TE Bvwg Beschluss 2019/11/21 W199 2120729-2

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Veröffentlicht am 21.11.2019
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Entscheidungsdatum

21.11.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §17 Abs1
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W199 2120729-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2019, Zl. GF: 14-1000705905, VZ: 190676715-EAST Ost, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 4.7.2019 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) diesen Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, ebenso hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II). Gemäß § 57 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) erteilte es dem Beschwerdeführer keine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" (Spruchpunkt III); gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 des BFA-Verfahrensgesetzes (in der Folge: BFA-VG; Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 erließ es gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG; Spruchpunkt IV), und gemäß § 52 Abs. 9 FPG stellte es fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V). Es hielt fest, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI), und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII). Schließlich hielt es fest, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 aufgetragen worden war, ab 27.9.2019 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VIII).

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.10.2019 ausgefolgt und damit zugestellt.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 13.11.2019. Darin wird ua. beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt (Verfahrensgang) aus.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

3.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

1.1. Gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der "ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist", die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie würde vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt. Damit ist offenbar gemeint, dass einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird, dann keine aufschiebende Wirkung zukommt, wenn diese Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist.

§ 17 BFA-VG lautet auszugsweise:

"(1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und

1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder

2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht

sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(2), (3) ...

(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."

Für das Verständnis des Abs. 1 Z 1 des § 17 BFA-VG gilt das zu § 16 Abs. 2 Z 1 BFA-VG Gesagte.

1.2.1. § 17 BFA-VG ist die Nachfolgebestimmung des § 37 AsylG 2005 (vgl. die Erläut. zur RV des FNG-Anpassungsgesetzes, 2144 BlgNR 24. GP, 12), dessen Abs. 1 die Voraussetzung dafür, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, dahin normierte, es müsse anzunehmen sein, "dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde." § 37 AsylG 2005 hatte die Fälle einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Auge, dabei war jedenfalls an die Fälle der §§ 4 und 5 AsylG 2005 und des § 68 AVG zu denken (vgl. § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005). Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in Verfahren nach § 5 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 - der Vorgängerbestimmung des § 5 AsylG 2005 - hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 17.340/2004 Stellung genommen. Er hatte keine Bedenken dagegen, der Berufung gegen den bloßen Ausspruch über die Unzuständigkeit Österreichs die aufschiebende Wirkung generell zu versagen, wohl aber hinsichtlich der damit verbundenen Ausweisung. Dazu führte er aus:

"Den öffentlichen Interessen an der Raschheit der Durchführung der Ausweisung können mögliche Nachteile des Berufungswerbers entgegen stehen, wie etwa die faktische Schwierigkeit, vom Ausland aus ein Berufungsverfahren zu führen, oder Beeinträchtigungen, die sogar in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK (zB Durchführung der Ausweisung von schwangeren oder kranken Personen) oder Art. 8 EMRK fallen können. Eine solche Interessenabwägung kann aber nur im Einzelfall vorgenommen werden. Der ausnahmslose Ausschluss der aufschiebenden Wirkung würde selbst in jenen besonderen Fällen eine Interessenabwägung zu Gunsten des Asylwerbers unmöglich machen und damit den Berufungswerber in verfassungsrechtlich verbotener Weise einseitig mit den Folgen einer potentiell unrichtigen Entscheidung belasten. [...]

Zum Vorbringen der Bundesregierung, der Asylwerber könne - gegen Vorlage der stattgebenden Berufungsentscheidung - gemäß § 19 Abs. 3 AsylG wieder einreisen, genügt der Hinweis, dass der Verfassungsgerichtshof bereits im Erk. VfSlg. 14.374/1995 ausgesprochen hat, dass die faktische Möglichkeit der Rückkehr nicht die effektive Rechtsschutzgewähr substituieren kann."

1.2.2. Bei der Neuregelung der Materie im Rahmen des AsylG 2005 wollte der Gesetzgeber dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Rechnung tragen (wie dies in den Erläut. zur RV hinsichtlich des FPG auch ausdrücklich festgehalten wurde: 952 BlgNR 22. GP, 8, 97). So hieß es in den Erläut. zur RV (952 BlgNR 22. GP, 55): "Die Zuerkennung ist Angelegenheit des unabhängigen Bundesasylsenates, womit ein System vorgeschlagen wird, dass den Rechtsschutzwerber nicht mit allen Folgen einer potentiell negativen Entscheidung belastet" (sic). Die Neuregelung durch das AsylG 2005 war also - schon nach dem Willen des historischen Gesetzgebers - verfassungskonform, mithin im Lichte dieses Erkenntnisses auszulegen. Dies konnte nicht nur für die Frage der Zuständigkeit gelten, wie es der Wortlaut der Materialien nahezulegen schien, sondern auch für die Kriterien für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die in § 37 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt waren. Diese Kriterien - aus der Sicht der Bundesverfassung - zählte der Verfassungsgerichtshof beispielhaft auf: "etwa die faktische Schwierigkeit, vom Ausland aus ein Berufungsverfahren zu führen, oder Beeinträchtigungen, die sogar in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK [...] oder Art. 8 EMRK fallen können". Verfassungskonform ausgelegt, waren bei der Entscheidung über die Frage der aufschiebenden Wirkung nach § 37 Abs. 1 AsylG 2005 daher nicht nur jene Grundrechte zu beachten, die Leib und Leben des Asylwerbers schützen (wie die Art. 2 und 3 MRK oder die Protokolle Nr. 6 und 13 zur MRK), sondern auch andere Grundrechte und Interessen des Asylwerbers (vgl. zu Art. 8 MRK statt vieler Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005. Kommentar [2006] 519 f. Dem entsprach auch die Rechtsprechung des Asylgerichtshofes (statt vieler AsylGH 7.7.2008, S1 400.029-1/2008/2E) und zuvor schon des unabhängigen Bundesasylsenates (zB UBAS 7.3.2006, 268.445/0-X/47/06; zur Berücksichtigung auch anderer als grundrechtlich geschützter Interessen zB AsylGH 21.7.2008, C5 252.711-2/2008/2Z).

1.2.3. § 17 BFA-VG unterscheidet sich von § 37 AsylG 2005 - was die Kriterien dafür betrifft, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen - va. dadurch, dass nun auch Art. 8 MRK ausdrücklich genannt wird. Die Gesetzesmaterialien (Erläut. zur RV des FNG-Anpassungsgesetzes, 2144 BlgNR 24. GP, 12) motivieren das mit einem Hinweis auf die Rechtsprechung ("Entsprechend der Judikatur wird im Schlusssatz des Abs. 1 Art. 8 EMRK ergänzt.").

Auch § 17 BFA-VG nennt aber nur verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, nicht jedoch die vom Verfassungsgerichtshof im Erk. VfSlg. 17.340/2004 genannten anderen Interessen des Asylwerbers. Nach der Rechtslage nach dem AsylG 2005 in der seit 1.1.2014 geltenden Fassung kommt dafür va. auch das Interesse an einer möglicherweise positiven Entscheidung gemäß § 10 iVm § 56 AsylG 2005 ("Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen") in Frage, einer Entscheidung, die keine potentielle Verletzung des Art. 8 MRK voraussetzt (da ansonsten schon ein "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen wäre). Aus den oben genannten Gründen ist auch § 17 BFA-VG dahingehend auszulegen, dass in besonderen Fällen auch die vom Verfassungsgerichtshof erwähnten anderweitigen Interessen bei der Beurteilung heranzuziehen sind, ob die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist.

1.2.4. Das Verfahren über die Frage der Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist nur ein Provisorialverfahren, für das grundsätzlich nur eine Woche zur Verfügung steht. Daher ist auch davon auszugehen, dass die Formulierung in § 17 Abs. 1 BFA-VG: "wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung [...] eine reale Gefahr" einer Grundrechtsverletzung bedeuten würde, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon dann ermöglicht, wenn es (bloß) Hinweise darauf gibt, dass Grundrechte oder sonstige massive Interessen des Beschwerdeführers beeinträchtigt werden könnten. Gewissheit kann in diesem Stadium des Verfahrens nicht vorausgesetzt werden, weil damit das Schicksal der Beschwerde schon entschieden wäre.

2. Im vorliegenden Verfahren behauptet die Beschwerde, der Beschwerdeführer gehöre der ethnischen Gruppe der Kurden an, sei Mitglied der XXXX und setze sich in dieser Partei für die Rechte der Kurden ein. Deshalb sei er im Iran gefährdet.

Unter diesen Umständen kann - ohne einer Beurteilung der Beweiswürdigung, die das Bundesamt vorgenommen hat, vorzugreifen - nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Iran Verfolgung in einer Weise droht, wie sie § 17 Abs. 1 BFA-VG umschreibt.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17 BFA-VG), entscheiden, ohne eine mündliche Verhandlung abzuhalten. Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W199.2120729.2.00

Im RIS seit

27.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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