TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/2 W117 2231951-6

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Veröffentlicht am 02.11.2020
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Entscheidungsdatum

02.11.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §77
FPG §80

Spruch

W117 2231951-6/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl 1026217902-200144994 zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung von XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX ) in Schubhaft, zu Recht:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.02.2020 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet, verbunden mit der Feststellung, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft eintreten. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 24.02.2020 in Schubhaft genommen.

Am 26.07.2020 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Aufgrund der Annahme, dass mittels dieser Antragstellung die Vollstreckung der aufenthaltsbeenden Maßnahme verzögert werden solle, blieb die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrecht. Dieser Aktenvermerk wurde dem Beschwerdeführer am 26.07.2020 nachweislich zur Kenntnis gebracht.

Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.06.2020, 23.07.2020, 19.08.2020 und vom 15.09.2020 sowie vom 08.10.2020, wurde jeweils festgestellt, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen sind und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung verhältnismäßig gewesen ist.

Aktuell legte die Verwaltungsbehörde am 29.10.2020 zur neuerlichen Prüfung der Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft vor und gab unter anderem folgende Stellungnahme ab:

„(…)

Am 15.10.2020 langte ho eine Maßnahmenmeldung vom PAZ RL ein, wonach in der Zelle des Genannten ein Mobiltelefon aufgefunden wurde. Durch das PAZ RL wurde festgestellt, dass das Handy einer anderen Person gehörte. Jedoch gab die Partei an, dass es selbstverständlich sei, das Mobiltelefon anderer Insassen zu benutzen.

Die weitere Anhaltung bzw. Anordnung von Schubhaft erweist sich aus Sicht der ha. Behörde als zulässig, da keine Ablehnung der algerischen Botschaft bei der Identifizierung der Partei ausgesprochen wurde.

Die Partei wurde im Bundesgebiet straffällig und stellt somit eine aktuelle und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Ebenso hat der Genannte ho Behörden mit den falschen Identitätsangaben über Jahre in die Irre geführt und hat sich so einer Abschiebung entziehen wollen.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Zum bisherigen Verfahren

Der Beschwerdeführer stellte am 23.07.2014 in Österreich seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher als unzulässig zurückgewiesen wurde, und Ungarn als für die Prüfung des Antrages für zuständig erklärt wurde. Die Außerlandesbringung wurde gemäß angeordnet und die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn für zulässig erklärt. Eine dagegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos (W161 2013533-1/7E).

Am 17.11.2014 wurde ein Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer erlassen, weil er sich seiner Rücküberstellung nach Ungarn entzogen hatte und im Bundesgebiet nicht mehr polizeilich gemeldet war (OZ 9).

Am 09.04.2019 reiste der Beschwerdeführer abermals nach Österreich ein und stellte am 10.04.2019 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde vollinhaltlich abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig ist. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 23.09.2019 verloren hat und wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen sowie einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 02.01.2020 als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass der Spruchpunkt hinsichtlich des Verlusts des Aufenthaltsrechts des angefochtenen Bescheides zu lauten habe: „Gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 AsylG 2005 haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 14.9.2019 verloren.“ Diese Entscheidung erwuchs unbekämpft in Rechtskraft (I412 2226783-1/3E).

Während des laufenden Asyl- bzw. Beschwerdeverfahrens wurde der Beschwerdeführer mehrfach straffällig und rechtskräftig verurteilt (Strafregister).

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.02.2020 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet, verbunden mit der Feststellung, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft eintreten. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 24.02.2020 in Schubhaft genommen (W174 2231951-1: OZ 3; Anhaltedatei).

Am 26.07.2020 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Aufgrund der Annahme, dass mittels dieser Antragstellung die Vollstreckung der aufenthaltsbeenden Maßnahme verzögert werden solle, blieb die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrecht. Dieser Aktenvermerk wurde dem Beschwerdeführer am 26.07.2020 nachweislich zur Kenntnis gebracht (OZ 4).

Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.06.2020, 23.07.2020 und vom 19.08.2020 wurde jeweils festgestellt, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen sind und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung verhältnismäßig gewesen ist (W174 2231951-1/8E; W150 2231951-2/7E; W137 2231951-3/3E).

Zur Person des Beschwerdeführers und zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der Beschwerdeführer ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter (W161 2013533-1; I412 2226783-1; W137 2231951-4: OZ 1 „VAO“). Der Beschwerdeführer ist gegenwärtig wieder Asylwerber (Anhaltedatei; Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister).

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.02.2020 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und festgelegt, dass die Rechtsfolgen des Bescheides nach der Entlassung aus der Strafhaft eintreten. Der Beschwerdeführer wird seit seiner Entlassung aus der Strafhaft am 24.02.2020 in Schubhaft angehalten (W174 2231951-1: OZ 3; Anhaltedatei).

Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.07.2014 wurde zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2014 wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen (W161 2013533-1/7E).

Am 17.11.2014 wurde ein Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer erlassen, weil er sich seiner Rücküberstellung nach Ungarn entzogen hatte und im Bundesgebiet nicht mehr polizeilich gemeldet war (OZ 9).

Am 09.04.2019 reiste der Beschwerdeführer abermals nach Österreich ein und stellte am 10.04.2019 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde vollinhaltlich abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig ist. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 23.09.2019 verloren hat und wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen sowie einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (I412 2226783-1: OZ 1, AS 263 ff, AS 353).

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 02.01.2020 als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass der Spruchpunkt hinsichtlich des Verlusts des Aufenthaltsrechts des angefochtenen Bescheides zu lauten habe: „Gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 AsylG 2005 haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 14.9.2019 verloren.“ Diese Entscheidung erwuchs unbekämpft in Rechtskraft (I412 2226783-1/3E).

Am 26.07.2020 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Aufgrund der Annahme, dass mittels dieser Antragstellung die Vollstreckung der aufenthaltsbeenden Maßnahme verzögert werden solle, blieb die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrecht. Dieser Aktenvermerk wurde dem Beschwerdeführer am 26.07.2020 nachweislich zur Kenntnis gebracht (OZ 4). Der Beschwerdeführer stellte den Asylfolgeantrag ausschließlich deshalb, um seine Abschiebung zu verzögern (OZ 9).

Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung (Anhaltedatei).

Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit

Gegen den Beschwerdeführer besteht seit dem 20.11.2019 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren (I412 2226783-1: OZ 1, AS 263 ff, AS 353). Mit Zustellung des Erkenntnisses am 03.01.2020 ist die Entscheidung rechtskräftig (I412 2226783-1: OZ 3).

Hinsichtlich des Folgeantrages auf internationalen Schutz wurde die Einvernahme und die Bescheiderlassung vom Bundesamt noch vor dem Delegationstermin am 18.09.2020 geplant und zugesichert (OZ 7).

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine maßgeblichen privaten und familiären Anknüpfungspunkte, noch über sonstige enge soziale Anknüpfungspunkte. Er ist in Österreich in keiner Form integriert.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich seit 30.08.2014 ausschließlich in Justizanstalten und Polizeianhaltezentren gemeldet. In der Zeit von 14.10.2014 bis 12.09.2019 und von 10.10.2019 bis 14.11.2019 verfügte der Beschwerdeführer über keine Meldung im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum von 2014 bis 09.04.2019 in Italien aufhältig (I412 2226783-1: OZ 1, S. 59 und S. 252). Er verfügt aktuell über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz (Melderegister).

Der Beschwerdeführer geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur nachhaltigen Existenzsicherung (Anhaltedatei).

Der Beschwerdeführer achtet die österreichische Rechtsordnung nicht. Es konnten weder die Verurteilungen noch die Inhaftierungen den Beschwerdeführer zu rechtskonformen Verhalten bewegen (Strafregister; OZ 4: Strafurteile).

Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende Verurteilungen auf:

Mit Urteil eines Landesgerichts vom 13.10.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen dem Verbrechen des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls (§§ 15, 127, 130 erster Fall StGB), des Vergehens der versuchten Urkundenunterdrückung (§§ 15, 229 Abs. 1 StGB) und des Vergehens der versuchten Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (§§ 15, 241e Abs. 3 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Der bisherige ordentliche Lebenswandel, das reumütige Geständnis und dass es beim Versuch geblieben ist, wurde bei der Strafbemessung mildernd berücksichtigt. Erschwerend wurde das Zusammentreffen zweier Vergehen mit einem Verbrechen ins Kalkül gezogen.

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 09.10.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls (§§ 127, 15 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bedingt nachgesehen

Der Verurteilung lagen Tathandlungen zugrunde, wonach der Beschwerdeführer fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern weggenommen hat, bzw. wegzunehmen versucht hat. Dabei hat der Beschwerdeführer am 13.09.2019 diverse Kleidungsstücke und Schmuck im Wert von insgesamt 153,55 Euro dem Verfügungsberechtigten weggenommen, indem er die Waren in die Umkleidekabine mitnahm und am Körper sowie in einer mitgebrachten Umhängetasche verbarg und das Geschäft unter Bezahlung eines weiteren Gürtels verließ. Am 19.07.2019 dem Verfügungsberechtigten einer Drogerie ein Parfum im Wert von 88,95 Euro wegnahm. Weiters hat der Beschwerdeführer am 05.07.2019 in Wien dem Verfügungsberechtigten einer Drogerie ein Parfum im Wert von 34,80 Euro wegzunehmen versucht, indem er mit der Sache ohne zu bezahlen die Kassazone passierte, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil der Beschwerdeführer bei der Tatbegehung vom Kaufhausdetektiv beobachtet und vor Verlassen des Geschäftslokals angehalten wurde.

Erschwerend wurden die einschlägige Vorstrafe und die Begehung während eines anhängigen Verfahren sowie die Tatwiederholung gewertet. Mildernd wurden bei der Strafbemessung das Wohlverhalten seit der lange zurückliegenden letzten Verurteilung, das reumütige Geständnis, der teilweise Versuch und dass weitgehen trotz Vollendung kein Schaden entstanden ist, berücksichtigt. Ein diversionelles Vorgehen war wegen der Vorstrafe aus spezial- und generalpräventiven Überlegungen nicht möglich.

Mit Urteil eines Landesgerichts vom 03.01.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (gem. § 27 Abs. 2a SMG) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat am 14.11.2019 vorschriftswidrig auf einer öffentlichen Verkehrsfläche öffentlich Suchtgift, nämlich Cannabiskraut anderen gegen Entgelt überlassen, indem er auf der Straße ein Baggy mit insgesamt 3,2 Gramm brutto um € 30,00 einem anderen verkaufte, wobei dieser Verkauf von mehr als zehn Personen beobachtet werden konnte.

Bei der Strafbemessung wurde das Geständnis mildernd und die zwei einschlägigen Vorstrafen und der rasche Rückfall erschwerend gewertet.

Mit Beschluss vom selben Tag wurde vom Widerruf der mit Urteil eines Landesgerichts vom 09.10.2019 ausgesprochenen bedingten Nachsicht der verhängten Strafe abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

Der Beschwerdeführer ist nicht vertrauenswürdig. Während seines Aufenthalts in Italien war der Beschwerdeführer 2,5 Jahre wegen Raubes in Haft (I412 2226783-1: OZ 1, S. 252).

Der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers war für das Bundesamt in der Zeit von 14.10.2014 bis 12.09.2019 und von 10.10.2019 bis 14.11.2019 nicht feststellbar und hielt sich der Beschwerdeführer in diesen Zeiträumen für die Behörden im Verborgenen auf, zumal er über keine Meldung im Bundesgebiet verfügte. Er tauchte bereits mehrmals im Bundesgebiet unter und entzog sich so seinem laufenden Verfahren. Der Beschwerdeführer war von 2014 bis 2019 in Italien (Melderegister; I412 2226783-1: OZ 1, S. 252).

Der Beschwerdeführer verhält sich im Verfahren unkooperativ. Der Beschwerdeführer verhinderte bereits in der Vergangenheit durch sein Untertauchen und seine Ausreise nach Italien, seine Außerlandesbringung nach Ungarn, als zuständigen Staat für die Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer reiste trotz Ausreiseverpflichtung nach Ungarn nach Italien weiter. Vom Bundesamt musste bereits ein Festnahmeauftrag erlassen werden, da untergetaucht war. Nach seiner Wiedereinreise stellte er einen weiteren unbegründeten Asylantrag in Österreich. Nach rechtskräftigem Abschluss stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Folgeantrag aus dem Stande der Schubhaft, um seine Abschiebung zu verhindern. Der Beschwerdeführer wird sich einer Abschiebung widersetzen und im Falle einer Haftentlassung erneut untertauchen und sich vor den Behörden im Verborgenen halten.

Der Beschwerdeführer trat von 26.02.2020 bis 09.03.2020, am 13.04.2020, von 03.07.2020 bis 04.07.2020, am 29.07.2020, am 03.08.2020, von 08.08.2020 bis 16.08.2020 sowie zuletzt von 16.08.2020 bis 17.08.2020 in den Hungerstreik, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen und dadurch seine Abschiebung zu verhindern. Den jeweiligen Hungerstreik beendete der Beschwerdeführer jedes Mal freiwillig. (Anhaltedatei).

Am 02.08.2020 wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Einschmuggelns eines Mobiltelefons in das Polizeianhaltezentrum mit der Maßnahme einer Zellenverlegung diszipliniert (W137 2231951-1: OZ 1).

Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer wurde zeitgerecht eingeleitet. Das Bundesamt ist seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nachgekommen. Es hat rechtzeitig und zielführend ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer eingeleitet einen Delegationstermin bereits im März 2020 geplant, aufgrund der Covid-Pandemie jedoch abgesagt. Ein Ersatztermin der Vertretungsbehörde wurde mit 18.09.2020 festgelegt. Zum aktuellen Stand ist die Ausstellung eines Heimreisezertifikates nach Absolvierung des Termins möglich und daher eine Abschiebung nach Algerien realistisch. Die absehbare weitere Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist nach derzeitigem Stand – kooperatives Verhalten des Beschwerdeführers vorausgesetzt und unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer angestrengten Asylfolgeverfahrens – mit wenigen Monaten einzustufen. Eine zeitnahe Abschiebung – innerhalb der gesetzlichen Frist – ist damit jedenfalls realistisch.

Die realistische Möglichkeit einer Überstellung des Beschwerdeführers innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer in seinen Herkunftsstaat besteht zum Zeitpunkt dieser Entscheidung in hinreichendem Maße. Die Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer ist nach wie vor möglich. Hinweise für eine dauerhafte Unmöglichkeit einer Abschiebung liegen dem Gericht im Entscheidungszeitpunkt nicht vor.

Eine Änderung der Umstände seit der Feststellung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.08.2020, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft weiterhin vorliegen, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Der Delegationstermin am 18.09.2020 wurde bei dieser Entscheidung berücksichtigt.

Der Antrag auf internationalen Schutz vom 26.07.2020 wurde durch die Verwaltungsbehörde mit Zahl 1026217902/200644355 wegen entschiedener Sache (§ 68 Abs. 1 AVG) zurückgewiesen. Diese Entscheidung war mit 17.09.2020 durchsetzbar und erwuchs mit 01.10.2020 in Rechtskraft.

Es konnte über das Referat B/II/1 Rückkehrvorbereitung ein Delegationstermin der Vertretungsbehörde Algerien terminisiert werden. Der Termin fand am 18.09.2020 im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel statt. Der Beschwerdeführer wurde als (vermutlicher) Algerier durch den Botschaftsmitarbeiter eingestuft.

Es bedarf noch eine nähere Überprüfung durch die Behörden in Algerien. Dies kann mehrere Monate in Anspruch nehmen.

Ergänzend wird festgestellt:

Am 15.10.2020 langte ho eine Maßnahmenmeldung vom PAZ RL ein, wonach in der Zelle des Genannten ein Mobiltelefon aufgefunden wurde. Durch das PAZ RL wurde festgestellt, dass das Handy einer anderen Person gehörte.

Es sind keinerlei Umstände seit der letzten Überprüfung (durch das Bundesverwaltungsgericht) hervorgekommen, welche für die Freilassung des Beschwerdeführers sprechen würden.

Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes die bisherigen Asyl- und Schubhaftverfahren des Beschwerdeführers betreffend, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

Zum bisherigen Verfahren

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zitierten Stellen aus dem Akt des Bundesamtes und dem Gerichtsakt sowie aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes das bisherige Schubhaftverfahren (W174 2231951-1; W150 2231951-2; W137 2231951-4) und die Asylverfahren des Beschwerdeführers betreffend (W161 2013533-1; I412 2226783-1).

Zur Person des Beschwerdeführers und zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft

Dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Algerien ist, war aufgrund seiner eigenen Angaben in den Asylverfahren festzustellen. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Da der erste und zweite Asylantrag des Beschwerdeführers in Österreich rechtskräftig zurück- bzw. abgewiesen wurde, und hinsichtlich des zweiten Folgeantrages mitgeteilt wurde, dass beabsichtig ist, das Verfahren wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, ist der Beschwerdeführer weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter (W161 2013533-1; I412 2226783-1; W137 2231951-4: OZ 1 „VAO“).

Dass der Beschwerdeführer gegenwärtig wieder Asylwerber ist, war aufgrund der Tatsache seiner Asylantragstellung aus dem Stande der Schubhaft am 26.07.2020 festzustellen (Anhaltedatei; Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister).

Dass gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.02.2020 gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde und er seit seiner Entlassung aus der Strafhaft in Schubhaft angehalten wird, war aufgrund des im Akt aufliegenden Schubhaftbescheides und der Einsichtnahme in die Anhaltedatei festzustellen (W174 2231951-1: OZ 3; Anhaltedatei).

Die Feststellungen zu den Verfahren hinsichtlich des ersten und zweiten Antrags auf internationalen Schutz, ergibt sich aus der Einsichtnahme in die jeweiligen Akten des Bundesverwaltungsgerichts (W161 2013533-1/7E; I412 2226783-1: OZ 1, AS 263 ff, AS 353; I412 2226783-1/3E).

Die Feststellungen zum Festnahmeauftrag ergeben sich aufgrund des Akteninhalts (OZ 9).

Die Feststellungen hinsichtlich des Folgeantrages vom 26.07.2020 waren ebenfalls aufgrund des Akteninhalts zu treffen (OZ 4).

Dass der Beschwerdeführer den Asylfolgeantrag aus dem Stande der Schubhaft am 26.07.2020 ausschließlich deshalb stellte, um seine Abschiebung zu verzögern, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Der Beschwerdeführer erlangte entsprechend seinen Angaben in der Erstbefragung bereits fünf Monate vor seiner Folgeantragstellung Kenntnis von einer ihm vermeintlich drohenden Haftstrafe im Falle seiner Rückkehr. Dennoch stellte er seinen Asylfolgeantrag nicht sofort, sondern erst im Zuge seiner Anhaltung in Schubhaft. In der Erstbefragung am 26.07.2020 machte der Beschwerdeführer seine bisherigen Fluchtgründe geltend. Zudem führte er aus, dass er von einer ihm drohenden Haftstrafe aufgrund einer Verurteilung zu Unrecht im Jahr 2010 durch seine Mutter vor fünf Monaten erfahren habe. Wenn er zu seiner Mutter Kontakt aufnehmen könne, werde er Beweise vorlegen. Eine Änderung seiner persönlichen Verhältnisse machte er dabei nicht geltend. Der Beschwerdeführer gab an, dass er sich umbringen werde, falls er nach Algerien zurückkehren werde.

Der Beschwerdeführer hat zunächst auf seine alten Fluchtgründe rekurriert, über die bereits rechtskräftig durch das Bundesverwaltungsgericht entschieden wurde und weder neue Fluchtgründe noch eine Änderung in seinen persönlichen Verhältnissen vorgebracht. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, weshalb er fünf Monate ohne eine Folgeantragsstellung zugewartet haben soll und auch mit seiner Mutter zur Beschaffung von Beweismitteln keinen Kontakt aufgenommen hat. Dass er darüber hinaus angab, dass er sich im Falle seiner Rückkehr nach Algerien umbringen werde, verstärkt den Eindruck, dass er den Asylfolgeantrag ausschließlich in der Absicht stellte, seine drohende Abschiebung zu verzögern oder zu verhindern. Die Einvernahme durch das Bundesamt ist noch vor dem Delegationstermin in Aussicht gestellt.

Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim Beschwerdeführer eine Haftunfähigkeit vorliegen würde, weshalb die diesbezügliche Feststellung zu treffen war. Dass der Beschwerdeführer Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft und lässt sich zudem aufgrund der in der Anhaltedatei erfassten ambulanten Behandlung in einem Krankenhaus feststellen (Anhaltedatei).

Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit

Dass gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und ein vierjähriges Einreiseverbot bestehen, die seit dem 20.11.2019 durchsetzbar sind, war aufgrund der Einsichtnahme in den Gerichtsakt festzustellen (I412 2226783-1: OZ 1, AS 263 ff, AS 353). Auch die Feststellung zur Rechtskraft war aufgrund der Einsichtnahme in den Gerichtsakt festzustellen, wonach das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts am 03.01.2020 erlassen wurde (I412 2226783-1: OZ 3).

Die Feststellungen hinsichtlich der weiteren geplanten Verfahrensschritte des Bundesamtes zum Folgeantrag des Beschwerdeführers waren aufgrund der Stellungnahme des Bundesamtes vom 11.09.2020 zu treffen (OZ 7).

Dass der Beschwerdeführer in Österreich weder über maßgebliche private oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, noch enge soziale Anknüpfungspunkte hat oder integriert ist, war aufgrund seiner Angaben in den bisherigen Verfahren zu treffen.

Dass der Beschwerdeführer seit 30.08.2014 in Justizanstalten bzw. Polizeianhaltezentren gemeldet ist bzw. nicht mehr behördlich im Bundesgebiet gemeldet war, ergibt sich aufgrund der Einsichtnahme in das Melderegister. Aus dem Melderegister ist zu ersehen, dass der Beschwerdeführer aktuell über keine Meldeadresse außerhalb des Anhaltezentrums verfügt. Dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 2014 bis 09.04.2019 in Italien aufhältig war, war aufgrund seiner eigenen Angaben festzustellen (I412 2226783-1: OZ 1, S. 59 und S. 252). Das Fehlen eines gesicherten Wohnsitzes ergibt sich ebenfalls aus dem Einblick in das zentrale Melderegister.

Eine nachhaltige Existenzsicherung ist mangels relevanter Geldreserven, wie dies in der Anhaltedatei ersichtlich ist, nicht zu erblicken. Einer legalen Erwerbstätigkeit zur Erlangung einer Selbsterhaltungsfähigkeit steht das Fehlen einer diesbezüglichen Bewilligung entgegen.

Dass der Beschwerdeführer die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, war aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilungen festzustellen. Dass ihn weder seine Verurteilungen noch die Inhaftierungen von weiteren Straftaten abhalten konnten, war aufgrund der Anzahl seiner Verurteilungen und Inhaftierungen und der Tatbegehung trotz anhängigem Verfahren festzustellen (Strafregister; OZ 4: Strafurteile vom 09.10.2019 und 03.01.2020: Erschwerungsgründe).

Die rechtskräftigen Verurteilungen ergeben sich aufgrund der Einsichtnahme in das Strafregister und die im Akt aufliegenden Strafurteile (OZ 4).

Die fehlende Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass er aufgrund seines Vorverhaltens, wonach er bereits drei Mal von österreichischen Gerichten aufgrund von Strafrechtsdelikten rechtskräftig verurteilt wurde und auch in Italien wegen Raubes eine 2,5jährige Haftstrafe verbüßte, für sich keine Vertrauenswürdigkeit in Anspruch nehmen kann. Die Feststellung zur in Italien verbüßten Haftstrafe gründet auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers (I412 2226783-1: OZ 1, S. 252).

Der Einsichtnahme in das Melderegister war zu entnehmen, dass der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in den angeführten Zeiträumen für das Bundesamt nicht feststellbar war und er sich im Verborgenen aufhielt. Dass der Beschwerdeführer mehrmals untertauchte und sich dem Verfahren entzog, war aufgrund des Akteninhalts festzustellen, die Feststellung zum Aufenthalt in Italien und der dort verbüßten Haftstrafe gründet auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers (I412 2226783-1: OZ 1, S. 252).

Das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers wird seitens des Gerichts als unkooperativ qualifiziert, da der Beschwerdeführer seit dem ersten negativen Abschluss seines Asylverfahrens im Jahr 2014 entgegen seiner Verpflichtung sich zur Durchführung des Asylverfahrens nach Ungarn zu begeben, unrechtmäßig nach Italien weiterreiste. Nach seiner weiteren Einreise nach Österreich stellte der Beschwerdeführer einen weiteren unbegründeten Asylantrag und nach rechtskräftigem Abschluss desselben einen neuerlichen Folgeantrag, um seine Abschiebung zu verhindern. Dass er sich einer Abschiebung widersetzen und im Falle der Haftentlassung untertauchen wird, war aufgrund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers festzustellen. Die Notwendigkeit der Erlassung eines Festnahmeauftrages war aufgrund des Akteninhaltes festzustellen.

Die Feststellungen zum Hungerstreik gründen auf der Einsichtnahme in die Anhaltedatei.

Die Feststellung zur Ordnungswidrigkeit und Disziplinierungsmaßnahme im Polizeianhaltezentrum ergeben sich aus der im Akt aufliegenden Maßnahmenmeldung (W137 2231951-1: OZ 1).

Die Feststellungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer beruhen auf dem Akteninhalt und der Stellungnahme des Bundesamtes vom 07.09.2020. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb eine Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer und zeitnah nach Ausstellung des Heimreisezertifikates nicht erfolgen können soll. Insbesondere liegen dem Gericht zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise dafür vor, dass Rückführungen nach Algerien aufgrund der Corona-Pandemie dauerhaft nicht möglich wären. Aufgrund der allgemeinen Lage im Hinblick auf die Wiederaufnahme des internationalen Flugverkehrs ist im Entscheidungszeitpunkt von der Effektuierung der Abschiebung in den nächsten Monaten auszugehen.

Dass sich eine Änderung der Umstände seit der letzten Feststellung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft weiterhin vorliegen, ergeben hat, ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen

Gerade im Zusammenhang mit der bereits zwischenzeitlich erfolgten Identifizierung als „vermutlicher“ Algerier sind keine gegenteiligen Anhaltspunkte hervorgekommen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb der höchstzulässigen Schubhafthaftdauer nicht möglich sei.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

Nach der eindeutigen Aktenlage sind auch keine für die Freilassung des Beschwerdeführers sprechenden Umstände seit der letzten Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Haft hervorgekommen.

Da der Sachverhalt als geklärt anzusehen ist, war keine Verhandlung durchzuführen.

Rechtliche Beurteilung:

Gesetzliche Grundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten (auszugsweise):

Der mit „Begriffsbestimmungen“ betitelte § 2 FPG lautet:

§ 2 (4) Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist

1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG lautet:

§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:

§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 lautet:

§ 80 (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich

1.

drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;

2.

sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil

1.

die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2.

eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,

3.

der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder

4.

die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:

§ 22a (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.

3.2. Zur Judikatur

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Gemäß § 22a Abs. 4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).

Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

Gegen den Beschwerdeführer besteht seit dem 03.01.2020 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren. Seit dem 24.02.2020 wird der Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG in Schubhaft angehalten. Am 26.07.2020 hatte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Mit Aktenvermerk wurde dem Beschwerdeführer am 26.07.2020 nachweislich zur Kenntnis gebracht, dass die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrecht erhalten wird.

Daher war die Fortsetzung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG zu prüfen.

Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Schubhaft nach Stellung eines Asylantrages während aufrechter Schubhaft ist im Sinne einer unionsrechtskonformen korrigierenden Auslegung des § 76 Abs. 6 FPG, dass der Antrag auf internationalen Schutz einzig und allein zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden (vgl. VwGH vom 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).

Das durchgeführte Verfahren hatte ergeben, dass der Beschwerdeführer seinen Asylfolgeantrag im Stande der Schubhaft ausschließlich in Verzögerungsabsicht gestellt hatte, weshalb das Bundesamt zur Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG berechtigt war.

Nach negativem Abschluss des ersten Asylverfahrens hatte sich der Beschwerdeführer dem Verfahren bereits entzogen, war ohne behördliche Meldung und damit untergetaucht und reiste nach Italien weiter und hielt sich auch dort auf. Nach seiner Wiedereinreise nach Österreich war der Beschwerdeführer abermals ohne behördliche Meldung und daher für die Behörden nicht greifbar. Das Verfahren hat darüber hinaus ergeben, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit weder kooperativ war, noch vertrauenswürdig ist.

Fluchtgefahr ist dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus:

Seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylantrages in Österreich bestand eine Ausreiseverpflichtung nach Ungarn. Dieser leistete der Beschwerdeführer keine Folge, sondern war ohne behördliche Meldung und daher untergetaucht und begab er sich in weiterer Folge nach Italien. Nachdem der Beschwerdeführer durch sein Untertauchen und seine unrechtmäßige Weiterreise nach Italien für das Bundesamt nicht greifbar war, hatte der Beschwerdeführer seine Abschiebung behindert, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt ist.

Da gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige, durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt und er während der Asyl- bzw. Beschwerdeverfahren untergetaucht war, um sich einer Abschiebung zu entziehen, ist der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.

Der Beschwerdeführer stellte am 26.07.2020 einen (zweiten) Folgeantrag. Zu diesem Zeitpunkt war die Rückkehrentscheidung, nämlich durch Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hinsichtlich des Bescheides vom 20.11.2019 durchsetzbar, bzw. durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.01.2020, nach Zustellung am 03.01.2020 rechtskräftig. Es ist daher im vorliegenden Fall auch der Tatbestand der Z 5 des § 76 Abs. 3 FPG erfüllt.

Der Beschwerdeführer wurde auch wieder ganz aktuell während seiner Anhaltung in Haft auffällig, indem er illegal ein nicht ihm gehörendes Handy in Verwendung hatte – er zeigt damit seine Rechtsuntreue auf, die ihn weiter in höchstem Maße als vertrauensunwürdig erscheinen lassen

Das Verfahren hatte keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass im Fall des Beschwerdeführers Umstände vorliegen, die wegen seiner Verankerung im Bundesgebiet gegen das Bestehen der Fluchtgefahr sprechen. Er verfügt im Inland über keinerlei enge soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG lag und liegt daher gegenständlich ebenfalls vor.

Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 5 und Z 9 FPG vor.

Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des Beschwerdeführers nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung des Verfahrens, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers besteht. Der Beschwerdeführer hat sich bereits in der Vergangenheit durch Untertauchen seiner Außerlandesbringung nach Ungarn und seinem Verfahren entzogen.

Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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