TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/8 L514 2219028-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.11.2019
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Entscheidungsdatum

08.11.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs3 Z2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §6 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z2
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3
FPG §55 Abs1a

Spruch

L514 2219028-3/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Wilfried Ludwig WEH und Mag. Stefan HARG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.08.2019, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, wurde in Österreich geboren und ist im Bundesgebiet aufgewachsen. Nach insgesamt vierzehn Verurteilungen, die in den Jahren 1999 bis 2008 erfolgten, wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der BH XXXX am XXXX .2009 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom UVS XXXX mit Erkenntnis vom XXXX .2009 abgewiesen.

Vor seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet verbüßte der Beschwerdeführer eine Haftstrafe, welche wegen des Verbrechens der Vergewaltigung und des Vergehens der Nötigung über ihn verhängt wurde. Mit Beschluss des LG XXXX vom XXXX 2011 wurde der Beschwerdeführer, nach Verbüßung von Zweidrittel seiner unbedingten Haftstrafe vorläufig aus dem Strafvollzug gemäß § 133a StVG entlassen und reiste er anschließend in die Türkei aus.

2. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt, vermutlich Ende des Jahres 2017/ Beginn des Jahres 2018, reiste der Beschwerdeführer wieder in das Bundesgebiet ein. Er besitzt keine Reisedokumente und keinen gültigen Aufenthaltstitel eines Schengen-Staates. In Österreich wies sich der Beschwerdeführer mit einem fremden Ausweisen aus.

3. Am 26.03.2018 stellt der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters einen Antrag auf Aufhebung des im Jahr 2009 verhängten unbefristeten Aufenthaltsverbotes. Im Akt erliegen auch handschriftlich verfasste Ausführungen des Beschwerdeführers, aus welchen unter anderem hervorgeht, dass er staatenlos und "Erdogans Feind" sei, das Land sei krank und er habe zehn Jahre Gefängnis bekommen, weil er der Gülen-Bewegung angehört habe. Im Weiteren behauptete der Beschwerdeführer auch, aufgrund seiner Nahebeziehung zur Gülen-Bewegung liege ein "Ausreiseverbot" der Türkei gegen ihn vor.

Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2018, Zl. XXXX , (RK XXXX .2018) wurde der Beschwerdeführer in Österreich wegen der Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt, Beleidigung, Urkundenfälschung sowie dem Gebrauch fremder Ausweise und dem Verbrechen der Verleumdung neuerlich zu einer zwölfmonatigen Haftstrafe verurteilt.

Am 29.06.2018 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, mit welcher neuerlich die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes beantragt wurde und in welcher unter Anführung verschiedener Berichte auf die prekäre Situation in der Türkei, vor allem in Bezug auf die Sicherheits- und Menschenrechtslage, hingewiesen und dargelegt wurde, dass der Beschwerdeführer keine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im vorliegenden Fall nur zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen könne.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) schaffte die im Strafregisterauszug ersichtlichen Gerichtsurteile bei. Seitens der Sicherheitsbehörden wurde dem BFA bereits mit Mail vom XXXX 2018 mitgeteilt, dass im Rahmen von national geführten kriminalpolizeilichen Erhebungen ermittelt werden konnte, dass der Beschwerdeführer in der Türkei seitens des für Strafvollzug/Vollstreckung zuständigen Büros in XXXX wegen Geldfälschung und Dokumentenfälschung zur Fahndung ausgeschrieben worden sei.

Das BFA teilte dem Beschwerdeführer am 05.03.2019 schriftlich mit, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG iVm einem Schengen-weiten Einreiseverbot in eventu die Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides gemäß § 76 FPG geplant sei, sofern seine Stellungnahme nicht anderes erfordere. Ferner teilte das BFA in diesem Schreiben mit, dass in der Türkei ein Verfahren wegen Geld- und Dokumentenfälschung gegen ihn geführt werde.

Am 04.04.2019 wurde der Beschwerdeführer persönlich gehört und neuerlich von einer geplanten Rückkehrentscheidung und einem Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt.

Mit Bescheid des BFA vom 05.04.2019 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt. Zuletzt wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.10.2019, W137 2218884-5/3E, entschieden, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin vorliegen. Eine neuerliche amtswegige Überprüfung ist seit 05.11.2019 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.

Mit Bescheid des BFA vom 10.04.2019, Zl. 410250610/190214428 RD Vorarlberg, wurde dem Antrag vom 26.03.2018 stattgegeben und das mit Bescheid der BH XXXX vom XXXX 2009 erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot gemäß § 69 Abs. 2 FPG aufgehoben (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.). Zudem wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und es wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

In der Beweiswürdigung stützte sich das BFA im Wesentlichen auf die im Inland erfolgten Verurteilungen des Beschwerdeführers und führte aus, dass die behauptete Involvierung in den Putschversuch in der Türkei als Schutzbehauptung zu werten sei.

Gegen diesen ordnungsgemäß zugestellten Beschied des BFA wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In dieser wurden im Wesentlichen die Ausführungen zum Aufenthaltsverbot in der Eingabe vom 26.3.2018 sowie die Ausführungen zu den Länderberichten in einer Stellungnahme vom 26.6.2018 wiederholt.

Zu den angefochtenen Spruchpunkten wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Bescheid deshalb rechtswidrig sei, da die Vorgehensweise der Behörde die Bestimmung des § 68 Abs. 1 AVG verletze, als nicht das alte Aufenthaltsverbot aufgehoben werden dürfe - in diesem Zusammenhang stelle sich zudem die Frage, ob dies nicht von vorneherein nichtig gewesen sei, weil es offenkundig gegen das Verschlechterungsverbot verstoßen habe - und gleichzeitig eine neue Aufenthaltsbeendigung ausgesprochen werde, auch wenn dieses nun anders bezeichnet würde. Für die Beurteilung, ob das ehemals ausgesprochene Aufenthaltsverbot rechtmäßig ergangen sei, sei der Zeitpunkt dessen Erlassung, nämlich der 26.02.2009 maßgeblich und hätten demgemäß Überlegungen zu allem, was danach geschehen sei, außer Betracht zu bleiben. Ferner sei die Frage zu stellen, ob bei der heutigen Tatsachen- und Rechtslage bei Außerachtlassung der entschiedenen Sache und der absoluten Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers über diesen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verhängt werden dürfe.

Der Bescheid unterschreite "in unsäglicher Weise" die Mindeststandards, die der Verwaltungsgerichtshof von einer behördlichen Entscheidung verlange. Eine Behörde sei gehalten, nach Zusammenfassung des Vorbringens des Beschwerdeführers in übersichtlicher Form, auf dieses einzugehen und dieses zu analysieren anstatt separat davon isolierte, unzusammenhängende Feststellungen zu treffen, "offenbar nach einer Checkliste wie beim Abflug eines Flugzeuges". Nach weiteren, grundlegenden Ausführungen über die Anforderungen an eine Bescheidbegründung wird bemängelt, dass die rechtlichen Ausführungen im vorliegenden Bescheid bei den Feststellungen getroffen worden seien - vor allem Fragen des Assoziationsrechtes seien glatte Rechtsfragen und hätten mit Tatsachenfragen nichts zu tun.

Ferner wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seit 01.01.1998 aufenthaltsverfestigt im Sinne des § 38 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 des FPG 1997 sei und dieser Status für ihn lebenslänglich gelte, es sei denn, der Beschwerdeführer würde freiwillig seinen Wohnsitz aufgeben. Die Ausreise im Jahr 2011 sei nicht freiwillig erfolgt, sondern durch das Aufenthaltsverbot vom 26.02.2009 erzwungen worden. Wenn man davon ausgehe, dass die Aufenthaltsbeendigung im Jahr 2009 nichtig sei, verfüge der Beschwerdeführer weiterhin über eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung und sei damit auch nicht illegal in Österreich eingereist. Bestritten werde ausdrücklich, dass der Beschwerdeführer freiwillig ausgereist sei. Bis zur erzwungenen Ausreise habe der Beschwerdeführer das Privatleben eines Österreichers in Österreich geführt. Er sei voll integriert und spreche akzentfrei Deutsch. Auch die gesamte Familie des Beschwerdeführers lebe in Österreich. Alle Feststellungen zur Assoziationsintegration oder zum Assoziationsrecht gehörten eliminiert und der Länderbericht zur Türkei sei "nur noch peinlich", als darin ausufernd zerredet würde, was jeder Zeitungsleser wisse.

Nach weitläufigen Ausführungen über die gesetzliche Entwicklung des Aufenthaltsverbotes sowie über Diskussionen mit einem "Spitzenbeamten im Ausländerrecht" zieht der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers den Schluss, dass - entgegen der Meinung dieses "Spitzenbeamten" - von einer Rechtskraft des ehemals über den Beschwerdeführer verhängten Aufenthaltsverbotes nicht ausgegangen werden könne, zumal keine Rechtskraft eine unionsrechtliche Entscheidung tragen könne; jede Entscheidung, die auf unabwendbaren, also nichtigen Gesetzen beruhe, sei nach Unionsrecht immer unanwendbar und damit unwirksam. Nach Auskunft des "Spitzenbeamten" sei zum Zeitpunkt des über den Beschwerdeführer verhängten Aufenthaltsverbots das Urteil des EuGH "Tum und Dari" nicht nur publiziert, sondern auch in Fachkreisen intensiv diskutiert worden und sei damit schon offenkundig gewesen, dass die Verschlechterung der Voraussetzungen für Aufenthaltsbeendigung unvertretbar seien. Gehe man also von der Nichtigkeit des Aufenthaltsverbotes aus, sei der Beschwerdeführer nach wie vor uneingeschränkt aufenthaltsverfestigt.

Der Vollständigkeit halber wurde auch noch dargetan, dass seit der erzwungenen Ausreise eine einzige Verurteilung "angefallen" sei, "wegen einer läppischen und zudem fragwürdigen Verbalinjurie gegenüber einer Polizistin". Dies könne ein Aufenthaltsverbot niemals rechtfertigen bei einem Menschen, der hier in Österreich geboren worden sei und sein ganzes Leben im Bundesgebiet verbracht habe, bis er außer Landes gebracht worden sei.

Der Beschwerdeführer sei auch niemals in der Türkei heimisch gewesen. Sein fortdauernder Aufenthalt müsse daher zur Aufhebung der angefochtenen Spruchpunkte führen und es fehle auch jede negative Zukunftsprognose, sodass beantragt werde, ein Gutachten über die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers einzuholen.

Ferner wurde unter Anführung verschiedener Judikate vorgebracht, dass eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch die Person des Beschwerdeführers nicht vorliege. Eine frühere strafrechtliche Verurteilung dürfe, wie der EuGH in der Rechtssache Bouchereau in der RS 30/77 am 27.10.1977 ausgesprochen habe, nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihr zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Die Rechtsprechung, wonach jedenfalls eine tatsächliche und hinreichende schwere Gefährdung vorliege, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, sei auf jeden Fall von einer nationalen Behörde zu berücksichtigen und sei dies im Einzelfall auf Grundlage des Gemeinschaftsrechts zu prüfen. Der Bescheid ignoriere diese Rechtsprechung. Nach Ausführungen zu den Voraussetzungen für die Verhängung von Maßnahmen zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne der von der Europäischen Kommission in ihrer Mitteilung vom 2.7.2009, KOM (2009) 313 aufgestellten Anforderungen wurde drüber hinaus ausgeführt, dass es evident sei, dass eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nur zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgehen könne und in seinem persönlichen Verhalten keine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu erkennen sei. Es sei daher davon auszugehen, "dass der Beschwerdeführer zwar gelegentlich am Strafrecht mittelschwer anecke, aber keinesfalls mit dem Schweregrad einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung, also von einer staatspolitischen Gefährdung Österreichs".

In Bezug auf Spruchpunkt VI. wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Angesichts der offenkundigen Antworten auf die erste Fragestellung weise diese Beschwerde einen "exzellenten fumus boni juris" auf, der für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach der Rechtsprechung des EuGH entscheidend sei.

Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.06.2019, L526 2219028-1/7Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Entscheidung vom 11.06.2019 abgelehnt. In weiterer Folge wurde eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Das diesbezügliche Verfahren ist noch offen.

4. In der Zwischenzeit - am 06.06.2019 - wurde vom Beschwerdeführer bzw seinem rechtsfreundlichen Vertreter aus dem Stande der Schubhaft - einen Tag vor der geplanten Abschiebung - ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

In der am 17.06.2019 vom BFA durchgeführten niederschriftlichen Befragung führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er während seines Aufenthaltes in der Türkei mit der Gülen-Bewegung in Berührung gekommen sei. Er werde in der Türkei gesucht, wobei der Grund, nämlich die Dokumenten- und Geldfälschung, nur vorgeschobene Gründe seien. Tatsächlich würde er aufgrund seiner Nähe zur Gülen-Bewegung gesucht werden. Aus diesem Grund würde ihn bei einer Rückkehr in die Türkei eine lange Haftstrafe erwarten.

Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 17.06.2019 wurde der Antrag gestellt, dass die Einvernahme für Nichtig erklärt werde, da der rechtsfreundliche Vertreter zu kurzfristig über den Einvernahmetermin informiert worden sei. Mit einem weiteren Schriftsatz machte der rechtsfreundliche Vertreter von der ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, sich zum Einvernahmeprotokoll zu äußern.

5. Mit Bescheid des BFA vom 02.07.2019, 410250610/190573487-RD Wien, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.06.2019 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 2 Z 13 AsylG und § 6 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde wiederum ausgesprochen, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.) und wurde wider den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 und 3 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). Letztlich wurde der Antrag auf Nichtigerklärung der Einvernahme vom 17.06.2019 sowie der Antrag auf Protokollberichtigung vom 18.06.2019 abgewiesen (Spruchpunkt IX.). Ebenso abgewiesen wurde der Aufschiebungs- bzw Unterbrechungsantrag vom 17.06.2019 (Spruchpunkt XII.).

Mit Verfahrensanordnung vom 03.07.2019 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben und der Beschwerdeführer ferner gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

6. Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurden die bisher im Verfahren getätigten Ausführungen wiederholt. Neuerlich hingewiesen wurde auf den Umstand, dass sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Jahr 2009 die maßgebliche Sach- und Rechtslage wesentlich zu Gunsten des Beschwerdeführers geändert habe, weshalb dieses aufzuheben gewesen sei. Hinsichtlich der zugrunde gelegten Länderfeststellungen wurde im Wesentlichen festgehalten, dass sie sich mit der aktuellen Situation decken würden und eine Rückkehr für den Beschwerdeführer unzumutbar sei. Neuerlich wiederholt wurde, dass eine Gefährdungsprognose bzw die Verhältnismäßigkeitsprüfung nur zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen könne. Hinsichtlich der Gründe, die zum Antrag auf internationalen Schutz geführt haben, wurde dargetan, dass die niederschriftliche Befragung vom 17.06.2019 überfallsartig erfolgt sei, der rechtsfreundliche Vertreter erst am Freitag, 14.06.2019 nach Kanzleischluss per E-Mail davon verständigt worden sei, sodass es dem rechtsfreundlichen Vertreter nicht möglich gewesen sei, an der Einvernahme teilzunehmen. Die Protokollierung, dass mit dem rechtsfreundlichen Vertreter im Rahmen der niederschriftlichen Befragung telefonisch Kontakt aufgenommen worden sei, sei unzutreffend, weshalb beantrag wurde, die Einvernahme für nichtig zu erklären und für das weitere Verfahren außer Acht zu lassen. Im Weiteren wurde auf die in der Türkei bestehende Fahndung Bezug genommen und ausgeführt, dass der rechtsfreundliche Vertreter mittlerweile an das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz herangetreten sei und beantragt habe, dass der Beschwerdeführer nicht an die Türkei ausgeliefert werde. Mehrmals wurde seitens des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 nicht freiwillig das Land verlassen habe, sondern aufgrund des bestehenden Aufenthaltsverbotes dazu gezwungen gewesen sei. Aufgrund der Nichtigkeit der Aufenthaltsbeendigung des Jahres 2009 - sie widerspreche verkürzt gesagt dem EU Recht - verfüge der Beschwerdeführer weiterhin über eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung für das Bundesgebiet und ist aus diesem Grund auch nicht illegal wiedereingereist. Auch sei zum jetzigen Zeitpunkt kein Aufenthaltsverbot geboten, zumal die einzige Verurteilung - frühere Verurteilungen sind nicht heranzuziehen - wegen einer läppischen und zudem fragwürdigen Verbalinjurie gegenüber einer Polizistin zustande gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe sein gesamtes Leben in Österreich verbracht, halte sich seine Familie im Bundesgebiet auf und sei er hier sozialisiert worden. Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung gehe vom Beschwerdeführer nicht aus und würde es der Entscheidung des BFA auch an einer konkreten negativen Zukunftsprognose fehlen. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung kann nur zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen. Der Beschwerdeführer sei zwar gelegentlich mittelschwer am Strafrecht angeeckt, jedoch hätten diese Straftaten keinesfalls den Schweregrad einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung, also eine staatspolitische Gefährdung Österreichs, erreicht. Weites wurde ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid in unsäglicher Weise die Mindeststandards, die der Verwaltungsgerichtshof von Behörden verlange, unterschreite. Der Bescheid vermische - entgegen der vorgegebenen klaren und strikten Trennung - Tatsachenfeststellungen, Beurteilungen und subjektive Eindrücke. Aus diesem Grund werden pauschal sämtliche Aussagen im Abschnitt Verfahrensgang, Feststellung, Feststellung zur Situation in der Türkei und Beweiswürdigung bestritten.

Zusammenfassend wurde letztlich ausgeführt, dass das Aufenthaltsverbot aus dem Jahr 2009 unionsrechtswidrig und daher nichtig sei und dass der Beschwerdeführer Österreich nicht freiwillig verlassen habe. Der Beschwerdeführer sei in der Türkei niemals straffällig geworden. Das Verfahren wegen Geld- und Dokumentenfälschung sei nur vorgeschoben worden, um eine Auslieferung zu erwirken. Der Beschwerdeführer weise zwar eine Reihe von kleineren Verurteilungen auf, ein Großteil sei wohl darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer niemals eine professionelle Verteidigung in Anspruch genommen habe. Neuerlich hingewiesen wird darauf, dass die die Ladung des rechtsfreundlichen Vertreters zur Einvernahme des Beschwerdeführers zu spät erfolgt und die Einvernahme daher nichtig sei.

Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wurde letztlich festgehalten, dass es allgemein bekannt sei, dass Gülen-Anhänger in der Türkei verfolgt werden würden. Das BFA habe sich damit inhaltlich jedoch nicht beschäftigt, zumal festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer gemäß § 6 AsylG von der Antragstellung ausgeschlossen sei. Der Umstand, dass bis auf den Widerstand gegen die Staatsgewalt seit 10 Jahren nichts vorgefallen sei, spreche offenkundig gegen diese Annahme, weshalb dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Gülen-Mitgliedschaft Asyl, in eventu subsidiären Schutz zu gewähren sei. Jedenfalls könne nur mit Erteilung eines humanitären Visums eine Stabilisierung seiner Situation eintreten. Zum Schluss wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

7. Mit Aktenvermerk vom 12.08.2019 wurde gegenständliche Rechtssache auf Grund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.01.2019 (gemeint wohl: 03.07.2019) der Abteilung L526 abgenommen und der Abteilung L514 neu zugewiesen.

8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.08.2019, L514 2219028-1/28E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom 10.04.2019, Zl. 410250610/190214428 RD Vorarlberg, mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen. In Erledigung der Beschwerde wurde Spruchpunkt II. bis VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben.

Begründend wurde diesbezüglich ausgeführt, dass Voraussetzung für die Behandlung einer Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer formellen Beschwer sei. Der angefochtene Bescheid des BFA gebe in Spruchpunkt I. dem Antrag jedoch vollinhaltlich statt und werde das angefochtene Aufenthaltsverbot aufgehoben. Beim Beschwerdeführer fehle es somit schon zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. an der Möglichkeit, dass er durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt werde. Die Beschwerde sei daher in diesem Punkt wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Im Weiteren wurde ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz nicht zulässig sei. In einem solchen Fall sei ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen und eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung vom Verwaltungsgericht ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz komme nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 bzw ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 ergangen sei. Dies gelte auch für ein anhängiges Verfahren über einen Asylfolgeantrag (VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0078). Da fallbezogen gegenwärtig beim Bundesverwaltungsgericht ein Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz anhängig sei, sei Spruchpunkt II. bis VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben gewesen.

9. Am 30.08.2019 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines rechtsfreundlichen Vertreters und eines Vertreters des BFA durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer einerseits Gelegenheit gegeben, die der Antragstellung zugrundeliegenden Umstände umfassend darzulegen. Dem Beschwerdeführer bzw seinem rechtsfreundlichen Vertreter und dem Vertreter des BFA wurden im Gefolge der Verhandlung die Möglichkeit eingeräumt, zu den ins Verfahren eingeführten Länderfeststellungen innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

10. Mit Schriftsatz vom 13.09.2019 machte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers von dieser Möglichkeit Gebrauch und übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht eine schriftliche Stellungnahme. Darin wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die prinzipielle Relevanz von Länderberichten bestritten werde. Vielmehr müsste auf Reisewarnungen der verschiedenen westeuropäischen und nordamerikanischen Staaten abgestellt werden. Neuerlich eingegangen wird auch auf die Frage, inwieweit das mittlerweile aufgehobene seinerzeitige Aufenthaltsverbot für rückwirkend nichtig zu erklären wäre bzw wurden wiederholt zu einem etwaigen Auslieferungsverfahren Ausführungen getroffen.

Dem Ersuchen des rechtsfreundlichen Vertreters, man möge ihm die Schreiben der Staatsanwaltschaft Wien und des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz bzw des Verbindungsbeamten in der Türkei zukommen lassen, wurde mit Schreibendes Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.09.2019 entsprochen.

Mit Schriftsatz vom 24.09.2019 wurde seitens des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers beantragt, man möge die Unterlagen ein etwaiges in der Türkei anhängiges Strafverfahren den Beschwerdeführer betreffend übermitteln. Im Zuge dessen wurde neuerlich darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Nichtauslieferung an das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz gestellt wurde.

Mit Schreiben vom 30.09.2019 wurden dem rechtsfreundlichen Vertreter die gewünschten Unterlagen in Kopie übermittelt. Gleichzeitig wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Schreiben vom 08.10.2019 dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz die vorhandenen Unterlagen hinsichtlich einer offenen Fahndung nach der Person des Beschwerdeführers in der Türkei übermittelt.

Mit Schriftsatz vom 08.10.2019 wurde seitens des rechtfreundlichen Vertreters beantragt, das "Informationsersuchen zu XXXX " zu übermitteln, da nicht erkennbar sei, warum die österreichischen Behörden mit den türkischen Behörden in Kontakt getreten seien. Diese Art von geheimer Kontaktnahme sei umso problematischer, als der Beschwerdeführer immerhin um politisches Asyl in Österreich ansuche. Unter diesen Umständen würde es krass gegen den Geist und Buchstaben der Genfer Flüchtlingskonvention verstoßen, wenn tatsächlich die Asylbehörden hinter dem Rücken des Beschwerdeführers Kontakt mit türkischen Behörden gepflogen hätten.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.10.2019 wurde der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers darüber informiert, dass das "Informationsersuchen" als solches nicht übermittelt werden könne, da es von der Akteneinsicht ausgenommen wurde. Er wurde jedoch darüber informiert, dass das Ersuchen vom 05.01.2018 stamme und im Rahmen polizeilicher Ermittlungen abgeklärt wurde, ob tatsächlich - wie vom Beschwerdeführer behauptet - ein türkischer Haftbefehl vorliegen würde. Das BFA wurde darüber im Februar 2018 informiert, somit gingen die Erhebungen vor Ort nicht vom BFA aus, sondern wurden im Rahmen von polizeilichen Ermittlungen getätigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angegebenen Namen und ist Staatsangehöriger der Türkei. Er wurde am XXXX in Österreich geboren, gehört der Volksgruppe der Türken an und fühlt sich keiner Religion zugehörig. Der Beschwerdeführer ist ledig, lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft und hat keine Kinder. Zwei Monate vor seiner neuerlichen Inhaftierung wurden der Beschwerdeführer und die österreichische Staatsbürgerin mit türkischen Wurzeln, XXXX , ein Paar. Eine Heirat ist in absehbarer Zeit nicht geplant. In Österreich sind die gesamte Familie des Beschwerdeführers, die Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder, aufhältig.

Der Beschwerdeführer spricht Deutsch und Türkisch auf gutem Niveau und wurde er seit seiner Wiedereinreise von seiner Familie finanziell unterstützt. Polizeilich gemeldet war der Beschwerdeführer zwischen seiner neuerlichen Einreise nach Österreich Ende 2017/Anfang 2018 und seiner Festnahme am 22.02.2018 im Bundesgebiet nicht. Ein offizieller Wohnsitz wurde erst am 26.02.2018 durch seine Inhaftierung begründet.

Der Beschwerdeführer absolvierte in XXXX die Volks- und Hauptschule, den polytechnischen Lehrgang brach er, genauso wie eine Schlosserlehre, jedoch ab. Insgesamt ging er im Bundesgebiet für etwa 14 Monate (mit Unterbrechungen) einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nach. Ansonsten bestritt er seinen Lebensunterhalt durch Arbeitslosengeld und Sozialhilfe bzw wurde und wird er von seiner Familie finanziell unterstützt.

Die Eltern des Beschwerdeführers verfügen in XXXX , woher die gesamte Familie stammt und wo weitere Verwandte Wohnmöglichkeiten besitzen, über ein eigenes Appartement. Daneben besitzt sein Vater noch ein Grundstück in XXXX . Die gesamte Familie fährt regelmäßig in die Türkei auf Urlaub. Seine Eltern verbringen zweimal im Jahr mehrere Wochen im eigenen Appartement in XXXX . In der Türkei leben darüber hinaus noch Verwandte des Beschwerdeführers, zu welchen er jedoch keinen engen Kontakt pflegt.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2008 wegen Vergewaltigung gemäß § 210 Abs. 1 StGB und Nötigung gemäß § 105 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt. Im Gefolge dessen wurde mit Bescheid der BH XXXX vom XXXX .2009 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der Beschwerdeführer verließ am XXXX .2011 unter Gewährung von §133a StVG das Bundesgebiet in Richtung Türkei, wo er die nächsten fünf Jahre aufhältig war. Gewohnt hat er im elterlichen Appartement in XXXX bzw in XXXX . Für seinen Lebensunterhalt sorgte zum einen seine Familie und zum anderen ging er einer Arbeit unter anderem als "Cayci" nach, hat also Tee und Kaffee ausgeschenkt.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit XXXX .2019 durchgehend in Schubhaft.

1.2. Strafgerichtliche Verurteilungen

01. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .1999, Zl. XXXX , (RK XXXX .1999) wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 129 Abs. 1 und § 164 Abs. 2 und 4 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 2.700,00 ATS, Probezeit 3 Jahre, samt Anordnung der Bewährungshilfe verurteilt.

02. Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX 1999, Zl. XXXX , (RK XXXX .1999) wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 SMG zu einer bedingten Geldstrafe von 2.100,00 ATS, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.

03. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2000, Zl. XXXX , (RK XXXX .2000) wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 128 Abs. 1, 2. und 4. Fall, § 129 Abs. 1 und 2 iVm §§ 15 und 12, § 136 Abs. 1, § 105 Abs. 1 und 125 StGB sowie § 27 Abs. 1 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.

04. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2000, Zl. XXXX , (RK XXXX .2000) wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 128 Abs. 1, 2. und 4. Fall, § 129 Abs. 1 und 2 iVm § 15, § 229 Abs. 1, §§ 89 und 164 Abs. 2 StGB sowie § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt.

05. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2000, Zl. XXXX , (RK XXXX .2000) wurde der Beschwerdeführer wegen § 105 Abs. 1, § 136 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 24.000,00 ATS verurteilt.

06. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2001, Zl. XXXX (RK XXXX .2001) wurde der Beschwerdeführer wegen § 83 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 2. Fall StGB sowie § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt.

07. Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX .2002, Zl. XXXX , (RK XXXX .2002) wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 SMG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 720,00 EUR verurteilt.

08. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2002, Zl. XXXX , (RK XXXX 2002) wurde der Beschwerdeführer wegen § 107 Abs. 1 StGB sowie § 27 Abs. 1 SMG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 1.500,00 EUR verurteilt.

09. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2003, Zl. XXXX , (RK XXXX .2003) wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 136 Abs. 1, 1. und 2. Fall StGB sowie § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt.

10. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2004, Zl. XXXX , (RK XXXX .2004) wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 83, 84 Abs. 2 4. Fall, §§ 125, 126 Abs. 1, 5. Fall, §§ 105, 106 Abs. 1 1. Fall iVm § 15 und 269 Abs. 1 1. Fall StGB sowie § 50 Abs. 1 3. Fall WaffenG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt.

11. Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX .2005, Zl. XXXX , (RK XXXX .2005) wurde der Beschwerdeführer wegen § 125 StGB sowie § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Wochen verurteilt.

12. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2006, Zl. XXXX , (RK XXXX .2006) wurde der Beschwerdeführer wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 300,00 EUR verurteilt.

13. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2006, Zl. XXXX , (RK XXXX .2006) wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 125, 135 Abs. 1, § 105 Abs. 1 iVm § 15, § 106 Abs. 1 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt.

14. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2008, Zl. XXXX , (RK XXXX .2008) wurde der Beschwerdeführer wegen § 201 Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt.

15. Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX .2010, Zl. XXXX , (RK XXXX .2010) wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 1. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt.

16. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2018, Zl. XXXX , (RK XXXX .2018) wurde der Beschwerdeführer wegen § 269 Abs. 1 iVm § 15, § 115 Abs. 1, § 117 Abs. 2, § 297 Abs. 1 1. Fall und § 231 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.

1.3. Verfahrensrelevante Vorfragen

Mit Bescheid des BFA vom 10.04.2019, Zl. 410250610/190214428 RD Vorarlberg, wurde dem Antrag vom 26.03.2018 stattgegeben und das mit Bescheid der BH XXXX vom XXXX .2009 erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot gemäß § 69 Abs. 2 FPG aufgehoben (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. (Spruchpunkt II.). Zudem wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und es wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.08.2019, L514 2219028-1/28E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom 10.04.2019, Zl. 410250610/190214428 RD Vorarlberg, mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen. In Erledigung der Beschwerde wurde Spruchpunkt II. bis VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben.

Der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers lebt trotz Behebung gemäß § 69 Abs. 2 FPG des mit Bescheid der BH XXXX vom XXXX .2009 erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbotes nicht wieder auf. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Voraussetzungen des Beschlusses 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 (kurz: ARB 1/80) vorliegen, weshalb der Beschwerdeführer über keinen fremdenrechtlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügt.

1.4. Gründe für den Antrag auf internationalen Schutz

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich wegen mehrerer als besonders schwer zu qualifizierende Verbrechen rechtskräftig verurteilt. Dazu zählen etwa Verurteilungen wegen Drogenhandels, schweren Diebstahls durch Einbruch, schwerer Nötigung oder Vergewaltigung. Der Beschwerdeführer ist von seinem Persönlichkeitsbild her als Gefährlich einzustufen, zumal er über ein sehr hohes kriminelles Potential verfügt, dass sich bereits im jugendlichen Alter von 14 Jahren erstmals zeigte. Seitdem wurde der Beschwerdeführer wiederkehrend in immer massiverer Form straffällig. Die vorhandene kriminelle Energie zeigt sich nicht nur in den zahlreichen Verurteilungen, sondern auch darin, dass der Beschwerdeführer innerhalb kürzester Zeit - zum Teil innerhalb der Probezeit - immer wieder straffällig wurde.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ein Mitglied der Gülen-Bewegung war oder ist und war er nicht in den versuchten Staatsstreich durch Teile der türkischen Armee in der Nacht vom 15.07.2016 auf den 16.07.2016 verwickelt. Ferner kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt wäre.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die Todesstrafe droht. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder extremistische Anschläge in der Türkei.

Der Beschwerdeführer unterliegt bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Strafverfolgung im Zusammenhang mit einem behaupteten ihm unterstellten Naheverhältnis zur Gülen-Bewegung.

Festgestellt werden konnte hingegen, dass das für Strafvollzug/Vollstreckung zuständige Büro in XXXX den Beschwerdeführer mit der Aktenzahl 2015/ XXXX wegen Geldfälschung und mit der Aktenzahl 2015/ XXXX wegen Dokumentenfälschung zur Fahndung ausgeschrieben hat. Nicht feststellbar ist in diesem Zusammenhang, dass ihm ein faires Strafverfahren in der Türkei verwehrt werden würde bzw er mit einer unverhältnismäßig hohen Strafe zu rechnen hätte. Ausgeschlossen werden konnte das Bestehen eines internationaleren Haftbefehls. Es konnte in diesem Zusammenhang darüber hinaus festgestellt werden, dass beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz kein Auslieferungsverfahren die Türkei betreffend anhägig ist.

Der Beschwerdeführer ist ein arbeitsfähiger Mensch mit bestehenden Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Er verfügt über ausreichend Berufserfahrung in der Gastronomie. Dem Beschwerdeführer ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung seines Auskommens möglich und zumutbar.

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung. Der Beschwerdeführer wird im PAZ psychologisch/psychiatrisch betreut. Aufgrund von Angstzuständen, Spannungszuständen, einer depressiven Störung und einer Opioidabhängigkeit wird der Beschwerdeführer mit Medikamenten behandelt. Er befindet sich weiter in keinem Substitutionsprogramm. Der Beschwerdeführer erhält 120mg 2-0-2 als Ersatz, wobei die Einnahme sehr unzuverlässig erfolgte, weshalb diese nur mehr unter Kontrolle stattfindet. Die Spannungszustände werden mit Anxiolit, die depressive Störung mit Wellbutrin und Trittico sowie die Angstzustände mit Lyrica behandelt. Eine Haftfähigkeit besteht.

Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt Ende 2017/Anfang 2018 neuerlich in das Bundesgebiet ein. Er reiste rechtswidrig, trotz aufrechtem Aufenthaltsverbotes in Österreich ein und wurde am XXXX .2018 im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle festgenommen. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2018 zum wiederholten Male strafrechtlich verurteilt und erhielt eine zwölfmonatige Freiheitsstrafe. Nach Verbüßen der Haftstrafe wurde in weiterer Folge über ihn mit Bescheid des BFA vom 05.04.2019 die Schubhaft verhängt. Der Beschwerdeführer stellte am 06.06.2019, aus dem Stande der Schubhaft und einen Tag vor der geplanten Abschiebung gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer ist derzeit nicht legal erwerbstätig und für niemanden sorgepflichtig. Der Beschwerdeführer verfügt derzeit über kein Einkommen und kein Vermögen. Er wird bei Bedarf von seiner Familie unterstützt.

Der Beschwerdeführer war nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der Beschwerdeführer wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.

1.5. Zur aktuellen Lage in der Türkei werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber dem Beschwerdeführer offengelegten Quellen getroffen (Aktuelle länderkundliche Informationen zur Lage in Türkei vom 01.08.2019 auf Basis des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation 18.10.2018 in der Fassung vom 14.03.2019 und des Berichtes des Auswärtigen Amtes vom 03.08.2018 zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei):

1. Politische Lage

Die Türkei ist eine Präsidialrepublik und laut Art. 2 ihrer Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der Menschenrechte sowie den Grundsätzen ihres Gründers Atatürk besonders verpflichtet. Staats- und Regierungschef ist seit Einführung des präsidialen Regierungssystems per 9.7.2018 der Staatspräsident, der die politischen Geschäfte führt (AA 3.8.2018).

Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann bis zu zwei Amtszeiten innehaben, mit der Möglichkeit einer dritten Amtszeit, wenn während der zweiten Amtszeit vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhält kein Kandidat in der ersten Runde die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet zwei Wochen später eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten statt. Die 600 Mitglieder der Großen Türkischen Nationalversammlung, ein Einkammerparlament, werden durch ein proportionales System mit geschlossenen Parteienlisten bzw. unabhängigen Kandidaten in 87 Wahlkreisen für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Wahlkoalitionen sind erlaubt. Es gilt eine 10%-Hürde für Parteien bzw. Wahlkoalitionen, die höchste unter den Staaten der OSZE und des Europarates. Die Verfassung garantiert die Rechte und Freiheiten, die den demokratischen Wahlen zugrunde liegen, nicht ausreichend, da sie sich auf Verbote zum Schutze des Staates beschränkt und der Gesetzgebung diesbezügliche unangemessene Einschränkungen erlaubt. Im Rahmen der Verfassungsänderungen 2017 wurde die Zahl der Sitze von 550 auf 600 erhöht und die Amtszeit des Parlaments von vier auf fünf Jahre verlängert (OSCE/ODIHR 25.6.2018).

In der Verfassung wird die Einheit des Staates festgeschrieben, wodurch die türkische Verwaltung zentralistisch aufgebaut ist. Es gibt mit den Provinzen, den Landkreisen und den Gemeinden (belediye/mahalle) drei Verwaltungsebenen. Die Gouverneure der 81 Provinzen werden vom Innenminister ernannt und vom Staatspräsidenten bestätigt. Den Landkreisen steht ein vom Innenminister ernannter Regierungsvertreter vor. Die Bürgermeister und Dorfvorsteher werden vom Volk direkt gewählt, doch ist die politische Autonomie auf der kommunalen Ebene stark eingeschränkt (bpb 11.8.2014).

Am 16.4.2017 stimmten bei einer Beteiligung von 85,43% der türkischen Wählerschaft 51,41% für die von der regierenden AKP initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung, welche ein exekutives Präsidialsystem vorsah (OSCE 22.6.2017, vgl. HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmisson der OSZE und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Der Staat hat nicht garantiert, dass die WählerInnen unparteiisch und ausgewogen informiert wurden. Zivilgesellschaftliche Organisationen konnten an der Beobachtung des Referendums nicht teilhaben. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des bestehenden Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terrorsympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017).

Die oppositionelle Republikanische Volkspartei (CHP) und die pro-kurdische Demokratische Partei der Völker (HDP) legten bei der Obersten Wahlkommission Beschwerde ein, dass 2,5 Millionen Wahlzettel ohne amtliches Siegel verwendet worden seien. Die Kommission wies die Beschwerde zurück (AM 17.4.2017). Gegner der Verfassungsänderung demonstrierten in den größeren Städten des Landes gegen die vermeintlichen Manipulationen (AM 18.7.2017). Die OSZE kritisiert eine fehlende Bereitschaft der türkischen Regierung zur Klärung von Manipulationsvorwürfen (FAZ 19.4.2017).

Bei den vorgezogenen Präsidentschaftswahlen am 24.6.2018 errang Amtsinhaber Recep Tayyip Erdogan 52,6% der Stimmen, sodass ein möglicher zweiter Wahlgang obsolet wurde. Der Kandidat der oppositionellen Republikanischen Volkspartei (CHP), Muharrem Ince, erhielt 30.6%. Der seit November 2016 inhaftierte ehemalige Ko-Vorsitzende der Demokratischen Partei der Völker (HDP), Selahattin Demirtas, erhielt 8,4% und die Vorsitzende der neu gegründeten Iyi-Partei, Meral Aksener, erreichte 7,3%. Die übrigen Mitbewerber lagen unter einem Prozent. Bei den gleichzeitig stattfindenden Parlamentswahlen erhielt die regierende AK-Partei 42,6% der Stimmen und 295 der 600 Sitze im Parlament. Zwar verlor die AKP die absolute Mehrheit, doch durch ein Wahlbündnis mit der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unter dem Namen "Volksbündnis", verfügt sie über eine Mehrheit im Parlament. Die kemalistisch-sekuläre CHP gewann 22,6% bzw. 146 Sitze und ihr Wahlbündnispartner, die national-konservative iyi-Partei, eine Abspaltung der MHP, 10% bzw. 43 Mandate. Drittstärkste Partei wurde die pro-kurdische HDP mit 11,7% und 67 Mandaten (HDN 26.6.2018). Zwar hatten die Wähler und Wählerinnen eine echte Auswahl, doch bestand keine Chancengleichheit zwischen den Kandidaten und Parteien. Der amtierende Präsident und seine Partei genossen einen beachtlichen Vorteil, der sich auch in einer übermäßigen Berichterstattung der staatlichen und privaten Medien zu ihren Gunsten widerspiegelte. Zudem missbrauchte die regierende AKP staatliche Verwaltungsressourcen für den Wahlkampf. Der restriktive Rechtsrahmen und die unter dem geltenden Ausnahmezustand gewährten Machtbefugnisse schränkten die Versammlungs- und Meinungsfreiheit auch in den Medien ein. Internationale Wahlbeobachter der ODIHR-Beobachtermission konstatieren in ihrem vorläufigen Bericht vielfältige Verstöße gegen den Fairnessgrundsatz (u.a. ungleicher Medienzugang, Wahl unter Ausnahmezustand) die aber die Legitimität des Gesamtergebnisses insgesamt nicht in Frage stellen. Der Wahlkampf fand freilich in einem stark polarisierten politischen Umfeld statt (OSCE/ODIHR 25.6.2018).

Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen; den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidialerlässe zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen; das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft; das Regierungsbudget aufzustellen; Vetogesetze zu erlassen; und vier von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte und zwölf von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Die traditionellen Instrumente des Parlaments zur Kontrolle der Exekutive, wie z. B. ein Vertrauensvotum und die Möglichkeit mündlicher Anfragen an die Regierung, sind nicht mehr möglich. Nur schriftliche Anfragen können an Vizepräsidenten und Minister gerichtet werden. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Grundsatz des Vorrangs von Gesetzen vor Präsidialerlässen ist im neuen System verankert. Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidialerlässen beantragen kann (EC 17.4.2018).

Unter dem Ausnahmezustand wurde die Schlüsselfunktion des Parlaments als Gesetzgeber eingeschränkt, da die Regierung auf Verordnungen mit "Rechtskraft" zurückgriff, um Fragen zu regeln, die nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren hätten behandelt werden müssen. Das Parlament erörterte nur eine Handvoll wichtiger Rechtsakte, insbesondere das Gesetz zur Änderung der Verfassung und umstrittene Änderungen seiner Geschäftsordnung. Nach den sich verschärfenden politischen Spannungen im Land wurde der Raum für den Dialog zwischen den politischen Parteien im Parlament weiter eingeschränkt. Die oppositionelle Demokratische Partei der Völker (HDP) wurde besonders an den Rand gedrängt, da viele HDP-ParlamentarierInnen wegen angeblicher Unterstützung terroristischer Aktivitäten verhaftet und zehn von ihnen ihres Mandates enthoben wurden (EC 17.4.2018).

Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 verabschiedete das türkische Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet ist (NZZ 18.7.2018; vgl. ZO 25.7.2018). In 27 Paragrafen wird geregelt, wie der Staat den Kampf gegen den Terror auch im Normalzustand weiterführen will. So behalten die Gouverneure einen Teil ihrer Befugnisse aus dem Ausnahmezustand. Sie dürfen weiterhin Menschen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie "die öffentliche Ordnung oder Sicherheit stören", bis zu 15 Tage lang den Zugang zu bestimmten Orten und Regionen verwehren und die Versammlungsfreiheit einschränken. Grundsätzlich darf es wie im Ausnahmezustand nach Einbruch der Dunkelheit keine Demonstrationen im Freien mehr geben. Zusätzlich können sie Versammlungen mit dem Argument verhindern, dass diese "den Alltag der Bürger nicht auf extreme und unerträgliche Weise erschweren dürfen". Der neue Gesetzestext regelt im Detail, wie Richter, Sicherheitskräfte oder Ministeriumsmitarbeiter entlassen werden können. Außerdem will die Regierung wie während des Ausnahmezustandes die Pässe derer, die wegen Terrorverdachts aus dem Staatsdienst entlassen oder suspendiert werden, ungültig machen. Auch die Pässe ihrer Ehepartner können weiterhin annulliert werden (ZO 25.7.2018). Auf der Plus-Seite der gesetzlichen Regelungen steht die weitere Verkürzung der Zeit in Polizeigewahrsam ohne richterliche Anordnung von zuletzt sieben auf nun maximal vier Tage. Innerhalb von 48 Stunden nach der Festnahme sind Verdächtige an den Ort des nächstgelegenen Gerichts zu bringen. In den ersten Monaten nach dem Putsch konnten Bürger offiziell bis zu 30 Tage in Zellen verschwinden, ohne einen Richter zu sehen (NZZ 18.7.2018).

In der Nacht vom 15.7. auf den 16.7.2016 kam es zu einem versuchten Staatsstreich durch Teile der türkischen Armee. Insbesondere Istanbul und Ankara waren von bewaffneten Auseinandersetzungen betroffen. In Ankara kam es u.a. zu Angriffen auf die Geheimdienstzentrale und das Parlamentsgebäude. In Istanbul wurde der internationale Flughafen vorrübergehend besetzt. Der Putsch scheiterte jedoch. Kurz vor Mittag des 16.7.16 erklärte der türkische Ministerpräsident Yildirim, die Lage sei vollständig unter Kontrolle (NZZ 17.7.2016). Mehr als 300 Menschen kamen ums Leben (Standard 18.7.2016). Sowohl die regierende islamisch-konservative Partei AKP als auch die drei im Parlament vertretenen Oppositionsparteien - CHP, MHP und die pro-kurdische HDP - hatten sich gegen den Putschversuch gestellt (SD 16.7.2016). Unmittelbar nach dem gescheiterten Putsch wurden 3.000 Militärangehörige festgenommen. Gegen 103 Generäle wurden Haftbefehle ausgestellt (WZ 19.7.2016a). Das Innenministerium suspendierte rund 8.800 Beamte, darunter 7.900 Polizisten, über 600 Gendarmen sowie 30 Provinz- und 47 Distriktgouverneure (HDN 18.7.2016). Über 150 Höchstrichter und zwei Verfassungsrichter wurden festgenommen (WZ 19.7.2016a; vgl. HDN 18.7.2016). Die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter zeigte sich tief betroffenen über die aktuellen Entwicklungen in der Türkei. Laut Richtervereinigung dürfen in einem demokratischen Rechtsstaat Richterinnen und Richter nur in den in der Verfassung festgelegten Fällen und nach einem rechtsstaatlichen und fairen Verfahren versetzt oder abgesetzt werden (RIV 18.7.2016).

Staatspräsident Erdogan und die Regierung sahen den im US-amerikanischen Exil lebenden Führer der Hizmet-Bewegung, Fethullah Gülen, als Drahtzieher der Verschwörung und forderten dessen Auslieferung (WZ 19.7.2016b). Präsident Erdogan und Regierungschef Yildirim sprachen sich für die Wiedereinführung der 2004 abgeschafften Todesstrafe aus, so das Parlament zustimmt (TS 19.7.2016; vgl. HDN 19.7.2016). Neben zahlreichen europäischen Politikern machte daraufhin auch die EU-Außenbeauftragte, Federica Mogherini, klar, dass eine EU-Mitgliedschaft der Türkei unvereinbar mit Einführung der Todesstrafe ist. Zudem sei die Türkei Mitglied des Europarates und somit an die europäische Menschrechtskonvention gebunden (Spiegel 19.7.2016).

Seit der Einführung des Ausnahmezustands wurden über 150.000 Personen in Gewahrsam genommen, 78.000 verhaftet und über 110.000 Beamte entlassen, während nach Angaben der Behörden etwa 40.000 wieder eingestellt wurden, etwa 3.600 von ihnen per Dekret (EC 17.4.2018). Justizminister Abdulhamit Gül verkündete am 10.2.2017, dass rund 38.500 Mitglieder der Gülen-Bewegung, 10.000 der Arbeiterpartei Kurdistan (PKK) und rund 1.350 Mitglieder des sogenannten Islamischen Staates in der Türkei in Untersuchungshaft genommen oder verurteilt wurden. 2017 wurden von Staatsanwälten mehr als vier Millionen Untersuchungen eingeleitet. Laut Gül verhandelten die Obersten Strafgerichte 2017 mehr als sechs Millionen neue Fälle (HDN 12.2.2017). Die türkische Regierung hat Ermittlungen gegen insgesamt 612.347 Personen in der gesamten Türkei eingeleitet, weil sie in den letzten zwei Jahren angeblich "bewaffneten terroristischen Organisationen" angehört haben. Das Justizministerium gibt an, dass allein 2017 Ermittlungen gegen 457.425 Personen eingeleitet wurden, die im Sinne von Artikel 314 des Türkischen Strafgesetzbuches (TCK) als Gründer, Führungskader oder Mitglieder bewaffneter Organisationen gelten (TP 10.9.2018, vgl. SCF 7.9.2018). Mit Stand 29.8.2018 waren rund 170.400 Personen entlassen und 81.400 Personen in Gefängnissen inhaftiert (TP 29.8.2018).

Sowohl die türkische Regierung, Staatspräsident Erdogan als auch die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) erklärten Ende Juli 2015 angesichts der bewaffneten Auseinandersetzungen den seit März 2013 bestehenden Waffenstillstand bzw. Friedensprozess für beendet (Spiegel 25.7.2015; vgl. DF 28.7.2015). Hinsichtlich des innerstaatlichen Konfliktes forderte das EU-Parlament einen sofortigen Waffenstillstand im Südosten der Türkei und die Wiederaufnahme des Friedensprozesses, damit eine umfassende und tragfähige Lösung zur Kurdenfrage gefunden werden kann. Die kurdische Arbeiterpartei (PKK) sollte die Waffen niederlegen, terroristische Vorgehensweisen unterlassen und friedliche und legale Mittel nutzen, um ihren Erwartungen Ausdruck zu verleihen (EP 14.4.2016; vgl. Standard 14.4.2016). Die Europäische Kommission bekräftigt das Recht der Türkei die Kurdische Arbeiterpartei (PKK), die weiterhin in der EU als Terrororganisation gilt, zu bekämpfen. Allerdings müssten die Anti-Terrormaßnahmen angemessen sein und die Menschenrechte geachtet werden. Die Lösung der Kurdenfrage durch einen politischen Prozess ist laut EK der einzige Weg, Versöhnung und Wiederaufbau müssten ebenfalls von der Regierung angegangen werden. (EC 9.11.2016).

2. Sicherheitslage

Die innenpolitischen Spannungen und die bewaffneten Konflikte in den Nachbarländern Syrien und Irak haben Auswirkungen auf die Sicherheitslage. In den größeren Städten und in den Grenzregionen zu Syrien kann es zu Demonstrationen und Ausschreitungen kommen. Im Südosten des Landes sind die Spannungen besonders groß, und es kommt immer wieder zu Ausschreitungen und bewaffneten Zusammenstößen. Der nach dem Putschversuch vom 15.7.2016 ausgerufene Notstand wurde am 18.7.2018 aufgehoben. Allerdings wurden Teile der Terrorismusabwehr, welche Einschränkungen gewisser Grundrechte vorsehen, ins ordentliche Gesetz überführt. Die Sicherheitskräfte verfügen weiterhin über die Möglichkeit, die Bewegungs- und Versammlungsfreiheit einzuschränken sowie kurzfristig lokale Ausgangssperren zu verhängen. Trotz erhöhter Sicherheitsmaßnahmen besteht das Risiko von Terroranschlägen jederzeit im ganzen Land. Im Südosten und Osten des Landes, aber auch in Ankara und Istanbul haben Attentate wiederholt zahlreiche Todesopfer und Verletzte gefordert, darunter Sicherheitskräfte, Bus-Passagiere, Demonstranten und Touristen (EDA 19.9.2018).

Im Juli 2015 flammte der Konflikt zwischen Sicherheitskräften und PKK wieder militärisch auf, der Lösungsprozess kam zum Erliegen. Die Intensität des Konflikts innerhalb des türkischen Staatsgebiets hat aber seit Spätsommer 2016 nachgelassen (AA 3.8.2018).

Mehr als 80% der Provinzen im Südosten des Landes waren zwischen 2015 und 2016 von Attentaten der PKK, der TAK und des sogenannten IS, sowie Vergeltungsoperationen der Regierung und bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den türkischen Sicherheitskräften betroffen (SFH 25.8.2016). Ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3 des BMEIA) gilt in den Provinzen Agri, Batman, Bingöl, Bitlis, Diyarbakir, Gaziantep, Hakkari, Kilis, Mardin, Sanliurfa, Siirt, Sirnak, Tunceli und Van - ausgenommen in den Grenzregionen zu Syrien und dem Irak. Gebiete in den Provinzen Diyarbakir, Elazig, Hakkari, Siirt und Sirnak können von den türkischen Behörden und Sicherheitskräften befristet zu Sicherheitszonen erklärt werden. Ein erhöhtes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 2) gilt im Rest des Landes (BMEIA 9.10.2018).

1,6 Millionen Menschen in den städtischen Zentren waren während der Kämpfe 2015-2016 von Ausgangssperren betroffen. Die türkischen Sicherheitskräfte haben in manchen Fällen schwere Waffen eingesetzt. Mehre Städte in den südöstlichen Landesteilen wurden zum Teil schwer zerstört (CoE-CommDH 2.12.2016). Im Jänner 2018 veröffentlichte Schätzungen für die Zahl der seit Dezember 2015 aufgrund von Sicherheitsoperationen im überwiegend kurdischen Südosten der Türkei Vertriebenen, liegen zwischen 355.000 und 500.000 (MMP 1.2018).

Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften. Sie war dabei einer dreifachen Bedrohung durch Terroranschläge der PKK bzw. ihrer Ableger, des sogenannten Islamischen Staates sowie - in sehr viel geringerem Ausmaß - auch linksextremistischer Gruppierungen wie der Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C) ausgesetzt (AA 3.8.2018).

Neben Anschlägen der PKK und ihrer Splittergruppe TAK wurden mehrere schwere Anschläge dem so

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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