TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/26 W192 2235562-1

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Veröffentlicht am 26.11.2020
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Entscheidungsdatum

26.11.2020

Norm

BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs5
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55

Spruch


W192 2235562-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2020, Zl. 239299810-190715065, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 46, 52 Abs. 5 und Abs. 9, 53 Abs. 3 Z 1 und § 55 FPG i.d.g.F. und § 9 BFA-VG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Serbiens, ist seit dem Jahr 2003 mit kurzen Unterbrechungen im Bundesgebiet aufhältig, seit 15.01.2008 war er im Besitz des unbefristeten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“, welcher zuletzt mit einer Gültigkeit bis zum 08.01.2018 ausgestellt wurde.

Am 31.10.2019 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) anlässlich des infolge zweier rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilungen eingeleiteten Verfahrens zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und eines Einreiseverbotes im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters in deutscher Sprache niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab über Vorhalt der aktenkundigen Verurteilungen an, dass es sich bei der ersten Verurteilung um eine Körperverletzung gehandelt hätte, er habe im betrunkenen Zustand mit einer anderen Person eine Schlägerei angefangen. Bei der zweiten Verurteilung tue es ihm leid, dass dies passiert sei; er habe Geldprobleme gehabt, seine Freundin und seine Kinder seien zu dieser Zeit in Serbien gewesen und er sei dazu „gezwungen“ gewesen. Im Bundesgebiet würden seine Eltern und drei Geschwister leben, welche ebenfalls die serbische Staatsbürgerschaft und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besäßen. In Serbien würden ein weiterer Bruder, Onkel, Tanten sowie 18 Cousins und Cousinen des Beschwerdeführers leben, mit welchen er Kontakt habe. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe mit einer Frau zwei Kinder in Alter von einem und sechs Jahren, welche bei der Kindesmutter in Serbien leben würden. Der Beschwerdeführer lebe derzeit bei seiner Mutter in Österreich. Er stehe zu niemandem in einem Abhängigkeitsverhältnis, jedoch sei seine Mutter aufgrund eines Arbeitsunfalls pflegebedürftig und habe eine Behinderung von 70%. Der Beschwerdeführer möchte weiterhin in Österreich leben, er habe eine Firma gefunden, bei der er arbeiten könnte. Er sei bereits seit 2002 in Österreich und habe sehr viele Leute kennengelernt. Er sei mit etwa sieben Jahren nach Österreich gekommen und habe seine gesamte Schulbildung sowie eine Lehre im Bundesgebiet absolviert. Außerdem wolle er nochmals wiederholen, dass er sein Fehlverhalten bedauere und sicher nichts mehr riskieren werde.

Mit Schreiben vom 19.06.2020 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer zur Bekanntgabe etwaiger Änderung seiner privaten und familiären Verhältnisse seit dem Zeitpunkt der Einvernahme auf.

Mit Eingabe vom 14.07.2020 gab der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers bekannt, dass der Sohn des Beschwerdeführers nun nicht mehr mit seiner Mutter, sondern mit dem Beschwerdeführer, zusammenleben würde. Mit Erteilung eines Aufenthaltstitels könnte der Beschwerdeführer auch umgehend eine Erwerbstätigkeit als Installateur aufnehmen.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 5 FPG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf im Rahmen der Entscheidungsbegründung Feststellungen zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, stellte dessen Identität und Staatsbürgerschaft fest und erwog weiters, dass es sich bei diesem um einen Drittstaatsangehörigen handle, welcher sich seit Februar 2003 mit kurzen Unterbrechungen und rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe und zuletzt im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei ledig und für zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig, sein Sohn lebe seit dem 23.06.2020 beim Beschwerdeführer in Wien. Seine Tochter lebe nach wie vor bei der Kindesmutter in Serbien. In Österreich würden zudem die Eltern und drei Geschwister des Beschwerdeführers leben, welche ebenfalls serbische Staatsbürger seien. Der Beschwerdeführer habe zuletzt mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt gelebt, welche einen Behinderungsgrad von 70% aufweise und vom Beschwerdeführer im Alltag unterstützt werde. Dieser Wohnsitz sei als Nebenwohnsitz gemeldet, eine Hauptwohnsitzmeldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet liege nicht vor. In Serbien würden ein weiterer Bruder, Onkeln, Tanten sowie zahlreiche Cousins und Cousinen des Beschwerdeführers leben. Der Beschwerdeführer ginge derzeit keiner Erwerbstätigkeit nach und verfüge über keine aufrechte Kranken- und Sozialversicherung.

Zur Begründung der Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mehrfach schwerwiegende Delikte im Bereich der Gewalt- und Vermögensdelikte begangen und stelle aus diesem Grund eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Zuletzt sei dieser wegen schwerwiegenden Betrugsdelikten in 93 Fällen zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt worden. Überdies seien mehrfache Verwaltungsstrafen aktenkundig. Durch die begangenen Straftaten sei dessen Integration als relativiert zu erachten. Die Voraussetzung für die Erlassung einer auf § 52 Abs. 5 FPG gestützten Rückkehrentscheidung, dass gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme gerechtfertigt sei, dass ein weiterer Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde, läge demnach vor. Aufgrund des langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet sowie der hier vorliegenden familiären Bindungen sei zwar von persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet auszugehen, doch seien angesichts der begangenen Delikte die öffentlichen Interessen an einer Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers wegen der besonderen Gefährlichkeit solcher Straftaten als höher zu bewerten. Da sohin die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG vorlägen und die Aufenthaltsbeendigung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG nicht unzulässig wäre, sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien sei zulässig, zumal sich aus den Feststellungen zur dortigen Lage keine relevante Gefahrenlage ergebe. Der Beschwerdeführer beherrsche die serbische Sprache und könne sich als erwachsener, gesunder Mann im Herkunftsstaat niederlassen und sich eigenständig eine Existenz aufbauen.

Zur Begründung des Einreiseverbotes wurde erwogen, der Beschwerdeführer erfülle durch die vorliegenden, näher dargestellten, Verurteilungen den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, wodurch eine von ihm ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert sei. Dieser habe sein Fehlverhalten über einen längeren Zeitraum wiederholt gesetzt und dadurch eine beträchtliche kriminelle Energie erkennen lassen. Von einem einmaligen Fehlverhalten könne demnach nicht gesprochen werden, vielmehr sei angesichts der Schwere des Fehlverhaltens und der hohen Anzahl an Tathandlungen von einer negativen Zukunftsprognose und einem hohen öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung auszugehen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes in der ausgesprochenen Dauer sei gerechtfertigt und notwendig, um die von ihm ausgehende Gefährdung zu verhindern.

3. Gegen den dargestellten, dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers am 21.08.2020 zugestellten, Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die durch den bevollmächtigten Vertreter am 21.09.2020 eingebrachte vollumfängliche Beschwerde, zu deren Begründung ausgeführt wurde, der Großteil der Familie des Beschwerdeführers würde in Österreich leben; in Serbien würden zwar ebenfalls Verwandte leben, doch bestünde zu diesen bloß sporadischer Kontakt. Der Beschwerdeführer absolvierte seine gesamte Schulzeit sowie eine Lehre in Österreich, zudem beherrsche er die deutsche Sprache, die serbische Sprache hingegen nur in Grundzügen. Sein gesamter Freundeskreis befinde sich in Österreich. Die Behörde habe die Durchführung einer ordnungsgemäßen Gefährdungsprognose verabsäumt, zumal sie keine Feststellungen zu den strafbaren Handlungen getroffen hätte. Der Beschwerdeführer bedauere die von ihm begangenen Straftaten, welche jedoch kein derart negatives Persönlichkeitsbild zeigen würden, das eine negative Zukunftsprognose rechtfertige. Dieser sei sich der drohenden Konsequenzen eines neuerlichen Fehlverhaltens bewusst und werde hinkünftig keinerlei Verletzungen der österreichischen Rechtsordnung mehr begehen. Seine letzte Straftat habe er aufgrund von Geldnöten begangen; er habe sich leichtsinnig an den Straftaten beteiligt, damit er sich und seine – aufgrund einer 70-prozentigen Behinderung arbeitsunfähige – Mutter ernähren konnte. Der Beschwerdeführer befinde sich seit 17 Jahren rechtmäßig in Österreich. Die Erlassung eines Einreiseverbotes stelle eine massive, nicht wiedergutzumachende Gefährdung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers dar. Es werde daher beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen und das Einreiseverbot zu beheben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Serbiens, begründete im Jahr 2003 im Alter von sieben Jahren einen Hauptwohnsitz in Österreich und hielt sich seither aufgrund ihm erteilter Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Zuletzt war er Inhaber des unbefristeten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“, welcher zuletzt mit einer Gültigkeit bis zum 08.01.2018 erteilt wurde.

1.2. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines Landesgerichts vom 10.08.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitstrafe von fünf Monaten verurteilt, deren Vollzug für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem weiteren Täter eine Person durch Versetzen von Faustschlägen und Fußtritten, wodurch diese eine Gehirnerschütterung, mehrfache Prellungen und Abschürfungen im Bereich des Gesichtes, eine Prellung und Abschürfung im Bereich des linken Ellbogens, seine Prellung und Abschürfung im Bereich des Bauches und mehrfache Prellungen und Abschürfungen im Bereich des Kopfes, einen Bluterguss unterhalb der Augen und eine Abschürfung mit Blutung im Bereich des rechten Ohres erlitt, am Körper verletzt hat.

Bei der Strafbemessung wurden als mildernd das Geständnis sowie der bisher ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers gewertet, als erschwerend hingegen der brutale und in diesem Augenblick völlig unprovozierte Angriff auf das Opfer.

Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines Landesgerichts vom 24.05.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen (zu II.A.) des Verbrechens des teilweise vollendeten, teilweise versuchten, gewerbsmäßigen schweren Betruges, teilweise als Bestimmungstäter, nach §§ 146, 147 Abs. 2, 148 zweiter Fall, 15, 12 zweiter Fall StGB sowie (zu II.B.) der Vergehen des Sachwucher, teilweise als Bestimmungstäter, nach § 155 Abs. 1, 12 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt, von der ein Teil im Ausmaß von 16 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Beschwerdeführer wurde zudem schuldig gesprochen, mehreren Privatbeteiligten Beträge von zusammengerechnet EUR 62.176,77 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen.

Dem Schuldspruch lag zugrunde, dass (II.) der Beschwerdeführer

(A.) teilweise im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren Personen als Mittäter gewerbsmäßig – auch in Bezug auf im Sinne des § 147 Abs. 2 StGB schwere Betrugshandlungen – mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, die im Urteil angeführten Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet hat und andere bestimmt hat, diese zu verleiten, die diese mit nachgenannten insgesamt und teilweise auch im einzelnen EUR 5.000,- übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar,

1.) durch Täuschung über Tatsachen selbst verleitet hat, nämlich in sieben Fällen zwischen 29.09.2016 und 15.05.2018 durch die wahrheitswidrige Vorgabe, die näher angeführten Installateurs-Arbeiten seien tatsächlich erforderlich und/oder würden tatsächlich vereinbarungsgemäß ausgeführt werden, zur Überweisung und/oder Übergabe der jeweils näher angeführten Geldbeträge;

2.) durch Täuschung über Tatsachen selbst verleitet hat, nämlich darüber, als wirtschaftlich Verantwortlicher der näher bezeichneten Einzelunternehmen ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kunde zu sein, Verfügungsberechtigte vier näher bezeichneter Unternehmen im Zeitraum zwischen Dezember 2017 und Juli 2018 in jeweils mehreren (insgesamt 26) Tathandlungen zur Übergabe bzw. Übersendung von Waren, wodurch diese mit den näher angeführten Beträgen (in Höhe von zusammengerechnet EUR 55.617,15) am Vermögen geschädigt wurden;

3.) andere in zusammengerechnet 22 Fällen dazu bestimmt (§ 12 StGB) hat, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die wahrheitswidrige Vorgabe, die näher beschriebenen Installateurs-Arbeiten seien tatsächlich erforderlich und/oder würden tatsächlich vereinbarungsgemäß ausgeführt, näher angeführte Personen zur Überweisung und/oder Übergabe der jeweils angeführten Geldbeträge zu verleiten.

(B) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den jeweils angeführten Personen als Mittäter gewerbsmäßig die Zwangslage, den Leichtsinn, die Unerfahrenheit und/oder den Mangel an Urteilsvermögen anderer, nämlich der nachgenannten Personen dadurch ausgebeutet hat, dass sie sich für Installateursleistungen und -waren einen Vermögenswert, nämlich Zahlungen in näher angeführter Höhe gewähren ließen, der in auffallendem Missverhältnis zum Gesamtwert (unter Berücksichtigung von Wegkosten, Arbeitszeit und Materialkosten etc.) ihrer eigenen Leistung stand, sowie andere zu solchen, teils versuchten, Handlungen bestimmt hat, wobei es zu insgesamt acht näher beschriebenen Tathandlungen kam.

Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht das umfassende reumütige Geständnis des Beschwerdeführers sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei, als mildernd, als erschwerend hingegen wurden die Faktenvielzahl, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die Tatbegehung trotz offener Probezeit, das mehrfache Überschreiten der Wertgrenze sowie die führende Rolle des Beschwerdeführers gewertet.

Zudem ergingen gegen den Beschwerdeführer rechtskräftige Strafverfügungen bzw. -erkenntnisse, und zwar am 30.06.2017 wegen § 82 Abs. 1 SPG zu einer Geldstrafe von EUR 100,- (im NEF 2 Tage und 19 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), am 08.02.2018 wegen §§ 37 Abs. 1 iVm 1 Abs. 3 FSG; §§ 102 Abs. 1 iVm 36 lit e und 57a Abs. 5 KFG zu einer Geldstrafe von EUR 2.938,- (im NEF 42,5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sowie am 28.02.2020 wegen § 37 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FSG zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 2.398,- (im NEF 42 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).

1.3. Aufgrund des bisher vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens ist zu prognostizieren, dass dieser in Zukunft neuerlich Straftaten insbesondere im Bereich der schwerwiegenden Vermögenskriminalität begehen wird. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen.

1.4. Der ledige Beschwerdeführer hat Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder. Der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers begründete Ende Juni 2020 einen Wohnsitz im Haushalt des Beschwerdeführers und dessen Mutter im Bundesgebiet. Zuvor lebte dieser gemeinsam mit seiner Mutter und jüngeren Schwester – getrennt vom Beschwerdeführer – in Serbien. Eine Rückkehr nach Serbien in den Haushalt seiner Mutter ist dem Kind vor diesem Hintergrund und angesichts seines erst kurzen Aufenthalts im Bundesgebiet problemlos möglich, sodass der Beschwerdeführer das Familienleben mit seinem Sohn in Serbien wird fortsetzen können.

Im Bundesgebiet leben die Eltern sowie drei Geschwister des Beschwerdeführers, welche allesamt zum Aufenthalt berechtigte serbische Staatsangehörige sind. Der Beschwerdeführer lebte zuletzt in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter, welche infolge eines Arbeitsunfalls keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging. Eine Pflegebedürftigkeit respektive Abhängigkeit derselben von einem Aufenthalt des Beschwerdeführers besteht nicht. Auch zu den sonst im Bundesgebiet lebenden Angehörigen besteht kein spezielles Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis.

Der Beschwerdeführer verbüßte in den Zeiträumen 04.07.2016 bis 21.09.2016, 18.08.2017 bis 29.09.2017, 08.11.2018 bis 16.08.2019, sowie 31.05.2020 bis 12.07.2020 Verwaltungs- und Strafhaften im Bundesgebiet.

Dieser spricht muttersprachlich Serbisch und beherrscht zudem die deutsche Sprache. Der Beschwerdeführer hat die Pflichtschule sowie eine Lehre im Bundesgebiet absolviert. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum Dezember 2011 bis Mitte Jänner 2014 als Arbeiterlehrling sowie von 07.07.2014 bis 09.03.2015 und von 18.06.2018 bis 19.07.2018 als Arbeiter im Bundesgebiet beschäftigt. Zeitweilig bezog er Arbeitslosengeld und Notstandshilfe (dies zuletzt am 21.10.2015). Seit 20.07.2018 war er ohne reguläre Beschäftigung, hatte kein Einkommen und verfügte über keinen Kranken- und Sozialversicherungsschutz.

Der Beschwerdeführer ist bis zum achten Lebensjahr in Serbien aufgewachsen, lebte stets in einem serbischen Familienverband und ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut. In Serbien leben ein Bruder, Onkeln, Tanten, 18 Cousins und Cousinen sowie die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers und deren Mutter.

1.5. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass ihm in Serbien eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes ist er zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts in Serbien in der Lage.

1.6. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf die im angefochtenen Bescheid ersichtlichen Länderberichte verwiesen, aus denen sich eine unbedenkliche allgemeine Lage für Rückkehrer ergibt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen auf den Inhalt des Verwaltungsaktes, in welchem dokumentiert ist, dass der Beschwerdeführer zuletzt Inhaber eines serbischen Reisepasses sowie eines österreichischen Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ gewesen ist. Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Die Feststellungen über die Dauer des legalen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dessen Angaben, welche mit den im Zentralen Melderegister und im Zentralen Fremdenregister zu seiner Person abrufbaren Daten in Einklang stehen.

Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Akt befindlichen Ausfertigungen der Urteile der Strafgerichte (AS 13 ff, 191 ff). Die Feststellungen über die vorliegenden Verwaltungsstrafen ergeben sich aus den im Akt ersichtlichen Ausfertigungen der Strafverfügungen und -erkenntnisse (AS 29 ff, 337 ff, 343 f).

Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers resultieren aus dessen Angaben vor dem Bundesamt (AS 294). Dass dieser Serbisch auf muttersprachlichem Niveau beherrscht, ergibt sich überdies aus dem Umstand, dass dieser bis zum achten Lebensjahr in Serbien gelebt hat, dort innerhalb eines serbischen Familienverbands sozialisiert wurde, auch nach dem Umzug nach Österreich weiter (bis dato) im Familienverband mit seinen Serbisch sprechenden Eltern und Geschwistern lebte und laut eigenen Angaben auch nach wie vor Kontakte zu seinen in Serbien lebenden Verwandten unterhält, sodass die erstmals in der Beschwerde erstatteten Ausführungen, wonach dieser die serbische Sprache unzureichend beherrschen würde, nicht nachvollzogen werden können. Selbst wenn der Beschwerdeführer Defizite beim Gebrauch seiner Muttersprache aufweisen sollte, so wäre es ihm unter Berücksichtigung seines noch relativ jungen Lebensalters möglich, diese nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in einem entsprechenden sprachlichen Umfeld binnen angemessener Zeit auszugleichen.

Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich und in Serbien beruhen auf seinen Angaben im Verfahren. Die Beschwerde hat in diesem Kontext keine Sachverhalte aufgezeigt, welche nicht bereits den Erwägungen des angefochtenen Bescheides zugrunde gelegt worden sind.

Dass sich der (mutmaßliche) minderjährige Sohn des Beschwerdeführers erst seit Ende Juni 2020 beim Beschwerdeführer im Bundesgebiet aufhält und zuvor bei der Kindesmutter in Serbien lebte, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Dass der Minderjährige nicht zum längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass dieser – einer ergebnislos verlaufenen Abfrage im Zentralen Fremdenregister folgend – keinen Aufenthaltstitel besitzt.

Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, zu seinen Angehörigen in Österreich in einem speziellen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu stehen. Dieser brachte auch nicht vor, dass seine Mutter auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers angewiesen respektive von Pflege durch ihn abhängig wäre. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sich auch drei Geschwister des Beschwerdeführers und sein Vater im Bundesgebiet aufhalten, welche im Bedarfsfall ebenfalls dazu in der Lage wären, die Mutter im Alltag zu unterstützen. Der Beschwerdeführer hat sich zudem in den vergangenen Jahren wiederholt in Haft befunden, und es war seiner Mutter auch in diesen Zeiträumen möglich, ihren Alltag ohne Unterstützung des Beschwerdeführers zu bewältigen.

Seinen im Bundesgebiet zum Aufenthalt berechtigten Angehörigen wird es problemlos möglich sein wird, den persönlichen Kontakt zum Beschwerdeführer durch Besuche desselben im Herkunftsstaat aufrechtzuerhalten, sodass eine gänzliche Auflösung der persönlichen Beziehungen durch die verfügte aufenthaltsbeendende Maßnahme und das Einreiseverbot nicht im Raum steht. Im Übrigen kann der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Angehörigen über Telefon und Internet regelmäßig aufrechterhalten.

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Serbien, einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Mann handelt, welcher an keinen Erkrankungen leidet, der in einem serbischen Familienverband aufgewachsen ist, bis zum Alter von acht Jahren in Serbien gelebt hat, dort nach wie vor zahlreiche familiäre Bezugspersonen hat und Serbisch spricht, können auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sein Lebensmittelpunkt langjährig in Österreich gelegen hat, keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass er zur eigenständigsten Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes in Serbien nicht in der Lage sein und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Da der Beschwerdeführer, wie angesprochen, einem sicheren Herkunftsstaat angehört und auch aufgrund seiner persönlichen Umstände als Mann im arbeitsfähigen Alter, der an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet und zahlreiche verwandtschaftliche Bezugspersonen im Heimatland hat, nicht erkannt werden kann, dass dieser im Herkunftsstaat potentiell einer maßgeblichen Gefährdungslage ausgesetzt sein würde, konnte auch von Amts wegen kein Hinweis auf das mögliche Vorliegen einer im Fall einer Abschiebung drohenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des Beschwerdeführers erkannt werden.

2.2. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die im angefochtenen Bescheid zitierten Quellen, welche nicht in Zweifel gezogen wurden. Der Beschwerdeführer ist den Feststellungen, demzufolge in Serbien eine weitgehend unbedenkliche Sicherheitslage sowie eine – auch in medizinischer Hinsicht – ausreichende Grundversorgung besteht, nicht entgegengetreten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Serbien um einen Staat handelt, der weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht – etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, u.a. – als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde (vgl. dazu etwa VfGH 21.9.2017, Zl. E 1323/2017-24, VwGH 13.12.2016, Zl. 2016/20/0098). Letztlich ist abermals darauf hinzuweisen, dass Serbien aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat gilt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Zur Rückkehrentscheidung

3.2.1. Gemäß § 52 Abs. 5 FPG i.d.g.F. hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

3.2.2. Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:

3.2.2.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er verfügte zuletzt über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" und war vor Verwirklichung des mit der gegenständlichen Entscheidung festgestellten maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen.

Personen, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügen, kommt nach § 20 Abs. 3 NAG 2005 in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist in diesem Fall am Maßstab des § 52 Abs. 5 FrPolG 2005 zu prüfen, wobei sich Einschränkungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus § 9 BFA-VG ergeben (VwGH 29.5.2018, Ra 2018/21/0067).

Es ist daher nicht auf die Gültigkeitsdauer des für diesen Aufenthaltstitel auszustellenden Dokumentes (von fünf Jahren) abzustellen, sondern es ist der Beurteilung ein unbefristetes Niederlassungsrecht zugrunde zu legen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024).

Die belangte Behörde hat demnach die Prüfung der Rückkehrentscheidung – wenn auch der Aufenthaltstitel zuletzt mit einer Gültigkeit bis 18.01.2018 erteilt worden war – zutreffend auf § 52 Abs. 5 FPG gestützt.

3.2.2.2. Weiters trifft die im angefochtenen Bescheid dargelegte Ansicht der belangten Behörde zu, wonach das weitere Erfordernis für die Erlassung der Rückkehrentscheidung erfüllt ist, nämlich, dass die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet, zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat - unter anderem - im Sinne des § 53 Abs. 3 Z 1 erster Fall FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 dritter Fall FPG hat als solche bestimmte Tatsache auch zu gelten, wenn der Drittstaatsangehörige mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen verurteilt worden ist.

3.2.2.3. Der Beschwerdeführer wurde zuletzt mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom 24.05.2019 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, weshalb der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG vorliegt.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).

Aus den vorliegenden Ausfertigungen der gegen den Beschwerdeführer ergangenen strafgerichtlichen Urteile ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer wiederholt insbesondere schwerwiegende Betrugsdelikte begangen hat. Das Landesgericht hielt im Urteil vom 24.05.2019, mit welchem der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 2, 148 zweiter Fall, 15, 12 zweiter Fall StGB, sowie der Vergehen des Sachwucher nach § 155 Abs. 1, 12, zweiter Fall StGB, verurteilt wurde, fest, dass der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2016 in der Absicht handelte, sich durch die Begehung von Wucher- sowie zumindest auch schweren Betrugshandlungen iSd § 147 Abs. 2 StGB ein fortlaufendes, nicht bloß geringfügiges – dh monatlich EUR 400,- bei durchschnittlicher Jahresbetrachtung übersteigendes –, Einkommen zu verschaffen, wobei der Beschwerdeführer durch die der Verurteilung zugrundeliegenden Betrugshandlungen EUR 96.300,25 eingenommen hat.

Die große Anzahl der ihm im Urteil vom 24.05.2019 zur Last gelegten Tathandlungen, die Vielzahl an Opfern sowie die hohe Schadenssumme in Zusammenschau mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer weder durch eine Vorverurteilung zu einer bedingt nachgesehen Freiheitsstrafe und eine offene Probezeit, noch durch die familiären Bindungen zu den Angehörigen seiner im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Herkunftsfamilie, davon abgehalten werden konnte, sein kriminelles Verhalten fortzusetzen, untermauern die von einem Aufenthalt des Beschwerdeführers ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Die besondere Gefährlichkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Vielzahl an Tathandlungen innerhalb eines rund zweijährigen Zeitraumes und dem Umstand, dass dieser im Zuge seiner Tätigkeit als Installateur gewerbsmäßig eine hohe Zahl an Betrugsdelikten verübte und andere dazu bestimmte und keine Hemmungen zeigte, zahlreiche Kunden sowie Unternehmen, bei denen er Waren und Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit bestellte, vorsätzlich am Vermögen zu schädigen, um sich eine fortlaufende illegale Einnahmequelle zu schaffen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass dieser bei den Tatbegehungen in führender Rolle tätig war. Dass der Beschwerdeführer die Delikte allenfalls wegen Geldproblemen begangen hat, vermag die von seiner Person ausgehende Gefährdung nicht zu relativieren, sondern legt eine Wiederholungsgefahr vielmehr nahe, zumal der Beschwerdeführer keinen Nachweis über ein seither bestehendes legales Einkommen oder eine sonstige Änderung seiner finanziellen Verhältnisse erbracht hat. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren seine Reue betonte und auch im Zuge der Strafbemessung ein reumütiges Geständnis des Beschwerdeführers als mildernd berücksichtigt worden ist; allerdings ist ein Gesinnungswandel eines Straftäters nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes an einem Wohlverhalten in Freiheit zu beurteilen, für welches je nach Schwere des gesetzten Fehlverhaltens eine umso längere Dauer erforderlich ist (vgl. zuletzt VwGH 30.4.2020, Ra 2019/20/0399). Da der Beschwerdeführer über einen rund zweijährigen Tatzeitraum massiv straffällig geworden ist und die Entlassung aus der Strafhaft erst wenige Monate zurückliegt, kann ein Wegfall der von seiner Person ausgehenden Gefährdung alleine angesichts der geltend gemachten Reue nicht erkannt werden. Angesichts der Vorverurteilung wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer bedingt nachgesehen Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bei der der brutale und unprovozierte Angriff des Beschwerdeführers bei der Strafmessung als erschwerend qualifiziert wurde, sowie der Vielzahl an Betrugshandlungen über einen mehrmonatigen Zeitraum liegt auch kein einmaliges Fehlverhalten vor, sondern es zeigen die im Urteil vom 24.05.2019 zahlreich angeführten Tathandlungen eine geplante, gewerbsmäßige Vorgehensweise und hohe kriminelle Energie des Beschwerdeführers. Überdies unterstreichen auch die vorliegenden Verwaltungsstrafen die mangelnde Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich der geltenden Rechtsordnung unterzuordnen.

Angesichts des bisher gesetzten Verhaltens des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass hinsichtlich einer künftigen Bereitschaft und Fähigkeit des Beschwerdeführers, seinen Lebensunterhalt aus eigener legaler Erwerbstätigkeit zu bestreiten, eine günstige Prognose nicht möglich ist. Der Beschwerdeführer bestätigte nachhaltig, dass er nicht bereit ist, die österreichische Rechtsordnung zu respektieren und auch deshalb als Person anzusehen ist, von der eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.

Dem Beschwerdeführer waren die Gefährlichkeit und das Unrecht der Taten jedenfalls bewusst und er hat einen möglichen Eingriff in sein im Bundesgebiet geführtes Privat- und Familienleben bereits angesichts der für solche Delikte bestehenden Strafdrohung bewusst in Kauf genommen. Ausgehend davon führte die belangte Behörde zu Recht an, dass der Beschwerdeführer seinen Unwillen zur Befolgung der geltenden Gesetze klar zum Ausdruck gebracht hat und eine positive Zukunftsprognose unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht getroffen werden kann. Angesichts der vom Beschwerdeführer während der letzten Jahre kontinuierlich gesetzten, teils schwerwiegenden, Straftaten, kann der Ansicht der Behörde, dass ein weiterer Aufenthalt seiner Person öffentlichen Interessen widerstreiten würde, nicht entgegengetreten werden.

Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer seit dem achten Lebensjahr im Familienverband in Österreich gelebt hat und hier seine Schul- und Berufsbildung absolviert hat; nichtsdestotrotz hat sich – trotz seiner Eingliederung im Bundesgebiet – ab dem Jahr 2016 eine Gefährlichkeit seiner Person manifestiert, angesichts derer dessen Verfestigung im Bundesgebiet nicht als Indiz für eine nicht gegebene Wiederholungsgefahr erachtet werden kann. Die langjährige Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet sowie die vorhandenen verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte vermochten den Beschwerdeführer auch in der Vergangenheit nicht von dem dargestellten kontinuierlichen strafrechtswidrigen Verhalten im Gebiet der Mitgliedstaaten abzuhalten.

Das Verbrechen des, über einen rund zweijährigen Zeitraum in zahlreichen Tathandlungen verübten, gewerbsmäßigen schweren Betruges stellt in Zusammenschau mit den vom Beschwerdeführer gesetzten weiteren Straftaten jedenfalls eine hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Delikten gegen fremdes Vermögen, stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar.

Insofern ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ist durch eine Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung geprägt.

3.2.3.1. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).

Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0249 mwN).

§ 9 Abs. 4 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautete:

„Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1.       ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2.       er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.“

§ 9 Abs. 4 BFA-VG wurde durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31. August 2018 aufgehoben. Dazu hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien (RV 189 BlgNR 26. GP 27 f) ausdrücklich fest, § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG erweise sich "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 iVm Abs. 2 ergibt". Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof schon zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet des Außerkrafttretens des § 9 Abs. 4 BFA-VG die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiter beachtlich seien (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0121, Rn. 9, mit dem Hinweis auf VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG bedürfe (siehe neuerlich VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen § 9 Abs. 4 BFA-VG allgemein unterstellt wurde, diesfalls habe die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme dürfe in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. dazu noch einmal RV 189 BlgNR 26. GP 27, wo diesbezüglich von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs. 3 FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe zu solchen Fällen der Sache nach zuletzt VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung, und VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel) (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238; siehe zuletzt auch VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0276-8).

3.2.3.2. Es wird nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung seit 17 Jahren und damit einen wesentlichen Teil seines bisherigen Lebens rechtmäßig in Österreich aufgehalten hat, hier die festgestellten verwandtschaftlichen Bindungen aufweist, seine Schul- und Berufsbildung im Bundesgebiet absolvierte und die deutsche Sprache beherrscht. Allerdings hat er außerhalb des Kreises seiner Kernfamilie (Eltern und Geschwister) keine engen sozialen Bindungen im Bundesgebiet begründet.

Der Beschwerdeführer ist mittellos und ging zuletzt im Juli 2018 einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach, wobei dessen Berufsausbildung und zeitweilige Eingliederung am österreichischen Arbeitsmarkt dadurch maßgeblich relativiert werden, dass der Beschwerdeführer die an anderer Stelle beschriebenen gewerbsmäßigen Straftaten in Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit als Installateur beging und zahlreiche Kunden und Unternehmen erheblich am Vermögen schädigte. Eine aktuelle berufliche Eingliederung liegt nicht vor und es wird sich der Beschwerdeführer seine berufliche Ausbildung gleichermaßen am serbischen Arbeitsmarkt zu Nutze machen können.

Der volljährige Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, zu seiner im Bundesgebiet zum Aufenthalt berechtigten Eltern und seinen Geschwistern in einem besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu stehen; wie an anderer Stelle dargelegt, wird seine Mutter auch von den weiteren im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen eine allenfalls benötigte Unterstützung im Alltag erfahren können und ist auf einen Aufenthalt des Beschwerdeführers respektive Pflege durch diesen nicht angewiesen. Der Beschwerdeführer hat durch seine schwerwiegende Straffälligkeit eine Trennung von seinen Angehörigen bewusst in Kauf genommen. Angesichts der an anderer Stelle dargestellten kontinuierlichen Begehung von Straftaten insbesondere im Bereich der schwerwiegenden Vermögensdelikte sind die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zwecks Schutz der Rechte anderer als höher zu bewerten als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem gemeinsamen Aufenthalt mit seinen Angehörigen in Österreich. Durch eine Rückkehrentscheidung wird auch kein gänzlicher Abbruch der Beziehung zu seinen Angehörigen bewirkt, sondern es steht seinen Angehörigen einerseits offen, den Beschwerdeführer im gemeinsamen Herkunftsstaat Serbien zu besuchen, andererseits wird diesen eine Aufrechterhaltung des Kontaktes über Telefon und Internet weiterhin möglich sein.

Was den zuletzt vorgebrachten Aufenthalt seines minderjährigen Sohnes im Bundesgebiet betrifft, ist festzuhalten, dass der gemeinsame Haushalt des Beschwerdeführers und seines Sohnes, welcher nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, erst am 23.06.2020 und somit zu einem Zeitpunkt begründet wurde, als sich der Beschwerdeführer der drohenden Aufenthaltsbeendigung jedenfalls bewusst sein musste. Bis zu diesem Zeitpunkt lebte das Kind bei der Kindesmutter in Serbien, wo sich auch die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers nach wie vor aufhält. Es sind demnach, auch unter Berücksichtigung des erst wenige Monate dauernden Aufenthalts des Minderjährigen, keine Umstände zu erkennen, die gegen eine Rückkehr des Minderjährigen in den Herkunftsstaat gemeinsam mit dem Beschwerdeführer sprechen würden, zumal er den Großteil seines bisherigen Lebens dort verbrachte und sich seine engsten Bezugspersonen – seine Mutter und Schwester – unverändert dort aufhalten, bei welchen er abermals wohnen könnte. Alternativ bestünde auch im Herkunftsstaat die Möglichkeit eines gemeinsamen Wohnsitzes mit dem Beschwerdeführer; die Fortsetzung des Familienlebens mit dem minderjährigen Sohn im gemeinsamen Herkunftsstaat ist daher jedenfalls zumutbar und angesichts des dadurch für den Sohn ermöglichten persönlichen Kontakts zur Kindesmutter und der Rückkehr in das vertraute Umfeld auch im Interesse des Kindeswohls gelegen.

Angesichts der langjährigen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet bildet die ausgesprochene Rückkehrentscheidung jedenfalls einen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, welcher jedoch im öffentlichen Interesse gerechtfertigt ist. Hierbei ist zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer zwar die Pflichtschule sowie eine Lehre im Bundesgebiet absolvierte und die deutsche Sprache erlernte, jedoch keine berufliche Eingliederung erreicht hat. Dieser war zuletzt ohne Beschäftigung, befand sich wiederholt in Straf- und Verwaltungshaft und hat den von ihm ausgeübten Beruf als Installateur zur Begehung schwerwiegender gewerbsmäßiger Betrugsdelikte zum Nachteil zahlreicher Personen genutzt, sodass, zumal er auch kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer ihm in Aussicht stehenden Beschäftigung erstattete, keine positive Prognose hinsichtlich einer künftigen Selbsterhaltungsfähigkeit getroffen werden konnte.

Beim gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer kann die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben in seinem Herkunftsstaat vorausgesetzt werden, weshalb er im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit Erwerbstätigkeiten, wenn auch allenfalls nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Letztlich konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, etwa auf Grund seiner Prägung außerhalb seines Herkunftsstaates, überhaupt nicht in der Lage sein könnte, sich in Serbien zurechtzufinden, zumal er mit den dortigen Verhältnissen vertraut ist, zahlreiche verwandtschaftliche Bezugspersonen in Serbien hat (Bruder, Onkeln, Tanten, Cousins und Cousinen, minderjährige Kinder und deren Mutter) und seine Muttersprache unverändert beherrscht. Es kann somit auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer, welcher die ersten acht Lebensjahre in Serbien verbrachte und bis dato in einem serbischen Familienverband lebt, die dortigen Gegebenheiten überhaupt nicht bekannt wären und er sich dort nicht zurechtfinden würde. Der Beschwerdeführer wird nach einer Rückkehr anfänglich zusätzlich auf Unterstützung seitens seiner in Serbien und in Österreich lebenden Angehörigen sowie auf Leistungen des serbischen Sozialsystems zurückgreifen können. Der Umstand der langjährigen Ortsabwesenheit steht einer Rückkehr demnach nicht entgegen.

Zudem ist festzuhalten, dass auch angesichts des Umstandes, dass die beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers und deren Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt grundsätzlich in Serbien haben, von engen Bindungen zum Heimatland auszugehen ist.

Den angesichts seiner langjährigen Aufenthaltsdauer bestehenden familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an der Verhinderung weiterer Straftaten, insbesondere im Bereich der schwerwiegenden Delikte gegen fremdes Vermögen, gegenüber. Angesichts der Schwere der konkret begangenen Straftaten (u.a. schwerer gewerbsmäßiger Betrug) sowie der Vielzahl der zuletzt innerhalb eines rund zweijährigen Zeitraums gesetzten Tathandlungen, von welchen ihn auch eine Vorverurteilung und offene Probezeit nicht abzuhalten vermochte, ist fallgegenständlich von einer gravierenden Straffälligkeit auszugehen, welche eine Aufenthaltsbeendigung auch angesichts der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geboten erscheinen lässt. Aufgrund der kontinuierlichen Tatbegehungen sowie der raschen Rückfälligkeit und gewerbsmäßigen Vorgehensweise in führender Rolle ist die Begehung weiterer gleichgelagerter Straftaten zu prognostizieren, sodass mit einem weiteren Aufenthalt eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einherginge.

Es ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht verwehrt, nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbotes neuerlich einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet zu begründen.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung unzulässig wäre.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.

3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien:

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234). Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren, wie dargelegt, kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Art. 3 EMRK) erstattet.

Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID 19-Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Personen, die in Serbien einreisen, erhalten eine schriftliche Gesundheitswarnung in englischer und serbischer Sprache über die Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung und zur Eindämmung der COVID 19-Pandemie. Einreisende werden an allen Grenzübergängen streng nach Anzeichen einer COVID 19-Infizierung geprüft. Das Tragen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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