TE Bvwg Erkenntnis 2015/2/24 G307 2013610-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.02.2015
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Entscheidungsdatum

24.02.2015

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §56 Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Montenegro, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2014, Zl. 821785408-14924665 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 52 Abs. 3 und Abs. 9 FPG sowie § 56 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 8 Wochen ab der Geburt des Kindes der Ehegattin des Beschwerdeführers.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 28.07.2000 seinen ersten Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2000, Zahl 0009.807-BAI gemäß § 6 Z 3 und 4 AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien für zulässig erklärt wurde. Dieser Bescheid erwuchs am 18.09.2000 in Rechtskraft.

2. Am 30.10.2000 stellte der BF seinen zweiten Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.01.2001, Zahl00 15.077-BAI gemäß § 7 AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in die Bundesrepublik Jugoslawien gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt wurde. Die dagegen erhobene Berufung vom 21.02.2001 wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.04.2001, Zahl 221.341/0-XII/05/01 gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.

3. Am 06.12.2012 stellte der BF seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl 12 17.854-BAT vom 17.12.2012 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Montenegro ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof zu Zahl B 3 221.341-2/2013/8E vom 26.09.2013 gemäß §§ 3,8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

In der am 26.06.2014 vor dem BFA, Regionaldirektion Burgenland durchgeführten Einvernahme gab der BF an, er sei bereit aufgrund der unter Punkt 3. genannten Entscheidung das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Er sei nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes. In Österreich lebten drei Schwestern, die über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügten. Der BF befinde sich in der Grundversorgung und gehe derzeit keiner Beschäftigung nach.

4. Am 29.08.2014 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG.

In einer weiteren, auf die soeben erwähnte Antragstellung bezogenen Einvernahme vor dem BFA, Regionaldirektion Burgenland brachte der BF vor, er und seine Familie seien im Burgenland sehr beliebt und gut integriert. Das könne er beweisen.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Regionaldirektion Burgenland, dem BF persönlich zugestellt am 16.10.2014, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG ab abgewiesen, gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde dem BF eine 14tägige Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt.

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, der BF befinde sich seit 06.12.2012 im Bundesgebiet und habe am selben Tag einen Asylantrag gestellt, welcher vom Asylgerichtshof negativ mit einer Ausweisung beendet worden sei. Das bedeute, dass sich der BF vom 26.09.2012 bis zum 26.09.2013 legal im Bundesgebiet befunden habe. Dieses Aufenthaltsrecht sei dem BF ausschließlich auf der Basis der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz zugekommen. Ein weiteres Aufenthaltsrecht habe nicht bestanden. Der BF gehe keiner Beschäftigung nach und bestreite seinen Lebensunterhalt aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF spreche Deutsch und sei strafrechtlich unbescholten. Seit dem rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens befinde sich der BF illegal im Bundesgebiet. Somit erfülle er weder die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1 noch jene der Z 2. Da es sich bei diesen um zwingende Voraussetzungen handle, die der Behörde kein Ermessen einräumten, sei der vom BF gestellte Antrag abzuweisen gewesen.

Mit dem am 28.10.2014 beim BFA eingebrachten und mit 27.10.2014 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen Folge gegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen, allenfalls die gegen ihn gemäß § 52 Abs. 3 FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufzuheben und die Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG für unzulässig zu erklären, jedenfalls aber eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG anzuberaumen.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, der BF und seine Frau hätten der erkennenden Behörde zahlreiche Integrationsbestätigungen und Kurszertifikate vorgelegt. Dies sei nicht im ausreichenden Maße gewürdigt worden, wobei die Behörde eine Interessenabwägung hätte durchführen müssen. Der BF und seine Frau hätten eine fixe Arbeitsplatzzusage. Auch seien beide der deutschen Sprache mächtig. Im XXXX seien sie und ihr Ehegatte in der Gemeinde XXXX mehr als integriert. Die Kinder besuchten den Kindergarten, die gesamte Familie pflege soziale Kontakte und sei mittlerweile fixer Bestandteil des Gemeindelebens. Auch dies könne dem Schreiben der Gemeinde entnommen werden. In der von der BF bewohnten Pension helfe ihr Mann ehrenamtlich als Hausmeister, begleite die neu angekommenen Asylwerber zu Ärzten und Behörden. Derzeit befänden sich sie und ihr Mann mitten in der Vorbereitung auf die B1-Prüfung für die deutsche Sprache. Der BF verweise nochmals auf die Beziehung zu seinen drei in Österreich wohnhaften Schwestern, aufgrund dessen er über einen Familienanschluss in Österreich verfüge. Abgesehen davon sei die Gattin des BF im 5. Monat schwanger. In Anbetracht der konkreten Umstände des Falles hätte die Interessenabwägung zugunsten der Familie des BF ausfallen müssen.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 28.10.2014 vorgelegt und sind am 30.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsbürger der Republik Montenegro und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist im Besitz eines im Jahr 1993 ausgestellten Wehrdienstbuches der Republik Jugoslawien.

1.2. Der BF verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau "A2". Der BF hat das Modul "1" der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt.

1.3. Der BF hält sich seit 06.12.2012 durchgehend im Bundesgebiet auf, wobei sich sein Aufenthaltsrecht bis zum 26.09.2013 ausschließlich aus dem bis dahin geführten Asylverfahren ableitete. Die drei Asylverfahren des BF endeten jeweils mit einer rechtskräftig negativen Entscheidung.

Seit XXXX ist der BF in der Gemeinde XXXX im XXXX gemeldet. Er lebt mit seiner Ehegattin und den beiden Söhnen im gemeinsamen Haushalt.

1.4. Der BF beantragte am 29.08.2014 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen".

1.5. Der BF verfügt über eine Arbeitsplatzzusage der XXXX in XXXX vom 17.08.2014, geht derzeit im Bundesgebiet aber keiner Beschäftigung nach.

1.6. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF zu seinen drei in Österreich lebenden Schwestern eine intensive Beziehung pflegt.

1.7. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

1.8. Der BF nimmt zumindest seit 18.06.2014 am Deutschkurs für Asylwerber im Rahmen der Grundversorgung im Burgenland A1/A2 Vorbereitung auf B2 teil.

1.9. Die beiden Söhne des BF besuchten - zumindest bis zum 18.02.2014 - den Kindergarten in XXXX.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der serbischen Sprache.

Der BF legte zum Beweis seiner Identität ein Wehrdienstbuch der Republik Jugoslawien aus dem Jahr 1993 vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Der Aufenthalt des BF in Österreich seit dem 06.12.2012 ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF sowie dem Akt zu ihrem Asylverfahren.

Die Unterkunftnahme in XXXX ist dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen. Gleiches gilt für die gemeinsame Haushaltsführung mit den Kindern und der Ehegattin.

Die Arbeitsplatzzusage an den BF folgt aus dem Antragsformular nach § 56 AsylG, die fehlende Beschäftigung aus den eigenen Ausführungen des BF sowie dem Umstand, dass der BF diesbezüglich keine Bescheinigungen vorgelegt hat.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).

Die deutschen Sprachkenntnisse des BF auf dem Niveau "A2" sind dem im Akt befindlichen Prüfungszeugnis vom 09.08.2014 zu entnehmen, was auch vom XXXX bestätigt wurde. Daraus wiederum ergibt sich die Erfüllung der Voraussetzung im Sinne des § 14a Abs. 3 Z 1 NAG.

Die Teilnahme am Deutschkurs "A1/A2 Vorbereitung auf B2" ergibt sich aus der Bestätigung der XXXX vom 18.06.2014. Da aus diesem Schriftstück nicht ersichtlich ist, seit wann der BF diesen Kurs ablegt, konnte diesbezüglich nichts festgestellt werden.

Die Behauptung einer intensiven Beziehung zu den drei in Österreich lebenden Schwestern reicht nicht hin, um eine solche glaubhaft darzustellen. So vermochte der BF keine Beweismittel (etwa Kontoauszüge) beizubringen, welche dieses Vorbringen unterstützen könnten. Auch lebt der BF mit keiner der drei Schwestern im gemeinsamen Haushalt. Auch die Entfernung zu den Wohnsitzen der Schwestern spricht gegen einen intensiven Kontakt. So beträgt die Entfernung von XXXX nach XXXX XXXX, nach XXXX XXXX und nach XXXX sogar XXXX km. Hier stellt sich ferner die Frage, wie der BF diese Distanzen überwindet und wer die Kosten hiefür trägt. Auch wurde von Seiten des BF weder in der Einvernahme am 04.09.2014 noch in der Beschwerde erwähnt, ob die Schwestern ihn besuchen und wie sich der Kontakt zu ihnen sonst gestaltet.

Der Kindergartenbesuch der beiden Söhne des BF folgt aus der Bestätigung des Kindergartens XXXX vom 18.02.2014.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus " besonders berücksichtigungswürden Gründen":

3.2.1. Der mit "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" betitelte § 56 AsylG lautet:

"§ 56. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,

2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und

3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.

(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand."

3.2.2. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Der mit "Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen" betitelte § 60 AsylG lautet:

"§ 60. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,

2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,

3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und

4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn

1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können oder

2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde."

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist eine Entscheidung, mit welcher der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Wie dem gegenständlichen Sachverhalt eindeutig zu entnehmen ist, erfüllte der BF weder im Entscheidungszeitpunkt des BFA noch des erkennenden Gerichts die in § 56 Abs. 1, Z 1 bis 3 FPG angeführten Voraussetzungen.

3.2.4. Im Gegensatz zu den Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG muss der Fremde den Nachweis erbringen, dass er die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG erfüllt, das bedeutet jedenfalls, dass er über ein ortsübliche Unterkunft, über ausreichende Unterhaltsmittel und über eine Krankenversicherung, die in Österreich leistungspflichtig ist, verfügt. Der Nachweis einer oder mehrerer dieser Voraussetzungen kann durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung(en) erbracht werden Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Abgabe mehrerer Patenschaftserklärungen durch verschiedene Personen unzulässig ist (Schrefler-König/Szymanski; Fremdenpolizei- und Asylrecht; Manz, Große Gesetzesausgabe, IV a 1 § 56 AsylG Seiten 1 und 2).

Eine "Aufenthaltsberechtigung plus" ist zu erteilen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14 a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.

Unabhängig von dem soeben Gesagten reichen die Argumente des BF nicht hin, ihm einen Aufenthaltstitel iSd genannten Bestimmung zu erteilen. So hielt er sich zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht durchgehend 5 Jahre im Bundesgebiet auf, wobei sich der BF seit 06.12.2012 ohne Unterbrechung im Bundesgebiet befindet. Daran anknüpfend fehlt es auch am Erfordernis der mindestens - die Hälfte dieses nötigen Zeitraums umfassenden - dreijährigen Zeitspanne eines rechtmäßigen Aufenthalts. Was die Z 3 betrifft, verfügt der BF zwar über ein Deutsch-Kurs-Diplom des Niveaus "A2", jedoch sind die Z 1 bis 3 als kumulativ ("und" am Ende der Z 2) anzusehen, wodurch der BF im Ergebnis dem gesetzlichen Gebot des Abs. 1 nicht nachkommt.

Der BF vermochte auch das Bestehen einer Krankenversicherung nicht nachzuweisen.

Es handelt sich im Falle des § 56 Abs. 1 AsylG zwar um eine Ermessensentscheidung der Behörde, jedoch wird diese durch die Gebundenheit an die in den Z 1 bis 3 leg cit angeführten, unabdingbaren Voraussetzungen eingeschränkt. Wie bereits oben erwähnt, erfüllt der BF diese jedoch nicht.

Die Beschwerde übersieht ferner, dass das Bundesamt gemäß § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn ein Antrag auf Erteilung (unter anderem) einer Aufenthaltsbewilligung nach § 56 AsylG abgewiesen wird. Die belangte Behörde konnte in diesem Fall somit gar kein Ermessen üben und ist über die untrennbare Kette der §§ 56 Abs. 1, 60 Abs. 1 Z 1 und § 52 Abs. 3 FPG zur richtigen Entscheidung gelangt. Ebenso stand ihr gemäß § 10 Abs. 3 AsylG im gegenständlichen Fall kein Ermessen zu. Dem entsprechend müssen auch die Argumente des BF in seinem Rechtsmittel, er sei hinreichend integriert, ins Leere gehen. Die Arbeitsplatzzusage des BF, seine ehrenamtliche Tätigkeit als Hausmeister, die zahlreichen Unterstützungserklärungen von Privatpersonen und die Empfehlungsschreiben der Marktgemeinde XXXX sowie des Kindergartens XXXX lassen zwar auf eine gewisse Integrationswilligkeit des BF und seiner Familie schließen, sie vermögen jedoch nichts am Bestehen der - bereits zitierten - unabdingbaren Voraussetzungen für die Erteilung der gewünschten Bewilligung zu ändern.

Auch davon losgelöst kann nicht von einer hinreichenden Integration des BF gesprochen werden. Dieser ist zwar strafrechtlich unbescholten, hält sich aber erst seit Dezember 2012, also seit etwas mehr als 2 Jahre im Bundesgebiet auf. Im Ergebnis war daher die Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich ihrer Rechtsrichtigkeit nicht anzuzweifeln.

3.3. Der mit " Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet:

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

Da die Ehegattin des BF schwanger und der voraussichtliche Geburtstermin des Kindes laut Bestätigung des XXXX mit XXXX angesetzt ist, ist mit der Abschiebung des BF - wie auch der sonstigen Familienmitglieder - bis 8 Wochen nach der Entbindung zuzuwarten.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG iVm 24 Abs 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Ferner wurden vermittelt durch die zahlreichen Stellungnahmen und vorgelegten Urkunden genügend Umstände dargetan, die vom gegenständlichen Sachverhalt ein klares Bild zeichnen.

Was den in der Beschwerde getätigten Einwand des fehlenden Parteiengehörs betrifft, ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach dessen Verletzung in erster Instanz durch die mit der Berufung (hier: Beschwerde) gegebene Möglichkeit der Stellungnahme saniert wird (VwGH vom 27.02.2003, Zahl 2000/18/0040).

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Abschiebung Aufenthaltstitel Familienverfahren freiwillige Ausreise Fristverlängerung öffentliches Interesse Rückkehrentscheidung Schwangerschaft Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:G307.2013610.1.00

Im RIS seit

10.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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