdeführer durch Nichterfüllung seiner dienstlichen Pflichten seine Schwierigkeiten mit dem Dienstgeber selbst verursacht habe.

Zu b): Diesbezüglich sei zu bemerken, daß der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Ersatz behaupteter monatlicher Kosten für autogenes Training erst nach seiner Versetzung in den Ruhestand, nämlich erst am 5. Juli 1993 eingebracht habe, also zu einem Zeitpunkt, da die Anordnung von ärztlichen Untersuchungen gemäß § 52 BDG 1979 durch die belangte Behörde nicht mehr zulässig und daher keine Überprüfung der Antragsbehauptungen mehr möglich gewesen sei. Die bescheidmäßige Zuerkennung einer Aufwandsentschädigung gemäß § 20 GG 1956 für angeblich aus Anlaß der Dienstausübung notwendige Teilnahme an autogenem Training könne auch mangels Vorlage entsprechender Belege - wofür der Beschwerdeführer nunmehr mehr als drei Jahre Zeit gehabt habe - nicht erfolgen. Eine Aufwandsentschädigung für die behaupteten Zusatzkosten für die Benützung eines Fitneßstudios bzw. für einen Tennis- und Golfclub sei abzuweisen, weil diese "Fitneßbemühungen" (im Original unter Anführungszeichen) nicht aus Anlaß der Dienstausübung notwendig gewesen seien.

Zu c): Die Voraussetzungen des § 20 GG 1956 lägen nicht vor, "da das Heranziehen einer Rechtsberatung bzw. eines Rechtsanwalts" nicht aus Anlaß der Dienstausübung des Beschwerdeführers erfolgt sei.

Dagegen richtet sich die zur hg. Zl. 97/12/0114 protokollierte Beschwerde; es handelt sich dabei, ebenso wie bei der zuvor genannten Beschwerde Zl. 97/12/0106, um einen "gemeinsamen" Schriftsatz, mit welchem der Beschwerdeführer gemäß Art. 131 B-VG Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof sowie gemäß Art. 144 B-VG Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhebt. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer (ebenfalls) inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat beschlossen, die Beschwerdeverfahren wegen des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden, und erwogen:

Beiden Beschwerdefällen ist folgendes voranzustellen: Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darin gelegen, daß Personen in einem Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze bzw. Verordnungen) geltend gemacht werden können (siehe dazu beispielsweise das in einer Angelegenheit des Beschwerdeführers ergangene hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 93/12/0075, unter Hinweis auf Vorjudikatur, und zwar nicht nur - entgegen der Tendenz der Beschwerdeausführungen -, auf ein "Erkenntnis das nur zehn Ordnungszahlen früher als Beschwerde eingebracht wurde", sondern auch auf ein solches aus dem Jahr 1990).

Zum ERSTANGEFOCHTENEN BESCHEID (Beschwerde Zl. 97/12/0106):

Der Beschwerdeführer erachtet sich im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof in seinen Rechten "aus dem Gehaltsgesetz sowie aus Gesetzen im Range von Verfassungsgesetzen, so etwa des § 20 des Gehaltsgesetzes" verletzt; er führt weiters aus, "als einfach gesetzliche Rechtsnormen kommen die Aufwandsentschädigung und die Mehrleistungsvergütung denkbar, wenn auch entfernt, in Betracht, letztere deswegen, weil eine Person in der Zeiteinheit nicht gleichzeitig urlauben und arbeiten kann".

Hiezu ist dem Beschwerdeführer folgendes zu entgegnen: Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits (beispielsweise) in seinem Erkenntnis vom 22. Juni 1987, Zl. 86/12/0285 =

Slg. Nr. 12491/A, ausgeführt hat und auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, hat der Gesetzgeber die Gewährung einer "Urlaubsentschädigung" für Beamte bewußt verneint, weshalb diesbezüglich keine im Weg der Analogie zu schließende Gesetzeslücke vorliegt. Diese Lücke kann daher auch nicht durch Heranziehung der Normen betreffend die Aufwandsentschädigung oder die Mehrleistungsvergütung geschlossen werden.

Damit war der angefochtene Bescheid jedenfalls im Ergebnis zutreffend, sodaß auf die vom Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensmängel nicht weiter einzugehen ist (das von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bezogene Geschäftsstück vom 4. November 1992 ist im übrigen Seite 20/21 des eingangs genannten hg. Erkenntnisses vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, wiedergegeben, eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. November 1992 zu dieser Thematik - Urlaubsverbrauch - Seite 23 des Erkenntnisses).

Zum ZWEITANGEFOCHTENEN BESCHEID (Beschwerde Zl. 97/12/0114):

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer durch den zweitangefochtenen Bescheid in seinem Grundrecht auf den gesetzlichen Richter (Spruchteil a; Verstoß gegen den Grundsatz "ne bis in idem") und im übrigen in seinem Recht auf Ersatz von Mehraufwand (§ 20 GG 1956) verletzt.

Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, macht der Beschwerdeführer zutreffend geltend, daß die belangte Behörde mit dem Spruchteil a) des zweitangefochtenen Bescheides über eine bereits entschiedene Sache abgesprochen hat. Sie hat dabei sichtlich sowohl den Beschluß vom 26. Juni 1996,

Zlen. 96/12/0099 u.a., als auch die Berichterverfügung vom 10. Juli 1996 (mit welcher das Vorverfahren eingeleitet wurde), als auch das Erkenntnis vom 18. Dezember 1996, Zl. 96/12/0122, übergangen. Der Beschwerdeführer zeigt aber mit seinem Vorbringen nicht auf, daß und inwiefern er durch diesen Spruchteil in subjektiv-öffentlichen Rechten, die vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmen wären, verletzt worden wäre.

Im übrigen - Spruchteile b) und c) des zweitangefochtenen Bescheides - stützt sich der Beschwerdeführer auf § 20 GG 1956; diesbezüglich kann auf die Darstellung der Rechtslage in dem den Beschwerdeführer betreffenden hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1996, Zlen. 96/12/0085, 0255 und 0269, verwiesen werden. In diesem Erkenntnis wurde unter anderem ausgeführt (Seite 60 der Erkenntnisausfertigung), eine Berücksichtigung von Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung in Dienstrechtsverfahren vor der belangten Behörde in jenem Verwaltungsverfahren, um das es ging (Ersatz der Kosten einer Auslandsverwendung), komme nicht in Betracht, weil die Bestimmung des § 74 AVG, wonach Kostenersatz nicht gebührte, auf diese Weise nicht umgangen werden könne. Gleiches hat sinngemäß auch hier zu gelten; die Beschwerdeausführungen geben keinen Anlaß, von dieser Beurteilung abzugehen. Soweit die Ausführungen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang dahin zu verstehen sein sollten, daß er (nicht den Ersatz von "Rechtsanwalts- und anderen Kosten der Rechtsberatung" anspreche, sondern) seine Bemühungen in solchen "dienstbehördlichen Verfahren" honoriert wissen wolle, entfernt er sich vom Inhalt seines Antrages und jenem des angefochtenen Bescheidteiles und damit vom Beschwerdegegenstand.

Was nun Spruchteil b) des zweitangefochtenen Bescheides anlangt, setzt ein Ersatz dieser - behaupteten - Aufwendungen nicht nur voraus, daß sie überhaupt entstanden sind, sondern auch, daß die in dieser Gesetzesstelle umschriebenen Voraussetzungen vorliegen, das heißt, daß es sich um einen Mehraufwand handelt, der dem Beschwerdeführer in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist. Diesbezüglich vermag der Beschwerdeführer weder eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde aufzuzeigen noch, daß sie aufgrund eines mangelhaften Verfahrens zu einem unzutreffenden Ergebnis gelangt ist:

Der Beschwerdeführer bringt vor, § 114 des Handbuches für den österreichischen auswärtigen Dienst empfehle die Mitgliedschaft in Vereinen mit dem Ziel der Förderung der zwischenstaatlichen Beziehungen. Es sei eine notorische Tatsache, daß der Zugang zu Kontaktpersonen im Empfangsstaat wesentlich durch Tennis- oder Golfklubs zustandekomme. Ohne Platzerlaubnis und ein gewisses Niveau der jeweiligen Aktivitäten des Klubs werde die Zielsetzung kaum erreicht. Die "Latenthaltung" dieser Fähigkeiten und Kenntnisse verursache dienstlich bedingte und notwendige Mehraufwendungen (...). "Es würde hier zu weit gehen, da die Sachverhalte nicht im ausländischen Empfangsstaat verwirklicht wurden, die potentielle Nützlichkeit hier aufzulisten". Außerdem herrsche seitens der Dienstbehörde die Übung, einen Teil der angesprochenen Clubmitgliedschaften aus dem Titel der Auslandsbesoldung oder einer anderen Gesetzesbestimmung zu ersetzen, "jedenfalls wird es stets getan". Es würde das Sachlichkeitsgebot des Gleichheitsgrundsatzes verletzen, dieselben Kriterien, die zu einem (teilweisen) Ersatz des Mehraufwandes führten, nicht auch auf die Inlandsbeamten anzuwenden.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, daß die behaupteten, nun in der Beschwerde bezifferten Aufwendungen im Hinblick auf ihre potentielle Nützlichkeit bei einer möglichen künftigen Auslandsverwendung rechtlich als Kosten anzusehen wären, die "in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes" im Inland NOTWENDIGERWEISE entstanden wären.

In diesem Sinne ist ebensowenig eine "Notwendigkeit" der behaupteten Kosten für autogenes Training, "um den berufsbedingten Streß abbauen zu können", zu erkennen, oder auch für den Besuch eines Fitneßstudios, "um ausreichend Bewegung machen zu können". Die in diesem Zusammenhang (auch) in der vorliegenden Beschwerde (sowie in verschiedenen anderen Schriftsätzen) vom Beschwerdeführer behauptete und beklagte (angeblich) rechtswidrige Vorgangsweise der belangten Behörde bzw. Organwalter ihm gegenüber (vgl. etwa das bereits genannte Erkenntnis vom 18. Dezember 1996, Zl. 96/12/0122, wie auch die darin genannten Vorentscheidungen), vermögen daran nichts zu ändern. Ob dem Beschwerdeführer aus diesem behaupteten Verhalten der belangten Behörde bzw. ihrer Organwalter Ansprüche erwachsen sind, die vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgen sind, ist vorliegendenfalls nicht zu untersuchen, was gleichermaßen für die behaupteten Vertretungs- bzw. Beratungskosten gilt.

Da sich somit schon aus dem Vorbringen in den Beschwerden ergibt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen, soweit sie vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmen sind, nicht vorliegen (die Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde, fällt nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes), waren die Beschwerden ohne weiteres Verfahren und ohne daß dem Beschwerdeführer weitere Kosten entstünden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3Urlaubsentschädigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997120106.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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