TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/27 W170 2210883-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.11.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

27.11.2019

Norm

BDG 1979 §44 Abs1
B-VG Art133 Abs4
HDG 2014 §2 Abs4
HDG 2014 §6 Abs1

Spruch

W170 2210883-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Reif und Partner Rechtsanwälte OG, gegen das Disziplinarerkenntnis des Kommandanten des Aufklärungs- und Artilleriebataillons 7 vom 22.11.2018, ohne Zl., nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) In teilweiser Abweisung und teilweiser Stattgabe der Beschwerde wird der Spruch des Disziplinarerkenntnisses geändert. Dieser lautet:

" XXXX ist schuldig, er hat dadurch, dass er in der XXXX Kaserne in XXXX vorsätzlich

1. am 23.08.2018 entgegen dem Dienstplan des Aufklärungs- und Artilleriebataillons 7, 1. Aufklärungskompanie vom 20.08.2018 bis zum 25.08.2018 statt um 07.30 Uhr erst gegen 07.32 Uhr bei der Standeskontrolle erschienen ist, gegen eine Weisung, nämlich dem oben bezeichneten Dienstplan, verstoßen und somit eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, begangen;

2. am 23.08.2018, gegen 07.32 Uhr, entgegen der am 22.08.2018, nach der Standeskontrolle von XXXX gegebenen über den Boten XXXX überbrachten Weisung, nach der er sich beim Einheitskommandanten zu melden habe, wenn er zur spät zur Standeskontrolle komme, sich nicht beim Einheitskommandanten XXXX gemeldet hat, sondern ohne Meldung in den Kaderhalbkreis eingetreten ist, gegen diese Weisung verstoßen und somit eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, begangen;

3. am 23.08.2018, nach der Standeskontrolle zwischen 07.30 Uhr und 08.00 Uhr während eines befohlenen Gespräches mit XXXX dadurch, dass er auf den Vorhalt des Zuspätkommens hin durch die lauten und theatralischen Ausführungen, dass er "Lulu" habe müssen und sich nicht habe "anbrunzen" wollen und dadurch, dass er sich vor Beendigung des Gespräches von XXXX entfernt hat, anstatt das Gespräch in ruhiger und sachlicher Weise zu führen und das Ende des Gespräches abzuwarten, bevor er sich von XXXX entfernt, XXXX in der Wahrnehmung seiner Aufgabe, die militärische Disziplin aufrecht zu erhalten nicht unterstützt und die Weisung, sich dem Gespräch zu stellen, missachtet hat, Dienstpflichtverletzungen gemäß § 44 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, begangen.

Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen wird gegen XXXX eine Geldbuße in der Höhe von ? 200 verhängt.

Hingegen wird XXXX von den Vorwürfen

1. am 22.08.2018, um 07.30 Uhr entgegen dem Dienstplan des Aufklärungs- und Artilleriebataillons 7, 1. Aufklärungskompanie statt um 07.30 Uhr erst nach 07.30 Uhr, bei der Standeskontrolle erschienen zu sein;

2. am 22.08.2018, nach 07.30 Uhr, ohne sich beim Einheitskommandanten gemeldet zu haben in den Kaderhalbkreis eingetreten zu sein und

3. am 23.08.2018, gegen 15:30 Uhr, sich gegenüber dem Einheitskommandanten XXXX während eines befohlenen Rapports ungebührlich und respektlos verhalten zu haben und den Rapport nicht autorisiert verlassen zu haben bzw. die Aufforderung des Einheitskommandanten XXXX das Ende des Rapports abzuwarten ignoriert zu haben

freigesprochen."

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2019, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgegenstand:

Verfahrensgegenständlich ist eine Beschwerde des XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) gegen ein Disziplinarerkenntnis des Kommandanten des Aufklärungs- und Artilleriebataillons 7 vom 22.11.2018.

In diesem Disziplinarerkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, zwei Mal zu spät zur Standeskontrolle gekommen zu sein und sich dann jedes Mal, ohne sich beim Einheitskommandanten zu melden, in die Einheit gestellt zu haben. Auch habe er sich beim vom Einheitskommandanten befohlenen Gespräch nach dem zweiten Zuspätkommen ungebührlich verhalten, ebenso wie bei einem deshalb befohlenen Rapport.

In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt worden sei, er zur Standeskontrolle nicht zu spät gekommen sei, sondern diese zu früh begonnen habe und nicht er sich sondern der Einheitskommandant beim Gespräch ungebührlich benommen habe; dieser habe mit dem Beschwerdeführer geschrien und diesen herablassend und diskriminierend behandelt. Auch habe der Beschwerdeführer psychische Probleme.

Nach Vorlage der Beschwerde am 10.12.2018 hat das Bundesverwaltungsgericht Beweis aufgenommen, insbesondere durch die Einholung eines Gutachtens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neurologie und am 12.11.2019 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer und Zeugen des Vorfalls einvernommen wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige und rechtzeitige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Beamter im militärischen Dienst, sein Monatsbezug beträgt ? 2.540,30.

Der Beschwerdeführer ist derzeit disziplinarrechtlich unbescholten, er hat Schulden in der Höhe von ? 72.000 habe, kein Vermögen, ist geschieden und hat keine Sorgepflichten.

1.2. Zum bisherigen Verfahren:

Gegen den Beschwerdeführer wurde von seinem Disziplinarvorgesetzten, dem Kommandanten des Aufklärungs- und Artilleriebataillons 7, ein am 22.11.2018 dem Beschwerdeführer mündlich verkündetes und schriftlich persönlich übergebenes Disziplinarerkenntnis erlassen. Dieses hatte folgenden Spruch:

"Sie sind am 22 08 18 verspätet zur Standeskontrolle der 1.AufklKp/AAB7 erschienen (Ihren eigenen Angaben zufolge war die Meldung bereits erfolgt und das Kader im Kaderkreis angetreten) und sind ohne sich beim zuständigen Einheitskommandanten (Vertretung durch XXXX ) zu melden in den Kaderblock eingetreten. Sie wurden bzgl. Ihres Fehlverhaltens durch den Zgkdt ( XXXX ) im Auftrag des EinhKdt daraufhin belehrt und angehalten, dies in Zukunft zu unterlassen. Am 23 08 18 kamen Sie erneut zu spät zur Standeskontrolle (die restliche Kompanie war abermals schon angetreten) und verabsäumten es, sich beim EinhKdt zu melden. Auf Nachfrage von XXXX gaben Sie an, sich bereits seit 0650 Uhr im Dienst zu befinden und der Standeskontrolle aufgrund eines WC-Ganges ferngeblieben zu sein. In weiterer Folge versuchten Sie die neuerliche Nichtteilnahme an der Standeskontrolle in ungebührender Form in der Artikulation zu rechtfertigen und ließen ein gewisses Mindestmaß an Respekt gegenüber einem Vorgesetzten vermissen. Dem Versuch des EinhKdt Sie durch eine nachweisliche Ermahnung auf Ihre Pflichtverletzung hinzuweisen und dadurch anzuhalten, dies zukünftig zu unterlassen, begegneten Sie mit einem neuerlichen ungebührlichen Verhalten im Beisein des DfUO ( XXXX ). In weiterer Folge behaupteten Sie entgegen ihrer ursprünglichen Aussage und Beobachtung durch den stvKpKdt ( XXXX ), sich erst seit 0730 Uhr im Dienst zu befinden. Das weitere Gespräch im Zuge des Rapports ließ Ihrerseits den notwendigen Respekt gegenüber Ihrem Vorgesetzten vermissen und endete mit einem nicht autorisierten Verlassen der Kanzlei durch Sie. Die Aufforderung seitens EinhKdt das Ende des Rapportes abzuwarten, ignorierten Sie. Dadurch haben Sie vorsätzlich gegen § 7 Abs. (1) verstoßen und eine Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs. (1) des Heeresdisziplinargesetzes 2014 (HDG 2014), BGBl. I Nr. 2, begangen. Über Sie wird daher gemäß § 51 HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von 200,00 EUR (in Worten Zweihundert EUR) verhängt."

Gegen dieses Disziplinarerkenntnis richtet sich eine am 05.12.2018 beim Kommando des Aufklärungs- und Artilleriebataillons 7 eingelangte Beschwerde, in der die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und die Einstellung des Disziplinarverfahrens beantragt wird.

1.3. Zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt:

1.3.1. Am 22.08.2018 und am 23.08.2018 war XXXX stellvertretend der Einheitskommandant (auch) der 1. Aufklärungskompanie des Aufklärungs- und Artilleriebataillons 7, zu deren Kader XXXX gehört.

Mit Dienstplan von 20.08.2018 bis 25.08.2018 war für die 1. Aufklärungskompanie jeweils die Standeskontrolle von 07.30 Uhr bis 07.45 Uhr befohlen worden.

1.3.2. Am 22.08.2018 wurde mit der Standeskontrolle allerdings schon um 07.27 Uhr begonnen, XXXX kam um 07.30 Uhr zur Standeskontrolle dazu und stellte sich in die Einteilung, ohne sich beim Einheitskommandanten zu melden.

1.3.3. Am 22.08.2018, nach der Standeskontrolle wurde XXXX durch den Boten XXXX die Weisung des XXXX überbracht, dass er sich beim Einheitskommandanten zu melden habe, wenn er zur spät zur Standeskontrolle komme. XXXX war in der Lage, diese Weisung zu verstehen. Gegen diese Weisung erfolgte seitens des XXXX keine Remonstration, er hat jedoch bei XXXX , ohne diesem von der Weisung zu berichten, nachgefragt, wie er sich im Falle des Zuspätkommens bei der Standeskontrolle verhalten solle und hat dieser ihm gesagt, dass er beim Zugang zum Antreteplatz das Ende der Standeskontrolle abwarten soll.

1.3.4. Am 23.08.2018 wurde mit der Standeskontrolle um 07.30 Uhr begonnen, XXXX kam erst um 07.32 Uhr zum Antreteplatz, hat am Zugang des Antreteplatzes die Ansprache des Einheitskommandanten XXXX abgewartet und ist dann, ohne sich bei XXXX zu melden, in die Einteilung eingetreten. XXXX war bewusst, dass er zu spät zur Standeskontrolle kommt und sich durch die Nichtmeldung beim Einheitskommandanten entgegen der ihm am 22.08.2018 überbrachten Weisung verhält. XXXX war in der Lage, einzusehen, dass er pünktlich um 07.30 Uhr zur Standeskontrolle zu erscheinen habe und er war in der Lage, sich entsprechend der ihm am 22.08.2018 erteilten Weisung zu verhalten.

1.3.5. Daraufhin wurde XXXX von XXXX zu einem Gespräch im Rücken der angetretenen Grundwehrdiener befohlen, um den Sachverhalt zu klären. In diesem Gespräch hat XXXX über den Vorhalt des Zuspätkommens mit lauten und theatralischen Ausführungen, insbesondere, dass er "Lulu" habe müssen und sich nicht habe "anbrunzen" wollen geantwortet und sich vor Beendigung des Gespräches durch XXXX von diesem entfernt; er ist erst über ausdrücklichen, abermaligen Befehl in das Gespräch zurückgekehrt. XXXX war bewusst, dass er durch sein Verhalten und seine Wortwahl seinen Vorgesetzten in eine schwierige Lage bringt und somit dessen Dienst erschwert, es ging ihm gerade darum, die Situation für XXXX unbehaglich zu machen, um diesem vor Augen zu führen, dass er mit der Standeskontrolle nicht zu früh beginnen darf. XXXX war bewusst, dass er das Gespräch mit XXXX erst verlassen darf, wenn dieser das Gespräch beendet. XXXX war zwar in der Lage einzusehen, wie er sich gegenüber einem Vorgesetzten zu verhalten habe und dass er ein Gespräch mit einem solchen erst zu verlassen habe, wenn dieser das Gespräch beendet hat, und er war in der Lage sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten. Aber XXXX litt zu diesem Zeitpunkt an einer Anpassungsstörung mit wiederkehrend auftretenden Panikattacken, die es ihm erheblich erschwerten, einzusehen, wie er sich gegenüber einem Vorgesetzten zu verhalten habe und dass er ein Gespräch mit einem solchen erst zu verlassen habe, wenn dieser das Gespräch beendet hat.

1.3.6. Am 23.08.2018, gegen 15:30 Uhr, wurde XXXX von XXXX zu einem befohlenen Rapport in die Kanzlei des XXXX Wolfgang einberufen. XXXX beabsichtigte, XXXX im Beisein von XXXX eine schriftliche Ermahnung zu verkünden und zu überreichen. XXXX hat die Unterschrift unter die Ermahnung verweigert, das Schreiben in Richtung XXXX geworfen - ob auf den Boden oder eine dort befindliche Kiste kann nicht mehr festgestellt werden - und hat, ohne das Ende des Rapportes abzuwarten, die Kanzlei verlassen. XXXX war zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage zu erkennen, wie er sich in dieser Situation zu verhalten hat und sich gemäß dieser Einsicht zu verhalten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweiswürdigung zu 1.1. und 1.2.:

Die Feststellungen zu 1.1. und 1.2. ergeben sich aus der unstrittigen, in der Verhandlung vorgehaltenen Aktenlage und den diesbezüglich unbestrittenen Angaben des Beschwerdeführers, die hinsichtlich der disziplinarrechtlichen Unbescholtenheit mit den Angaben der belangten Behörde korrespondieren.

2.2. Zum Gutachten des Sachverständigen XXXX :

Die Feststellungen zur Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers beruhen im Wesentlichen auf dem Gutachten und den Aussagen des genannten, nichtamtlichen Sachverständigen, sodass das Gutachten und die Ausführungen - und somit die Auswahl - des Sachverständigen entscheidungsrelevant sind. Zwar hat sich die beschwerdeführende Partei nicht gegen die Beiziehung des Sachverständigen ausgesprochen, aber wird die erfolgte Beiziehung trotzdem zu begründen sein. Dieser ist allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Neurologie und somit fachlich geeignet und in der Lage, das gegenständliche Gutachten zu erstatten. Befangenheitsgründe wurden weder vorgebracht noch sind solche ersichtlich.

Zur grundsätzlich obligatorischen Beiziehung eines Amtssachverständigen ist darauf hinzuweisen, dass nur wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, das Verwaltungsgericht gemäß §§ 52 f Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018 (in Folge: AVG), 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018 (in Folge: VwGVG), ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen kann. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würde, wenn entgegen dieser Bestimmung nicht ein Amtssachverständiger, sondern ein anderer Sachverständiger beigezogen wird, ein Verfahrensfehler vorliegen, der, soweit der Amtssachverständige zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, zur Aufhebung der Entscheidung führt (VwGH VwSlg 7615A/1969). Dem Bundesverwaltungsgericht stand ein geeigneter Amtssachverständiger nicht zur Verfügung, daher konnte der gegenständliche Sachverständige herangezogen werden.

Die Frage, ob der Beschwerdeführer zur Zeit der Tat wegen einer Geisteskrankheit, wegen einer geistigen Behinderung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, ist eine Tatsachenfrage, die nur durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist; Grundlage dieser Ermittlungen ist ein Fachgutachten. Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten im engeren Sinn), ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Gutachten eines Sachverständigen außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134; VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154); das bedeutet, dass sich das Verwaltungsgericht solange auf ein (schlüssiges und vollständiges) Sachverständigengutachten stützen kann und muss, als die Unrichtigkeit dieses Gutachtens nicht von der Partei im Verwaltungsverfahren durch auf einem vergleichbaren wissenschaftlichen Niveau stehende Gegenausführungen und Gegenbeweise widerlegt ist (VwGH 25.09.1992, 92/09/0198). Das Erfordernis, ein weiteres Gutachten einzuholen, kann dann gegeben sein, wenn ein mangelhaftes Gutachten vorliegt (VwGH 24.10.2011, 2010/10/0009). Weiter führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.06.2014, 2013/09/0172, aus, dass dem Gutachten eines Sachverständigen auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden kann, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen; auch hat das Verwaltungsgericht ein Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Ob das Verwaltungsgericht einen weiteren Sachverständigen für notwendig hält, ist von ihm selbst zu beurteilen (ebenso VwGH 18.06.2014, 2013/09/0172).

Das erstattete Gutachten zur Frage, ob der Beschwerdeführer zur Zeit der Tat wegen einer Geisteskrankheit, wegen einer geistigen Behinderung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, ist für sich und in Zusammenschau mit den Ausführungen des Sachverständigen vor dem Bundesverwaltungsgericht als vollständig und schlüssig anzusehen, da dieses Befund und Gutachten im engeren Sinne aufweist, die im Gutachten und in den Ausführungen des Sachverständigen vor dem Bundesverwaltungsgericht gezogenen Schlüsse unter Bedachtnahme auf Lebenserfahrung und logische Denkgesetze nachvollziehbar sind und sich aus dem Gutachten auch die verwendete Literatur sowie die durchgeführten Ermittlungen ergeben. Weder die beschwerdeführende Partei noch die belangte Behörde sind dem Gutachten auf gleichem wissenschaftlichem Niveau entgegengetreten noch konnte im Verfahren, insbesondere nicht in der mündlichen Verhandlung, dessen Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit dargetan werden. Das Gutachten ist daher hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer zur Zeit der Tat wegen einer Geisteskrankheit, wegen einer geistigen Behinderung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, den Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde zu legen und wird in der weiteren Beweiswürdigung nur noch auf dieses verwiesen.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Frage des Vorliegens einer Beeinträchtigung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit zu den relevanten Tatzeiten eine medizinische Frage darstellt, die nicht ohne Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt werden darf. Eine solche Frage kann nicht ohne Sachkenntnis und bloß aufgrund eigener Wahrnehmungen umfassend beantwortet werden (VwGH 14.10.2016, Ra 2016/09/0079; VwGH 23.05.2013, 2012/09/0110; VwGH 29.11.2007, 2005/09/0155; VwGH 19.12.1996, 95/09/0153); daher und weil die Zeugen alle keine Mediziner sind, ist auf die über Befragen der belangten Behörde gemachten Aussagen der Zeugen zur deren Wahrnehmung über das Verhalten des Beschwerdeführers nicht näher einzugehen.

2.3. Beweiswürdigung zu 1.3.1.:

Die Feststellungen zu 1.3.1. ergeben sich aus der unstrittigen, in der Verhandlung vorgehaltenen Aktenlage und den diesbezüglich unbestrittenen Angaben des Beschwerdeführers, hinsichtlich des Dienstplanes auf Grund des vom Beschwerdeführer vorgelegten Dienstplans, der der Behörde in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgehalten wurde.

2.4. Beweiswürdigung zu 1.3.2.:

Dass am 22.08.2018 mit der Standeskontrolle entgegen dem Dienstplan schon um 07.27 Uhr begonnen wurde, ergibt sich einerseits aus den Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen XXXX , wobei letzterer eine größere Gewichtung zukommt, da der genannte Zeuge - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - unter strafbewehrter Wahrheitspflicht aussagt, kein Interesse am Ausgang des Verfahrens hat - zwar war der Zeuge in einem gegen ihn geführten Disziplinarverfahren mit einer für ihn nachteiligen Aussage des Beschwerdeführers konfrontiert, aber hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung den Eindruck bekommen, dass der Zeuge nur sehr widerwillig gegen den Beschwerdeführer aussagt, da dies offenbar gegen seinen Kameradschaftsgeist spricht - und bereits in einem im Akt befindlichen, wohl vor dem 14.11.2018 verfassten - zu diesem Zeitpunkt wurde der undatierte Aktenvermerk von einem Vorgesetzten zur Kenntnis genommen - Aktenvermerk den Beginn der Standeskontrolle mit 07.27 Uhr dokumentiert hat. Auch die anderen Zeugen, selbst der Zeuge XXXX , widersprachen nicht, dass die Standeskontrolle etwas früher begonnen haben könnte. Auch die Aussage des Zeugen XXXX Wolfgang spricht für diese Feststellung.

Das durch den Beschwerdeführer beim Eintreffen bei der Standeskontrolle gesetzte Verhalten ergibt sich aus seiner mit den Zeugenaussagen im Wesentlichen übereinstimmenden Aussage.

2.5. Beweiswürdigung zu 1.3.3.:

Dass XXXX durch den Boten XXXX die Weisung des XXXX am 22.08.2019 nach der Standeskontrolle die Weisung überbracht wurde, dass er sich, wenn er zur spät zur Standeskontrolle komme, beim Einheitskommandanten zu melden habe, ergibt sich aus den Aussagen des Zeugen XXXX und des Zeugen XXXX . Ersterer konnte sich an seinen Auftrag an den Zeugen XXXX und dieser konnte sich daran erinnern, dies auch durchgeführt zu haben und konnte genau schildern, wie sich ein Soldat, der später zu einer geschlossenen Einheit hinzukomme, zu verhalten habe. Dieser Aussage hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen nicht widersprochen.

Dass der Beschwerdeführer in der Lage war, diese Weisung zu verstehen, ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen, da er weder zuvor noch danach sich in einem entsprechenden, dieses Verständnis ausschließenden Gemütszustand befunden hat; das wurde auch nicht behauptet.

Dass gegen diese Weisung keine Remonstration erfolgte, der Beschwerdeführer jedoch bei XXXX Wolfgang, ohne diesem von der Weisung zu berichten, nachgefragt hat, wie er sich im Falle des Zuspätkommens bei der Standeskontrolle verhalten solle und dieser ihm gesagt hat, dass er beim Zugang zum Antreteplatz das Ende der Standeskontrolle abwarten soll, ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, der Zeuge XXXX konnte sich zwar an die Nachfrage nicht erinnern, hielt diese aber für möglich.

2.6. Beweiswürdigung zu 1.3.4.:

Dass am 23.08.2018 mit der Standeskontrolle erst um 07.30 Uhr begonnen wurde, ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen XXXX , auch wenn der Beschwerdeführer angibt, dass er bereits um 07.27 Uhr am Antreteplatz gewesen und die Standeskontrolle bereits im Laufen gewesen sei.

Dies folgt daraus, dass der Zeuge XXXX , unter strafbewehrter Wahrheitspflicht nachvollziehbar angab, woher er genau wusste, wann es 07.30 Uhr gewesen wäre, nämlich auf Grund seiner sich mit dem Internet synchronisierenden Uhr und er auch erklärt hat, warum er genau auf den Beginn der Standeskontrolle geachtet hat, nämlich, weil man ihn auf das Problem am Vortag habe aufmerksam gemacht. Für die Glaubwürdigkeit des Zeugen spricht auch, dass dieser in Bezug auf den 22.08.2018 angab, nicht genau zu wissen, wann er mit der Standeskontrolle an diesem Tag begonnen hat. Diese Aussage wurde vom Zeugen XXXX unter strafbewehrter Wahrheitspflicht bestätigt.

Auch die Aussage des Zeugen XXXX , der zwar nicht genau wusste, wann die Standeskontrolle begonnen hat, aber noch wusste, dass der Beschwerdeführer zu spät, nämlich um 07.32 Uhr gekommen sei, spricht für die Aussage des Zeugen XXXX . Insbesondere ist bei der Aussage des Zeugen XXXX nachvollziehbar, dass dieser den Beginn der Standeskontrolle nicht habe überprüfen können, da er keine Uhr trage und hiezu hätte müssen auf das Handy schauen, was er in der Einteilung nicht tue, aber das Erscheinen des Beschwerdeführers, weil sich der Zeuge XXXX zu diesem Zeitpunkt bereits im Kaderkreis befunden habe. Dass man kontrolliert, wann ein Untergebener, der bereits am Vortag zu spät gekommen ist und vom Zeugen selbst belehrt wurde, kommt, wenn dieser erst nach Beginn der Standeskontrolle erscheint, ist lebensnahe und daher glaubhaft.

Dass der Beschwerdeführer Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, seine Aussage nicht strafbewehrt ist und insbesondere der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht wichtig war, dem XXXX vor Augen zu führen, dass sein Verhalten nicht richtig sei, spricht im Zusammenhang mit dem rechthaberischen Charakter des Beschwerdeführers, den das Bundesverwaltungsgericht aus den Schilderungen des Beschwerdeführers selbst erkennen kann, dafür, dass dieser selbst ein weisungswidriges Zuspätkommen in Kauf genommen hat, um sein Ziel zu erreichen. Erst das Disziplinarverfahren hat dem Beschwerdeführer die Ernsthaftigkeit der Angelegenheit vor Augen geführt, zuvor war diese Angelegenheit ein aus dem zu Beginn lauteren Motiv der ordnungsgemäßen Dienstversehung entstehender Machtkampf, den der Beschwerdeführer unbedingt gewinnen wollte. Daher ist seine Aussage nicht so glaubhaft wie die Aussage der oben genannten Zeugen.

Der Zeuge XXXX konnte sich nicht mehr an den Beginn der Standeskontrolle erinnern und bleibt seine Aussage zur Wahrheitsfindung diesbezüglich ohne Erkenntniswert.

Das anschließende Verhalten des Beschwerdeführers - Abwarten der Ansprache des Einheitskommandanten XXXX am Zugang des Antreteplatzes und anschließendes Eintreten in die Einteilung, ohne sich beim Einheitskommandanten zu melden - ergibt sich aus den im Wesentlichen gleichlautenden Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugen, soweit diese hiezu Wahrnehmung und Erinnerung aufweisen konnten.

Dass der Beschwerdeführer in der Lage war, einzusehen, dass er pünktlich um 07.30 Uhr zur Standeskontrolle zu erscheinen habe sowie sich entsprechend der ihm am 22.08.2018 erteilten Weisung zu verhalten, ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen, da er weder zuvor noch danach sich in einem entsprechenden, dieses Verständnis ausschließenden Gemütszustand befunden hat; das wurde auch nicht behauptet.2.7. Beweiswürdigung zu 1.3.5.:

Dass daraufhin der Beschwerdeführer von XXXX zu einem Gespräch im Rücken der angetretenen Grundwehrdiener befohlen wurde, ist im Wesentlichen übereinstimmende Aussage des Beschwerdeführers und der Zeugen, es kann dahin gestellt bleiben, ob dies durch den Zeugen XXXX in geeigneter oder überschießender Art und Weise erfolgte, da im gegenständlichen Verfahren nur das Verhalten des Beschwerdeführers zu würdigen ist und das Verhalten des Zeugen jedenfalls nicht ein solches Niveau erreicht, dass dies zu einer rechtfertigenden oder entschuldigenden Reaktion des Beschwerdeführers hätte führen können. Gegen das Verhalten des Zeugen XXXX wäre dem Beschwerdeführer einerseits eine Dienstaufsichtsbeschwerde (ohne Parteistellung) oder die Anrufung der Bundesheerbeschwerdekommission zur Verfügung gestanden.

Allerdings sind für das Bundesverwaltungsgericht die lebensnahen Ausführungen des Zeugen XXXX durchaus glaubhaft, da dieser auch das Verhalten des Beschwerdeführers nicht übertrieben dargestellt hat, sondern vor dem Bundesverwaltungsgericht den Eindruck vermittelte, an der Aufklärung der Angelegenheit interessiert zu sein. Auch ist glaubhaft, dass der genannte Zeuge das Gespräch angeordnet hat, um den Sachverhalt zu klären, da dieser von den früheren Problemen des Beschwerdeführers wusste.

Dass der Beschwerdeführer in diesem Gespräch über den Vorhalt des Zuspätkommens mit lauten und theatralischen Ausführungen, insbesondere, dass er "Lulu" habe müssen und sich nicht habe "anbrunzen" wollen, geantwortet, sich vor Beendigung des Gespräches durch XXXX von diesem entfernt hat und erst über ausdrücklichen, abermaligen Befehl in das Gespräch zurückgekehrt ist, ergibt sich vor allem aus der Aussage des Zeugen XXXX , die einerseits unter strafbewehrter Wahrheitspflicht steht und andererseits diesbezüglich im Wesentlichen seiner Aussage vor der Behörde in der niederschriftlichen Einvernahme am 05.11.2018 entspricht. Der Beschwerdeführer selbst trifft in seiner Aussage keine Ausführungen zu seinem Verhalten gegenüber dem Zeugen XXXX , er bestreitet die Ausführungen trotz des Spruchs des Bescheides und trotz der von ihm wahrgenommenen Aussage des Zeugen XXXX auch nicht, weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Daher ist die Aussage des Zeugen XXXX der Sachverhaltsfeststellung diesbezüglich zu unterstellen.

Dass dem Beschwerdeführer bewusst war, dass er durch sein Verhalten und seine Wortwahl seinen Vorgesetzten in eine schwierige Lage bringt und somit dessen Dienst erschwert, es ihm gerade darum ging, die Situation für XXXX unbehaglich zu machen, um diesem vor Augen zu führen, dass er mit der Standeskontrolle nicht zu früh beginnen darf, ergibt sich aus dem dem Konflikt zu Grunde liegenden, in der mündlichen Verhandlung an Tageslicht getretenen Ziel des Beschwerdeführers, XXXX davon abzubringen, zu früh mit der Standeskontrolle zu beginnen.

Dass dem Beschwerdeführer trotz der hier bereits relevant werdenden psychischen Beeinträchtigung bewusst war, dass er das Gespräch mit XXXX erst verlassen darf, wenn dieser das Gespräch beendet, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer schon lange Soldat ist und das Ende eines Gesprächs zu bestimmen offensichtlich Teil der Weisung, ein Gespräch zu führen, ist, da die Weisung ansonsten durch die Weisungsempfänger einfach zu unterlaufen wäre.

Dass der Beschwerdeführer zwar in der Lage war - aber zu diesem Zeitpunkt an einer Anpassungsstörung mit wiederkehrend auftretenden Panikattacken litt, die es ihm erheblich erschwerten - einzusehen, wie er sich gegenüber einem Vorgesetzten zu verhalten habe und dass er ein Gespräch mit einem solchen erst zu verlassen habe, wenn dieser das Gespräch beendet hat, und er in der Lage war, sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten, ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen.

2.8. Beweiswürdigung zu 1.3.6.:

Die Feststellungen zum Geschehen während des Rapports am 23.08.2018, gegen 15:30 Uhr, ergeben sich im Wesentlichen aus den Zeugenaussagen des XXXX und des XXXX Wolfgang, denen der Beschwerdeführer nur unwesentlich und nicht entscheidungsrelevant widersprochen hat.

Dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage war, zu erkennen, wie er sich in dieser Situation zu verhalten hat und sich gemäß dieser Einsicht zu verhalten, ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Frage, ob der Beschwerdeführer Dienstpflichtverletzungen begangen hat:

3.1.1. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 2 Abs. 4 Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2019 (in Folge: HDG), disziplinär nur strafbar ist, wer schuldhaft handelt und schuldhaft der Soldat seine Pflichten nur dann verletzt, wenn er ihnen entweder vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt. Zur Feststellung einer Dienstpflichtverletzung gehört der Nachweis, der Beamte habe mit Bewusstsein (Wissen), pflichtwidrig zu handeln oder unter Außerachtlassung der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt gegen seine ihm auferlegten Pflichten verstoßen (VwGH 31.05.1990, 90/09/0020). Mangels erkennbarer Abweichung knüpft das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019 (in Folge: BDG), und ebenso das HDG bei den von ihm nicht definierten Deliktselementen (tatbestandsmäßiges, rechtswidriges und schuldhaftes menschliches Verhalten) am Begriffsverständnis des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2019 (in Folge: StGB), an (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 21 ff, sowie VwGH 21.02.2001, 99/09/0126). Unter Schuld ist dabei die "Vorwerfbarkeit der Tat mit Rücksicht auf die darin liegende zu missbilligende Gesinnung des Täters" zu verstehen, die drei Komponenten umfasst: a) das biologische Schuldelement, d.h. der Täter muss voll zurechnungsfähig sein; b) das psychologische Schuldelement, d.h. der Täter muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben und c) das normative Schuldelement, d.h. dem Täter muss zugemutet werden können, dass er sich rechtmäßig verhält (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, aaO, S 31). Diese angeführten Elemente sind Voraussetzung für eine disziplinäre Strafbarkeit eines Verhaltens - auch im HDG; fehlt auch nur eines dieser Elemente, so darf eine Strafe nicht verhängt werden. Liegt etwa ein (sachlicher oder persönlicher) Strafausschließungsgrund vor, hat die Tat bzw. der Täter straflos zu bleiben (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, aaO, S 44 - zu alledem VwGH 23.05.2013, 2012/09/0110). Gemäß dem sinngemäß also anzuwendenden § 11 StGB handelt nicht schuldhaft, wer zur Zeit der Tat wegen einer Geisteskrankheit, wegen einer geistigen Behinderung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer am 23.08.2018 zum Zeitpunkt des Rapports weder diskretions- noch dispositionsfähig war und sein Verhalten daher nicht schuldhaft war.

Er ist daher jedenfalls vom Vorwurf, am 23.08.2018, gegen 15:30 Uhr, sich gegenüber dem Einheitskommandanten XXXX während eines befohlenen Rapports ungebührlich und respektlos verhalten zu haben und den Rapport nicht autorisiert verlassen zu haben bzw. die Aufforderung des Einheitskommandanten XXXX das Ende des Rapports abzuwarten ignoriert zu haben, freizusprechen.

3.1.2. Hinsichtlich der anderen Vorwürfe hat der Beschwerdeführervertreter vorgebracht, dass diese durch die am 23.08.2018 im Rahmen des Rapports erfolgte Ermahnung erledigt sind und daher nicht mehr Gegenstand eines Schuldspruches sein können.

Gemäß § 2 Abs. 5 HDG ist ein Soldat disziplinär nicht zur Verantwortung zu ziehen, wenn nach Ansicht des Vorgesetzten eine Belehrung oder eine Ermahnung ausreicht, um den Soldaten von Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.

Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 2 Abs. 5 HDG ausgesprochen, dass eine auf § 2 Abs 5 HDG beruhende Ermahnung einerseits unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt, die § 109 Abs 2 BDG vorsieht, und andererseits nicht in Bescheidform zu ergehen hat (VwGH 21.10.1991, 91/12/0193; VwGH 14.12.1987, 86/12/0147). Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 109 Abs. 2 BDG ausgesprochen, dass eine solche Ermahnung keine Disziplinarstrafe ist, sondern ein als Ausfluss des verfassungsgesetzlich normierten Weisungsrechtes dem Dienstvorgesetzten jederzeit zustehendes personalpolitisches Führungsmittel darstellt (VwGH 14.12.1994, 94/12/0217, VwSlg 14184 A/1994; VwGH 17.01.1991, 90/09/0168). Darüber hinaus kommt nach der übereinstimmenden Rechtsprechung der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (VfSlg 11053; VwGH 14.12.1987, 86/12/0147, VwSlg 12586/A/1987) einer Ermahnung im Sinne des § 109 Abs 2 BDG - gleiches muss für § 2 Abs. 5 HDG gelten - ein normativer Inhalt nicht zu. Sie ist - anders als jene nach § 21 VStG - nicht als Bescheid zu erlassen, ihr kommt auch keine Rechtskraftwirkung zu (Hinweis Schwabl-Chilf, Disziplinarrecht, 2 Aufl, Anm 13 zu § 109; Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 516). Daher steht eine Ermahnung durch den Dienstvorgesetzten der späteren Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht entgegen.

Darüber hinaus ist eine Ermahnung empfangsbedürftig (VwGH 22.07.1999, 98/12/0122) und war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Empfangs der Ermahnung nicht dispositions- und diskretionsfähig, somit wurde die Ermahnung vom ihm nicht empfangen und ist daher rechtlich nicht ergangen.

3.1.3. Zum Vorwurf der Beschwerdeführer sei am 22.08.2018, um 07.30 Uhr entgegen dem Dienstplan des Aufklärungs- und Artilleriebataillons 7, 1. Aufklärungskompanie statt um 07.30 Uhr erst nach 07.30 Uhr, bei der Standeskontrolle erschienen ist auf die diesbezüglichen Feststellungen zu verweisen, nach denen die Standeskontrolle um 07.27 Uhr begonnen hat und der Beschwerdeführer um 07.30 Uhr erschien. Das Bundesverwaltungsgericht kann im Erscheinen nach Dienstplan - auch wenn es gegen den Usus in der Kompanie verstößt - keine Dienstpflichtverletzung wegen Missachtens einer Weisung erkennen. Dem Beschwerdeführer wurde nur vorgeworfen, am 22.08.2018 zu spät zur Standeskontrolle gekommen zu sein. Von dem Vorwurf ist er freizusprechen, weil feststeht, dass er diese vorgeworfene Handlung nicht begangen hat.

Zwar hat der Beschwerdeführer durch sein provokantes Zuspätkommen unter Umständen eine andere Dienstpflichtverletzung begangen, da er nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um seinen Kommandanten hinsichtlich der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu unterstützen, dies wurde ihm aber im Disziplinarerkenntnis, das das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht absteckt und begrenzt (grundlegend: VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0038), nicht vorgeworfen und ist daher nicht näher zu untersuchen. Vom Vorwurf am 22.08.2018 zu spät zur Standeskontrolle gekommen zu sein, ist der Beschwerdeführer jedenfalls freizusprechen.

3.1.4. Zum Vorwurf am 22.08.2018, nach 07.30 Uhr, ohne sich beim Einheitskommandanten gemeldet zu haben in den Kaderhalbkreis eingetreten zu sein, ist auszuführen, dass die belangte Behörde hinsichtlich der Weisung bzw. der Rechtsgrundlage, aus der sich die gegenständliche Verpflichtung ergebe, auf das Verlautbarungsblatt I des Bundesministeriums für Landesverteidigung, Jahrgang 2018, Nr. 3. "Verhaltensnormen für Soldatinnen und Soldaten" verwiesen hat. Diesem ist eine entsprechende Verpflichtung aber nicht zu entnehmen.

Gemäß § 9. Abs. 1 Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer, BGBl. Nr. 43/1979 in der Fassung BGBl. II Nr. 362/2014 (in Folge: ADV), ist der Untergebene verpflichtet, seinem Vorgesetzten alle militärisch bedeutsamen Tatsachen und sonstige für den Dienst wichtige Vorfälle, Nachrichten und Vorhaben unaufgefordert zu melden, insbesondere sind zu melden (1.) besondere Vorfälle, (2.) das Abrücken und das Eintreffen bei einem dienstlich begründeten Ortswechsel und (3.) alle die eigene Person betreffenden wichtigen Veränderungen und Vorfälle, soweit sie von dienstlichem Interesse und dem Vorgesetzten nicht bekannt sind.

Eine dieser allgemeinen Meldepflichten liegt nicht vor, da es sich beim pünktlichen Erscheinen zur Standeskontrolle um keinen besonderen Vorfall handelt, es keinen Ortswechsel gegeben hat und das pünktliche Erscheinen zur Standeskontrolle auch keine die Person des Beschwerdeführers betreffenden wichtigen Veränderungen und Vorfälle betrifft, soweit sie von dienstlichem Interesse und dem Vorgesetzten nicht bekannt sind.

Gemäß § 9 Abs. 3 ADV hat der Kommandant der Truppe, betreten Vorgesetzte während des Dienstes den Dienstbereich einer Truppe, in seiner Abwesenheit der Ranghöchste, auf Verlangen des Vorgesetzten Meldung über Art des Dienstes und über seinen Auftrag zu erstatten. Das gleiche gilt für Soldaten, die außerhalb einer Truppe einen dienstlichen Auftrag erfüllen. Die Meldepflicht nach Abs. 1 bleibt hievon unberührt. Auch das ist hier nicht der Fall, da nicht der Vorgesetzte, sondern der Beschwerdeführer als Untergebener den Dienstbereich betreten hat.

Andere Meldepflichten, die auch nur irgendwie vorfallsrelevant sein könnten, sind der ADV nicht zu entnehmen; auf andere Weisungen oder Erlässe hat die Behörde nicht hingewiesen bzw. wurden diese nicht vorgelegt. Daher ist der Beschwerdeführer auch von diesem Vorwurf freizusprechen.

3.1.5. Zum Vorwurf, der Beschwerdeführer sei am 23.08.2018 entgegen dem Dienstplan des Aufklärungs- und Artilleriebataillons 7, 1. Aufklärungskompanie vom 20.08.2018 bis zum 25.08.2018 statt um 07.30 Uhr erst gegen 07.32 Uhr bei der Standeskontrolle erschienen, ist einleitend darauf hinzuweisen, dass der Dienstplan eine Weisung für den Truppenkörper darstellt, für den dieser bestimmt ist. Der Beschwerdeführer hat nicht einmal behauptet, dass er diesen nicht gekannt hat, nach den auf dem Gutachten des Sachverständigen basierenden Feststellungen war er auch voll diskretions- und dispositionsfähig.

Er hat sich allerdings nach den Feststellungen vorsätzlich dazu entschieden, zur pünktlich um 07.30 Uhr begonnenen Standeskontrolle erst um 07.32 Uhr zu erscheinen; die Behauptung gegenüber seinem Einheitskommandanten, dass er noch urinieren hätte müssen, ist im Lichte der Ausführungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, wo diese Behauptung nicht einmal wiederholt wurde und lediglich auf das (tatsachenwidrige) pünktliche Erscheinen abgestellt wurde, als Schutzbehauptung zurückzuweisen. Auch wäre es einem Soldaten zumutbar, seinen Harndrang so rechtzeitig nachzukommen, dass er zur Standeskontrolle rechtzeitig erscheinen kann.

Daher hat der Beschwerdeführer gegen eine Weisung, nämlich den oben bezeichneten Dienstplan, vorsätzlich verstoßen und somit eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Abs. 1 BDG begangen. Wegen dieser Dienstpflichtverletzung ist der Beschwerdeführer schuldig zu sprechen.

3.1.6. Zum Vorwurf, am 23.08.2018, gegen 07.32 Uhr, entgegen der am 22.08.2018, nach der Standeskontrolle von XXXX gegebenen über den Boten Vzlt. XXXX überbrachten Weisung, nach der er sich beim Einheitskommandanten zu melden habe, wenn er zur spät zur Standeskontrolle komme, sich nicht beim Einheitskommandanten XXXX gemeldet zu haben, sondern ohne Meldung in den Kaderhalbkreis eingetreten zu sein, ist einleitend darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer am 22.08.2018 ohne Zweifel die gegenständliche Weisung erhalten hat und gegen diese nicht remonstriert hat. Auch ist die Weisung weder strafrechtswidrig noch von einem unzuständigen Organ ergangen. Daher hatte der Beschwerdeführer diese Weisung zu beachten, selbst wenn diese aus einem nur unterstellten Grund - nämlich dem unterstellten Zuspätkommen am 22.08.2018 - erteilt wurde. Auch kann eine Nachfrage bei einem Zwischenvorgesetzten, insbesondere, da die Antwort nur den Wissenstand des Zwischenvorgesetzten, aber keine Weisung, darstellt und auch der Weisung des XXXX nicht widerspricht, sondern diese nur konkretisiert, hinsichtlich des Verhaltens vor der Meldung an den Einheitskommandanten - wo sich der Beschwerdeführer aufzuhalten habe - diese Weisung nicht außer Kraft setzen. Es hat daher am 23.08.2018 gegenüber dem Beschwerdeführer die Weisung des XXXX bestanden, dass der Beschwerdeführer sich beim Einheitskommandanten zu melden habe, wenn er zur spät zur Standeskontrolle komme.

Am 23.08.2018 ist der Beschwerdeführer zu spät zur Standeskontrolle gekommen; statt um 07.30 Uhr ist er um 07.32 Uhr erschienen. Dadurch, dass der Beschwerdeführer aber am 23.08.2018 erst gegen 07.32 Uhr erschien, wurde die Weisung vom 22.08.2018 schlagend und hätte sich der Beschwerdeführer beim Einheitskommandanten melden müssen. Zwar hat er dessen Ansprache abgewartet, sich aber dann ohne Meldung zum Kader gestellt und so gegen die Weisung verstoßen. Er hätte außerhalb der Einteilung darauf warten müssen, dass ihm der Einheitskommandant das Wort erteilt, dann seine angewiesene Meldung erstatten müssen und hätte erst dann in die Einheit eintreten dürfen. Hinsichtlich dieser Handlung bestand beim Beschwerdeführer volle Diskretions- und Dispositionsfähigkeit, ihm war auch klar, dass er sich entgegen der Weisung vom 22.08.2018 verhielt und war dieser Weisungsverstoß daher vorsätzlich. Somit hat der Beschwerdeführer eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Abs. 1 BDG begangen, wegen der er schuldig zu sprechen ist.

3.1.7. Zu den Vorwürfen hinsichtlich des Verhaltens des Beschwerdeführers am 23.08.2018 im Gespräch mit XXXX nach der Standeskontrolle ist einleitend darauf hinzuweisen, dass die Weisung des Vorgesetzten an einen Mitarbeiter, sich für ein Gespräch zur Verfügung zu stellen, bedeutet, dass der Vorgesetzte Beginn und Ende des Gespräches zu definieren hat und es dem Mitarbeiter nicht zusteht, sich dem Gespräch zu entziehen, da er ansonsten diese Weisung einfach unterlaufen könnte. Dass die Weisung, ein Gespräch zu führen, strafrechtswidrig wäre oder der Weisungsgeber ein unzuständiges Organ ist, ist nicht zu sehen.

Daher war der Beschwerdeführer nicht nur verpflichtet, sich dem Gespräch mit XXXX zu stellen, sondern auch zuzuwarten, bis der Vorgesetzte dieses beendet. Schikanöses Verhalten durch den Vorgesetzten stellt zwar eine Dienstpflichtverletzung dar, erst strafrechtswidriges Verhalten des Vorgesetzten würde aber das Recht des Mitarbeiters begründen, das Gespräch von sich aus abzubrechen. Hinweise auf ein solches Verhalten durch den Vorgesetzten liegen hier nicht vor.

Daher stellt der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich vor Beendigung des Gespräches durch XXXX von diesem entfernt hat, eine Dienstpflichtverletzung dar. Ebenso hat der Beschwerdeführer dadurch, dass er auf den Vorhalt des Zuspätkommens hin durch die lauten und theatralischen Ausführungen, dass er "Lulu" habe müssen und sich nicht habe "anbrunzen" wollen, anstatt das Gespräch in ruhiger und sachlicher Weise zu führen, XXXX in der Wahrnehmung seiner Aufgabe, die militärische Disziplin aufrecht zu erhalten, nicht unterstützt. Dass das Verhalten des Beschwerdeführers vorsätzlich erfolgte, wurde festgestellt.

Zwar war der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits in seiner Diskretions- und Dispositionsfähigkeit beeinträchtigt, da er an einer Anpassungsstörung mit wiederkehrend auftretenden Panikattacken litt, die es ihm erheblich erschwerten, einzusehen, wie er sich gegenüber einem Vorgesetzten in dieser Situation zu verhalten habe und dass er ein Gespräch mit einem solchen erst zu verlassen habe, wenn dieser das Gespräch beendet hat, ein Ausschluss der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit liegt aber zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht vor.

Allerdings ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers im gegenständlichen Gespräch von einem Vorsatz umfasst war und daher eine gesamte Dienstpflichtverletzung darstellt, wegen der der Beschwerdeführer unter einem schuldig zu sprechen ist.

3.2. Zur Strafbemessung:

Gemäß § 6 Abs. 1 HDG ist das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen (1.) die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und (2.) die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten. Gemäß § 6 Abs. 2 HDG ist, wird über mehrere Pflichtverletzungen desselben Beschuldigten gemeinsam erkannt, nur eine Strafe zu verhängen. Gemäß § 6 Abs. 3 HDG kann im Falle eines Schuldspruches von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden (Schuldspruch ohne Strafe), wenn (1.) das Absehen ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und (2.) nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beschuldigten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten.

Gemäß § 51 HDG sind Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten und dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören, (1.) der Verweis, (2.) die Geldbuße, (3.) die Geldstrafe und (4.) die Entlassung.

Zum BDG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass nach § 93 Abs. 2 BDG die Strafe nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, die weiteren Dienstpflichtverletzungen sind als Erschwerungsgrund im Sinne des § 33 Abs. 1 Z 1 StGB zu werten. Einzelne Aspekte der Tathandlungen, die bereits den disziplinären Vorwurf bildeten, und daher bei der Verhängung der Disziplinarstrafe berücksichtigt wurden, können hingegen nicht nochmals als eigene Erschwerungsgründe gewertet werden. Auch im Disziplinarverfahren darf ein bereits die Dienstpflichtverletzung ausmachendes Tatbestandsmerkmal bei der Strafbemessung nicht nochmals als erschwerender oder als mildernder Umstand gewertet werden. So können die Umstände, die bereits bei der Bemessung der Disziplinarstrafe verwertet wurden, nicht abermals als besondere Erschwerungsgründe berücksichtigt werden (VwGH 25.09.2019, Ra 2019/09/0062).

Für den gegenständlichen Fall wäre das Verhalten des Beschwerdeführers im Gespräch mit dem Vorgesetzten nach der Standeskontrolle am 23.08.2018 die objektiv schwerwiegendste Dienstpflichtverletzung, da hier aber eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit vorliegt, ist das Zuspätkommen am 23.08.2018, das von der gesamten angetretenen Kompanie wahrgenommen werden konnte, die objektiv und subjektiv schwerwiegendste Dienstpflichtverletzung.

Es handelt sich hierbei um einen Weisungsverstoß. Hiezu ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der ausführt, dass der dienstliche Gehorsam eine der vornehmsten Pflichten des Beamten ist. Die Prüfung einer dienstlichen Anordnung, etwa auf ihre Zweckmäßigkeit, kommt dem nachgeordneten Organwalter nicht zu; er muss vielmehr jede ihm erteilte dienstliche Anordnung seines zuständigen Vorgesetzten ausführen, sofern diese nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt. Der nachgeordnete Organwalter handelt somit pflichtwidrig, wenn er einer dienstlichen Anordnung seines zuständigen Vorgesetzten, in welcher die Pflicht zum Handeln oder Unterlassen klar zum Ausdruck gebracht wurde, nicht nachkommt (VwGH 14.05.1980, 91/80 = VwSlg. 10134 A/1980) (VwGH 11.10.2006, 2003/12/0177). Mit der unberechtigten Ablehnung der Befolgung einer Weisung wird gegen eine grundsätzliche Bestimmung des Dienstrechtes verstoßen, was nicht für die Verhängung der geringsten Disziplinarstrafe spricht (vgl. VwGH 21.02.1991, 90/09/0180) (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0023). Es kommt nicht darauf an, aus welchen persönlichen oder sachlichen Gründen ein Beamter die Befolgung einer (bindenden) Weisung unterlassen hat oder die Weisung inhaltlich ablehnt (vgl. VwGH 21.03.1991, 91/09/0002, u.a; VwGH 15.09.2004, 2001/09/0137). Mit der unberechtigten Ablehnung der Befolgung einer Weisung wird gegen eine grundsätzliche Bestimmung des Dienstrechtes verstoßen, was die Verhängung einer Disziplinarstrafe unbedingt erforderlich macht (VwGH 21.02.1991, 90/09/0180). Dies gilt umso mehr im militärischen oder polizeilichen Bereich, außerdem hat der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt. Somit kommt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes als Strafrahmen zumindest eine Geldbuße in der Höhe eines halben Monatsgehaltes in Betracht.

Hinsichtlich der schwersten Dienstpflichtverletzung bestand keine Einschränkung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers, diese ist hier daher nicht mildernd zu bewerten. Ebenso ist die Motivation des Beschwerdeführers, den weisungswidrig zu frühen Beginn der Standeskontrolle zu beenden, nicht als mildernd zu sehen, weil der Beschwerdeführer, hätte er nur aus diesem achtenswerten Beweggrund gehandelt, zuerst das Gespräch mit seinem Vorgesetzten oder dessen Vorgesetzten gesucht hätte. Auch liegt kein Geständnis, schon gar kein reumütiges Geständnis vor, der Beschwerdeführer sieht sich immer noch im Recht.

Mildernd ist hingegen die bisherige disziplinäre Unbescholtenheit des Beschwerdeführers bzw. sein bisher dienstlich einwandfreier Werdegang.

Erschwerend kommen die beiden anderen Dienstpflichtverletzungen hinzu, wobei der Dienstpflichtverletzung, die durch das Verhalten des Beschwerdeführers im Gespräch nach der Standeskontrolle am 23.08.2018 verursacht wurde, auf Grund der eingeschränkten Dispositions- und Diskretionsfähigkeit des Beschwerdeführers nur erheblich geringeres Gewicht zukommt. Ansonsten ist kein Umstand erschwerend zu werten.

Daher wäre eine Geldbuße in der Höhe von einem Monatsgehalt zu verhängen gewesen; somit liegt gemäß § 59 Z 2 HDG auch gerade noch die Anwendbarkeit des Kommandantenverfahrens vor, sodass der Bescheid nicht zu beheben und die Angelegenheit der Disziplinarkommission zuzuleiten ist.

Gemäß § 35 Abs. 2 HDG darf aber auf Grund einer ausschließlich vom Beschuldigten oder zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde keine strengere Strafe verhängt werden als in der angefochtenen Entscheidung, daher ist die Strafe trotz der Freisprüche mit ? 200,-- zu bemessen und spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2019 (in Folge: B-VG), zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) die relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargestellt und diese berücksichtigt; es liegt daher keine grundsätzliche Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Dienstpflichtverletzung Disziplinarverfahren Ermahnung Geldbuße Meldepflicht Militärdienst Sachverständigengutachten Teilstattgebung ungebührliches Verhalten Verschulden Weisungsverstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W170.2210883.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten