TE OGH 2020/11/12 5Ob194/20w

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Veröffentlicht am 12.11.2020
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch Dr. Gerolf Haßlinger und andere Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, gegen die beklagten Parteien 1. J*****, 2. M*****, beide vertreten durch Stenitzer & Stenitzer Rechtsanwälte OG in Leibnitz, wegen Unterlassung und Wiederherstellung (Streitwert 10.000 EUR), über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 22. Juni 2020, GZ 6 R 52/20s-44, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Leibnitz vom 14. Jänner 2020, GZ 5 C 29/18w-40, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen deren mit 917,02 EUR (darin 152,84 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Streitteile sind Weinbauern und Eigentümer von Weingärten. Dem Kläger steht aufgrund eines Dienstbarkeitsvertrags das Recht des Gehens und Fahrens mit der jeweiligen Nutzungsart entsprechenden Fahrzeugen auf einem Weg über Grundstücke der Beklagten, die als Weingarten bewirtschaftet werden, entsprechend der in der Urkunde Beilage ./A schraffiert dargestellten Trassenführung zu. Diese Dienstbarkeit ist im Grundbuch einverleibt.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob die Beklagten durch die von ihnen veranlasste Verlegung des Servitutswegs über ihre Grundstücke dem Kläger die Ausübung der Dienstbarkeit ernstlich erschweren.

Das Erstgericht wies das Unterlassungs- und Wiederherstellungsbegehren des Klägers ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und änderte dieses Urteil im Sinn einer Klagestattgebung ab. Die Interessenabwägung gehe zugunsten des Klägers aus, auch wenn der kapitalisierte wirtschaftliche Nachteil durch die Verlängerung der Wegstrecke rein ökonomisch geringer sei als das Interesse der Beklagten an der Anlegung von Weingärten auf Terrassen. In die Gesamtabwägung seien aber auch die Erschwernisse des Klägers beim Befahren der neuen Wegtrasse miteinzubeziehen.

Die Revision ließ das Berufungsgericht zu, weil das Höchstgericht bislang zur Frage der Gewichtung ökonomischer Interessen bei der Bewirtschaftung von Weingärten im Zusammenhang mit der Verlegung eines Servitutswegs noch nicht Stellung genommen habe.

In ihrer dagegen gerichteten Revision streben die Beklagten die Abänderung im Sinn einer Wiederherstellung des Ersturteils an, hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.

Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Die Revision ist – ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruchs des Berufungsgerichts – nicht zulässig. Sie zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. Die Begründung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

1. Die behauptete Aktenwidrigkeit wurde geprüft, sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

2. Der Oberste Gerichtshof ist Rechts- und nicht Tatsacheninstanz (RIS-Justiz RS0002399 [T2]), sodass die Beweiswürdigung nicht an ihn herangetragen werden kann (RS0043414 [T11]). Soweit die Revisionswerber unter Berufung auf das Sachverständigengutachten damit argumentieren, der Einsatz der Feststellbremse bei der Richtungsänderung 4 des verlegten Wegs sei nicht zwingend, und die unterlassene Probefahrt bei der Befundaufnahme monieren, betrifft dies jeweils Fragen der für den Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Beweiswürdigung.

3.1. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0011740) folgt aus § 484 ABGB, dass sich der Dienstbarkeitsberechtigte jene Einschränkungen des Belasteten gefallen lassen muss, die die Ausübung der Dienstbarkeit nicht ernstlich erschweren oder gefährden. Eigenmächtige Maßnahmen, die die Ausübung der Dienstbarkeit ernstlich erschweren, muss der Berechtigte nicht dulden. Bei der Beurteilung, ob dem Dienstbarkeitsberechtigten Erschwernisse zuzumuten sind, sind Natur und Zweck der Dienstbarkeit zu berücksichtigen (vgl RS0106411). Der Widerstreit zwischen den Interessen des Berechtigten und jenen des Belasteten einer Dienstbarkeit ist in ein billiges Verhältnis zu setzen, wobei aber keine erhebliche Mehrbelastung des dienenden Grundstücks entstehen darf (RS0011733). Diese Interessenabwägung ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig und wirft daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf (RS0011733 [T11]; jüngst 5 Ob 121/20k mwN). Dies gilt auch für die von der konkreten Lage und lokalen Besonderheit der betroffenen Örtlichkeit abhängende Frage, inwieweit der Servitutsbelastete berechtigt ist, den über sein Grundstück führenden Weg auch ohne Zustimmung des Berechtigten auf eine andere Stelle zu verlegen (RS0044201 [T9]).

3.2. Zu der vom Berufungsgericht als erheblich erachteten Rechtsfrage liegt bereits höchstgerichtliche Rechtsprechung vor. Zu 4 Ob 217/08b wurde ausgesprochen, dass im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung auch wirtschaftliche Vorteile und Nachteile einzubeziehen sind, finanzielle Nachteile daher nicht ausgeklammert werden dürfen (dort wurde bei einem Wegerecht im landwirtschaftlichen Bereich die vom Servitutsbelasteten aus wirtschaftlichen Gründen verlangte Einschränkung des Holzbringungsrechts aufgrund überwiegender Interessen des Berechtigten für unzulässig erachtet). Dieser Auffassung haben sich mehrere Senate des Obersten Gerichtshofs angeschlossen (vgl 1 Ob 25/09x ebenso zu einem Holzbringungsrecht; 2 Ob 143/09g zu Schäden an einem Geh- und Fahrweg, die durch vom Dienstbarkeitsberechtigten veranlasste Bauarbeiten verursacht wurden; 7 Ob 241/08d zur – dort als erhebliche Ausweitung der ungemessenen Dienstbarkeit beurteilten – Nutzung der Skiabfahrt durch Radfahrer). Daraus ist der Grundsatz abzuleiten, dass die gebotene umfassende Interessenabwägung zwar auch wirtschaftliche Vor- und Nachteile miteinzubeziehen hat; dass diese aber (allein) ausschlaggebend für die Zulässigkeit für die Wegeverlegung im Einzelfall wären, ergibt sich daraus hingegen nicht.

3.3. Dem entspricht die ständige Rechtsprechung (RS0011733 [T10]; 4 Ob 217/08b), wonach das Ziel der Interessenabwägung stets sein muss, dem Dienstbarkeitsberechtigten den angestrebten Vorteil zu ermöglichen, dem Verpflichteten aber so wenig wie möglich zu schaden, sodass Umstände, die etwa dem Berechtigten eine gewinnbringende Betriebsführung ermöglichen, bei der Beurteilung der jeweiligen Bedürfnisse des herrschenden Guts zu berücksichtigen sind (RS0011708 [T3]). Beschränkungen der Ausübung – auch gemessener – Servituten kommen daher nur bei nachträglicher wesentlicher Änderung von Umständen in Frage, die klar für eine stärkere Berücksichtigung der Interessen des Verpflichteten sprechen (Koch in KBB6 § 484 Rz 7; RS0011740; 4 Ob 217/08b).

3.4. Dass Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einem vergleichbaren Fall (hier: die Berücksichtigung wirtschaftlicher Erwägungen auf Seiten der Servitutsberechtigten und -verpflichteten im Zusammenhang mit der Verlegung eines durch Weingärten führenden Wegs) nicht vorliegt, wirft für sich allein noch keine erhebliche Rechtsfrage auf, weil die Besonderheit der Fallgestaltung eine richtungsweisende Entscheidung eher ausschließt (RS0102181). Hier hat das Berufungsgericht die in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Interessenabwägung beachtet. Eine im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt nicht vor:

4. Maßgeblich für die Entscheidung des Berufungsgerichts waren die festgestellten Erschwernisse, die der Kläger beim faktischen Befahren der neuen Wegtrasse im Zug der Bewirtschaftung seiner Weingärten im Vergleich zur alten Trasse laufend auf sich nehmen müsste, weil die Wegstrecke nun insgesamt 204 m statt 145 m lang ist, der Kläger mehrere Geländestufen durchfahren muss, dabei vier Richtungsänderungen zu bewältigen hat und dies für sich allein schon als beschwerlicher zu bewerten ist als das Befahren einer geradlinigen Trasse. Im Bereich der vierten Richtungsänderung ist nach den Feststellungen zusätzlich die fahrtechnische Problematik des notwendigen Einsatzes einer Lenkbremse zu berücksichtigen. Auch wenn der der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 3 Ob 101/01a zugrundeliegende Sachverhalt (im Bereich des verlegten Wegs wäre mehrmaliges Reversieren erforderlich gewesen) nicht genau dem hier zu beurteilenden entspricht, sind die dort angestellten Erwägungen nach der im Einzelfall jedenfalls nicht korrekturbedürftigen Auffassung des Berufungsgerichts auch hier anzuwenden. Es liegt auf der Hand, dass der Zweck der Dienstbarkeit des Klägers darin liegt, seine Weingärten rasch und leicht ohne besondere fahrtechnische Einschränkungen erreichen zu können. Dabei nicht nur auf den – im Verhältnis zum wirtschaftlichen Vorteil durch die Verlegung des Wegs bei Anlegung von Terrassenkulturen – geringeren Geldwert der Erschwernis des Klägers, sondern auch auf dessen in Geld kaum messbaren Mehraufwand an Zeit und Mühe abzustellen und im Rahmen dieser Gesamtabwägung von einer unzumutbaren Erschwernis durch die Wegverlegung auszugehen, begegnet keinen Bedenken. Das Berufungsgericht hat damit den ihm zustehenden Ermessensspielraum bei der nach § 484 ABGB gebotenen Interessenabwägung nicht verlassen.

5. Damit war die Revision zurückzuweisen.

6. Die Beklagten haben dem Kläger gemäß §§ 41, 50 ZPO die tarifgemäß verzeichneten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen. Er hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Textnummer

E130064

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0050OB00194.20W.1112.000

Im RIS seit

16.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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