TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/12 I415 2230946-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.06.2020
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Entscheidungsdatum

12.06.2020

Norm

BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §53 Abs3 Z5
FPG §55 Abs1a
StGB §223 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I415 2230946-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , Staatsangehörigkeit Nordmazedonien, vertreten durch: ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, gegen Spruchpunkte II. bis VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.06.2020 zu Recht:

A)

I. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe geändert, dass der Spruch zu lauten hat:

„Gemäß § 55 Abs 2 FPG wird die Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung mit 14 Tage festgelegt.“

II. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als dass die Dauer des Einreiseverbotes auf 6 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer, ein nordmazedonischer Staatsangehöriger, wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 14.06.2019, Zl. XXXX , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 2 SMG und § 27 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2 SMG und der Vergehen der Urkundenfälschung nach §§ 223 Abs. 2, 224 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.

2.       Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 18.02.2020 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA; belangte Behörde) dem Beschwerdeführer mit, dass gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot beabsichtigt sei. Gleichzeitig wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, binnen sieben Tagen eine Stellungnahme zu seinem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet zu übermitteln. Das Parteiengehör wurde dem Beschwerdeführer am 19.02.2020 persönlich übergeben. Eine schriftliche Stellungnahme wurde nicht übermittelt.

3.       Mit Bescheid vom 15.04.2020, Zl. XXXX , erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

4.       Gegen Spruchpunkte II. bis VI. dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 08.05.2020. Der Beschwerdeführer machte zusammengefasst geltend, über ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich und innerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten zu verfügen, vor dessen Hintergrund die angefochtene Entscheidung ohne vorangegangene Durchführung einer Einvernahme unzulässig sei.

5.       Beschwerde und Verwaltungsakt wurden am 14.05.2020 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und langten am 18.05.2020 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein.

6.       Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.05.2020 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

7.       Am 09.06.2020 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung eine Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien. Seine Identität steht fest.

Er war von 07.12.2015 bis 08.03.2016 behördlich mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und verfügte ansonsten, abgesehen von seinen Aufenthalten in Strafanstalten und polizeilichen Anhaltezentren, über keine Meldeadresse im Bundesgebiet.

Im Oktober 2016, sowie von Juli 2017 bis März 2019 beging der Beschwerdeführer in Österreich gerichtlich strafbare Handlungen. Am 09.01.2020 wurde er festgenommen. Von 20.03.2019 bis 29.04.2020 befand er sich in Strafhaft, ab dem 29.04.2020 in Schubhaft. Am 13.05.2020 wurde ein gelinderes Mittel erlassen und der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen.

Er verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel für Österreich.

Der Beschwerdeführer ist – abgesehen von seiner Zuckerkrankheit – gesund und arbeitsfähig. Er hat eine Ausbildung als IT-Techniker absolviert und dadurch eine Chance, hinkünftig am nordmazedonischen Arbeitsmarkt unterzukommen.

In Österreich lebt ein Onkel des Beschwerdeführers, zu dem er in regelmäßigem Kontakt steht. Bei diesem ist der Beschwerdeführer im Rahmen des gelinderen Mittels aktuell wohnhaft – ohne allerdings im ZMR gemeldet zu sein.

Ansonsten leben keine weiteren Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Seine 30-jährige Frau, mit der der Beschwerdeführer nur traditionell und nicht standesamtlich verheiratet ist, und der gemeinsame zweijährige Sohn des Beschwerdeführers sind albanische Staatsangehörige und leben in Athen/Griechenland, befinden sich laut Beschwerdeführer aber gegenwärtig in Albanien bei der Mutter seiner Frau und können wegen der aktuellen CoViD-19-Situation aufgrund geschlossener Grenzen nicht nach Griechenland einreisen wie der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausführte. Seine Frau betreibt gemeinsam mit ihrer Cousine in Athen einen Beauty-Salon. Seine Schwiegermutter passt gewöhnlich auf den zweijährigen Sohn auf – dies drei Monate in Athen und dann drei Monate in Albanien. Vor dem Antritt seiner Strafhaft besuchte der Beschwerdeführer seine Frau und seinen Sohn regelmäßig. Außerdem hat er mehrere Cousins in Bulgarien und einen Bruder in der Schweiz, sowie mehrere Verwandte in Deutschland und Italien, zu denen jedoch wenig Kontakt besteht.

Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Der Beschwerdeführer spricht Albanisch, Deutsch und Englisch.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich in Erscheinung getreten.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 14.06.2019, Zl. XXXX , wurde er wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 2 SMG und § 27 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2 SMG und der Vergehen der Urkundenfälschung nach §§ 223 Abs. 2, 224 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.

Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer

I./ vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain (beinhaltend 84,36 % Cocain)

A./ in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen Personen überlassen hat, und zwar

1./ im Zeitraum von November 2018 bis Februar 2019 M[…] zumindest 16 Gramm zum Preis von € 70,- pro Gramm

2./ im Zeitraum von Juli 2017 bis Februar 2019 unbekannten Abnehmern zumindest 100 Gramm zum Preis von € 70,- bis € 100,- pro Gramm

B./ besessen hat, und zwar am 19.03.2019 12,3 Gramm

C./ zum ausschließlichen persönlichen Gebrauch erworben und besessen hat, und zwar von Juli 2017 bis 19.03.2019 ca. 50 Gramm;

II./ eine falsche ausländische öffentliche Urkunde, die gemäß § 2 Abs. 4 Z 4 FPG inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, zum Beweis seiner Identität im Rechtsverkehr gebraucht hat, und zwar

A./ am 12.10.2016 einen nicht durch die bulgarischen Behörden ausgestellten Personalausweis lautend auf E.B. durch Vorweisen auf einer Bank;

B./ am 19.03.2019 einen nicht durch die slowakischen Behörden ausgestellten Personalausweis, sowie einen nicht durch die slowakischen Behörden ausgestellten Führerschein, beide lautend auf E.A., durch Vorweisen gegenüber der Polizei.

Bei der Strafbemessung mildernd gewertet wurden das Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel und der Umstand, dass teilweise Suchtgift sichergestellt wurde; erschwerend hingegen das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen und der teilweise lange Tatzeitraum.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet diente ausschließlich der Verwirklichung strafbarer Handlungen und stellt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar.

Die Republik Nordmazedonien gilt gemäß § 1 Z 4 der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 145/2019, als sicherer Herkunftsstaat. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nordmazedonien gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

Es wurden ausschließlich die Spruchpunkte II. bis VI. des Bescheides angefochten, sodass der Spruchpunkt I. (Nicht-Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG) bereits in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts,.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Nordmazedonien sowie den persönlichen Eindruck des erkennenden Richters im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren keine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt hat. Allerdings lässt sich der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt aus dem Akteninhalt ableiten. Zudem wurde dem Beschwerdeführer mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der belangten Behörde vom 18.02.2020 die Gelegenheit zur Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Das Parteiengehör wurde dem Beschwerdeführer am 19.02.2020 durch persönliche Übergabe zugestellt und er bestätigte den Erhalt mit seiner Unterschrift (AS 73). Obwohl er auch ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass er mit der Erlassung der beabsichtigten, mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung ohne eine weitere Anhörung zu rechnen habe, sollte er von der Möglichkeit der Stellungnahme keinen Gebrauch machen, ließ der Beschwerdeführer die ihm gewährte Frist zur Erstattung einer Stellungnahme ungenützt verstreichen. Somit ist das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör gewahrt. Das diesbezügliche unsubstantiierte Vorbringen in der Beschwerde, wonach es die Behörde unterlassen hätte, das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zu prüfen, geht daher ins Leere. Zudem wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung Gelegenheit geboten sich diesbezüglich zu äußern.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der vorliegenden Kopie seines nordmazedonischen Reisepasses Nr. XXXX fest (AS 77).

Die Feststellungen zu seinem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit einem Auszug aus dem zentralen Fremdenregister (izr). Aus dem zentralen Melderegister (zmr) geht hervor, dass der Beschwerdeführer abgesehen von seinen Aufenthalten in Justizanstalten und einem polizeilichen Anhaltezentrum lediglich von 07.12.2015 bis 08.03.2016 eine behördliche Meldeadresse im Bundesgebiet aufwies.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand, zur Arbeitsfähigkeit und zur Ausbildung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich resultieren aus seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Weder aus dem Verwaltungsakt, noch aus dem Beschwerdeschriftsatz ergeben sich konkrete Umstände, welche die Annahme einer Integration in Österreich in gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Gegenteiliges hat er auch in der Verhandlung nicht behauptet.

Die Feststellungen zu seinem in Österreich lebenden Onkel, sowie zu seinen in Griechenland, Bulgarien, Deutschland, Italien und der Schweiz lebenden weiteren Familienangehörigen beruhen auf seinen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz und im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Dass seine Frau und sein zweijähriger Sohn albanische Staatsangehörige sind, erläuterte der Beschwerdeführer glaubhaft in der mündlichen Verhandlung, ebenso die Besuchsmodalitäten und die diesbezüglichen „Aufpassdienste“ seiner Schwiegermutter.

Wie in der rechtlichen Beurteilung darzulegen sein wird, war unter Berücksichtigung aller Umstände die Feststellung zu treffen, dass kein den Anforderungen des Art. 8 EMRK entsprechendes schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich besteht.

Aus dem gesamten Akteninhalt und dem Beschwerdevorbringen ergeben sich keinerlei Hinweise auf Umstände, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten.

Aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 18.05.2020, sowie dem dem Akt inneliegenden Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom 14.06.2019 (AS 5-7) ergibt sich die Feststellung zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich und zu der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit.

Dass Nordmazedonien ein sicherer Herkunftsstaat ist, ergibt sich aus § 1 Z 4 der Herkunftsstaatenverordnung (HStV, BGBl. II. Nr. 177/2009).

Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen.

Die Anfechtung lediglich der Spruchpunkte II.-VI. folgt dem diesbezüglich unmissverständlichen Inhalt der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

Im gegenständlichen Verfahren hat der rechtsvertretene Beschwerdeführer, wie dem Beschwerdevorbringen unzweifelhaft zu entnehmen ist, Beschwerde nur gegen den Spruchpunkte II. bis VI. erhoben. Dadurch ist die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich des Spruchpunktes I. in Rechtskraft erwachsen und Verfahrensgegenstand lediglich die Beschwerde gegen Spruchpunkte II. bis VI.

3.1. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner nordmazedonischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Staatsangehörige Nordmazedoniens, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 (EU-Visum-Verordnung) vom 14.11.2018, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Gemäß Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen können sich sichtvermerksbefreite Drittstaatsangehörige in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Art 5 lit. a bis e Schengener Grenzkodex vorliegen.

Gemäß Art 5 Abs. 1 SDÜ muss der Drittausländer über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (lit c leg cit) und darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen (lit e leg cit).

Gemäß Art 6 Abs. 1 lit. e Schengener Grenzkodex kann einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten gestattet werden, wenn er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsstaaten darstellt.

Der Beschwerdeführer hielt sich erstmals ab Dezember 2015 für drei Monate in Österreich auf. Der genaue Zeitpunkt seiner (gegebenenfalls neuerlichen) Einreise steht nicht fest, doch überschritt er jedenfalls die zulässige visumfreie Aufenthaltsdauer.

Der Beschwerdeführer missbrauchte die verfahrensgegenständliche Einreise in den Schengen-Raum durch die Verwendung eines gefälschten bulgarischen Personalausweises sowie eines gefälschten slowakischen Personalausweises und Führerscheins. Zudem stellt zum einen der Gebrauch einer verfälschten oder falschen besonders geschützten Urkunde (vgl. OGH 14 Os 46/02: wonach ein italienischer Personalausweis als Reisedokument den strafrechtlichen Schutz inländischer öffentlicher Urkunden genießt) im Rechtsverkehr, zum Zwecke des Beweises eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gemäß §§ 223, 224 StGB einen Strafdelikt dar. Zum anderen erweist sich bereits die Übernahme, das Verschaffen, das Befördern, die Überlassung oder der Besitz einer solchen gefälschten oder falschen Urkunde zum selben in § 223 StGB genannten Zweck gemäß § 224a StGB als strafbare Handlung, was die fremdenrechtliche Verwerflichkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers weiters untermauert. Der Beschwerdeführer hat sich jedenfalls durch den Besitz einer, auf den Gebrauch im Rechtsverkehr (vgl. Bugelnig in Triffterer/Rosbaud/Hinterhofer (Hrsg), Salzburger Kommentar zum Strafgesetzbuch (36. Lfg 2016) § 223 StGB Rz 185f) ausgerichteten gefälschten besonders geschützten Urkunde strafbar gemacht und wurde – wie umseits festgestellt – auch diesbezüglich von einem Landesgericht verurteilt.

Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer den gefälschten Ausweis auch tatsächlich bei sich hatte, steht für das erkennende Gericht ohne Zweifel fest, dass er sich nicht nur tatbildmäßig iSd. oben genannten Strafbestimmungen verhalten hat – und diesbezüglich auch verurteilt wurde – sondern auch versucht hat, gegen einschlägige Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen zu verstoßen.

Vor dem Hintergrund, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), was jedenfalls auch im Hinblick auf die Verhinderung von Straftaten zutrifft, ist im Verhalten des Beschwerdeführers sohin eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung iSd. Art 5 Abs. 1 lit e SDÜ zu erkennen.

Demzufolge erweist sich der Aufenthalt in Österreich spätestens seit dem Zeitpunkt der Betretung mit dem gefälschten bulgarischen bzw. slowakischen Ausweis als unrechtmäßig.

Daher hat sich die belangte Behörde bei der Erlassung der verfahrensgegenständlichen Rückkehrentscheidung zutreffend auf § 52 Abs 1 Z 1 FPG gestützt.

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Zu prüfen ist, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:

Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich und hat ein solches auch nicht behauptet. Im Bundesgebiet lebt lediglich sein Onkel, weitere Familienmitglieder halten sich in Griechenland, Bulgarien, Deutschland, Italien und der Schweiz auf.

Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von unter fünf Jahren, wobei der Beschwerdeführer einen großen Teil dieser Zeit in Strafhaft verbrachte, davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens deutlich überwiegt.

Es liegen beim Beschwerdeführer auch keine Aspekte einer außerordentlichen Integration vor. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind auch in der Beschwerde nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ging keiner erlaubten Erwerbstätigkeit in Österreich nach, verfügt jedoch über durchaus beachtliche Kenntnisse der deutschen Sprache – wurde die Verhandlung am 09.06.2020 im Einverständnis mit seiner Rechtsvertretung und dem Beschwerdeführer selbst doch fast durchwegs auf Deutsch bzw. nur teilweise auf Englisch geführt.

Die von ihm in der Beschwerde geltend gemachte starke Bindung zu seinem in Österreich lebenden Onkel entspricht, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für ihn subjektiv von Bedeutung ist, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben und Familienleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität.

Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat er im Verfahren nicht dargetan. Somit wurden im Verfahren keine Umstände aufgezeigt, aus denen eine hinreichende Integration zu entnehmen wäre.

Vielmehr ist die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens in Österreich aufgrund des Umstandes, dass sein Aufenthalt auf keiner rechtlichen Grundlage beruht, nicht gegeben. Dass der Beschwerdeführer sich von März 2019 bis April 2020 in Strafhaft befand, bewirkt eine weitere Verminderung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit seiner persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich.

Bei der gebotenen Interessensabwägung ist zu Lasten des Beschwerdeführers insbesondere sein strafgesetzwidriges Fehlverhalten zu berücksichtigen, vor dessen Hintergrund sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.

Es ist unbestritten, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind. Vor allem im Bereich der Suchtmittelkriminalität berührt die aus der Begehung eines solchen strafbaren Deliktes ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wegen der besonderen Gefährlichkeit für Dritte ein Grundinteresse der Gesellschaft. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. das Erkenntnis vom 20. August 2013, 2013/22/0082 und das Erkenntnis vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN).

Im Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht (EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11. 1999, Baghli gegen Frankreich Nr. 34374/97).

Erst kürzlich hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen" (EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11).

Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt aber nicht vor; beim Beschwerdeführer sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben, zumal er eine Ausbildung als IT-Techniker vorweisen kann und auch erwerbsfähig ist. Gleichzeitig hat er in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den überwiegenden Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen.

Unter Zugrundelegung des oben gesagten und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen, ist ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK zu verneinen (siehe auch VfGH 02.05.2011, U2123/10-13). Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.

Ferner brachte der Beschwerdeführer durch sein Verhalten in Österreich dessen Unwillen, sich an Rechtsvorschriften zu halten, zum Ausdruck. So ist zu erkennen, dass er seinen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht zur Integration, sondern vielmehr zum Suchtgifthandel nutzen wollte. Auch sonst konnten keine Integrationsschritte festgestellt werden.

Vor dem Hintergrund dieser Umstände und den familiären wie sonstigen Anknüpfungspunkten in Nordmazedonien ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Dies unter Berücksichtigung einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG, im Lichte der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der Sicherheit und öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293) und der Verhinderung von Suchtmitteldelikten (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0318) ein hoher Stellenwert zukommt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Schließlich, unter Verweis auf die Judikatur des VwGH, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung iSd. § 52 Abs. 9 FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene, (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), jedoch dem Vorbringen substantiierter Rückkehrhindernisse Beachtung zu schenken sei (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234) sind im Hinblick auf die gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nordmazedonien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet. Demzufolge war die Beschwerde in diesem Umfang spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose – gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot – ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Wie sich aus § 53 Abs. 2 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

Der Beschwerdeführer wurde unbestritten mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX Wien vom 14.06.2019 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und der Vergehen der Urkundenfälschung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt, womit die Voraussetzung einer „unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten“ beinahe um das Siebenfache überschritten wurde.

Der Verurteilung des Beschwerdeführers lag zugrunde, dass dieser vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain (teilweise zum ausschließlichen persönlichen Gebrauch) erworben und besessen, sowie in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge zwischen Juli 2017 und Februar 2019 anderen Personen überlassen hat und außerdem eine falsche ausländische öffentliche Urkunde zum Beweis seiner Identität im Rechtsverkehr gebraucht hat.

Bei der Strafbemessung mildernd gewertet wurden das Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel und der Umstand, dass teilweise Suchtgift sichergestellt wurde; erschwerend hingegen das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen und der teilweise lange Tatzeitraum.

Im gegebenen Zusammenhang ist anzumerken, dass es bei der gebotenen Prognosebeurteilung in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen letztlich immer auf das zugrundeliegende Verhalten ankommt. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. dazu und zu den im FPG vorgesehenen Gefährdungsprognosen sowie deren "Rangordnung" das Erkenntnis des VwGH vom 20.11.2008, Zl. 2008/21/0603).

Gemäß § 53 Abs. 1 iVm 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist, und nach dem qualifizierten Tatbestand der Z 5 leg. cit., wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.

Der vergleichsweise kurze Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich war von einer erheblichen Delinquenz geprägt. Der Beschwerdeführer ist offensichtlich nur zur Begehung von Straftaten ins Bundesgebiet eingereist bzw. im Bundesgebiet geblieben um seine finanzielle Situation durch den Versuch einen Drogenhandel aufzuziehen zu verbessern. Schon aufgrund dessen geht die belangte Behörde richtigerweise davon aus, dass beim Beschwerdeführer eine hohe Gefahr einer Tatwiederholung gegeben ist.

Bei Suchtgiftdelikten handelt es sich, wie auch der VwGH festhält (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0318), nämlich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des Beschwerdeführers. Das vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten weist nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin, sondern weist die Bereitwilligkeit des Beschwerdeführers, sich unter Hinwegsetzung von Staatsgrenzen und der damit verbunden Verletzungen der Rechtsordnungen mehrerer Staaten, unrechtmäßig zu bereichern sowie die durch die Tat allfällig geförderten – notorisch bekannten – körperlichen und seelischen Folgen der Konsumenten, in Kauf zu nehmen, auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle hin. So schreckte dieser nicht vor der Begehung von Suchtgiftdelikten zurück, sondern nahm dieser die mit seinen Taten verbundene Förderung der Abhängigkeit und des Leides der Konsumenten, sohin die potentielle Gefährdung der Volksgesundheit, durch die Überlassung des Suchtmittels, in Kauf.

Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen und konnte keine Gefahrenprognose zu Gunsten des Beschwerdeführers erstellt werden. Auf Grund des oben Angeführten geht das erkennende Gericht davon aus, dass nach wie vor eine kriminelle Gefahr vom Beschwerdeführer ausgeht und kam es daher zum Erkenntnis, dass das Einreiseverbot nicht zu beheben, sondern auf 6 Jahre herabzusetzen war.

Herabzusetzen deshalb, da die Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes für die Dauer von 7 Jahren für das dargelegte Verhalten des Beschwerdeführers zu hoch und im Verhältnis als unangemessen erscheint (die Bemessung des Einreiseverbotes von 6 Jahren erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass von § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind, so strafgerichtliche Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren, als angemessen und geboten). Man bedenke hier, dass der Beschwerdeführer lediglich zu 20 Monaten unbedingte Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Die Verhängung eines 6 Jahre dauernden Einreiseverbots scheint hier überschießend.

Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers stehen sohin zum einen der Umstand der offensichtlich fehlenden sozialen, familiären, persönlichen und beruflichen Bezüge, der fehlende Wohnsitz im Bundesgebiet, sowie zum anderen die aufgrund seines in einer Straftat gipfelnden Verhaltens resultierende erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318), sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt.

Gegenständlich sind keine für das Unterlassen der Verhängung eines Einreiseverbotes sprechenden Anhaltspunkte fassbar, zumal der Beschwerdeführer sich selbst von der allfällig drohenden Gefahr für längere Zeit das Bundesgebiet nicht betreten zu dürfen und daher das Familienleben einen Einschnitt wird erfahren müssen, von der Begehung strafbarer Handlungen nicht abgehalten gefühlt hat.

Vor dem Gesagten, insbesondere davor, dass der Beschwerdeführer – die begründete Annahme einer Tatwiederholung aufgrund der sehr angespannten auch gegenständlich zur Straftat führenden finanziellen Lage nach Haftentlassung vorfinden wird – rechtfertigend die Annahme, dass ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 5 FPG jedenfalls verwirklicht ist.

An der Aktualität dieser Gefahr ist nicht zu zweifeln, weil sich der Beschwerdeführer bis 29.04.2020 in Strafhaft befand und sich seither in Schubhaft bzw. im gelinderen Mittel befindet. Die in der Beschwerde angesprochene Reue des Beschwerdeführers und sein Wohlverhalten in Strafhaft vermag daran nichts zu ändern, weil der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. dazu beispielsweise VwGH, 15.09.2016, Ra 2016/21/0262, Rn. 7; VwGH, 25.01.2018, Ra 2018/21/0004, Rn. 8; VwGH, 26.04.2018, Ra 2018/21/0044, Rn. 7, VwGH, 03.07.2018, Ra 2018/21/0050, Rn. 10, jeweils mwN und VwGH, 20.12.2018, Ra 2018/21/0224). Während des Strafvollzugs und somit aufgrund des Fehlens eines Wohlverhaltens in Freiheit kann nicht von einem Wegfall der Gefährlichkeit ausgegangen werden.

Letztlich ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, zumal in § 53 Abs. 2 und 3 FPG in Bezug auf die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots die Abwägung nach Art. 8 EMRK angesprochen wird (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).

Im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK gebotenen Abwägung hat sich allerdings - wie bereits oben bei der Prüfung er Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausgeführt - nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer über familiären Bindungen oder sonstige private Interessen in Österreich verfügen würde.

Auch unter Berücksichtigung des behaupteten Familienlebens in Griechenland, wo laut Angaben des Beschwerdeführers seine Frau und sein Sohn – beide albanische Staatsangehörige – leben, kommt ein Entfall des Einreiseverbotes nicht in Betracht. Auf Grund der ihm zur Last gelegten Straftaten nach dem SMG ist die Erlassung des Einreiseverbotes auch bei Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten privaten und familiären Interessen in Griechenland, Deutschland, Italien, Bulgarien und der Schweiz zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Verhinderung strafbarer Handlungen) dringend geboten. Die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie wiegen keinesfalls schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Für die belangte Behörde bestand daher kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 FPG (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch die Voraussetzungen des § 53 Abs 1 Z 1 und Abs. 3 Z 1 FPG für die Erlassung eines Einreiseverbotes - eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers - eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) liegen würde.

Zum Antrag auf Beschränkung des Geltungsbereiches des Einreiseverbots:

Für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbots auf Österreich gibt es keine gesetzliche Grundlage (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Vielmehr sind allfällige Konsequenzen des Einreiseverbotes - z.B. die mögliche zeitweilige Trennung von seinen Angehörigen - im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftdelikten der vorliegenden qualifizierten Art in Kauf zu nehmen. Davon unabhängig ist die Frage, ob das Einreiseverbot überhaupt zu einer entsprechenden Ausschreibung im Schengener Informationssystem führt und ob die nationalen Behörden ungeachtet einer allfälligen solchen Ausschreibung dem Fremden die Wiedereinreise in ihr Hoheitsgebiet wegen dort bestehender Bindungen gestatten (siehe dazu EuGH 31.12.2006, Kommission gegen Königreich Spanien, Rs C-503/03).

Die Gültigkeit des Einreiseverbots für den gesamten Schengenraum ist eine (mögliche) Rechtsfolge, die sich unmittelbar aus dem Schengen-Vertrag und dem Schengener Grenzkodex ergibt. Durch das Einreiseverbot wurde nicht abschließend über die Einreisemöglichkeit in einen anderen Staat als Österreich entschieden, über die letztlich die Behörden des Mitgliedstaates, in den der mit einem von einer österreichischen Behörde erlassenen Einreiseverbot belegte Drittstaatsangehörige einzureisen beabsichtigt, entscheiden müssen.

Gegenständlich ist es der Frau und dem mj. Sohn des Beschwerdeführers – sowie gegebenenfalls auch seiner Schwiegermutter – jedenfalls möglich und zumutbar den Beschwerdeführer im aus Sicht Griechenlands benachbarten Nordmazedonien zu besuchen. Da sich sein Kind – der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung folgend – immer für drei Monate in Griechenland und dann für drei Monate bei der Schwiegermutter in Albanien aufhält, ist es dem Beschwerdeführer zudem möglich, seinen Sohn in Albanien zu besuchen, da Albanien nicht zum Schengenraum gehört.

3.3. Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

Mit Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung ua. aberkannt, weil "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist" (Z 1).

Im gegenständlichen Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht mit Teilerkenntnis vom 26.05.2020, Zl. I415 2230946-1/3Z, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, weshalb verfahrensgegenständlich nunmehr eine Frist für die Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festzusetzen war.

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich eine freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers angesichts der derzeit weltweit vorherrschenden COVID-19-Pandemie allenfalls als faktisch unmöglich erweisen könnte. Eine Erstreckung der in § 55 Abs. 2 FPG vorgesehenen Frist scheidet jedoch mangels einer Rechtsgrundlage, welche auf die Berücksichtigung von nicht in der Sphäre des Fremden gelegenen Umständen abstellt, aus. Inwieweit eine allfällige Überschreitung bzw. Nichteinhaltung der Frist für die freiwillige Ausreise dem Beschwerdeführer subjektiv vorwerfbar wäre, wird gegebenenfalls in nachgelagerten Verfahren zu berücksichtigen sein (vgl. etwa § 120 Abs. 1b FPG).

B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I415.2230946.1.00

Im RIS seit

18.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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