TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/2 W282 2235092-1

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Veröffentlicht am 02.12.2020
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Entscheidungsdatum

02.12.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs5
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4

Spruch


W282 2235092-1 /19E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 19.11.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA.: Serbien vertreten durch RA Dr. Farah ABU-JURJI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.11.2020 zu Recht erkannt:

a)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbots in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids auf 5 Jahre herabgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (BF), ein vor kurzem volljährig gewordener serbischer Staatsangehöriger, hielt sich bis zum Jahr 2011 in Serbien auf und übersiedelte gegen Ende des Jahres 2011 mit seinen Eltern nach Österreich.

2. Der BF wurde im Laufe seines bisherigen Aufenthaltes mehrfach strafrechtlich verurteilt, ua. wegen schwerer Körperverletzung (§§ 83, 84 StGB), Gefährdung der körperlichen Sicherheit (§ 89 StGB), teils versuchtem – teils vollendetem Raub bzw. schweren Raub (§§ 15 iVm 142, 143 StGB) und Diebstahl (§ 127 StGB). Teilweise handelte es sich hierbei um Jugendstraftaten.

3. Nach seiner vorletzten Verurteilung leitete das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme gegen den BF ein. Mit dem im Spruch angeführten angefochtenen Bescheid wurde gemäß
§ 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.,) gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

4. Der BF erhob durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde, wobei der Bescheid hierbei zur Gänze angefochten wird. Der Beschwerdeführer beantragte darin eine mündliche Verhandlung abzuhalten bzw. den Bescheid ersatzlos zu beheben. Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 16.09.2020 vorgelegt. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 17.09.2020 GZ. W282 2235092-1/2Z wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt.

5. Am 19.11.2020 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Rechtvertreters des BF statt, der BF wurde hierzu aus der Justizanstalt Hirtenberg vorgeführt. Im Rahmen der Verhandlung wurden der BF, seine Mutter, seine Freundin/Lebensgefährtin und der Inhaber jenes Unternehmens, dass die Einstellungszusage für den BF ausgestellt hat, einvernommen. Im Anschluss daran wurde das Erkenntnis mündlich verkündet. Das Bundesamt blieb dieser Verhandlung unentschuldigt fern.

6. Am 27.11.2020 langte beim BVwG der Antrag des Rechtsvertreters des BF auf Ausfertigung des Erkenntnisses iSd § 29 Abs. 4 VwGVG ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1 Zum Beschwerdeführer und seinem Aufenthalt:

Der am XXXX .2020 volljährig gewordene Beschwerdeführer (BF) ist serbischer Staatsbürger, er ist gesund, nimmt keine Medikamente und ist erwerbsfähig.

Der BF hat sich bis zu seinem achten Lebensjahr in Serbien aufgehalten, wo er bis Ende des Jahres 2011 seine Kindheit verbracht hat und eine Volksschule besucht hat. Ende des Jahres 2011 übersiedelte der BF mit seinen Eltern und seinen Geschwistern ins Bundesgebiet nach Wien und hält sich seitdem durchgehend hier auf. Der BF reiste in den letzten Jahren zum Zweck von Urlaubsreisen bzw. Verwandtenbesuchen mehrmals in sein Heimatland. Die unmittelbaren Verwandten des BF, sohin seine Eltern und seine Geschwister halten sich im Bundesgebiet auf, ebenso wie die Freundin des BF. Der BF hat vor seiner Inhaftierung mit seine Mutter und seinen Geschwistern in einem Haushalt gewohnt. In seinem Heimatland hält sich seine betagte Großmutter auf, die dort allein in einem kleinen Wohnhaus in einem Ort ca. 50 km von Belgrad entfernt wohnt. Der BF unterhielt zu dieser Großmutter seltenen Kontakt in Form von Heimatbesuchen. Der BF kann bei seiner Großmutter, wenn auch in beengten Verhältnissen, für den Fall seiner Rückkehr Unterkunft nehmen.

Der BF führt mit seiner Freundin/Lebensgefährtin seit Februar 2018 eine Beziehung, ein gemeinsamer Haushalt bestand bis jetzt nicht. Die Lebensgefährtin absolviert eine Lehre bei einem Handelskonzern in Wien.

Der BF spricht Deutsch auf (ungefährem) C1 Niveau und hat ab seinem achten Lebensjahr seine Schulpflicht im Bundesgebiet absolviert. Die wirtschaftliche Integration des BF ist als nur rudimentär vorhanden festzustellen: Der BF hat sich nach seinem Pflichtschulabschluss nicht maßgeblich um eine Ausbildungsstelle oder eine Erwerbstätigkeit bemüht, er bezog vielmehr seit März 2018 bis Oktober 2019 Arbeitslosengeld. Der BF war bis dato im Inland nicht erwerbstätig. Die vorliegende Einstellungsbestätigung von „ XXXX Installationen“ vom 03.09.2020 zu seinen Gunsten stellt eine „Gefälligkeitsbestätigung“ für seinen Vater dar. Der BF hat sich nicht um diese Stelle bzw. Zusage selbst bemüht, diese wurde ihm von Dritten organisiert. Der BF hat an Jobcoachings des Arbeitsmarktservice teilgenommen. Der BF hat nun in der JA Hirtenberg eine Lehre begonnen.

Der BF ist im Hinblick auf seine massive Straffälligkeit (vgl. sogleich unten) abseits seines familiären Umfelds nicht nennenswert sozial integriert. Der BF verfügte bisher über einen Freundes- bzw. Bekanntenkreis, der zu einem Gutteil aus den Mittätern seiner Straftaten besteht. Der BF ist auch gesellschaftlich nicht in überdurchschnittlicher Weise integriert.

Dem BF wurde von der Magistratsabteilung 35 der Stadt Wien (MA 35) erstmalig am XXXX .2012 der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“ mit Gültigkeit bis XXXX .2013 erteilt. Diese wurde über Antrag zuerst bis 2014, weiters bis 2017 und letztmalig bis XXXX .2020 verlängert. Der BF hat einen rechtzeitigen Verlängerungsantrag bei der MA 35 eingebracht, ein Verfahren nach dem NAG ist derzeit anhängig, wobei der Ausgang des ggst. Verfahrens abgewartet wird.

Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet stellte eine äußerst schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar.

1.2. Zur Straffälligkeit des BF:

Der BF ist trotz seines jungen Alters bereits vierfach rechtskräftig vorbestraft:

Der BF wurde im September 2017 von einem Landesgericht wegen Körperverletzung, schwerer Körperverletzung (§§ 83, 84 StGB), Gefährdung der körperlichen Sicherheit (§ 89 StGB), teils versuchtem – teils vollendetem Raub bzw. schweren Raub (§§ 15 iVm 142, 143 StGB) und Diebstahl (§ 127 StGB) als Jugendstraftaten zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 20 Monate bedingt auf 3 Jahre nachgesehen, verurteilt. Dem BF wurde die Bewährungshilfe angeordnet. Der BF wurde schuldig befunden, mit mehreren anderen Mittätern in einer bandenartigen Struktur, in 3 getrennten Tathandlungen unter Verwendung eines Messers bzw. eines Elektroschockers Raubüberfälle begangen zu haben. Der BF und seine Mittäter schlugen bzw. bedrohten im Jänner 2017 gleichaltrige Personen in Wien 12 mit Messern und raubten ihren Opfern Geld, E-Zigaretten und Smartphones, wobei zumindest eine Tat im Versuchsstadium verblieb, da das Opfer zuerst flüchten konnte, dann vom BF und seinen Mittätern eingeholt und verprügelt wurde, wobei der BF und seine Mittäter nur deshalb von dem Opfer abließen, weil ein unbekannter Fahrzeuglenker auf die Szene aufmerksam wurde.

Weiters war Gegenstand dieses Urteils, dass der BF in insgesamt 10 ähnlichen Fällen, teilweise mit einem, teilweise mit mehreren Mittätern, zwischen Jänner und Februar 2017 verschieden Opfer teilweise unter Einsatz von Schlägen und Tritten Geld, Geldbörsen, Smartphones und andere Wertgegenstände geraubt hat. Die Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung erfolgte teilweise in Zusammenhang mit den Tathandlungen des Raubes bzw. der dort ausgeübten Gewalt und weiters deswegen, weil sich der BF mit einem Mittäter verabredete einem Opfer „eine Abreibung zu verpassen“, weil dieses ihnen keine Zigaretten gegeben hatte und er diesem deswegen Schläge und Tritte versetze. Mit selbigem und einem weiteren Mittäter stahl der BF eine Geldtasche und weiters eine Handkassa aus einem Friseursalon. Zu guter Letzt wurde der BF wegen Gefährdung der körperlichen Sicherheit verurteilt, weil er mit einem Mittäter Ende Jänner 2017 nach einem versuchten Raub ein Opfer, das zuerst flüchten konnte, in einer Hetzjagd verfolgte, dieses einholte, an der Schultasche packte und das Opfer mit seinem Mittäter in den fließenden Verkehr auf die Straße stieß, wodurch ein PKW Lenker sein Fahrzeug verreißen musste, um das Opfer nicht zu überfahren.

Als Mildernd wurde das teilweise Geständnis des BF gewertet, sein bis dahin ordentlicher Lebenswandel und eine tw. Sicherstellung der Beute. Erschwerend wurde das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die Verletzung eines Opfers beim Raub und die doppelte Qualifikation ebendieses Raubs gewertet.

Der BF wurde nach Strafantritt und Verbüßung des unbedingten Strafteils am 05.05.2019 bedingt aus der Strafhaft entlassen (Probezeit 3 Jahre). In Folge weiterer Straftaten wurde die Probezeit des unbedingten Strafteils sowie jene der bedingten Entlassung Mitte 2019 auf 5 Jahre verlängert. In Folge der letzten Straftat des BF wurde die bedingte Entlassung widerrufen.

Im Juni 2019 wurde der BF erneut von einem Landesgericht verurteilt. Die Verurteilung erfolgte wegen Diebstahl bzw. Einbruchsdiebstahl (§§ 127, 129 StGB). Der BF war im Jahr 2018 mit zwei Mittätern in eine Lagerhalle einer Supermarktkette eingebrochen, indem sie ein Torgitter aufbrachen und dort Getränke entwendeten. Der BF wurde deswegen zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu 4 € verurteilt, im NEF zu 40 Tagen Freiheitsstrafe. Der BF zeigte sich geständig, was als mildernd gewertet wurde, erschwerend wirkte seine Vorstrafe. Diese Tatbegehung erfolgte während aufrechter Bewährungshilfe.

Die nächste Verurteilung des BF folgte bereits Ende Juli 2019: Der BF wurde von einem Landesgericht erneut wegen teils versuchtem (gewerbsmäßigen) Diebstahl bzw. Einbruchsdiebstahl (§§ 127, 129 StGB) verurteilt, wobei er mit einem seiner führenden Mittäter aus den 2017 verurteilten Raubhandlungen am 12.06.2019 in ein Café einzubrechen versuchten, indem sie ein Fenster aufzwängten, dabei aber betreten wurden und flüchteten. Weiters stahl der BF einem unbekannten Geschädigten ein Fahrrad in nicht mehr feststellbarem Wert. Der BF erhielt hierfür eine Zusatzstrafe zu seiner Verurteilung im Juni 2019 im Ausmaß von 5 Monaten Freiheitsstrafe. Auch diese Tatbegehung erfolgte während aufrechter Bewährungshilfe sowie zusätzlich innerhalb der Probezeit der – erst kurz zuvor gewährten - bedingten Entlassung.

Letztmalig wurde der BF im September 2020 von einem Landesgericht verurteilt. Der BF wurde erneut wegen Raubes und schweren Raubes (§§ 142, 143 StGB), gewerbsmäßigem Diebstahl bzw. Einbruchsdiebstahl (§§ 127, 129 StGB), Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (§ 241e StGB) und wegen betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs (§ 148a StGB) verurteilt. Der BF wurde schuldig erkannt, im Juni 2020 in fünf Fällen teilweise durch Einbruch und in gewerbsmäßiger Absicht Wertgegenstände, einen Schlüsselbund, Warensendungen aus Postkästen und Werkzeug aus einem Kellerabteil gestohlen zu haben, sowie durch Einbruch in einen Postkasten die Schlüssel einer Wohnung erlangt zu haben, in der er Wertgegenstände, ein Smartphone und eine Bankomatkarte stahl. Weiters wurde er für schuldig befunden, sich ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz verschafft zu haben, sich durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig zu bereichern, indem er im Zuge des geschilderten Einbruchsdiebstahls die Bankomatkarte seines Opferns an sich nahm und mit dieser unter Nutzung der NFC Funktion an Zigarettenautomaten 13 Packungen Zigaretten im Wert von EUR 71,- erwarb. Wegen letzterem Umstand erfolgte die Verurteilung betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs.

Er wurde weiters für schuldig befunden, Anfang Dezember 2019 mit einem Mittäter ein Opfer mit einem Messer bedroht zu haben und diesem Geld geraubt zu haben, wobei sich der BF und der Mittäter Zugang zu einem Spielcasino zu verschaffen versucht hatten. Seine DNA wurde an einem Rohr eines Staubsaugers gefunden, dass der BF bei dem Raub ua. als Waffe benutzt hatte. Weiters raubte der BF (ohne Messer) gemeinsam mit einem Mittäter durch gefährliche Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben am 13.02.2020 einem Jugendlichen ein iPhone im Wert von 540 € und Kopfhörer im Wert von 140 €. Diese Tatbegehungen erfolgte allesamt während aufrechter Bewährungshilfe, während aufrechter Probezeit der bedingten Entlassung und nachdem bereits das ggst. Verfahren des Bundesamtes eingeleitet war und dem BF bereits Parteiengehör gewährt worden war.

Der BF wurde aufgrund dieser Fakten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt und die im Mai 2019 gewährte bedingte Entlassung zu seiner Verurteilung aus 2017 wiederrufen, womit die verbleibende 20-monatige Freiheitsstrafe in Vollzug gesetzt wurde. Der BF verbüßt diese Haft derzeit in der Justizanstalt Hirtenberg, in die er auf eigenen Wunsch verlegt wurde.

1.3. Zum Heimatland des BF:

Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.

Weiters kann hinsichtlich der länderspezifischen Umständen in Serbien wie folgt festgestellt werden:

„Covid-19 Pandemie

Letzte Änderung: 5.6.2020

Die Bewegungsfreiheit der Menschen in Serbien (Staatsbürger als auch Fremde) wurde mit Beendigung des Ausnahmezustandes am 7.5.2020 nach fast 2 Monaten wieder hergestellt. Der Ausnahmezustand war aufgrund der festgestellten COVID-19 Entwicklung am 15.3.2020 durch den Präsidenten verfügt worden (VB 11.5.2020).

Seit dem 22. Mai 2020 ist eine Ein- und Durchreise nach und durch Serbien wieder ohne jede Einschränkung möglich. Reisende erhalten an der Grenze ein zweisprachiges Informationsblatt über die zu beachtenden Maßnahmen (AA 3.6.2020).

Keine Einreisebeschränkungen mehr seit 22. Mai 2020 (IOM AVRR 26.5.2020).

Die Verfassung garantiert das Recht auf Reisefreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 11.3.2020). Die Bewegungsfreiheit wird aber nicht immer angemessen geschützt (BTI 29.4.2020).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (3.6.2020): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 3.6.2020
- BTI - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Serbia, 29. April 2020https://www.ecoi.net/en/file/local/2029446/country_report_2020_SRB.pdf, Zugriff 12.5.2020
- IOM - Internationale Organisation für Migration (26.5.2020): AVRR (Assisted Voluntary Return and Reintegration) Information, Flugeinschränkungen und COVID-19 spezifische Einreisebestimmungen (Stand: 26.5.2020), Auskunft von IOM, per E-Mail
- USDOS - US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Serbia, 11. März 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026363.html, Zugriff 13.5.2020
- VB des BM.I für Serbien (11.5.2020): Auskunft des VB, per E-Mail

Grundversorgung / Wirtschaft

Letzte Änderung: 5.6.2020

Die Stärkung der serbischen Wirtschaft ist seit Jahren eines der innenpolitischen Hauptthemen. Als EU-Beitrittskandidat strebt Serbien nach Anpassung an die EU-Standards. Die Wirtschaftszahlen zeigen große Erfolge bei der Haushaltskonsolidierung sowie eine leichte Besserung mit Blick auf die allgemeine Wirtschaftsentwicklung (AA 2.5.2019c).

Trotz erheblicher Reformanstrengungen und dem grundsätzlichen Umbau einer verstaatlichten, reglementierten und von starken Einbrüchen geprägten zu einer modernen Marktwirtschaft sieht sich Serbien auch nach einem Jahrzehnt grundlegenden Strukturproblemen gegenüber, welche die wirtschaftliche und Haushaltsstabilität bedrohen (LIPortal Wirtschaft & Entwicklung 9.2019).

Im Jahr 2019 lag die Arbeitslosenquote in Serbien bei rund 10,9 %. Für das Jahr 2021 wird die Arbeitslosenquote in Serbien auf rund 13 % prognostiziert. Die Jugendarbeitslosenquote (bei 14 bis 24-jährigen) wird bei rund 32,05 % geschätzt. Im Jahr 2018 betrug das Bruttoinlandsprodukt in Serbien rund 50,5 Milliarden US-Dollar. Für das Jahr 2024 wird das BIP Serbiens auf rund 75,2 Milliarden US-Dollar prognostiziert. Im Jahr 2018 betrug das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf in Serbien rund 7.223 US-Dollar. Im Jahr 2019 belief sich die durchschnittliche Inflationsrate in Serbien auf rund 2 % gegenüber dem Vorjahr (Statista 24.4.2020).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (2.5.2019c): Serbien: Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/wirtschaft/207504, Zugriff 3.10.2019
- LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (9.2019): Serbien, Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/serbien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 3.10.2019
- Statista - deutsches Online-Portal für Statistik (24.4.2020): Serbien, Arbeitslosenquote in Serbien bis 2018, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/368629/umfrage/bruttoinlandsprodukt-bip-pro-kopf-in-serbien/, Zugriff 5.6.2020

Sozialbeihilfen

Letzte Änderung: 5.6.2020

Armut in Serbien ist v.a. ein ländliches Phänomen und betrifft außerdem sozial benachteiligte Gruppe überproportional, unter anderem Roma. Zugleich ist das bisher gültige System der Sozialhilfe nicht angepasst an die Bedürfnisse der Bedürftigsten, es kommt bisher nur ein kleinerer Teil der Transferzahlungen bei Ihnen an. Mit Unterstützung der Weltbank hat die serbische Regierung in den letzten Jahren erste Schritte zu einer Reform des Sozialhilfesystems unternommen (LIPortal Wirtschaft & Entwicklung 9.2019).

Ein Sozialamt ist in allen Gemeinden Serbiens zu finden. Der Umfang der Aktivitäten, der seitens der Sozialämter angeboten wird, beinhaltet Unterstützung für folgende Personengruppen: Individuen oder Familien ohne Einkommen, Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen, die nicht in der Lage sind, für sich selber zu sorgen, Waisen, Drogen- oder Alkoholabhängige, Verurteilte, die sich im Gefängnis aufhalten, minderjährige Eltern, Familien mit drei oder mehr Kindern. Zusätzlich gibt es spezielle Unterstützung um Familiengewalt vorzubeugen. Sozialhilfe ist in Serbien kostenfrei. Das Sozialsystem ist für jeden serbischen Staatsbürger zugänglich (IOM Country Fact Sheet 2018).

Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld in Höhe von umgerechnet ca. 25 Euro ausbezahlt (AA 3.11.2019).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/21601316/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylVfG_%28Stand_August_2019%29%2C_03%2E11.2019.pdf?nodeid=21601317&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020
- LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (9.2019): Serbien, Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/serbien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 3.10.2019
- IOM - Internationale Organisation für Migration (geändert 1.4.2019): Länderinformationsblatt Serbien 2018, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/772192/18363839/Serbien_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101616&vernum=-2, Zugriff 19.9.2019

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 5.6.2020

Die medizinische Versorgung ist außerhalb der größeren Städte nicht überall gewährleistet (EDA 24.9.2019).

Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 23.9.2019b).

Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat. Behandlungen und Medikamente sind gänzlich kostenlos für alle Bürger, die im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert sind. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Einfache medizinische Einrichtungen können in ganz Serbien in fast jedem Ort gefunden werden. Die größten Krankenhäuser in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Um kostenlos behandelt zu werden, muss der Patient im Besitz einer staatlichen Krankenversicherung sein. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Abhängig von der Art der Krankenversicherung sowie der Anspruchsberechtigung, kann die Behandlung entweder kostenlos oder nur teilweise gedeckt sein. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose Bürger besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer der Familienmitglieder eine Krankenversicherung besitzen, sind Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können (IOM 1.4.2019).

Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden

gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Im Juli 2018 wurde in Serbien ein Transplantationsgesetz und ein Gesetz über eine Organspenderdatenbank, welche jedoch bis heute nicht funktionsfähig ist, verabschiedet. Mehr als 1.000 Patienten warten auf eine Organtransplantation, während die Zahl der potentiellen Spender sehr gering ist (AA 3.11.2019).

Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung): Diabetes mellitus (die Versorgung mit allen Arten von gängigen Insulinpräparaten ist regelmäßig und sicher), orthopädische Erkrankungen (auch kranken-gymnastische u.ä. Therapien), psychische Erkrankungen, u.a. Depressionen, Traumata, Schizophrenie, posttraumatische Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung), Atemwegserkrankungen (u.a. Asthma bronchiale), Hepatitis B und C (abhängig von der Verfügbarkeit antiviraler Medikamente, die teilweise selbst gekauft werden müssen), Epilepsie, ein Großteil der Krebsformen, Nachsorge für Herzoperationen, Krebsoperationen, orthopädische Operationen etc. Dialyse wird bei Verfügbarkeit eines Platzes durchgeführt. Es gibt auch in Belgrad und Novi Sad private Zentren zur Dialyse. Diese beiden Kliniken haben Verträge mit der staatlichen Krankenversicherung abgeschlossen, wonach sie auch bei Bedarf auf Kosten der staatlichen Krankenversicherung Dialysen durchführen können (AA 3.11.2019).

Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Wojwodina existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind. Für den Patienten fällt bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes lediglich eine Beteiligungsgebühr von 50,- RSD an (ca. 0,50 Euro) (AA 3.11.2019).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/21601316/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylVfG_%28Stand_August_2019%29%2C_03%2E11.2019.pdf?nodeid=21601317&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020
- AA - Auswärtiges Amt (23.9.2019b): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 23.9.2019
- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (24.9.2019): Serbien, Reisehinweise für Serbien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/serbien/reisehinweise-serbien.html, Zugriff 24.9.2019
- IOM - Internationale Organisation für Migration (geändert 1.4.2019): Länderinformationsblatt Serbien 2018, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/772192/18363839/Serbien_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101616&vernum=-2, Zugriff 19.9.2019

Covid-19 Pandemie - Gesundheitsversorgung

Letzte Änderung: 5.6.2020

Negative Journalistenberichte über unzureichende Gesundheitssicherheitsmaßnahmen für das eingesetzte medizinische Personal als auch die Sicherheitskräfte wurden von der Regierung umgehend zurückgewiesen. Es gab anfängliche logistische Probleme im ganzen Land die entsprechende Schutzausrüstung bereitzustellen. Zugleich hat Serbien enorme Anstrengungen mithilfe der EU, Chinas und Russlands unternommen, im medizinischen Bereich nachzurüsten, so beim Ankauf zahlreicher Beatmungsgeräte. Eine flächendeckende Versorgung mit der notwendigen medizinischen Ausrüstung scheint nach zwei Monaten COVID-19 Bekämpfung landesweit gegeben zu sein. Serbien hatte den ersten festgestellten COVID-19 Fall am 6.3.2020 im Land bestätigt und nachfolgend eine täglich ansteigende Fallzahl. Gesundheitspolitisch darf der Ausnahmezustand, welcher über 53 Tage (15.3. bis 7.5.2020) Gültigkeit hatte, als erfolgreich bezeichnet werden. Mit Stand 9.5.2020 hatte Serbien 10.032 Erkrankungsfälle und damit verbunden 213 Todesfälle (VB 11.5.2020).

Das Gesundheitsministerium der Republik Serbien hat eine Homepage bezüglich des möglichen Auftretens des Coronavirus (COVID-19) mit Informationen und Verhaltensregeln auf Englisch online gestellt, welche laufend aktualisiert wird (BMEIA 12.5.2020).

Auf dem Portal www.covid19.rs werden täglich Informationen zur Ausbreitung des Coronavirus aktualisiert und Empfehlungen zum Umgang mit der Situation sowie eine Hotline-Nummer sind dort veröffentlicht. Lockerungen seit 6.5.2020:

• Alle Exportverbote, die während der Covid-19 Krise eingeführt wurden, sind wieder aufgehoben

• Keine Ausgangssperren

• Kein Einsatz von Militär für zivile Zwecke

• Öffentliche Verkehrsmittel werden wieder den Betrieb aufnehmen

• Handschuhe- und Schutzmaskenpflicht in öffentl. Verkehrsmitteln sowie Gaststätten

• Kindergärten öffnen wieder, aber Schulen bleiben geschlossen (Unterricht online)

• Kinos und Theater bleiben geschlossen

• Abstandspflicht von 2 Metern und weiterhin Social Distancing

• Größere Zusammentreffen (Feiern) erst ab 15. Juni erlaubt, derzeit sind Versammlungen im Innen- sowie Außenbereich bis 50 Personen unter Befolgung der Schutz- und Desinfektionsmaßnahmen zugelassen (WKO 8.5.2020).

Die Vorschriften im Zusammenhang mit dem neuen Coronavirus (COVID-19) ändern sich laufend (EDA 3.6.2020).

Die Modernisierung der Labore in Serbien wird von der EU mit 7,5 Millionen Euro unterstützt. Die EU hat insgesamt 38 Millionen Euro Soforthilfe an die sechs Nicht-EU-Staaten auf dem Balkan - etwa für Beatmungsgeräte - zur Verfügung gestellt. Das weitaus meiste Geld davon (nämlich 15 Millionen) bekam Serbien, um die fünf Flugtransporte mit den Hilfsgütern zu bezahlen. In Serbien wurden bisher etwa 26.000 Personen getestet, davon waren über 4.800 positiv, das sind etwa 5,4 %. Problematisch ist zurzeit vor allem, dass das Virus sich auch in zwölf Heimen verbreitet hat - darunter zwei Heime für Behinderte. Der serbische Präsident selbst hatte angegeben, dass Serbien von China einige Beatmungsgeräte geschenkt bekommen habe und einige von China eingekauft habe (DS 16.4.2020).

Quellen:

- BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (11.5.2020): Republik Serbien, Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/serbien/, Zugriff 11.5.2020
- DS - der Standard (16.4.2020): International, Europa, Serbien, Covid-19, Serbien wirft sich China an die Brust, https://www.oslobodjenje.ba/vijesti/region/postignut-dogovor-gradani-srbije-izlaze-na-izbore-21-juna-553995, Zugriff 5.5.2020
- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (3.6.2020): Serbien, Reisehinweise für Serbien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/serbien/reisehinweise-fuerserbien.html, Zugriff 3.6.2020
- VB des BM.I in Serbien (11.5.2020): Auskunft des VB, per E-Mail
- WKO - Wirtschaftskammer Österreich (8.5.2020): Coronavirus: Situation in Serbien, Aktuelle Lage und Info-Updates, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-serbien.html#heading Einreise_und_Reisebestimmungen , Zugriff 11.5.2020

22.Rückkehr

Letzte Änderung: 5.6.2020

Seit dem 22. Mai 2020 ist eine Ein- und Durchreise nach und durch Serbien wieder ohne jede Einschränkung möglich. Reisende erhalten an der Grenze ein zweisprachiges Informationsblatt über die zu beachtenden Maßnahmen (AA 3.6.2020).

Keine Einreisebeschränkungen mehr seit 22. Mai 2020 (IOM AVRR 26.5.2020).

Durch das StarthilfePlus - Level D Programm, bietet IOM Serbien konkrete Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrenden an. Außerdem stellt das DIMAK Beratungszentrum (Deutsches Informationszentrum für Migration, Ausbildung und Karriere in Serbien) durch sein “Build Your Future”-Programm immaterielle Unterstützung bei der Reintegration zur Verfügung. Das Programm klärt darüber auf, welche Möglichkeiten es für die Betroffenen in Serbien gibt (inklusive Weiterbildungsmöglichkeiten) und unterstützt bei der Jobbewerbung. Zusätzlich organisiert DIMAK in Zusammenarbeit mit Firmen, die neues Personal suchen, regelmäßig Berufsmessen in Serbien. Nach der Rückkehr sollte die rückkehrende Person sich bei relevanten Behörden und Stellen (wieder) anmelden; dazu ist unbedingt der Personalausweis erforderlich - dieser kann, falls nötig, bei einer lokalen Polizeistelle beantragt werden; sich für die (staatliche) Krankenversicherung/Rentenversicherung anmelden; Sozialhilfe beantragen; Stellen kontaktieren, die bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen; die Anmeldung bei Kinderbetreuung, Schule und weitere Bildungsinstitutionen in die Wege leiten (IOM 2019).

Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält (AA 3.11.2019).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (3.6.2020): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 3.6.2020
- AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/21601316/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylVfG_%28Stand_August_2019%29%2C_03%2E11.2019.pdf?nodeid=21601317&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020
- IOM - Internationale Organisation für Migration (26.5.2020): AVRR (Assisted Voluntary Return and Reintegration) Information, Flugeinschränkungen und COVID-19 spezifische Einreisebestimmungen (Stand: 26.5.2020), Auskunft von IOM, per E-Mail
- IOM - Internationale Organisation für Migration (2019 - geändert 19.3.2020): Länderinformationsblatt Serbien 2019, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/772192/18363839/Serbien_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21859810&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020

Zur Situation des BF bei seiner Rückkehr nach Serbien:

Der BF hat bei seiner Rückkehr nach Serbien Anspruch auf Sozialhilfe, soweit er dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht, er hat weiters Anspruch auf eine kostenlose gesetzliche Krankenversicherung. Ihm steht die Teilnahme an Wiedereingliederungsprojekten wie dem StarthilfePlus - Level D Programm des IOM im Hinblick auf Hilfe bei Suche nach einer Erwerbstätigkeit offen. Der BF kann weiters bei seiner Großmutter Unterkunft nehmen, auch wenn die Wohnverhältnisse beengt sind. Es ist nicht erkennbar, dass der BF bei seiner Rückkehr nach Serbien diesbezüglich in eine ausweglose Lage oder lebensbedrohliche Situation gerät.

2. Beweiswürdigung

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt des Bundesamtes und in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts sowie durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden, an deren Echtheit und inhaltlicher Richtigkeit mit Ausnahme der vorgelegten Einstellungszusage keine Zweifel bestehen, sowie durch Einvernahme des BF in der mündlichen Verhandlung. Weiters wurden die Mutter und die Freundin des BF als Zeuginnen und der Inhaber jenes Unternehmens, dass die Einstellungszusage zugunsten des BF abgegeben hat, als Zeuge im Rahmen der Verhandlung einvernommen. Darüber hinaus wurden Auszüge aus dem Strafregister, Zentralen Fremdenregister (IZR), und des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger eingeholt.

2.1 Zum Beschwerdeführer:

Die Feststellungen zur Einreise, zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet und zu den Aufenthaltstiteln beruhen auf dem Verwaltungsakt des Bundesamtes, dem IZR-Auszug und den Angaben des BF sowie seiner Mutter in Verhandlung.

Die Feststellungen zur familiären Situation des BF, zu seiner Schulbildung, den Kontakten zum Heimatstaat und seinen Verwandten dort, sowie zu seiner sozial und gesellschaftlichen Integration beruhen auf seinen Angaben bei seiner heutigen Einvernahme sowie auf dem hierbei gewonnen persönlichen Eindruck des BF und den Angaben seiner Mutter. Die Feststellungen zur kaum vorhanden wirtschaftlichen Integration ergibt sich aus der Angabe des BF, bis dato keine Berufsausbildung begonnen zu haben und hinsichtlich des Bezugs von Sozialleistungen aus dem eingeholten Auszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des BF basieren ua. auf der Tatsache, dass die Einvernahme des BF im Rahmen der Verhandlung vollständig auf Deutsch erfolgt ist. Von sehr guten Deutschkenntnissen war aber im Hinblick darauf, dass der BF einen Gutteil seiner Schulpflicht absolviert hat, auch auszugehen

Der Aussage der Mutter des BF der BF könne nicht bei seiner Großmutter wohnen, bloß weil diese „alt“ sei bzw. „keinen Platz habe“ ist kein Glauben zu schenken bzw. waren diese Angaben keineswegs überzeugend vorgetragen. Die Mutter gab als Zeugin nämlich auch an, die Großmutter bewohne in Serbien alleine ein Haus, was grds. auch bei beengten Verhältnissen jedenfalls für die temporäre Möglichkeit einer Unterkunftnahme bei der Großmutter spricht. Auf menschlicher Ebene erscheint es allerdings durchaus nachvollziehbar, dass die Mutter des BF keine Angaben machen möchte, die die Verbringung ihres Sohnes nach Serbien potentiell erleichtern könnten.

Soweit mit der vorgelegten Einstellungszusage des Unternehmens „ XXXX Installationen“ der Eindruck erweckt werden soll, dass der BF sich nunmehr tatsächlich um einen Arbeitsplatz bemüht hat, scheitert dies an dem mangelndem authentischen Beweiswert dieses Schriftstücks: Dieser, der Beschwerde beigelegte, „abfotografierte“ Zettel ist kein verbindlicher Arbeitsvorvertrag und konnte der BF auch nicht glaubhaft machen, sich tatsächlich selbst um diese Stelle bemüht zu haben. Vielmehr hinterließ die Einvernahme des Unternehmers, der diesen „Zettel“ ausgestellt hat, den typischen Eindruck, dass es sich um eine Gefälligkeitszusage handelt, nachdem der Unternehmer vom Vater des BF, den er seit Jahren kennt, um diese ersucht wurde. Dieser Zeuge konnte dem erkennenden Richter keinesfalls glaubwürdig vermitteln, dass er aus eigenem oder aus diesbezüglichem Antrieb des BF, diesen als mehrfach wegen Gewaltdelikten vorbestraften jungen Erwachsenen nur aufgrund seiner Qualitäten als Arbeitnehmer einstellen möchte. Auch ist der Zeitpunkt des Auftauchens dieser Einstellungszusage kaum dem Zufall zu verdanken: Der BF hätte diese Stelle – hätte er tatsächlich den Wunsch gehabt, erwerbstätig zu sein - in den Jahren 2018 und 2019, als er Arbeitslosengeld bezog, sehr gut gebrauchen können. Zu diesem Zeitpunkt wurde ihm aber keine Einstellung zugesagt, sondern just erst nach seiner vierten Verurteilung und Ergehen der angefochtenen Rückkehrentscheidung. Auch wurde durch die Einvernahme dieses Zeugen klar, dass dieser um die Ausstellung dieser Zusage vom Vater des BF ausdrücklich ersucht wurde und sich nicht der BF selbst um diesen Arbeitsplatz bemüht hat. Allgemein ist jedoch anzumerken, dass nach Ergehen der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung im Angesicht der drohenden Rückkehr in den Heimatstaat samt Einreiseverbot angestellten bzw. „rasch nachgeholten“ Integrationsbemühungen - von wenigen Ausnahmefällen abgesehen - ohnehin nur ein geringer Beweiswert im Hinblick auf den Integrationsstatus zukommt.

2.2. Zur vom BF ausgehenden hinreichend schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung:

Dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine äußerst bzw. hinreichend schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt ergibt sich aus der massiven Straffälligkeit des BF aufgrund von schweren Raub-, Gewalt- und Eigentumsdelikten. Die Feststellungen hierzu ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Strafurteilen (AS 43f, AS 125f, AS 131f, OZ 6). Hierzu ist festzuhalten, dass sämtliche Hilfs- und Unterstützungsleistungen die man dann dem BF bisher diesbezüglich angedeihen ließ, wirkungslos „verpufft“ sind.

Dem BF wurde schon bei seiner ersten Jugendstraftat im Jahr 2017 aufgrund der Schwere des Gewaltdeliktes Bewährungshilfe (Beilage ./C zur Niederschrift, Strafregisterauszug) angeordnet, weiters wurde er auch in einem Verein in einem Nachreifungsprojekt ab März 2018 betreut (AS 93). Diese fortgesetzte Unterstützung hat den BF ebenso wenig von weiteren Straftaten abgehalten, wie auch die im Jahr 2019 erfolgte bedingte Entlassung aus der Strafhaft. Nur ein Monat nach dieser bedingten Entlassung beging der BF erneut einen versuchten Diebstahl bzw. Einbruchdiebstahl, der nur deshalb im Versuchsstadium verblieb, weil der BF und sein Mittäter gestört wurden. Die im Verwaltungsakt einliegenden damaligen Beteuerungen des BF, sich bessern zu wollen (Stellungnahme vor dem Bundesamt 25.02.2019, AS 85) waren daher nur Lippenbekenntnisse bzw. scheiterte eine Besserung auch am Unvermögen des BF, sich seinem dissozialen Umfeld zu entziehen.

Besonders gravierend ist aber der trotz behaupteter Besserungsabsicht der schnelle Rückfall des BF gegen Ende des Jahres 2019 sowie im Februar 2020, als er erneut in einem bandenartigen Umfeld schwere Raubdelikte beging, zu werten. Die im Sommer 2020 begangen Einbruchdiebstähle bzw. weiteren Strafdelikte beging der BF auch bereits ohne Mittäter, sodass es insgesamt auch nicht mehr glaubhaft ist, dass ausschließlich sein soziales Umfeld in Bezug auf seine Freunde bzw. Bekannten ihn zur Straffälligkeit anhalten würden. Letztlich bewirkte auch die bereits drohende Rückkehrentscheidung in sein Heimatland beim BF kein Umdenken, da das ggst. Verfahren des Bundeamtes bereits Mitte des Jahres 2019 eingeleitet worden war und dem BF auch bereits Parteiengehör gewährt worden war. Dem BF musste somit trotz jugendlichem Leichtsinn unweigerlich klar sein, dass jede weitere Straffälligkeit in diesem Verfahren massiv zu seinen Lasten ausschlagen würde.

Auch konnte der BF dem erkennenden Richter im persönlichen Eindruck nicht glaubwürdig vermitteln, dass er Besserungsabsichten hat, die er auch tatsächlich umsetzen wird können. Es ging dem BF in der Verhandlung teilweise auch darum, seine Taten zu relativieren bzw. diese teilweise zu leugnen. Insbesondere im Hinblick auf das schwere Raubdelikt Ende 2019 gab der BF an, er sei zwar am Tatort gewesen, er sei aber nur verurteilt worden, weil seine DNA auf dem Staubsaugerrohr gefunden worden war. Die Polizei habe ihn dann dazu gedrängt, die Tat zuzugeben, obwohl er nur am Tatort gewesen sei. Auch das Raubdelikt im Februar 2020 leugnete er und gab er an, er habe schon vor dem Strafgericht ausgesagt und bleibe dabei, dass er das Opfer noch nie gesehen habe. Sonst gab der BF überwiegend an, „nicht nachgedacht“ zu haben, bevor er Straftaten beging. Überhaupt wirkte der BF bei seiner Einvernahme weitgehend emotionslos und erweckte auf den erkennenden Richter auch teilweise den Eindruck das ggst. Verfahren nicht ausreichend ernst zu nehmen. So hatte der BF im Zuschauerraum während der Befragung seiner Mutter bzw. seiner Freundin als Zeuginnen offensichtlich Grund zur erheblichen spontanen Erheiterung. Darauf in Unterbrechung der Befragung der Zeuginnen vom erkennen Richter angesprochen, meinte er bloß er habe „Schluckauf“. Der Eindruck von authentischer – über jene durch das derzeitige Haftübel erzeugte – maßgebliche Reue des BF oder Empathie für seine Opfer konnte der BF jedenfalls nicht transportieren. Vielmehr wirkten die Beteuerungen des BF, es tue ihm leid und er wolle so etwas nie wieder tun, zum Teil formelhaft eingelernt und nicht authentisch vorgetragen. Festzuhalten ist auch, dass es dem äußeren Anschein nach dem BF auch etwas an Lebensreife fehlt, die gravierenden Folgen seiner Taten akzeptieren zu können. Doch selbst wenn man zumindest von einem authentischen Reuegefühl beim BF ausgehen könnte, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen, da sich der BF auch schon in der Vergangenheit in seinen Stellungnahmen erheblich reuig gegeben hat, und dennoch innerhalb kürzester Zeit rückfällig geworden ist.

Weiters scheint die Straffälligkeit des BF samt dem schellen Rückfällen teilweise auch auf seinem dissozialen Umfeld zu basieren. Der BF beging diese Delikte – bis auf jene im Sommer 2020 - so gut wie immer mit einem oder mehreren Mittätern aus seinem „Freundes- oder Bekanntenkreis“, wobei diese teilweise auch Schulfreunde waren. Doch auch der von der Mutter des BF initiierte Schulwechsel im Jahr 2018 hat zu keiner Verhaltensänderung geführt, der BF wurde einfach mit anderen Personen straffällig bzw. brach den Kontakt zu seinem früheren Umfeld schlichtweg nicht ab, wie am Einbruchsversuch im Juni 2019 mit einem seiner früheren Mittäter ersichtlich ist.

Hinzu tritt ein überwiegender Einflussverlust bzw. ein systematisches Versagen seiner familiäreren Umgebung im Hinblick darauf, den BF von weiteren Straftaten abzuhalten. Weder die Mutter des BF noch die Freundin des BF hinterließen beim erkennenden Richter den Eindruck, in der Lage zu sein, derart auf den BF einzuwirken, dass dieser trotz seines dissozialen Umfelds nicht mehr straffällig wird. Auch der vom BF ins Treffen geführte Wegzug aus Wien in ein anderes Bundesland, um seinem sozialen Umfeld zu entkommen, wird kaum realisierbar sein, wenn seine Freundin unmissverständlich angibt, aus Wien keinesfalls wegziehen zu wollen, was angesichts ihres Ausbildungsplatzes hier nachvollziehbar ist. Auch diese Lebensgefährtin bzw. Freundin konnte den BF bisher – trotz mehrmaliger Drohung die Beziehung zu beenden - nicht von weiterer Straffälligkeit abhalten. Die Mutter des BF wirkte hingegen insgesamt eher wenig vom Verhalten ihres Sohnes emotional bewegt und konnte bei ihrer Einvernahme auch nicht vermitteln, dass sie nachhaltige bzw. tatsächlich ernsthafte Schritte unternommen hat, ihn aus der Straffälligkeit herauszubringen. Die Antworten der Mutter des BF ließen dem äußeren Eindruck nach auch bereits auf ein nicht unerhebliches Maß an Resignation hinsichtlich der Straffälligkeit des BF schließen.

In Summe steht für den erkennen Richter fest, dass der BF bei seiner Entlassung aus der Strafhaft sich nicht nachhaltig von seinem bisherigen sozialen Umfeld wird lossagen können, was mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit der weiteren Begehung von entsprechenden Vermögens- oder Gewaltdelikten durch den BF einhergehen wird. Die Zukunftsprognose für den BF ist daher aufgrund dieser Umstände bei Verbleib im Bundesgebiet letztlich maßgeblich negativ zu bewerten. Aufgrund dieser Erwägungen war festzustellen, dass vom BF derzeit eine hinreichend schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht.

2.3 Zum Heimatland des BF bzw. seiner Rückkehr dorthin:

Die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat beruht auf § 1 Z 6 Herkunftsstaaten-Verordnung (in Folge kurz als „HStV“ bezeichnet). Die weiteren Feststellungen zu Serbien basieren auf Auszügen aus dem Länderinformationsblatt Serbien idF 05.06.2020 der Staatendokumentation des Bundesamtes.

Dass der BF Zugang sowohl zur Sozialhilfe als auch zu einer kostenfreien Krankenversicherung in Serbien hat, ergibt sich ebenfalls aus dem Angaben des Länderinformationsblattes Serbien, wonach der BF bei seiner Rückkehr unter Vorlage entsprechender Dokumente eine solche beantragen kann. Weiters ergibt sich aus den Informationen zur Rückkehr serbischer Staatsangehöriger, dass der BF auch Hilfe im Wege von Reintegrationsprojekten annehmen kann. Generell ist aber festzuhalten, dass aufgrund der Tatsache, dass er einen Teil seiner Kindheit in Serbien verbracht hat und die Sprache seines Heimatlandes spricht, nicht in eine ausweglose Situation geraten wird. Der BF ist erwerbsfähig und kann neben den in Serbien beziehbaren Sozialleistungen auch seinen Lebensunterhalt selbst verdienen. Zur Möglichkeit zumindest befristet bei seiner Großmutter Unterkunft zu finden, ist auf die Erörterung der Aussage der Mutter des BF in Punkt 2.1 der Beweiswürdigung zu verweisen.

Weitere Feststellungen zum Herkunftsstaat waren fallbezogen mangels Relevanz nicht angezeigt, da der BF in keiner Weise eine asylrelevante oder andere Form der Verfolgung oder Bedrohung behauptet hat und eine solche auch weder für das Bundesamt noch für das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich ist. Vielmehr gab der BF selbst bei seiner Einvernahme an, im Fall der Rückkehr keine Angst vor Verfolgung oder sonstiger staatlicher oder privater Repressalien zu haben.

3. rechtlich war zu erwägen:

Zu A)

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit demnach Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

3.1. Rechtsgrundlagen:

Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

„(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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