TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/2 W192 2235436-1

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Veröffentlicht am 02.10.2020
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Entscheidungsdatum

02.10.2020

Norm

AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2
BFA-VG §9
FPG §46
FPG §52 Abs4 Z5
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

W192 2235436-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2020, Zahl: 1114647108-200488855, zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. wird gemäß § 9 BFA-VG i.d.g.F., §§ 46, 52 Abs. 4 Z 5 und Abs. 9 FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

II. Die Spruchpunkte I. und V. des angefochtenen Bescheides werden in Stattgabe der Beschwerde gemäß § 57 AsylG 2005 i.d.g.F. und § 18 Abs. 2 BFA-VG i.d.g.F. ersatzlos behoben.

III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird insoweit stattgegeben, als gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG i.d.g.F. eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen Serbiens, wurde am 09.01.2018 erstmalig ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit Gültigkeit von 20.12.2017 bis 21.12.2018 durch die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständige Behörde ausgestellt. In Stattgabe eines Verlängerungsantrages wurde dem Beschwerdeführer zuletzt ein Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 21.12.2019 erteilt.

Am 12.12.2019 beantragte der Beschwerdeführer bei der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständigen Behörde abermals die Verlängerung seines Aufenthaltstitels.

Mit Schreiben vom 02.01.2020 hat die Magistratsabteilung 35 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 25 Abs. 1 NAG darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt habe, woraufhin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme von Amts wegen eingeleitet wurde.

Es folgten mehrfache Versuche des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dem Beschwerdeführer im Rahmen dieses Verfahrens schriftlich Parteiengehör zu gewähren.

In einer am 14.08.2020 durch den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers eingebrachten Stellungnahme wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nunmehr wieder bei seiner geschiedenen Ehefrau an einer näher bezeichneten Adresse im Bundesgebiet wohne. Die Ehe sei nach einem heftigen Streit geschieden worden, doch hätten sich die beiden zwischenzeitig wieder versöhnt, sie würden wieder zusammenleben und eine neuerliche Heirat beabsichtigen. Der Beschwerdeführer lebe seit 2018 in Österreich und arbeite bei einer näher bezeichneten Forma Vollzeit mit einem Verdienst von ca. EUR 1.400,- netto sowie bei einer weiteren Firma Teilzeit mit einem monatlichen Verdienst von ca. EUR 700,- netto. Der Beschwerdeführer habe versucht, das A2-Zeugnis zu schaffen, sei zweimal zur Prüfung angetreten, habe diese jedoch nicht positiv absolviert. Ein neuer Kurs beginne am 07.09.2020. Es werde daher ersucht, von einer Rückkehrentscheidung abzusehen und das Ergebnis des Kurses abzuwarten. Beiliegend übermittelt wurden Nachweise über das Einkommen des Beschwerdeführers, Meldebestätigungen, die erste Seite eines Mietvertrages, eine Bestätigung über den am 12.12.2019 eingebrachten Verlängerungsantrag sowie Bestätigungen über die Anmeldung respektive Teilnahme an einem Deutschkurs.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte im Rahmen der Entscheidungsbegründung die Identität und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers fest und erwog weiters, dass der Genannte seit dem 07.09.2015 mit Unterbrechungen im Bundesgebiet behördlich gemeldet gewesen wäre und seit dem 21.10.2019 durchgängig mit einem Hauptwohnsitz gemeldet sei. Der Beschwerdeführer sei unbescholten, habe sich im Bundesgebiet in diversen Beschäftigungsverhältnissen befunden und verfüge über Versicherungsschutz. Der Beschwerdeführer habe keine maßgeblichen familiären Bindungen im Bundesgebiet. Dessen Ehe mit einer serbischen Staatsangehörigen sei am 13.08.2019 rechtskräftig geschieden worden. Seit dem 15.06.2020 lebe der Genannte wieder mit seiner Ex-Gattin zusammen. Weitere verwandtschaftliche Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet hätten nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer verfüge über keine nennenswerten Deutschkenntnisse und habe eine tiefgreifende Integration im Bundesgebiet nicht erkennen lassen. Der Ausspruch der Rückkehrentscheidung wurde auf § 52 Abs. 4 Z 5 FPG gestützt und damit begründet, dass der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt habe; dieser habe es verabsäumt, Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 nachzuweisen.

Dem Beschwerdeführer könne angesichts seiner persönlichen Umstände die verpflichtende Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels zugemutet werden. Von einem Aufschub von 12 Monaten sei abzusehen, da der Beschwerdeführer laut Stellungnahme bereits zweimal die A2-Prüfung nicht positiv absolviert habe. Aus der in Vorlage gebrachten Anmeldebestätigung für einen A2-Kurs ergebe sich keine Gewissheit, dass der Beschwerdeführer eine neuerliche Prüfung positiv ablegen werde. Eine Interessensabwägung gemäß Art. 8 EMRK habe ergeben, dass dessen Privatleben nicht ausreichend schützenswert sei und die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen überwiegen würden. Der Kontakt zu seiner Ex-Ehegattin könne durch gegenseitige Besuche und moderne Kommunikationsmittel aufrechtehralten werden. Der Beschwerdeführer habe zudem die Möglichkeit, nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat neuerlich um ein Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz anzusuchen.

Der gesunde Beschwerdeführer, welcher sich im arbeitsfähigen Alter befinde und die serbische Sprache beherrsche, habe sich erst vor kurzem in seinem Herkunftsland aufgehalten und es seien auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der COVID 19-Pandemie keine Gründe hervorgekommen, welche gegen eine Rückkehr nach Serbien, einen sicheren Herkunftsstaat, sprechen würden.

Da eine sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Sinne der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich wäre und ihm im Heimatland keine Gefahr einer Menschenrechtsverletzung drohe, sei einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu gewähren gewesen.

Jener Bescheid wurde dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers am 25.08.2020 zugestellt.

3. Gegen den dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die am 17.09.2020 durch den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde. In dieser wurde begründend ausgeführt, der Beschwerdeführer lebe seit 2018 in Österreich und sei mit einer namentlich genannten Frau verheiratet gewesen, von welcher er sich infolge eines Streits habe scheiden lassen. In der Zwischenzeit hätte das Paar sich jedoch wieder versöhnt, lebe wieder zusammen und beabsichtige, neuerlich zu heiraten. Der Beschwerdeführer bemühe sich, ein entsprechendes Deutschzeugnis zu erwerben und gehe nach wie vor einer Beschäftigung nach. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben. Unter einem wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist volljähriger Staatsangehöriger Serbiens und führt die im Spruch angeführten Personalien; seine Identität steht aufgrund der Vorlage eines biometrischen serbischen Reisepasses fest. Dem Beschwerdeführer wurde erstmals am 09.01.2018 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit Gültigkeit von 20.12.2017 bis 21.12.2018 ausgestellt. In Stattgabe eines Verlängerungsantrages wurde dem Beschwerdeführer zuletzt ein Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 21.12.2019 ausgestellt. Am 12.12.2019 beantragte der Beschwerdeführer bei der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständigen Behörde abermals die Verlängerung seines Aufenthaltstitels.

1.2. Der Beschwerdeführer hat die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 Abs. 4 IntG) nicht nachgewiesen.

1.3. Der Beschwerdeführer war/ist von 07.09.2015 bis 13.02.2017, von 29.05.2017 bis 10.08.2017, von 09.11.2017 bis 10.10.2019 und seit dem 21.10.2019 mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet.

Der unbescholtene Beschwerdeführer schloss am 25.08.2015 in Serbien die Ehe mit einer serbischen Staatsbürgerin, welche aufgrund des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ zum unbefristeten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist. Mit Urteil eines serbischen Gerichts vom 13.08.2019 erfolgte die Scheidung jener Ehe im Einvernehmen. Seit dem 15.06.2020 ist der Beschwerdeführer mit seiner Ex-Ehegattin wieder an einer gemeinsamen Anschrift im Bundesgebiet gemeldet, laut Angaben des Beschwerdeführers beabsichtigen der Beschwerdeführer und seine Ex-Ehegattin eine neuerliche Heirat.

Es ist dem Beschwerdeführer möglich, den Kontakt zu seiner Partnerin nach seiner Rückkehr nach Serbien über moderne Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten, gleichermaßen steht es der Genannten als serbische Staatsbürgerin offen, den Beschwerdeführer im gemeinsamen Herkunftsstaat zu besuchen oder ihn dorthin zu begleiten.

Der Beschwerdeführer befand sich seit Anfang Februar 2018 regelmäßig in unselbständigen Arbeitsverhältnissen im Bundesgebiet, war dadurch zur Finanzierung seines Lebensunterhalts in der Lage und genoss entsprechenden Sozialversicherungsschutz.

Der Beschwerdeführer hat keinen Nachweis über vorhandene Deutschkenntnisse erbracht und hat mit Ausnahme der Beziehung zu seiner Ex-Ehegattin keine Bindungen zu in Österreich lebenden Personen dargetan.

1.5. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass ihm in Serbien eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes ist er zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts in Serbien in der Lage.

1.6. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf die im angefochtenen Bescheid ersichtlichen Länderberichte verwiesen, aus denen sich eine unbedenkliche allgemeine Lage für Rückkehrer ergibt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf den im Veraltungsakt in Kopie einliegenden serbischen Reisepass des Beschwerdeführers. Die Feststellung über die Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet und die ihm erteilten Aufenthaltstitel ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes in Zusammenschau mit personenbezogenen Abfragen im Zentralen Fremdenregister und im Zentralen Melderegister.

Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.

2.2. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer kein Deutschzertifikat respektive ein Zertifikat über eine Integrationsprüfung des Niveaus "A2" erworben hat und auch sonst keinen Nachweis hinsichtlich der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Abs. 4 NAG erbracht hat, ergeben sich aus der Nichtvorlage entsprechender Unterlagen. Auch die Beschwerde hat nicht bestritten, dass eine Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung bislang nicht erfolgt ist.

Die Feststellungen zu den Zeiten der Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, seine strafgerichtliche Unbescholtenheit lässt sich einem Auszug aus dem Strafregister entnehmen.

2.3. Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich und die von ihm ausgeübte Erwerbstätigkeit beruhen auf dessen Angaben im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie dem im Akt einliegenden Sozialversicherungsdatenauszug. Die Feststellung über seine Eheschließung mit einer in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten serbischen Staatsbürgerin und die erfolgte Scheidung ergeben sich aus den darüber im Akt einliegenden Unterlagen (serbische Heiratsurkunde und Scheidungsurteil in beglaubigter Übersetzung) und einer Abfrage im Zentralen Fremdenregister zur Person der Ex-Ehegattin des Beschwerdeführers.

2.4. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Serbien, einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Mann handelt, welcher an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, muttersprachlich Serbisch spricht und der sich erst kürzlich in Serbien aufgehalten hat, können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass er zur neuerlichen eigenständigen Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes in Serbien nicht in der Lage sein und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Demnach konnte auch von Amts wegen kein Hinweis auf eine im Fall einer Abschiebung drohende Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des Beschwerdeführers erkannt werden.

2.5. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die im angefochtenen Bescheid zitierten Quellen, welche in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen wurden. Insofern die herangezogenen Länderberichte Quellen älteren Datums enthalten, ist festzuhalten, dass sich die entscheidungsrelevante Lage zufolge laufender Medienbeobachtung im Wesentlichen als unverändert darstellt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Serbien um einen Staat handelt, der weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht – etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, u.a. – als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde (vgl. dazu etwa VfGH 21.9.2017, E 1323/2017-24, VwGH 13.12.2016, 2016/20/0098). Letztlich ist abermals darauf hinzuweisen, dass Serbien aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat gilt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A)

3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung stellen sich die maßgeblichen Rechtsgrundlagen wie folgt dar:

3.2.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des 7. und 8. Hauptstücks des FPG lauten:

„Abschiebung

§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1.       die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2.       sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3.       auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4.       sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) – (6) [...]

[...]

Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

[...]

Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) – (3) […]

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) – (8) [...]

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) – (11) […]

[...]

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) […]“

Der mit „Verfahren im Fall des Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen für die Verlängerung eines Aufenthaltstitels“ betitelte § 25 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) lautet:

„(1) Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 und 2, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung gemäß §§ 52 ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

(2) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Ist eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig, hat die Behörde einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen.

(3) Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Integrationsgesetzes (IntG) lauten:

„Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9. (1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.

(2a) Fällt das Ende der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 in die Zeit von 22. März 2020 bis 30. Juni 2020, verlängert sich der Zeitraum der Erfüllungspflicht nach Abs. 2 bis zum 31. Oktober 2020; diese Verlängerung hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.

(3) Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 2 angerechnet.

(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1.       einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,

2.       (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)

3.       über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,

4.       einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder

5.       als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.

(5) Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,

1.       die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;

2.       denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;

3.       wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.

(6) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 4 Z 1 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat.

(7) Der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 gemäß Abs. 4 Z 1 oder Abs. 4 iVm. § 10 Abs. 2 Z 1 darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (§ 24 NAG) nicht älter als zwei Jahre sein.

Modul 2 der Integrationsvereinbarung

§ 10. (1) […}

(2) Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1.       einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 18, BGBl. I Nr. 41/2019)

3.       minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,

4.       minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,

5.       einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,

6.       einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,

7.       über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder

8.       mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.

(3) – (4) [...]“

§ 9 BFA-VG lautet wie folgt:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) – (6) [...]“

§ 58 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:

„(1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1.       der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2.       der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3.       einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4.       einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5.       ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.“

3.2.1.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Gemäß § 24 Abs. 1 NAG sind Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Der Beschwerdeführer war im Besitz des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ mit einer Gültigkeitsdauer bis 21.12.2019 und ist sohin – im Hinblick auf den am 12.12.2019 gestellten Verlängerungsantrag – gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, sodass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Rückkehrentscheidung zutreffend auf Grundlage des § 52 Abs. 4 FPG geprüft hat.

Nach § 52 Abs. 4 FPG ist eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, wenn eine der in Z. 1 bis 5 genannten Voraussetzungen vorliegt.

Dazu gehört nach der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenständlich zur Anwendung gebrachten Z 5 leg.cit., dass das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

3.2.1.3. Der Beschwerdeführer ist als Inhaber einer „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ gemäß § 9 Abs. 1 InG iVm § 8 Abs. 1 Z 2 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet gewesen. Der Beschwerdeführer hat binnen zwei Jahren ab der gegenständlich am 21.12.2017 respektive am 09.01.2018 erfolgten erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels (und bis dato) keinen Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung erbracht, insbesondere hat dieser bislang keinen Nachweis über eine absolvierte Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 vorgelegt. Dieser hat nicht vorgebracht, dass ihm eine Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung aus von ihm selbst nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich gewesen wäre. Ebensowenig wurden Umstände ersichtlich, welche ihn gemäß § 9 Abs. 5 IntG von der Erfüllungspflicht ausnehmen würden, zumal dieser volljährig ist und nicht dargetan hat, dass ihm eine Erfüllung angesichts seines psychischen oder physischen Gesundheitszustandes nicht zugemutet werden könne.

Insofern hat die Behörde den Tatbestand des § 52 Abs. 4 Z 5 FPG zu Recht als erfüllt erachtet und auf dieser Grundlage die Zulässigkeit einer eine Rückkehrentscheidung geprüft.

3.2.2. Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FrPolG 2005, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0062 mwN).

In einer Konstellation, in der im Zusammenhang mit dem Antrag auf Verlängerung eines erteilten Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 Z 4 FrPolG 2005 zu prüfen ist, ist das VwG zu einer Feststellung nach § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, nicht befugt. Ebenso wenig ist dann eine Feststellung dahingehend zu treffen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen, bzw. ein solcher Aufenthaltstitel zu erteilen. Das gilt auch für den Fall, in dem die Niederlassungsbehörde (noch) nicht gemäß § 25 NAG 2005 an das BFA herangetreten ist (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0193 mwN).

Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist:

3.2.2.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

3.2.2.2. Im Bundesgebiet leben die Ex-Ehegattin des Beschwerdeführers, mit welcher dieser von 25.08.2015 bis 13.08.2019 verheiratet war und mit der er seit dem 15.06.2020 wieder in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Bei der Ex-Ehegattin des Beschwerdeführers handelt es sich um eine serbische Staatsbürgerin, welche aufgrund des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist. Der Beschwerdeführer und seine Partnerin waren sich bei Eingehen der Beziehung und der Eheschließung im Jahr 2015 der aufenthaltsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers in Österreich bewusst und sie haben das gemeinsame Familienleben bereits im Vorfeld der erstmaligen Erteilung eines österreichischen Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer Anfang des Jahres 2018 entsprechend ausgestaltet, was ihnen neuerlich möglich sein wird. Durch eine Rückkehrentscheidung wird kein gänzlicher Abbruch der Beziehung zu seiner Partnerin bewirkt, sondern es steht dieser einerseits offen, den Beschwerdeführer im gemeinsamen Herkunftsstaat Serbien zu besuchen oder ihn dorthin zu begleiten und es wird diesen eine Aufrechterhaltung des Kontaktes über Telefon und Internet weiterhin möglich sein. Andererseits hat der Beschwerdeführer, gegen welchen kein Einreiseverbot verhängt wurde, die Möglichkeit, bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen neuerlich einen Titel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu erlangen und sich in der Folge wieder im Bundesgebiet niederzulassen. Die ausgesprochene Rückkehrentscheidung ist demnach nicht geeignet, einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Familienlebens zu begründen.

3.2.2.3.1 Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.1.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH).

3.2.2.3.2. Der Beschwerdeführer war seit Anfang des Jahres 2018 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt und ging hier seit Anfang Februar 2018 unselbständigen Beschäftigungen als Arbeiter nach, durch welche er zur eigenständigen Finanzierung seines Lebensunterhalts in der Lage war und einen entsprechenden Sozialversicherungsschutz aufwies. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, innerhalb seiner erst vergleichsweise kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet eine Integrationsverfestigung erlangt zu haben. Dieser hat keinen Nachweis über vorhandene Deutschkenntnisse erbracht, hat mit Ausnahme der Beziehung zu seiner Ex-Ehegattin keine Bindungen zu im Bundesgebiet lebenden Personen geltend gemacht und auch sonst keine konkreten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet genannt. Der Beschwerdeführer hat demgegenüber nach wie vor enge Bindungen zu seinem Herkunftsstaat Serbien, wo er sich zuletzt im Juni 2020 aufgehalten hat. Aufgrund seines persönlichen Hintergrundes wird der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat als gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt neuerlich eigenständig zu erwirtschaften.

3.2.2.4. Den familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung unzulässig wäre.

3.2.2.5. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.

3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien:

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234).

Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren, wie beweiswürdigend dargelegt, kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Art. 3 EMRK) erstattet. Bei diesem handelt es sich um einen volljährigen, gesunden Mann, welcher den Großteil seines Lebens in Serbien verbracht hat und dort in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten.

Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Personen, die in Serbien einreisen, erhalten eine schriftliche Gesundheitswarnung in englischer und serbischer Sprache über die Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung und zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie. Einreisende werden an allen Grenzübergängen streng nach Anzeichen einer COVID-19-Infizierung geprüft. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in öffentlichen Verkehrsmitteln und geschlossenen Räumen (z.B. Supermärkte, Tankstellen, Apotheken, öffentliche Gebäude), ist verpflichtend, aber auch im Freien, wenn ein Abstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann. Versammlungen von mehr als 30 Personen im öffentlichen Raum (im Freien und in geschlossenen Räumen) sind verboten. Lokale sind ab 01:00 Uhr geschlossen, jene, die über keine Sitzplätze im Freien verfügen ab 21:00 Uhr. (Quelle: https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/serbien/ ). Unabhängig davon liegen sowohl im Hinblick auf sein Alter als auch seinen Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer bei einer allfälligen COVID 19-Infektion einer Hoch-Risikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf angehören würde. Auch die durch das österreichische Außenministerium zuletzt im Hinblick auf Serbien wegen steigender Infektionszahlen neuerlich ausgesprochene Reisewarnung führt zu keiner anderen Einschätzung hinsichtlich des Vorliegens eines realen Risikos einer Verletzung von durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten.

Der auf § 52 Abs. 9 FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht.

Dieses Ergebnis entbindet die Vollzugsbehörde nicht von ihrer Verpflichtung, bei der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme Art. 3 EMRK (insbesondere im Hinblick auf die COVID-19-Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers) zu beachten (VfGH E 1558/2020 vom 26.06.2020)

3.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nichtfestlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise:

3.4.1. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Der Verwaltungsgerichtshof geht bezüglich der Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden in ständiger Rechtsprechung davon aus (vgl. zuletzt VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0053-4), dass es in diesem Zusammenhang nicht genüge, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. etwa – zum Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs. 3 FPG – VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094, mwN; siehe auch – zum Kriterium der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise nach § 52 Abs. 6 FPG – Erkenntnis VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007, Rn 11).

3.4.2. Derartige Umstände, die nicht nur ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung begründen, sondern darüber hinaus ihren sofortigen Vollzug erfordern, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid nicht aufgezeigt. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten und es wurde die gegenständliche Rückkehrentscheidung nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, sodass die Annahme einer von seiner Person ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auch insofern nicht dargetan wurde. Der Beschwerdeführer hat einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet und befand sich zuletzt in aufrechten Beschäftigungsverhältnissen. Der Beschwerdeführer war während seines Aufenthalts zur eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts in der Lage und er hat keine Verstöße gegen fremdenrechtliche Normen gesetzt, welche seine sofortige Ausreise im Sinne eines geordneten Fremdenwesens als erforderlich erscheinen ließen. Auch die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid nicht einzelfallbezogen dargelegt, weshalb der sofortige Vollzug der ausgesprochenen Rückkehrentscheidung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

3.4.3. Da demnach ein Tatbestand für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG nicht erfüllt ist, war Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides zu beheben und der darauf aufbauende Spruchpunkt IV. dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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