TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/4 I406 1434015-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.06.2020
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Entscheidungsdatum

04.06.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z5
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §46a Abs1 Z3
FPG §46a Abs4
FPG §50
FPG §52
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs4
StGB §107
StGB §125
StGB §127
StGB §146
StGB §83 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I406 1434015-3/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2020, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Marokkos, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt ins Bundesgebiet ein und stellte am 26.02.2013 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2013, Zl. XXXX abgewiesen wurde. Zugleich wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen. Der Bescheid erwuchs am 21.03.2013 in Rechtskraft.

2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 23.05.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.

3. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 16.07.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs. 3 SMG zu einer unbedingten fünfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.

4. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 02.09.2015 wurde er wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB und des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.

5. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 12.10.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB sowie des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB verurteilt, wobei unter Bedachtnahme auf die vorangegangene strafgerichtliche Verurteilung gemäß §§ 31 und 40 StGB keine Zusatzstrafe verhängt wurde.

6. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 02.05.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß §§ 15, 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt.

7. Am 12.10.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete und machte zusammengefasst geltend, dass seine Abschiebung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich sei. Einerseits sei die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes fraglich, andererseits müsse er sich bis 08.05.2020 aufgrund eines richterlichen Beschlusses einer gesundheitsbezogenen Maßnahme unterziehen.

8. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 19.09.2019 wurde er wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.

9. Mit Parteiengehör vom 03.12.2019 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA; belangte Behörde) dem Beschwerdeführer mit, dass es beabsichtige, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen, und gewährte ihm eine zweiwöchige Frist zur Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme. Daraufhin ersuchte der Beschwerdeführer das BFA mit Schreiben vom 12.12.2019, mit ihm ein persönliches Interview in der JA Innsbruck durchzuführen.

10. Am 16.01.2020 wurde der Beschwerdeführer durch das BFA niederschriftlich einvernommen.

11. Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 23.03.2020, Zl. XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 12.10.2018 gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Ziffer 3 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 FPG erlassen (Spruchpunkt III.). Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde gegen ihn gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.) Gemäß § 55 Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. (Spruchpunkt VI.) Gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).

Das BFA stellte fest, dass der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gemäß aktuellen Länderinformationsblatt zu Marokko und nach § 1 Z 9 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ein sicherer Herkunftsstaat ist.

12. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 07.04.2020 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

13. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung am 28.04.2020 vollinhaltlich Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände hätte über den Beschwerdeführer, der im Bundesgebiet über ein schützenswertes Privat- und Familienleben verfüge, kein Einreiseverbot erlassen werden dürfen, zumindest wäre es mit einer kürzeren Dauer als zehn Jahren zu bemessen gewesen.

14. Beschwerde und Bezug habender Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 08.05.2020 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Der Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsangehörigkeit und Herkunft und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG 2005. Er ist volljährig, ledig und kinderlos und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer spricht fließend Arabisch.

Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein.

Am 26.02.2013 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2013, Zl. XXXX abgewiesen wurde. Zugleich wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Der Bescheid erwuchs am 21.03.2013 in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer kam seiner Verpflichtung zur Ausreise nach Marokko nicht nach.

Der derzeitige Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet ist nicht rechtmäßig.

Der Beschwerdeführer verwendete zur Verschleierung seiner Identität verschiedene Alias-Identitäten.

Er war während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht durchgehend behördlich gemeldet und tauchte mehrmals unter.

Der Beschwerdeführer war nicht willens, der belangten Behörde oder dem Bundesverwaltungsgericht einen Reisepass oder sonstige identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen und gab an, über keine solchen zu verfügen.

Durch sein Verhalten verletzte der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht.

Der Beschwerdeführer selbst unternahm keinerlei Versuche, die Ausstellung eines Reisepasses bei der Vertretungsbehörde seines Herkunftslandes zu beantragen, obwohl ihm dies möglich und zumutbar wäre.

Es konnten keine außerhalb der Sphäre des Beschwerdeführers liegenden Gründe festgestellt werden, die seine Abschiebung aus dem Bundesgebiet unmöglich erscheinen ließen.

Es wurden keine Umstände bekannt, die einer Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden:

Der Beschwerdeführer ist suchtgiftabhängig und leidet an keinen lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankungen.

Er ist jung und arbeitsfähig.

Er verfügt über eine dreizehnjährige Schulbildung und Arbeitserfahrung im Bereich Metallverarbeitung.

Er wird in Marokko in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Er ist für niemanden sorgepflichtig.

Es liegen keine maßgeblichen Anhaltspunkte für eine hinreichende Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht vor:

Er verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse, gehört in Österreich keinem Verein und keiner sonstigen integrationsbegründenden Organisation an und geht auch keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich sechsfach vorbestraft.

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 23.05.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 16.07.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs. 3 SMG zu einer unbedingten fünfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 02.09.2015 wurde er wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB und des Vergehens des Versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.

Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 12.10.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB sowie des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB verurteilt, wobei unter Bedachtnahme auf die vorangegangene strafgerichtliche Verurteilung gemäß §§ 31 und 40 StGB keine Zusatzstrafe verhängt wurde.

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 02.05.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß §§ 15, 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt.

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 19.09.2019 wurde er wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Seit dem 22.10.2019 befindet er sich durchgehend in Strafhaft.

Der Beschwerdeführer ist mittellos. Er bezieht keine staatliche Unterstützung.

Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 23.03.2020 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten.

Marokko ist ein "sicherer Herkunftsstaat" im Sinne des § 1 Ziffer 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung.

Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe bekanntgab, die gegen seine Rückkehr nach Marokko sprechen würden. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Daher liegt für den Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr.13 zur Konvention nicht vor, auch ist der Herkunftsstaat weder in einen internationalen noch innerstaatlichen Konflikt verwickelt und für den Beschwerdeführer als Zivilperson im Fall einer Rückkehr keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes zu erwarten oder dass er im Fall einer Rückkehr aufgrund in seiner Person gelegener Umstände in eine existenzbedrohende oder medizinische Notlage geriete.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem zentralen Fremdenregister (IZR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Der Beschwerdeführer hat den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert bestritten, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der vorgenommenen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Auch der Beschwerde sind keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der Personenidentifizierung durch Interpol Rabat fest (AS 585).

Die Feststellungen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen, seinem Religionsbekenntnis und zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften und gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen aufkommen lässt.

Die Feststellungen zu seiner Einreise sowie seinem Aufenthalt in Österreich und seinem Asylverfahren lassen sich dem vorliegenden Verwaltungsakt und dem am 19.05.2020 eingeholten IZR- Auszug entnehmen, ebenso die Tatsache, dass der Beschwerdeführer verschiedene Aliasidentitäten verwendete und sich dem Zugriff der österreichischen Behörden mehrmals durch Untertauchen entzog.

Nachdem der Beschwerdeführer keine der in § 31 FPG genannten Voraussetzungen erfüllt, war die entsprechende Feststellung zu treffen, dass sein Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet nicht rechtmäßig ist.

Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden weder einen Reisepass noch sonstige identitätsbezeugende Dokumente vorgelegt hat.

Ebenso aus dem Verwaltungsakt ergibt sich die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sich bisher nicht um die Ausstellung eines Reisepasses bei der Vertretungsbehörde seines Herkunftslandes bemüht hat.

Der Beschwerdeführer legte keinerlei Bestätigungen vor, wonach er sich mit den Behörden seines Herkunftsstaates in Verbindung gesetzt hätte, um die Ausstellung eines Reisepasses zu veranlassen und erklärte lediglich gegenüber dem BFA, seine Suchterkrankung habe ihn bisher daran gehindert.

Es liegen keinerlei Umstände vor, die den Beschwerdeführer an einer Kontaktaufnahme mit der Botschaft des Königreichs Marokko in Wien hindern würden und wurde derartiges auch in der Beschwerde nicht behauptet.

Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen, vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheine.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand, zur Arbeitsfähigkeit und zur Berufserfahrung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Aktenlage sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete, durch die Vorlage aktueller medizinischer Unterlagen bestätigte Angaben tätigte, welche auf eine über seine Suchterkrankung hinausgehende gesundheitliche Beeinträchtigung oder auf eine Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit schließen lassen würden.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder Verwandte noch Familienangehörige hat, erschließt sich aus seinen eigenen Angaben vor der belangten Behörde.

In seinem Asylverfahren und zuletzt im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 16.01.2020 hatte er erklärt, seine gesamte Familie würde in Marokko leben, in Europa habe er keine Familie.

Weiters erklärte er, in Österreich mehrere Bekannte und eine Freundin namens A.Z. zu haben, von der er sich jedoch getrennt habe. Dazu führte er näher aus: "Ich möchte eine Zukunft in Österreich aufbauen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich XXXX heiraten will. Wir sind zwar nicht mehr zusammen, aber das nur wegen der Drogen."

Den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, wonach der Beschwerdeführer eine dreijährige Beziehung zu einer Österreicherin führe, die er zu heiraten beabsichtige, kann nicht gefolgt werden, nachdem der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, sich von seiner Freundin getrennt zu haben.

Die Feststellungen zur fehlenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde, noch in der Beschwerde konkrete Angaben getätigt wurden, welche eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden.

Unterlagen, welche eine soziale oder integrative Verfestigung des Beschwerdeführers belegen würden, brachte er nicht in Vorlage.

Unter Berücksichtigung aller Umstände war daher die Feststellung zu treffen, dass kein den Anforderungen des Art. 8 EMRK entsprechendes schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich besteht.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers leiten sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 19.05.2020 ab.

Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 22.10.2019 neuerlich in Strafhaft befindet, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und einer eingeholten zmr- Auskunft.

Aus dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers ergibt sich, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Der Beschwerdeführer konnte den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachweisen. Aus dem, dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, am 19.05.2020 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem geht hervor, dass der Beschwerdeführer keine Grundversorgung bezieht.

2.4. Zu den Länderfeststellungen:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Marokko samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Marokko ist ein "sicherer Herkunftsstaat" im Sinne des § 1 Ziffer 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl II Nr. 145/2019.

Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderung zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen.

Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht konkret und substantiiert entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Prüfungsumfang:

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.1.2. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Angesichts der Tatsache, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde und der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen sowie eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war, ist der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte somit gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu Spruchpunkt A)

3.2. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.2.1 Zur Abweisung des Antrags auf Ausstellung einer Karte für Geduldete (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 46 Abs 2 FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.

Gemäß § 46a Abs 1 Z 3 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint, es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

Gemäß Abs 3 leg cit liegen vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) jedenfalls vor, wenn er

1. seine Identität verschleiert,

2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder

3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

Gemäß Abs 4 leg cit hat das Bundesamt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen.

Eingangs ist festzuhalten, dass es nach dem Ergehen einer Rückkehrentscheidung allein an dem betroffenen Fremden gelegen ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und von sich aus alle dazu notwendigen, vorbereitenden Maßnahmen zu setzen (vgl § 46 Abs 2 FPG). Schließlich handelt es sich bei einer Rückkehrentscheidung um einen höchstpersönlich wirkenden Leistungsbescheid, der den Bescheidadressaten - allenfalls unter Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 FPG (Paritionsfrist) - zum Verlassen des Bundesgebietes verpflichtet.

Die Pflicht des Fremden nach Abs. 2 umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Da nur der Fremde selbst als Bescheidadressat diese Leistungspflicht erfüllen kann, muss er sich, sofern er über kein gültiges Reisedokument verfügt, rechtzeitig um die Ausstellung eines solchen bemühen. Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder ist dazu angehalten, das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen. Satz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung seiner Pflichten dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes und die Erstattung der dazu erforderlichen Angaben gemäß Abs. 2 erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat), also ohne direkte Einbeziehung des Bundesamtes. Das Bundesamt hat daher ein Interesse daran, über die diesbezüglichen Maßnahmen des Fremden und deren Erfolg unterrichtet zu sein, zumal die Nichterfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 2 nicht nur zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, einschließlich der Beugehaft, führen kann, sondern auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer (späteren) Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen ist.

1.2. Eine Abschiebung von ausreisepflichtigen Fremden - sprich: eine zwangsweise Vollstreckung der Ausreiseverpflichtung - ist ausschließlich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG vorgesehen, nämlich (u.a.) wenn sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Z 2).

Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 FPG hat die belangte Behörde also die Abschiebung des Fremden zu veranlassen und nur wenn der Fremde über kein Reisedokument verfügt und die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden kann, hat die belangte Behörde darüber hinaus gemäß Abs. 2 leg.cit. bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen.

1.3. Aus dem Wortlaut des § 46a Abs 1 Z 3 FPG in Verbindung mit einer teleologisch-systematischen Betrachtungsweise ergibt sich somit Folgendes:

Wird gegen einen Fremden eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung für zulässig erklärt, liegen die Voraussetzungen für eine Duldung des Aufenthaltes dieses Fremden jedenfalls dann nicht vor, wenn dieser Fremde seiner Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet schuldhaft nicht nachgekommen ist (vgl. dazu das Erkenntnis vom 9. Dezember 2014, G 160/2014 ua; G 171/2014 ua, in dem der Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Duldung nach § 46a Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, auf die Unmöglichkeit einer [freiwilligen] Ausreise Bezug nimmt). Der Aufenthalt eines ausreisepflichtigen Fremden im Bundesgebiet ist überdies dann nicht zu dulden, wenn dieser seine Mitwirkungspflicht nach § 46 Abs 2 FPG verletzt hat, weil er an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments nicht im erforderlichen Umfang mitgewirkt hat.

1.4. Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet das, dass dem Beschwerdeführer eine schuldhafte Verletzung seiner Ausreiseverpflichtung zur Last zu legen ist, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen, vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheine.

Der Beschwerdeführer ist im gegenständlichen Fall nicht seiner Pflicht nachgekommen, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument zu beantragen und die Erfüllung dieser Pflicht dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Vielmehr erklärte er selbst, sich noch nicht an die Behörden seines Herkunftslandes gewandt zu haben und begründete dies (wenig nachvollziehbar) mit seiner Suchterkrankung.

Die Voraussetzung des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG für eine Duldung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nämlich, dass seine Abschiebung "aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint", ist daher nicht erfüllt.

Da die Voraussetzungen für eine Duldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG nicht vorliegen und das Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach § 46a Abs. 1 Z 1 FPG bereits im Asylverfahren abgeklärt wurde, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Auch sonst lässt sich der Beschwerde kein Grund entnehmen, warum ihm eine - freiwillige - Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht möglich gewesen wäre.

3.2.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 AsylG).

Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, so ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Zu prüfen ist daher, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:

Der Beschwerdeführer verfügt über kein schützenswertes Familienleben in Österreich und hat ein solches auch nicht behauptet.

Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der spätestens im Februar 2013 eingereiste Beschwerdeführer insgesamt in Österreich aufhält, kann eine von Art. 8 EMRK geschützte Aufenthaltsverfestigung noch nicht angenommen werden (vgl. VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörige geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zkl. 2008/21/0533; VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354).

Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer den bei weitem größten Teil seines Inlandsaufenthaltes entweder sich dem Zugriff der Behörden durch Untertauchen entzogen hat oder im Gefängnis verbrachte, sowie angesichts der Tatsache, dass sein Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet seit Rechtskraft der negativen Erledigung seines Antrages auf internationalen Schutz mit 21.03.2013 nicht mehr rechtmäßig ist, ist unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers stark ausgeprägt, das Interesse an der Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführer überaus schwach:

Hinweise, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat keinen Deutschkurs besucht, in Österreich an keinen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen, keine nachgewiesene legale Erwerbstätigkeit ausgeübt und aktuell keine engen Bezüge zu ÖsterreicherInnen. Er machte lediglich geltend, eine Beziehung zu einer Österreicherin geführt zu haben, jedoch mittlerweile von ihr getrennt zu leben. Er hat weder gemeinnützige Tätigkeiten ausgeübt, noch konnte er andere außergewöhnliche Umstände ins Treffen führen. Unterlagen, die für eine verfestigte Integration sprechen würden, wurden nicht vorgelegt.

Dementgegen kann auch nach wie vor von einem Bestehen von starken Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Marokko ausgegangen werden, zumal er dort einen Großteil seines Lebens verbracht hat und dort hauptsozialisiert wurde, über familiäre Anknüpfungspunkte in Marokko verfügt, er nach wie vor seine Muttersprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Kultur seines Herkunftsstaates vertraut ist.

Es kann nicht von einer Entwurzelung des Beschwerdeführers gesprochen werden.

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber, nämlich das öffentliche Interesse daran, dass das geltende Migrationsrecht vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden.

Im Fall des Beschwerdeführers, der keine nennenswerten Integrationsschritte in Österreich vorzuweisen hat, kommt hinzu, dass er mit den zahlreichen rechtskräftigen Verurteilungen nach dem SMG und dem StGB wegen der Vergehen des (teils versuchten) Diebstahls, der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften, des Vergehens der Sachbeschädigung, der Vergehen der Körperverletzung und des Vergehens der gefährlichen Drohung ein Verhalten gesetzt hat, welches keine Achtung der in Österreich (und insgesamt in der Union) strafrechtlich geschützten Werte zeigt.

Es ist unbestritten, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind.

Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers beeinträchtigte somit gewichtige Grundinteressen der Gesellschaft, nämlich jene an Leib und Leben, der Volksgesundheit und Eigentum.

Vor allem im Bereich der Suchtmittelkriminalität berührt die aus der Begehung eines solchen strafbaren Deliktes ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wegen der besonderen Gefährlichkeit für Dritte ein Grundinteresse der Gesellschaft.

Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. das Erkenntnis vom 20. August 2013, 2013/22/0082 und das Erkenntnis vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN).

Im Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht (EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11. 1999, Baghli gegen Frankreich Nr. 34374/97).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat festgestellt, dass "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen" (EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11).

Vor diesem Hintergrund gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich, zumal in Anbetracht der wiederholten Delinquenz des Beschwerdeführers nicht von Bagatelldelikten, sondern von mit hoher krimineller Energie begangenen Taten gesprochen werden muss.

Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt das öffentliche Interesse am Schutz dieser Rechtsgüter bei weitem schwerer als die überaus schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG unzulässig, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.

Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind erfüllt.

Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig.

Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 1 Z 1 FPG abzuweisen war.

3.2.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, jung, gesund und somit arbeitsfähig und verfügt über eine mehrjährige Schulbildung sowie Arbeitserfahrung im Bereich Metallverarbeitung. Durch die Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit - wenn auch zu Beginn nur in Form von Gelegenheitsjobs oder Hilfstätigkeiten - sollte er in seinem Herkunftsstaat zukünftig zum Verdienst seines Lebensunterhaltes imstande sein. Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Marokko in seinem Recht gemäß Art. 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können.

Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Marokko besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Marokko keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Außerdem besteht ganz allgemein in Marokko derzeit keine derartige Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

Marokko ist ein sicheres Herkunftsland.

Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht, und ergeben sich solche auch nicht aus dem Länderinformationsblatt für Marokko.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.2.4. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

Die belangte Behörde hat über den Beschwerdeführer ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Ziffer 1 FPG 2005 verhängt.

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idgF umschriebene Annahme gerechtfertigt ist.

Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

Die belangte Behörde stellte zu Recht fest, dass § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt ist.

Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger und wurde bereits sechs Mal von österreichischen Strafgerichten rechtskräftig verurteilt.

Die seinen beiden jüngsten Verurteilungen nach dem SMG zugrundeliegenden Straftaten beging der Beschwerdeführer erst vor kurzem.

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 02.05.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß §§ 15, 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt.

Laut diesem Urteil ist der Beschwerdeführer schuldig und hat am 04.04.2018 in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut, enthaltend die Wirkstoffe THCA und Delta - 9 - THC in durchschnittlicher Straßenqualität, auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich im Nahbereich der U-Bahnstation XXXX

I./ überlassen, und zwar 6,07 Gramm brutto dem verdeckten Ermittler Insp. P[...] gegen einen Kaufpreis von EUR 50,-

II./ zu überlassen versucht (§ 15 StGB), und zwar 1,43 Gramm brutto, indem er dieses an der oben genannten szenetypischen Örtlichkeit zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf an potentielle Abnehmer bereithielt.

Bei der Strafzumessung mildernd gewertet wurden das reumütige Geständnis, dass es teilweise beim Versuch blieb und die Sicherstellung des Sichtgiftes, erschwerend die einschlägigen Vorverurteilungen.

Zuletzt wurde er mit Urteil eines Landesgerichtes vom 19.09.2019 wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Laut diesem Urteil ist der Beschwerdeführer schuldig in Wien vorschriftswidrig Suchtgift,

A./ am 15.08.2019 A[...] an einem allgemein zugänglichen Ort, nämlich auf einer Parkbank im Bereich XXXX, öffentlich gegen ein Entgelt von EUR 20,- überlassen zu haben, und zwar zwei Brocken Cannabisharz, enthaltend die Wirkstoffe THCA und Delta-9-THC;

B./ ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und bis 15.08.2019 besessen zu haben, und zwar 0,18 Gramm Kokain, enthaltend den Wirkstoff Cocain.

Bei der Bemessung der Strafe mildernd gewertet wurde das teilweise Geständnis, erschwerend hingegen die einschlägigen Vorverurteilungen, der Rückfall innerhalb eines Strafaufschubes und das Zusammentreffen zweier Vergehen.

Wie unter Punkt II.3.2.3 ausführlich dargestellt, schlägt die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw. auf dem Territorium der Mitgliedsstaaten mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise aufgrund seines Fehlverhaltens, seiner mangelnden Rechtstreue sowie seiner Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich und der EU rechtlich geschützten Werten eindeutig zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.

Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 FPG 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG 2005 bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten sowie mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Handlung beruhenden strafbaren Handlungen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) liegen würde.

Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass ein Einreiseverbot nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG 2005 höchstens für die Dauer von zehn Jahren verhängt werden kann, wobei als "bestimmte Tatsache" iSd dieser Gesetzesbestimmung - die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist - insbesondere zu gelten hat, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen" rechtskräftig verurteilt wurde.

Das Vorliegen beider Voraussetzungen ist im Falle des Beschwerdeführers erfüllt:

Ein Verdacht einer Tatwiederholungsgefahr kann nicht bestritten werden, zumal der Beschwerdeführer bereits zum sechsten Mal straffällig wurde und zudem im Falle des mittellosen Beschwerdeführers von einer besonders hohen Wiederholungsgefahr auszugehen ist (vgl. zB VwGH 14.04.1994, 94/18/0133). Auch die Rechtswohltat des Aufschubes des Strafvollzuges konnte ihn nicht davon abhalten, innerhalb kürzester Zeit rückfällig zu werden.

Es kann dem Bundesamt nicht vorgeworfen werden, wenn es im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität, von Delikten gegen die körperliche Unversehrtheit, von Eigentumsdelikten und das öffentliche Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl VwGH 07.07.2009, AW 2009/18/0219; 20.03.1996, 95/21/0643; 03.03.1994; 94/18/0021; 12.03.2002, 98/18/0260; 18.01.2005, 2004/18/0365).

Die belangte Behörde hat sich hinreichend mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt. Die von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen sind im angefochtenen Bescheid im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden.

In der Beschwerde wird moniert, dass ein Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren unverhältnismäßig erscheine.

Eine längere Phase des Wohlverhaltens liegt jedoch nicht vor und kann von einer zwischenzeitlichen Einsicht des Beschwerdeführers über das Unrechtbewusstsein seines Handelns nicht die Rede sein, zumal die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers am 19.09.2019 erfolgte und er sich seither in Strafhaft befindet. Der seit der letzten Tat des Beschwerdeführers vergangene Zeitraum ist zu kurz, um allein daraus auf sein Wohlverhalten in Zukunft schließen zu können. Zudem hat sich der Beschwerdeführer schon vor seinen Verurteilungen durch Untertauchen dem Verfahren entzogen und ein Leben im Verborgenen geführt und sich schließlich der Kriminalität zugewandt, anstatt die Unterstützung und Hilfe des österreichischen Staates in Anspruch zu nehmen.

In der Zusammenschau zeigt sich - wie bereits oben ausgeführt - im Hinblick auf die zu treffende Gefährdungsprognose, dass das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers und dessen Persönlichkeitsbild von einer weitreichenden Missachtung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung geprägt ist.

Die belangte Behörde hat sich hinreichend mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt. Ihre Erwägungen sind im angefochtenen Bescheid im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden. In der vorliegenden Beschwerde selbst wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zulassen würden.

Angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch verhältnismäßig.

Der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG festgelegten Anweisung ergibt sich aus den unionsrechtlichen Bestimmungen und erfasst somit jene Staaten, für die die RückführungsRL gilt. In diesem Sinne ist der in § 53 Abs. 1 FPG verwendete Begriff "Hoheitsgebiet der MS" auszulegen (VwGH, 22.5.2013, 2013/18/0021). Die Festlegung eines anderen räumlichen Geltungsbereiches bzw. eine Beschränkung des Einreiseverbots auf Österreich liegt nicht in der Kompetenz des Bundesamtes. Weder im FPG noch in der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) ist vorgesehen, dass die Mitgliedsstaaten bei der Erlassung eines Einreiseverbotes dessen Geltung für ein bestimmtes Gebiet der Union aussetzen könnten.

Zu prüfen ist daher auch ein etwaiges Familien- oder Privatleben für den sonstigen Raum der Europäischen Union. Es sind keinerlei Umstände hervorgekommen, die auf ein Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers im EU-Raum schließen lassen.

Da sich in einer Gesamtschau der oben angeführten Umstände das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.

3.2.5. Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):

Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

3.2.6. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides):

Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass die belangte Behörde einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufsch

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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