RS OGH 1998/10/22 8ObA2344/96f, 9Ob378/97x, 7Ob126/98z, 1Ob70/99x, 1Ob22/01v, 9ObA95/02i, 8Ob197/02g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1998
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Norm

ZPO §1 Ae1
ZPO §1 Ae6
ZPO §477 B2h
ZPO §477 C
ZPO §477 D5
ZPO §478 Abs1
ZPO §503 Z1 B1
ALöschG §1
ALöschG §2
GmbHG §93
FBG §39

Rechtssatz

Wird die beklagte Kapitalgesellschaft während eines anhängigen Prozesses gelöscht, ist das Verfahren auf Begehren des Klägers fortzusetzen. Strebt der Kläger hingegen nicht die Fortsetzung des Verfahrens gegen die gelöschte Gesellschaft an, ist die Klage zurückzuweisen und das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 2344/96f
    Entscheidungstext OGH 22.10.1998 8 ObA 2344/96f
    Verstärkter Senat; Veröff: SZ 71/175
  • 9 Ob 378/97x
    Entscheidungstext OGH 09.12.1998 9 Ob 378/97x
  • 7 Ob 126/98z
    Entscheidungstext OGH 30.03.1999 7 Ob 126/98z
    Beisatz: Hier: Die beklagte GesmbH zwar im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz noch nicht amtswegig gelöscht, wohl aber vor dem Zeitpunkt des Ergehens der Entscheidung im Revisionsverfahren. (T1)
  • 1 Ob 70/99x
    Entscheidungstext OGH 29.06.1999 1 Ob 70/99x
  • 1 Ob 22/01v
    Entscheidungstext OGH 27.02.2001 1 Ob 22/01v
    Auch; Veröff: SZ 74/35
  • 9 ObA 95/02i
    Entscheidungstext OGH 22.05.2002 9 ObA 95/02i
  • 8 Ob 197/02g
    Entscheidungstext OGH 19.12.2002 8 Ob 197/02g
    Vgl auch; Beisatz: Die Grundsätze der SZ 71/175 sind auch auf eine beklagte GmbH bei Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens nach Klagserhebung (hier: Räumung) anzuwenden. (T2)
  • 6 Ob 287/02b
    Entscheidungstext OGH 20.03.2003 6 Ob 287/02b
    Vgl auch; Beisatz: Die Grundsätze der SZ 71/175 sind auch auf einen beklagten Abgeordneten Klub anwendbar. (T3)
    Veröff: SZ 2003/24
  • 1 Ob 153/02k
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 153/02k
    Beis wie T2; Beisatz: Der Wille des Klägers zur Verfahrensfortsetzung gegen die aufgelöste oder gelöschte Gesellschaft muss nicht ausdrücklich erklärt werden. Er kann sich vielmehr auch daraus ergeben, dass der Kläger trotz der ihm bekannten, den Verlust der Parteifähigkeit herbeiführenden Umstände das Verfahren durch Anträge oder Rechtsmittel fortsetzt. (T4)
    Veröff: SZ 2003/27
  • 7 Ob 172/03z
    Entscheidungstext OGH 10.09.2003 7 Ob 172/03z
  • 7 Ob 242/03v
    Entscheidungstext OGH 21.04.2004 7 Ob 242/03v
    Beis wie T2
  • 4 Ob 281/04h
    Entscheidungstext OGH 14.03.2005 4 Ob 281/04h
    Beisatz: Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Gesellschaft gemäß § 40 FBG wie im vom verstärkten Senat entschiedenen Fall wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wird oder ob gemäß § 39 FBG die Gesellschaft mit Rechtskraft des Beschlusses, durch den ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde, aufgelöst wird. (T5)
  • 8 ObA 47/04a
    Entscheidungstext OGH 28.04.2005 8 ObA 47/04a
    nur: Wird die beklagte Kapitalgesellschaft während eines anhängigen Prozesses gelöscht, ist das Verfahren auf Begehren des Klägers fortzusetzen. (T6)
    Beisatz: Wird die Klage gegen eine GmbH erhoben, die bereits voll beendet ist, so mangelt es an der Prozessvoraussetzung der Parteifähigkeit und die Klage ist zurückzuweisen. (T7)
  • 7 Ob 167/05t
    Entscheidungstext OGH 31.08.2005 7 Ob 167/05t
    Beis wie T4; Beis wie T5
  • 8 ObA 46/06g
    Entscheidungstext OGH 19.06.2006 8 ObA 46/06g
    Vgl; Beisatz: Die Aussage im Beisatz T2 stellt nicht die Parteifähigkeit der bloß aufgelösten, aber noch nicht gelöschten Gesellschaft in Frage. Vielmehr beziehen sich diese Ausführungen darauf, dass aus Wertungsgründen dem Kläger auch dann, wenn eine Gesellschaft nach Klageeinbringung gemäß § 39 FBG aufgelöst wurde, die Möglichkeit gegeben werden muss, von der Fortsetzung eines für ihn wegen Vermögenslosigkeit der beklagten Gesellschaft sinnlos gewordenen Prozesses abzustehen. (T8)
  • 8 ObA 72/07g
    Entscheidungstext OGH 03.04.2008 8 ObA 72/07g
    Auch; Beisatz: Die grundsätzlichen Erwägungen des verstärkten Senats sind auch dann anzuwenden, wenn es sich bei der beklagten Partei um eine im Firmenbuch gelöschte Kommanditgesellschaft handelt, deren (einziger) Komplementär und (einziger) Kommanditist natürliche Personen sind. (T9)
    Beisatz: Im Hinblick auf die besondere Bedeutung, die dem Grundsatz eines fairen Verfahrens im Sinn des Art 6 MRK zukommt, ist der Grundgedanke, dass aus der Löschung der beklagten Gesellschaft während des Verfahrens die Vermutung der Vermögenslosigkeit nicht abgeleitet werden kann, auch für die hier beklagte KEG zu übernehmen. Der Umstand, dass der Kläger die Möglichkeit hat, die persönlich haftenden Gesellschafter gesondert zu klagen, reicht nicht aus, die dem Grundrecht auf ein faires Verfahren nach Art 6 MRK entspringende Schutzwürdigkeit des Klägers zu verneinen, zumal hier die Löschung der Gesellschaft auf Antrag der Gesellschafter erfolgte. (T10)
  • 9 Ob 53/09y
    Entscheidungstext OGH 28.07.2010 9 Ob 53/09y
    Vgl; Beis ähnlich wie T9; Beis ähnlich wie T10
  • 3 Ob 184/11x
    Entscheidungstext OGH 14.12.2011 3 Ob 184/11x
    Beisatz: Anderes gilt für den Anfechtungsprozess nach Aufhebung des Konkurses ohne Ermächtigung des Masseverwalters zur Fortsetzung. (T11)
  • 9 ObA 39/11t
    Entscheidungstext OGH 30.01.2012 9 ObA 39/11t
  • 8 Ob 34/13b
    Entscheidungstext OGH 30.07.2013 8 Ob 34/13b
    Beis wie T2; Beisatz: Wurde das Wahlrecht ausgeübt, ist es konsumiert. Es ist nicht in das Belieben des Gegners gestellt, von seiner bereits - allenfalls auch schlüssig - getroffenen Wahl auf Fortsetzung des Verfahrens bei drohendem Prozessverlust wieder abzugehen, um sich des Verfahrens kostengünstig zu entledigen. (T12)
  • 7 Ob 55/14k
    Entscheidungstext OGH 22.04.2014 7 Ob 55/14k
  • 2 Ob 176/14t
    Entscheidungstext OGH 23.10.2014 2 Ob 176/14t
    Beis wie T2 nur: Die Grundsätze der SZ 71/175 sind auch auf eine beklagte GmbH bei Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens nach Klagserhebung anzuwenden. (T13)
    Beis wie T12
  • 9 ObA 137/19s
    Entscheidungstext OGH 26.02.2020 9 ObA 137/19s
    Beis wie T4
  • 6 Ob 97/20p
    Entscheidungstext OGH 15.09.2020 6 Ob 97/20p
    Vgl; Beisatz: Stehen dem Kläger im Verfahren (kostenverursachende) Prozesshandlungen nach Auflösung der Gesellschaft gemäß § 39 FBG nicht mehr offen, kann sein Fortsetzungswille dahinstehen. (T14)
    Beisatz: Hier: Auflösung der Erstbeklagten nach § 39 FBG erst nach der Einbringung des Antrags der Klägerin gemäß § 508 ZPO verbunden mit der Ausführung der – letztlich als unzulässig erachteten – Revision. (T15)
  • 9 Ob 74/21d
    Entscheidungstext OGH 27.01.2022 9 Ob 74/21d
    Vgl; Beisatz: Hier: Bei Brexit?bedingtem Untergang einer Limited als Klägerin kommt der Beklagten kein solches Wahlrecht zu. (T16)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110979

Im RIS seit

21.11.1998

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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