TE OGH 2020/9/15 6Ob97/20p

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Veröffentlicht am 15.09.2020
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Mag. Stefano Alessandro, Rechtsanwalt in St. Andrä-Wördern, gegen die beklagten Parteien 1. L***** GmbH in Liqu., *****, 2. Verlassenschaft nach M*****, verstorben am *****, beide vertreten durch Wetzl & Partner Rechtsanwälte GmbH in Steyr, wegen 24.000 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 4. Februar 2020, GZ 4 R 157/19i-19, mit dem über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Steyr vom 31. Juli 2019, GZ 2 Cg 11/19i-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die Bezeichnung der erstbeklagten Partei wird auf „L***** GmbH in Liqu.“ berichtigt.

2. Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichts ***** vom 3. 4. 2020 (im Firmenbuch irrtümlich: 3. 5. 2020) zu AZ ********** wurde die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Erstbeklagten mangels kostendeckenden Vermögens ausgesprochen. Diese sowie die Auflösung der Erstbeklagten gemäß § 39 FBG wurden am 27. 5. 2020 ins Firmenbuch eingetragen und der Firma der Zusatz „in Liqu.“ angefügt.

Die Bezeichnung der Erstbeklagten war daher gemäß § 235 Abs 5 ZPO zu berichtigen.

2. Im vorliegenden Fall besteht für die Klägerin nicht die Gefahr, nach Auflösung der Gesellschaft gemäß § 39 FBG entgegen ihrem Willen weitere, kostenverursachende Prozessmaßnahmen zu setzen (vgl 8 Ob 179/02g; 8 ObA 2344/96f SZ 71/175 [verst Senat] für den – hier nicht vorliegenden – Fall des Verlusts der Rechtspersönlichkeit der Beklagten). Dies deshalb, weil die Auflösung der Erstbeklagten nach § 39 FBG erst nach der Einbringung des Antrags der Klägerin gemäß § 508 ZPO verbunden mit der Ausführung der Revision am 17. 3. 2020 eintrat und die Revision nicht zulässig ist. Der Klägerin standen daher im vorliegenden Fall keine (kostenverursachenden) Prozesshandlungen mehr offen. Damit kann ihr Fortsetzungswille (vgl 8 ObA 46/06g; RS0110979 [T8]) dahinstehen.

3. Die Revision ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts nicht zulässig.

3.1. Wie eine Erklärung im Einzelfall aufzufassen ist, ob eine Offerte inhaltlich ausreichend bestimmt ist und insbesondere, ob in ihr ein endgültiger Bindungswille des Antragstellers zum Ausdruck kommt, ist jeweils nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und stellt im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage dar (RS0042555; vgl RS0044298). Dies gilt auch für die Auslegung des Vertragsinhalts im Einzelfall (RS0042776; RS0042936). Ob auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, begründet – entgegen dem nachträglichen Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts – keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO, sofern nicht eine krasse Fehlbeurteilung zu erkennen ist (RS0044298 [T46]).

3.2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, mit der zweimaligen Unterfertigung einer Auftragsbestätigung und der nachfolgenden Übermittlung dieser Bestätigung an die Klägerin sowie der Leistung der Anzahlung durch die Klägerin sei der Vertrag über die Errichtung eines „Schwedenhauses“ zwischen der Klägerin und der Erstbeklagten zustande gekommen, auch wenn es beim Hausbau üblich ist, nachträgliche genehmigungsfähige Änderungswünsche des Bauherrn zu berücksichtigen, bedarf keiner Korrektur im vorliegenden Einzelfall.

3.3. Auf die Begründung der Klageabweisung gegen die Zweitbeklagte – die Verlassenschaft nach dem verstorbenen Geschäftsführer und Gesellschafter der Erstbeklagten – wird in der Revision in keiner Weise Bezug genommen. Damit liegt insofern keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge vor, die eine Überprüfung der Rechtsansicht des Berufungsgerichts ermöglichte (RS0043654 [T15]).

3.4. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO wird daher insgesamt nicht aufgezeigt.

4. Die Klägerin hat die Kosten ihrer (zurückgewiesenen) Revision selbst zu tragen. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht eingebracht.

Textnummer

E129632

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0060OB00097.20P.0915.000

Im RIS seit

13.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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