TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/20 W154 2218425-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.10.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

20.10.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2
FPG §77
FPG §80
VwG-AufwErsV §1 Z1
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs2

Spruch

W154 2218425-1/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.3.2019, Zahl: 1200245407 - 190297692 / BMI-BFA_WIEN_RD, und die Anhaltung in Schubhaft vom 24.3.2019 bis 27.3.2019 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 FPG stattgegeben und der angefochtene Mandatsbescheid aufgehoben.

Gleichzeitig wird die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 24.3.2019 bis 27.3.2019 für rechtswidrig erklärt.

II. Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, hat gemäß § 35 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung dem Beschwerdeführer, zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters, Aufwendungen in Höhe € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

1.       Verfahrensgang:

1. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 24.7.2018 wurde erstmals gegen den Beschwerdeführer, einen afghanischen Staatsangehörigen, eine Rückkehrentscheidung iVm einem auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen.

2. Nachdem der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft einen Brand im Polizeianhaltezentrum gelegt hatte, wurde er in Untersuchungshaft genommen und in weiterer Folge am 22.3.2019 vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt.

3. Während seiner Untersuchungshaft stellte der Beschwerdeführer am 16.8.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.12.2018, Zahl: 1200245407 – 180779878, negativ entschieden wurde. Unter einem wurde gegen den Beschwerdeführer einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer am 8.1.2019 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein.

4. Nachdem der Beschwerdeführer am 22.3.2019 für die Behörde unangekündigt aus der Gerichtshaft entlassen worden war, wurde er auf Grundlage eines Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG in das Polizeianhaltezentrum überstellt und am 24.3.2019 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen.

Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er sei am 24.7.2018 nach Österreich gekommen, um hier einen Asylantrag zu stellen. Gelebt habe er auf der Straße, sei dann in Traiskirchen gewesen, wo man ihn aber nicht aufgenommen hätte. Gemeldet sei er deshalb nicht gewesen, weil er eigentlich nur im Gefängnis und nie auf Straßen unterwegs gewesen sei. Vor seiner Einreise hätte er zwei Jahre in Griechenland gelebt, dort jedoch keinen Asylantrag gestellt.

In Österreich bzw. der Europäischen Union gebe es keine Familienangehörigen, Mutter und Geschwister befänden sich in Afghanistan. Aufenthaltstitel habe der Beschwerdeführer weder für Österreich noch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.

Er selbst habe einige Jahre in der Heimat die Koranschule besucht. Im Bundesgebiet sei er nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Dass er seine Abschiebung damals mit der Brandlegung verhindern wollte, erklärte er damit, er wäre neu hierhergekommen, sie hätten gesagt, was sie vorhätten und er sei damit einverstanden gewesen.

Der Beschwerdeführer leide an keiner schweren Krankheit und benötige keine Medikamente. In seinem Heimatland werde er nicht verfolgt.

Nachgefragt, wie er seinen Aufenthalt in Österreich hätte finanzieren wollen, antwortete der Beschwerdeführer: „Ich wollte Asyl“. Geld habe er keines, die Effekten führe er alle bei sich.

5 Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Mandatsbescheid wurde über den Beschwerdeführer gemäß 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, gegen den Beschwerdeführer bestehe eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot. Er sei bereits im Bundesgebiet massiv straffällig geworden und stelle somit eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. So habe er durch Brandlegung im Polizeianhaltezentrum versucht, seine Abschiebung zu verhindern. Seitens der Behörde sei davon auszugehen, dass er untertauchen und weiterhin hier im Bundesgebiet seinen illegalen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen werde.

Der Beschwerdeführer halte sich seit seiner Einreise wissentlich illegal in Österreich auf, sei illegal eingereist und hier noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er sei in Österreich untergetaucht, indem er sich behördlich nicht gemeldet habe und für sein fremdenrechtliches Verfahren nicht greifbar gewesen sei. Auch besitze er kein Reisedokument und könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Zudem habe er die österreichische Rechtsordnung missachtet, indem er seine Abschiebung durch Brandlegung im Polizeianhaltezentrum habe verhindern wollen. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren, einer legalen Beschäftigung sei er nicht nachgegangen. Einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich habe er nicht und sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten. Er sei keinster Weise integriert, weil er sich erst seit kurzem im Bundesgebiet befinde und weder über soziale noch familiäre oder berufliche Bindungen verfüge.

Rechtlich führte das Bundesamt aus, entsprechend seines bisherigen Verhaltens begründeten folgende Kriterien im Fall des Beschwerdeführers eine Fluchtgefahr:

Er sei im Bundesgebiet noch nie behördlich gemeldet und auch nicht willens gewesen, im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme seinen tatsächlichen Aufenthaltsort preiszugeben. Somit sei dem Bundesamt nicht bekannt, wo er Unterkunft bezogen habe und der Beschwerdeführer unterstandslos. Der Beschwerdeführer besitze auch nicht ausreichend Barmittel und kein Dokument, um seinen illegalen Aufenthalt aus eigenem beenden zu können. Zudem sei er massiv straffällig geworden und ein inländisches Gericht habe ihn rechtskräftig verurteilt. Er habe mit einem Komplizen einen Brand im Polizeianhaltezentrum gelegt, um seine Abschiebung umgehen zu können. Die Behörde müsse somit davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer auf freiem Fuß untertauche, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkomme und erneut straffällig werde. Deshalb bestehe akute Fluchtgefahr und der Beschwerdeführer stelle eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig, notwendig und erforderlich.

Aufgrund seines geschilderten Vorverhaltens habe sich der Beschwerdeführer als nicht vertrauenswürdig erwiesen, weshalb die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung erforderlich sei. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, der fehlenden sonstigen Verankerung sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege.

6. Am 24.3.2019 wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen.

7. Wegen des beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens gegen seinen ablehnenden Asylbescheid wurde gegen den Beschwerdeführer am 27.3.2019 ein neuer Schubhaftbescheid, diesmal gestützt auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erlassen.

8. Am 29.3.2019 wurde mit Bescheid des Bundesamtes gemäß § 68 Abs. 2 AVG der Bescheid vom 12.12.2018, Zahl: 1200245407 – 180779878 (Asylantrag), betreffend die Spruchpunkte IV bis VI von Amts wegen aufgehoben, dem Beschwerdeführer mittels Verfahrensanordnung gem. § 13 AsylG Abs. 2 AsylG mitgeteilt, dass er seinen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet wegen Straffälligkeit (§ 2 Abs. 3 AsylG) verloren habe und erneut eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen und mit Mandatsbescheid das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung seines Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet (Unterkunftnahme und Meldeverpflichtung).

9. Am 30.3.2019 entzog sich der Beschwerdeführer durch Untertauchen dem gelinderen Mittel.

10. Am 9.4.2019 wurde der Beschwerdeführer in einem Reisezug aufgegriffen, wies sich dabei als afghanischer Staatsbürger im Besitz eines italienischen Konventionsreisepasses aus und wurde auf Basis eines gültigen Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG in weiterer Folge in das Anhaltezentrum überstellt.

Nach einer Recherche bei den italienischen Behörden erließ das Bundesamt mit Bescheid vom 11.4.2019 neuerlich gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.

Mit Bescheid vom 18.4.2019 wurde gemäß § 68 Abs. 2 AVG der Bescheid vom 12.12.2018 betreffend die Spruchpunkte I., II und III von Amts wegen aufgehoben.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.8.2018 wurde mit Bescheid des Bundesamtes gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer nach Italien zurückzubegeben habe. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG wurde gegen den die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG Abschiebung nach Italien zulässig sei.

11. Am 24.4.2019 wurde der Beschwerdeführer nach Italien abgeschoben.

12. Am 6.5.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG gegen den (Mandats-) Bescheid des Bundesamtes vom 24.3.2019 sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 24.3.2019 bis 27.3.2019 ein.

Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der gegenständliche Bescheid auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stütze und keine Hinweise darauf enthalte, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Asylwerber (mit Aufenthaltsrecht bzw. faktischem Abschiebeschutz) handle. Auch ein etwaiges Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 67 FPG sei nicht thematisiert worden.

Am 27.3.2019 sei gegenüber dem Beschwerdeführer ein im Wesentlichen gleichlautender weiterer Schubhaftbescheid, diesmal gestützt auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG erlassen worden. Offenbar habe die belangte Behörde erkannt, dass der Bescheid vom 24.3.2019 auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt gewesen sei und aus diesem Grund einen neuen erlassen.

Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge

?        aussprechen, dass der Schubhaftbescheid vom 24.3.2019 und die Anhaltung in Schubhaft vom 24.3.2019 bis 27.3.2019 (Zeitpunkt der Erlassung des neuen Schubhaftbescheides) rechtswidrig waren;

?        der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Komissionsgebühren und Barauslagen des Beschwerdeführers auferlegen.

13. Im Rahmen ihrer Aktenvorlage nahm die belangte Behörde zum Beschwerdevorbringen im wesentlichen dahingehend Stellung, dass der Beschwerdeführer, nachdem gegen ihn mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes vom 24.7.2018 erstmals eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden waren, mit einem Komplizen im Polizeianhaltezentrum einen Brand gelegt habe, um seine Abschiebung zu verhindern.

Nachdem er aus der Untersuchungshaft heraus einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet eingebracht habe, sei dieser mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.12.2018 negativ entschieden worden, wogegen fristgerecht Beschwerde erhoben worden sei.

Nach seiner Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten sei der Beschwerdeführer spontan aus der Gerichtshaft entlassen und auf Basis eines Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 BFA-VG in das Polizeianhaltezentrum überstellt worden.

Mittels gegenständlichem Mandatsbescheid sei über ihn gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung verhängt worden. Da sein Asylverfahren immer noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gewesen sei, sei am 27.3.2019 mittels abgeändertem Mandatsbescheid über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG erneut die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt worden.

Nachdem der Beschwerdeführer am 28.3.2019 aus dem Stande der Schubhaft entlassen und das gelindere Mittel (Unterkunftnahme und Meldeverpflichtung) verhängt worden sei, sei er am 30.3.2019 untergetaucht und habe sich dem gelinderen Mittel entzogen.

Erst bei seinem erneuten Aufgriff am 9.4.2019 habe er sich als afghanischer Staatsbürger im Besitz eines italienischen Konventionsreisepasses ausgewiesen. Die Tatsache, dass er einen gültigen Asylstatus in Italien habe, sei erst bei dieser Festnahme zutage getreten, bis zu diesem Zeitpunkt habe das Bundesamt keine Kenntnis darüber gehabt, der Beschwerdeführer habe diesem Umstand bislang verschwiegen, um in Österreich Asyl zu erlangen. Erst nach Recherche bei den italienischen Behörden sei festgestellt worden, dass sein Asylstatus auch den Tatsachen entspreche, im EURODAC sei bis zu diesem Zeitpunkt kein Treffer zu Italien aufgeschienen.

Wie dem gesamten näher geschilderten Verfahrensgang zu entnehmen sei, sei die Schubhaft im Zeitraum vom 24.3.2019 bis 27.3.2019 jedenfalls gerechtfertigt gewesen.

Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge

1.       die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. unzulässig zurückweisen,

2.       gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,

3.       den Beschwerdeführer zum Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde verpflichten.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes vom 24.7.2018 wurde erstmals gegen den Beschwerdeführereine Rückkehrentscheidung iVm einem auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen.

Am 16.8.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.12.2018, Zahl: 1200245407 – 180779878, negativ entschieden wurde. Unter einem wurde gegen den Beschwerdeführer einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer am 8.1.2019 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit dem gegenständlichen Mandatsbescheid vom 24.3.2019 wurde über den Beschwerdeführer gemäß 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet und der Beschwerdeführer am selben Tag in Schubhaft genommen.

Ab dem 27.3.2019 wurde der Beschwerdeführer auf der Grundlage eines neuen Mandatsbescheides gemäß 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG in Schubhaft angehalten.

Zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Mandatsbescheides und der darauf gestützten Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft war das Beschwerdeverfahren über seinen negativen Asylbescheid vom 12.12.2018 noch vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig.

2.       Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes, des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und der Einsichtnahme in die Anhaltedatei- Vollzugsverwaltung, das Zentrale Melderegister und das Zentrale Fremdenregister.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte daher abgesehen werden.

3.       Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2

Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.2. Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid):

3.2.1. §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet auszugsweise wie folgt:

㤠22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

[…]“

§22a BFA-VG bildet sohin im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.

3.2.2. Materielle Rechtsgrundlage:

§ 76 FPG lautet:

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“

Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG maßgeblich:

§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. […]

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

3.2.3. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Dem Gesichtspunkt einer "sozialen Verankerung in Österreich" kommt im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft wesentliche Bedeutung zu. Dabei kommt es u.a. entscheidend auf das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit oder auf die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes an (VwGH vom 30. August 2011, 2008/21/0107). Je länger somit der Fremde bereits in Österreich ist und je stärker er hier sozial verwurzelt ist, desto stärker müssen auch die Hinweise und Indizien für eine vorliegende Fluchtgefahr sein. Dabei ist zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (VwGH vom 28. Mai 2008, 2007/21/0233).

3.2.4. Im konkreten Fall bedeutet dies:

Am 16.8.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.12.2018, Zahl: 1200245407 – 180779878, negativ entschieden wurde. Unter einem wurde gegen den Beschwerdeführer einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer am 8.1.2019 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit dem gegenständlichen Mandatsbescheid vom 24.3.2019 wurde über den Beschwerdeführer gemäß 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet und der Beschwerdeführer am selben Tag in Schubhaft genommen.

Ab dem 27.3.2019 wurde der Beschwerdeführer auf der Grundlage eines neuen Mandatsbescheides gemäß 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG in Schubhaft angehalten.

Zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Mandatsbescheides vom 24.3.2019 und der darauf gestützten Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 24.3.2019 bis zum 27.3.2019 war das Beschwerdeverfahren über seinen negativen Asylbescheid vom 12.12.2018 noch vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig. Somit wäre der Mandatsbescheid korrekterweise gemäß §76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zu erlassen gewesen.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Schubhaftbescheid mit Rechtswidrigkeit belastet, wenn er auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt ist, weshalb sich der angefochtene Schubhaftbescheid als rechtswidrig erweist (vgl. VwGH 29.09.2009, 2009/21/0046; VwGH 20.12.2013, 2012/21/0182; VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0086).

War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten (vgl. VwGH 11.06.2013. 2012/21/0114).

Deshalb war spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt II. (Kostenbegehren):

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Gemäß Abs. 7 leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.

Beide Parteien hatten einen Antrag auf Ersatz der Aufwendungen gemäß § 35 VwGVG gestellt. Als obsiegender Partei steht dem Beschwerdeführer der beantragte Aufwandsersatz zu, der Antrag der belangten Behörde war dementsprechend abzuweisen.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Kostenersatz Mandatsbescheid Rechtsgrundlage Rechtswidrigkeit Rückkehrentscheidung Schubhaft Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W154.2218425.1.00

Im RIS seit

15.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten