Entscheidungsdatum
07.10.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W200 2178062-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und durch den Richter Dr. KUZMINSKI sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice (SMS), Landesstelle Oberösterreich, vom 21.02.2020, Zl. 410-601939-005, mit dem der Antrag auf Gewährung von Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz in Form des Ersatzes von Verdienstentgang gemäß § 1 Abs. 1 Verbrechensopfergesetz abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Erstverfahren:
Die beschwerdeführende Partei stellte am 26.06.2017 einen Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges nach dem VOG.
Mit Bescheid der belangten Behörde (im Folgenden SMS) vom 16.11.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 26.06.2017 auf Gewährung einer Hilfeleistung in Form des Ersatzes des Verdienstentganges nach dem VOG abgewiesen. Begründend führte das SMS aus, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass er aufgrund an ihm begangener Menschenrechtsverletzungen eine schwere Gesundheitsschädigung erlitten habe, weswegen er zwangspensioniert worden sei und ihm dadurch ein Verdienstentgang entstanden sei. Außer dem Vorbringen des Beschwerdeführers hätten sich keine Hinweise ergeben, die das Vorliegen einer vorsätzlichen Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 VOG als wahrscheinlich erscheinen ließen. Die Anzeigen des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft hätten keinen Erfolg gebracht. Die Behauptungen des Beschwerdeführers alleine seien nicht ausreichend, um mit der geforderten Wahrscheinlichkeit das Vorliegen derartiger Straftaten zu bejahen. Ein Parteiengehör zu den ohne weiteres Ermittlungsverfahren getroffenen Feststellungen des SMS wurde nicht eingeräumt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, die er im Wesentlichen damit begründete, dass das SMS seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei, indem es weder den Beschwerdeführer noch seinen behandelnden Arzt befragt habe. Fakt sei, dass ihm eine schwere Menschenrechtsverletzung widerfahren sei, die eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach sich gezogen habe. Dass die Justiz seine Anzeigen nicht weiterverfolgt habe, könne nicht als Begründung für die Ablehnung seines Antrages herangezogen werden. Der Täter sei über seinen sich zusehends verschlechternden Gesundheitszustand genau informiert gewesen. Es habe sich um eine berufliche und psychosoziale Hinrichtung gehandelt. Man habe ihn schlicht loswerden wollen und alles darangesetzt, ihn aus dem Weg zu räumen. Damit sei auch der Tatbestand der Folter erfüllt. Nichtsdestotrotz sei der von ihm immer wieder erhobene Foltervorwurf nie untersucht worden. Auch dies stelle eine Straftat dar. Aus einem der Beschwerde beigelegten Konvolut – darunter eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft – ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Landesbeamter des Landes Oberösterreich aufgrund dauernder Dienstunfähigkeit gegen seinen Wunsch in den Ruhestand versetzt wurde, wobei die in der Beschwerde behaupteten Straftaten und die daraus resultierende Gesundheitsschädigung durch das Pensionierungsverfahren bewirkt worden sein sollen. Der Beschwerdeführer macht hierfür den Altlandeshauptmann Dr. XXXX als damals dienstrechtlich und politisch verantwortliches oberstes Organ des Landes Oberösterreich persönlich verantwortlich. In der im Konvolut enthaltenen Strafanzeige und dem darin enthaltenen „Hinrichtungsprotokoll XXXX “ gibt der Beschwerdeführer an, dass er als Sozialarbeiter und Bediensteter des Landes Oberösterreich 1984 von der Jugendwohlfahrt der Bezirkshauptmannschaft XXXX in eine Drogenberatungsstelle nach XXXX versetzt worden sei, wo katastrophale Arbeitsbedingungen geherrscht hätten und es unterschiedliche Auffassungen in Bezug auf die Drogenberatung gegeben habe. Danach sei der Beschwerdeführer entgegen seinem Willen zur Hälfte der Gesellschaft Pro XXXX dienstzugeteilt worden. Nach der Schließung der Drogenberatungsstelle sei er schließlich zur Gänze der genannten Gesellschaft dienstzugeteilt worden. Als er sich geweigert habe, sein Dienstverhältnis zum Land zu lösen und ganz zu Pro XXXX zu wechseln, um dort die Leitung einer neuen Einrichtung zu übernehmen, sei er wieder zur Jugendwohlfahrt der Bezirkshauptmannschaft XXXX zurückgekehrt. Dort sei der Empfang frostig gewesen. In weiterer Folge sei er mehrere Male ungerechtfertigter Weise bei Beförderungen übergangen worden bzw. habe man seinen Wünschen bezüglich einer beruflichen Veränderung (Versetzung) sowie einer Reduzierung der Arbeitszeit nicht entsprochen. Dies offensichtlich aufgrund der Tatsache, dass er 1984 aus der Kirche ausgetreten sei und sich dadurch die persönliche Feindschaft des Bezirkshauptmanns zugezogen habe. Dies habe schließlich dazu geführt, dass er einen schweren Nervenzusammenbruch erlitten habe. Nur die Gedanken an seine Frau und seine Kinder hätten ihn veranlasst, sich nicht mit einem Strick aufzuhängen. Die darauffolgende amtsärztliche Untersuchung seitens des Landessanitätsdirektors sei für ihn die tiefste Demütigung überhaupt gewesen, da er – einst Sozialarbeiter in der Psychiatrie – nun selbst zu einem „Fall“ geworden sei. Dem Ersuchen des Beschwerdeführers, ihm „die entwürdigende Untersuchung und eine weitere Eskalation zu ersparen“, sei man nicht nachgekommen. Schließlich habe der Beschwerdeführer 1993 die Diagnose „endogene Depression mit neurotischen Mechanismen“ erhalten, welche die Dienstunfähigkeit bedeutet habe. Aus heutiger Sicht wisse er, dass seine Frustrationsverarbeitungsfähigkeit schon durch die Misshandlungen, die er im Stift XXXX erfahren habe, schwer vorgeschädigt gewesen sei.
Am 28.11.2017 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und teilte ergänzend mit, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid des SMS vom 09.11.2017 rückwirkend ab 01.07.2017 eine Leistung in Höhe von € 300,00 monatlich (aufgrund eines Missbrauchs im Stift XXXX ) nach dem Heimopferrentengesetz zuerkannt worden sei.
Mit Beschluss des BVwG vom 10.01.2019 wurde der angefochtene Bescheid vom 16.11.2017 gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die belangte Behörde ihre Annahme, im vorliegenden Fall spreche erheblich mehr gegen das Vorliegen einer Vorsatztat als dafür, lediglich darauf gestützt hätte, dass die Anzeigen des Beschwerdeführers nicht zu einer Anklageerhebung geführt hätten. Aus einer Einstellung des Strafverfahrens gem. § 190 Z 2 StPO folge aber ebenso wenig zwingend wie aus dem Unterbleiben einer Anklage, dass die von § 1 VOG geforderte Wahrscheinlichkeit einer Tatbegehung nicht gegeben sei. Die Behörde hätte vielmehr, so nicht eine bindende strafgerichtliche Verurteilung vorliege, eine eigenständige, auf Feststellungen gegründete und schlüssige Beurteilung vorzunehmen. Derartige Feststellungen hätte das SMS nicht getroffen. Durch die Unterlassung der Einvernahme des Beschwerdeführers und allfälliger Zeugen, die das Vorbringen bestätigen könnten, hätte die belangte Behörde nicht alle verfügbaren Beweismittel genutzt, um entsprechende Feststellungen zum Vorliegen einer Straftat iSd § 1 Abs. 1 VOG treffen zu können. Im fortgesetzten Verfahren werde die belangte Behörde alle zweckmäßigen Ermittlungen zum Sachverhalt durchführen müssen, dies insbesondere im Hinblick auf die Frage des wahrscheinlichen Vorliegens einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung. Sollte festgestellt werden, dass wahrscheinlich eine solche strafbare Handlung konkret vorliegt, hätte die belangte Behörde in weiterer Folge ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen, das Aufschluss darüber gäbe, ob eine Gesundheitsschädigung iSd § 1 Abs. 3 VOG vorliegt, die auf das angeschuldigte Ereignis zurückzuführen ist, und der Beschwerdeführer dadurch einen Verdienstentgang erlittenen hat.
Fortgesetztes Verfahren:
Das SMS ersuchte die Staatsanwaltschaft in weiterer Folge mit Schreiben vom 08.04.2019 um die Übermittlung der aufgrund der Strafanzeigen durch den Beschwerdeführer angelegten verfahrensrelevanten Strafakten zur Einsichtnahme.
Mit Schreiben vom 23.05.2019 wurde der Beschwerdeführer vom SMS gebeten, sich anlässlich einer Terminvereinbarung zur persönlichen Einvernahme beim SMS zu melden.
Mit Schreiben vom 05.06.2019 gab der Beschwerdeführer dem SMS im Wesentlichen bekannt, dass eine vertrauensvolle Gesprächsbasis mit der belangten Behörde aus seiner Sicht nicht gegeben sei, er jedoch anbiete, die Fragen der belangten Behörde, die sie an ihn richten könne, schriftlich zu beantworten.
Mit Schreiben vom 19.06.2019 übermittelte das SMS dem Beschwerdeführer folgende Fragen mit der Bitte um Beantwortung:
„1) Auf weiche konkreten vorsätzlichen Tathandlungen stützen Sie Ihren Antrag nach dem Verbrechensopfergesetz? 2) Von wem wurden diese gesetzt? 3) Was werfen Sie diesen von Ihnen beschuldigten Personen konkret vor? Durch welche vorsätzlichen und strafbaren Handlungen erfüllen diese den Ihnen jeweils zur Last gelegten strafbaren Sachverhalt? 4) Welche Zeugen können sie namhaft machen, die diese an Ihnen begangenen strafbaren Handlungen unmittelbar erlebt haben und diese bestätigen können. 5) Weshalb ist Ihre Zwangspensionierung wie behauptet widerrechtlich erfolgt? Wenn ja, haben gegen Ihre Zwangspensionierung Rechtsmittel ergriffen, welche? 6) Ist Ihr Pensionierungsverfahren gesetzeskonform im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften durchgeführt worden?“
Mit Schreiben vom 01.07.2019 beantwortete der Beschwerdeführer die ihm gestellten Fragen. Im Wesentlichen stützte sich der Beschwerdeführer auf die Verwirklichung folgender Tatbestände durch von ihm näher bezeichnete Personen: a) Amtsmissbrauch durch ein ungesetzliches rechtswidriges Pensionierungsverfahren, b) Folter, c) verweigerte Untersuchung des Foltervorwurfs, d) unterlassene Hilfeleistung / Imstichlassen eines Verletzten, e) schwere Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstgebers, f) schwere Mehrfachverstöße gegen die EMRK, g) schwerer Verstoß gegen die Europäische Sozialcharta.
Mit Schreiben vom 29.01.2020 übermittelte das SMS dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und gewährte ihm Parteiengehör.
Mit Schreiben vom 03.02.2020 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und erklärte darin unter Bekanntgabe näher bezeichneter Gründe, nicht mit dem Ermittlungsergebnis einverstanden zu sein.
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des SMS vom 21.02.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 26.06.2017 auf Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 1 Abs. 1, Verbrechensopfergesetz abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass es sich beim Pensionierungsverfahren um ein reines Verwaltungsverfahren handle, aus dem naturgemäß keine strafbare Handlung iSd Vorschriften des österreichischen Strafgesetzbuches (StGB) abgeleitet werden könnten. Zusammengefasst sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer alle Personen, die mit seinem Pensionierungsverfahren zu tun gehabt hätten, beschuldige, an den Tathandlungen gegen ihn beteiligt gewesen zu sein. Gegen die Verantwortlichen der BH XXXX seien deshalb u.a. Strafanzeigen wegen diverser Verstöße gegen das Strafgesetzbuch erstattet worden, die von den Staatsanwaltschaften allesamt eingestellt worden wären. Nach Wiedergabe der relevanten Strafgesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde mit näherer Begründung aus, dass keiner der genannten Straftatbestände erfüllt worden sei. Von der Staatsanwaltschaft sei im Verfahren 5 St XXXX auch ausdrücklich festgestellt worden, dass im Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis zur BH XXXX keine strafbare Handlung vorliege. Den schriftlichen Ausführungen des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, dass er gegen seine Pensionierung, die ihm laut eigenen Angaben am 25.08.1993 persönlich mitgeteilt worden sei, kein Rechtsmittel ergriffen hätte, sondern die Pensionierung lediglich am 08.09.1993 unter Protest zur Kenntnis genommen hätte, weshalb das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und insbesondere der Tatsache, dass keine strafbaren Tathandlungen iSd § 1 Abs. 1 VOG festgestellt werden hätten können, hätte auf die Einvernahme der von ihm im Schriftsatz vom 01.07.2019 genannten Zeugen verzichtet werden können.
Im Zuge der fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde monierte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass sich das SMS hauptsächlich auf dies Verfahrenseinstellungen der Staatsanwaltschaft gestützt hätte, die ihm jedoch den Zugang zum Recht nach Belieben verwehrt hätte. Sein vorgebrachter Foltervorwurf sei zudem nicht überprüft worden. Überdies seien die gennannten Zeugen nicht befragt worden. Er bekräftigte zudem erneut, dass er zum Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung nicht handlungsfähig gewesen sei. Zudem seien die im Bescheid genannten Straftatbestände nicht richtig ausgelegt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der am XXXX geborene österreichische Beschwerdeführer ist als Sozialarbeiter und Bediensteter des Landes Oberösterreich 1984 von der Jugendwohlfahrt der Bezirkshauptmannschaft XXXX in eine Drogenberatungsstelle nach XXXX versetzt worden. Im Jahr 1985 ist der Beschwerdeführer zur Hälfte der Gesellschaft Pro XXXX dienstzugeteilt worden. Nach der Schließung der Drogenberatungsstelle 1987 ist er schließlich zur Gänze der genannten Gesellschaft dienstzugeteilt worden. Im Jahr 1990 ist er wieder zur Jugendwohlfahrt der BH XXXX zurückgekehrt, da er sein Dienstverhältnis zum Land nicht lösen wollte als er ganz zu Pro XXXX wechseln sollte, um dort die Leitung der neuen Einrichtung zu übernehmen. In weiterer Folge scheitern Versuche des Beschwerdeführers, sich auf andere Stellen zu bewerben bzw. sein Dienstverhältnis als Teilzeitmitarbeiter weiterzuführen sowie sich zu einer anderen Bezirkshauptmannschaft versetzen zu lassen. Im Jahr 1992 verschlechterte sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers, was er seinem Dienstgeber mitteilte. Der Beschwerdeführer stand sodann in regelmäßiger Behandlung eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie. Aufgrund einer amtsärztlichen Untersuchung im Jahr 1992 wurden beim Beschwerdeführer nach Vorliegen des Gutachtens im Jahr 1993 eine „endogene Depression mit neurotischen Mechanismen“ sowie die Dienstunfähigkeit festgestellt. Am 25.08.1993 wurde dem Beschwerdeführer persönlich seine Ruhestandsversetzung mitgeteilt. Diese nahm der Beschwerdeführer am 08.09.1993 mit Mitteilung an die Personalabteilung unter Protest zur Kenntnis und reklamierte Schäden im Zusammenhang mit dem Führungsstil von Dienstvorgesetzten im oö. Landesdienst sowie, dass ihm sein unverbrauchter Urlaub abgegolten werden solle.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel gegen das Verfahren seiner Ruhestandsversetzung ergriff, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre. Diese wurde rechtskräftig.
Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges ist am 26.06.2017 beim Sozialministeriumservice eingelangt. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass er seit dem Jahr 1990 Opfer an ihm begangener Menschenrechtsverletzungen geworden sei. Zudem gab er an, dass er dadurch schwere Gesundheitsschädigungen erlitten habe und deshalb letztendlich zwangspensioniert worden sei, wodurch ihm ein Verdienstentgang entstanden sei.
Mit Bescheid des SMS vom 09.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer in einer anderen Angelegenheit aufgrund eines Missbrauchs im Stift XXXX rückwirkend ab 01.07.2017 eine beantragte Leistung nach dem Heimopferrentengesetz in Höhe von € 300,00 monatlich zuerkannt.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen alle Personen, die in sein Pensionierungsverfahren involviert waren, insbesondere Dr. XXXX und Dr. XXXX , beschuldigt, an näher von ihm genannten vermeintlichen Tathandlungen gegen ihn beteiligt gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer hat gegen die Verantwortlichen unterschiedlicher Behörden daher Strafanzeigen wegen mehreren Verstößen erstattet.
Es kann nicht festgestellt werden, dass eine strafbare Handlung im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zur BH XXXX vorliegt.
Es kann auch nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit durch eine mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und dem Beschwerdeführer gegenüber vorsätzlich begangene Handlung verursacht wurde.
Festgestellt wird, dass auch die Staatsanwaltschaft die Ermittlungsverfahren allesamt eingestellt und im Verfahren 5 St XXXX zum Ergebnis kam, dass eine strafbare Handlung der genannten Personen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zur BH XXXX nicht vorliegt.
Ein verbrechenskausaler Verdienstentgang kann mit erforderlicher Wahrscheinlichkeit nicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und der Verfahrensakte der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers über seinen dienstlichen Werdegang bis hin zur Pensionierung im Jahr 1993 werden den Feststellungen zu Grunde gelegt. Daraus kann jedoch kein strafrechtlich relevantes Verhalten der vom Beschwerdeführer genannten Personen erkannt werden.
Voraussetzung für eine Hilfeleistung nach dem VOG ist u.a., dass erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht (VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001).
Zunächst ist festzuhalten, dass das BVwG im Zuge des Ermittlungsverfahrens Einsicht in die Akten der Staatsanwaltschaft mit den Zahlen 5 St XXXX und 5 UT XXXX genommen hat. Die Verfahren wurden allesamt eingestellt. In der Verfahrensakte 5 St XXXX wird von der Staatsanwaltschaft ausdrücklich festgehalten, dass gegen Dr. XXXX und Dr. XXXX im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zur BH XXXX bis 1993 keine strafbare Handlung vorliegt.
Aus einer Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 190 Z 2 StPO folgt aber ebenso wenig zwingend wie aus dem Unterbleiben einer Anklage, dass die von § 1 VOG geforderte Wahrscheinlichkeit einer Tatbegehung nicht gegeben ist. Die Behörde hat vielmehr, so nicht eine bindende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt, eine eigenständige, auf Feststellungen gegründete und schlüssige Beurteilung vorzunehmen (VwGH 21.08.2014, 2013/11/0251).
Genau dies hat die belangte Behörde (im fortgesetzten Verfahren) in dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid getan. Die Behörde hat alle zweckmäßigen Ermittlungen zum Sachverhalt durchgeführt, dies insbesondere im Hinblick auf die Frage des wahrscheinlichen Vorliegens einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung. Das wahrscheinliche Vorliegen einer derartigen Vorsatztat wiederum stellt die elementare Voraussetzung für eine Hilfeleistung nach dem VOG dar.
Der Beschwerdeführer machte bei seiner Fragebeantwortung an das SMS vom 01.07.2019 mehrere Straftatbestände geltend.
Die belangte Behörde hat eine eigenständige, auf Feststellungen gegründete und schlüssige Beurteilung vorgenommen, indem sie den vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhalt und die in diesem Zusammenhang von ihm geschilderten vermeintlichen Vorsatztaten einer rechtlichen Prüfung unterzogen hat. Dabei kam sie zum Ergebnis, dass keine strafbare Handlung iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG vorliegt.
Auch das BVwG kommt aus in der rechtlichen Beurteilung näher darzulegenden Überlegungen zu dem Ergebnis, dass dem geschilderten Sachverhalt des Beschwerdeführers keine mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung von Personen entnommen werden kann.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (endogene Depression mit neurotischen Mechanismen), der zu seiner Pensionierung führte, gründet sich auf die eigenen in der Verfahrensakte aufliegenden Angaben des Beschwerdeführers im „Hinrichtungsprotokoll XXXX “ im Zusammenhang mit dem Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung und ist unstrittig.
Dass der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel gegen seine Ruhestandsversetzung ergriffen hat, sondern diese nur unter Protest zur Kenntnis nahm, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der Fragenbeantwortung an das SMS vom 01.07.2019 (zu Frage 5).
Dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen wäre, ein Rechtsmittel gegen seine Ruhestandsversetzung zu ergreifen, ergibt sich aus dem Umstand, dass er laut eigenen Angaben, zeitgleich mit seinem Protest, Schäden im Zusammenhang mit dem Führungsstil von Dienstvorgesetzten sowie eine Entschädigung für seinen unverbrauchten Urlaub reklamierte. Den Angaben des Beschwerdeführers in der Fragebeantwortung vom 01.07.2019 (zu Frage 5), wonach er seelisch nicht dazu in der Lage gewesen wäre, ein Rechtsmittel zu erheben und Rechtsbeistand gebraucht hätte, ist zu entgegnen, dass er seinen eigenen Angaben zufolge in der Lage gewesen ist, schriftlich Schäden im Zusammenhang mit dem Führungsstil der Dienstvorgesetzten zu reklamieren sowie seinen unverbrauchten Urlaub einzufordern. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern ihm das Ergreifen eines Rechtsmittels unzumutbar gewesen sein sollte, zumal sich sein Gesundheitszustand somit auch auf diese Umstände erstrecken hätte müssen. Die beantragte Einvernahme des Arztes des Beschwerdeführers zu dieser Frage konnte aufgrund der zweifelsfreien Feststellung hierzu unterbleiben.
Dass der Beschwerdeführer gegen die Verantwortlichen unterschiedlicher Behörden im Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis Strafanzeigen wegen mehreren vermeintlichen Verstößen angezeigt hat, ergibt sich aus den in der Verfahrensakte aufliegenden Strafanzeigen des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft und den in der Akte aufliegenden staatsanwaltschaftlichen Unterlagen.
Aus diesen ergibt sich auch, dass auch die Staatsanwaltschaft die Ermittlungsverfahren allesamt eingestellt hat und zum Ergebnis kam, dass eine strafbare Handlung der genannten Personen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zur BH XXXX nicht vorliegen.
Das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers ist aus Sicht des erkennenden Senats ebenfalls nicht geeignet, eine andere Entscheidung herbeizuführen. So ist insbesondere dem Beschwerdevorbringen, wonach der Foltervorwurf des Beschwerdeführers nicht beurteilt worden, sei zu entgegnen, dass dieser sehr wohl im Bescheid des SMS insofern geprüft wurde, als § 312a StGB (Folter) mitgeprüft wurde, wiewohl der Beschwerdeführer diesen Straftatbestand nicht eigens in seinem Antwortschreiben vom 01.07.2019 (zu Frage 1) anführte. Insofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde behauptet, dass bereits allein das Verfahren zu seiner Ruhestandsversetzung einen Amtsmissbrauch darstelle, da er der Ansicht sei, dass es zu Unrecht erfolgt sei, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer, wie festgestellt, in der Lage gewesen wäre, ein Rechtsmittel gegen seine Ruhestandsversetzung zu ergreifen, dies jedoch unterlassen hat. Dem Beschwerdevorbringen, wonach das SMS den Zeugeneinvernahmen nicht nachgekommen sei, ist zu entgegnen, dass es im vorliegenden Fall bereits an der elementaren Voraussetzung der Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung eines tatbestandsmäßigen strafbaren Handelns eines Täters mangelt, wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt wird, und eine Einvernahme der beantragten Zeugen somit unterbleiben konnte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
§ 1 Abs. 1 Z. 1 VOG besagt:
Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.
Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 2 des VOG ist Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist.
Die im § 1 VOG normierte Wahrscheinlichkeit gilt für Tatbestandsmäßigkeit (Voraussetzung der tatbildmäßigen Handlung) und für die Kausalität (ursächlicher Zusammenhang der Gesundheitsschädigung mit dieser Handlung).
Tatbestandsvoraussetzung des § 1 Abs. 1 Z 1 VOG ist - soweit im gegenständlichen Fall betreffend den Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges relevant - sohin zunächst das wahrscheinliche Vorliegen einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung, durch die wahrscheinlich eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten wurde.
Das VOG enthält keine Beschränkung auf bestimmte Deliktstypen, sondern stellt darauf ab, ob durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten wurde. Soweit das Gesetz von „Verbrechen“ spricht, ist dieser Begriff nicht im engeren oder technischen Sinn gemäß § 17 StGB, sondern im weitesten Sinn, also als Synonym für „strafbare Handlung“ zu verstehen (vgl. Ernst/Prakesch FN 9 zu § 1).
Die in der Vollzugspraxis des SMS vorkommenden Deliktstypen sind hauptsächlich vorsätzlich begangene strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit sowie gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung. Auch die mit Gewalt oder Drohung verbundenen strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen können anspruchsbegründend sein (zB Raub oder Erpressung), nicht aber reine Vermögensdelikte wie zB Diebstahl. § 94 StGB kommt für einen Anspruch nach dem VOG nur in Betracht, wenn der Erfolg durch das vorsätzliche Imstichlassen eines Verletzten kausal herbeigeführt wurde. Auch Misshandlungsdelikte iSd § 83 Abs. 2 StGB können eine Anspruchsberechtigung nach dem VOG auslösen (vgl. Marschall, in ZAS 1976, 8; OGH 9.11.1982, 4 Ob 554/82).
Voraussetzung für eine Hilfeleistung nach dem VOG ist u.a., dass erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht (VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001).
Wie bereits dargelegt, hat das BVwG im Zuge des Ermittlungsverfahrens Einsicht in die Akten der Staatsanwaltschaft mit den Zahlen 5 St XXXX und 5 UT XXXX genommen. Die Verfahren wurden allesamt eingestellt. In der Verfahrensakte 5 St XXXX wird von der Staatsanwaltschaft ausdrücklich festgehalten, dass gegen Dr. XXXX und Dr. XXXX im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zur BH XXXX bis 1993 keine strafbare Handlung vorliegt.
Aus einer Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 190 Z 2 StPO folgt aber ebenso wenig zwingend wie aus dem Unterbleiben einer Anklage, dass die von § 1 VOG geforderte Wahrscheinlichkeit einer Tatbegehung nicht gegeben ist. Die Behörde hat vielmehr, so nicht eine bindende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt, eine eigenständige, auf Feststellungen gegründete und schlüssige Beurteilung vorzunehmen (VwGH 21.08.2014, 2013/11/0251).
Zur objektiven Beweislosigkeit ist zunächst festzuhalten, dass nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung die Folgen der objektiven Beweislosigkeit oder die Unmöglichkeit, entscheidungsrelevante Tatsachen festzustellen, auch bei amtswegiger Ermittlungspflicht von dem zu tragen sind, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will.
Wie bereits dargelegt, machte der Beschwerdeführer bei seiner Fragebeantwortung an das SMS vom 01.07.2019 mehrere Straftatbestände geltend.
Die belangte Behörde hat eine eigenständige, auf Feststellungen gegründete und schlüssige Beurteilung vorgenommen, indem sie den vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhalt und die in diesem Zusammenhang von ihm geschilderten vermeintlichen Vorsatztaten einer rechtlichen Prüfung unterzogen hat. Dabei kam sie zum Ergebnis, dass keine strafbare Handlung iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG vorliegt.
Auch der erkennende Senat des BVwG kommt aus den folgenden Erwägungen zu dem Ergebnis, dass dem geschilderten Sachverhalt des Beschwerdeführers nicht entnommen werden kann, dass mit Wahrscheinlichkeit eine rechtswidrige und vorsätzliche Handlung, die mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist, durch Personen verübt wurde:
Zum Vorwurf des Missbrauchs der Amtsgewalt
§ 302 StGB lautet: „(1) Ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Wer die Tat bei der Führung eines Amtsgeschäfts mit einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer durch die Tat einen 50 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt.“
Die Verwirklichung des Tatbestands des Missbrauchs der Amtsgewalt impliziert eine Schädigung an Rechten. Da jedoch kein vom Verbrechensopfergesetz umfasster Deliktstyp (vorsätzlich begangene strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit sowie gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Raub oder Erpressung) vorliegt, kann folglich auch kein Verbrechen iSd § 1 Abs. 1 VOG vorliegen. Darüber hinaus kann in der Einleitung und Führung eines Ermittlungsverfahrens zur Prüfung der Dienstfähigkeit eines Mitarbeiters aufgrund der Annahme einer Dienstunfähigkeit im konkreten Fall kein Amtsmissbrauch erkannt werden, stand es dem Beschwerdeführer nach Beendigung des Verfahrens schließlich offen, ein Rechtsmittel gegen die dadurch erfolgte Ruhestandsversetzung zu ergreifen, was er jedoch – wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt – trotz dessen Möglichkeit unterließ. Sofern der Beschwerdeführer vermeint, dass auch das Verfahren zur Beurteilung seiner Dienstunfähigkeit rechtswidrig herbeigeführt worden sei, ist ebenfalls darauf zu verweisen, dass er mit Hilfe eines Rechtsmittels die Überprüfung der Entscheidung herbeiführen hätte können. Auch den Umständen, die zu der Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers geführt haben, lässt sich keine strafrechtsrelevante Substanz entnehmen. So mag es zwar sein, dass der Beschwerdeführer mit den Personalentscheidungen seiner Vorgesetzten und seinem beruflichen Werdegang nicht einverstanden gewesen ist, eine amtsmissbräuchliche Handlungsweise der Vorgesetzten lässt sich seinen Schilderungen jedoch nicht entnehmen.
Zum Vorwurf der Folter
§ 312a StGB lautet: „(1) Wer als Amtsträger nach § 74 Abs. 1 Z 4a lit. b oder c, auf Veranlassung eines solchen Amtsträgers oder mit ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis eines solchen Amtsträgers einer anderen Person, insbesondere um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem auf Diskriminierung beruhenden Grund große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zufügt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Hat die Tat eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
(3) Amtsträger im Sinne dieser Bestimmung ist auch, wer im Falle der Abwesenheit oder des Ausfalls der staatlichen Stellen faktisch als Amtsträger handelt.“
Festzuhalten ist, dass den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Dienstleben, das in der Ruhestandsversetzung mündete, und den aus Sicht des Beschwerdeführers unzufrieden stellenden Personalentscheidungen seiner Vorgesetzten keinesfalls entnommen werden kann, dass ihm von seinen Vorgesetzten oder anderen Personen vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen zugefügt wurden, um ihn einzuschüchtern, zu nötigen oder zu diskriminieren. Auch hierbei ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer jederzeit offen gestanden wäre, ein Rechtsmittel gegen das Verfahren zur Ruhestandsversetzung zu ergreifen, so er der Ansicht gewesen ist, dass diese zu Unrecht erfolgte.
Zu den Vorwürfen des Imstichlassen eines Verletzten (§ 94 StGB) und der Unterlassung der Hilfeleistung (§ 95 StGB)
§ 94 StGB lautet: „(1) Wer es unterlässt, einem anderen, dessen Verletzung am Körper (§ 83) er, wenn auch nicht widerrechtlich, verursacht hat, die erforderliche Hilfe zu leisten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Hat das Imstichlassen eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) des Verletzten zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, hat es seinen Tod zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3) Der Täter ist entschuldigt, wenn ihm die Hilfeleistung nicht zuzumuten ist. Die Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht zuzumuten, wenn sie nur unter der Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder unter Verletzung anderer überwiegender Interessen möglich wäre.
(4) Der Täter ist nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, wenn er schon wegen der Verletzung mit der gleichen oder einer strengeren Strafe bedroht ist.“
§ 95 StGB lautet: „(1) Wer es bei einem Unglücksfall oder einer Gemeingefahr (§ 176) unterlässt, die zur Rettung eines Menschen aus der Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung offensichtlich erforderliche Hilfe zu leisten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wenn die Unterlassung der Hilfeleistung jedoch den Tod eines Menschen zur Folge hat, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, daß die Hilfeleistung dem Täter nicht zuzumuten ist.
(2) Die Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht zuzumuten, wenn sie nur unter Gefahr für Leib oder Leben oder unter Verletzung anderer ins Gewicht fallender Interessen möglich wäre.“
Festzuhalten ist, dass der Täter gemäß § 94 StGB die Körperverletzung des anderen, wenn auch nicht widerrechtlich, selbst verursacht haben muss. Die Hilfe muss erforderlich sein, ihr Unterbleiben muss aber keine schädliche Wirkung gehabt haben. Der Beschwerdeführer wurde von den seinerseits beschuldigten Personen jedoch nicht iSd § 94 StGB verletzt, weshalb diese Bestimmung auch keine Anwendung findet.
§ 95 hingegen setzt voraus, dass entweder ein Unglücksfall oder eine Gemeingefahr vorliegen. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch ebenso wenig gegeben, da die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens in Form der Ermittlung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Mitarbeiters nicht mit einem Unglücksfall oder einer Gemeingefahr gleichzusetzen ist. Zudem handelt es sich dabei nicht um eine mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige vorsätzliche Handlung iSd § 1 Abs. 1 Z. 1 VOG, da nur eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten vorgesehen ist, wenn der Unglücksfall oder die Gemeingefahr nicht den Tod eines Menschen zur Folge haben.
Insofern der Beschwerdeführer weitere Rechtsverletzungen, etwa die Verletzung der Fürsorgepflicht seines Dienstgebers, oder schwere Verstöße gegen die EMRK und die Europäische Sozialcharta geltend macht, ist auszuführen, dass ein Verstoß gegen jene schon deshalb nicht unter § 1 Abs. 1 VOG fallen, da es sich um keine Straftatbestände nach dem Strafgesetzbuch handelt.
Aufgrund der Tatsache, dass keine wahrscheinlichen strafbaren Tathandlung iSd § 1 Abs. 1 VOG festgestellt werden konnten, konnte auf die Einvernahme der im Schreiben vom 01.07.2019 genannten Zeugen verzichtet werden.
Da im konkreten Fall daher nicht festgestellt werden konnte, dass eine wahrscheinliche tatbildmäßige Handlung von einer dritten Person gesetzt wurde (und diese eine Körperverletzung des Beschwerdeführers verursacht hat), war die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Hilfeleistung in Form von Ersatz des Verdienstentganges abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt, konkret die Feststellung, dass keine strafbaren Tathandlungen iSd § 1 Abs. 1 VOG wahrscheinlich sind, ist als durch die Aktenlage hinreichend geklärt zu erachten. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Sohin ist der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Entscheidungsrelevant waren im gegenständlichen Fall Sachverhaltsfeststellungen.
Schlagworte
Amtsmissbrauch Dienstunfähigkeit Kausalität Ruhestandsversetzung Verdienstentgang Voraussetzungen vorsätzliche Begehung WahrscheinlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W200.2178062.2.00Im RIS seit
26.11.2020Zuletzt aktualisiert am
26.11.2020