TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/7 W125 2206870-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.05.2020
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Entscheidungsdatum

07.05.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §92 Abs1a
FPG §94 Abs5
PassG §14 Abs1 Z5

Spruch

W125 2206870-1/19E

W125 2206870-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geboren am XXXX , StA Russische Föderation, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH,

1) gegen Spruchpunkt I. und II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.2.2020, Zl 790213701-180044061,

2) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4.9.2018, Zl 790213701-170812401, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 6.11.2019,

zu Recht erkannt:

Ad 1)

A) Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.2.2020 wird gemäß § 7 Abs 1 Z 1 und Abs 4, § 8 Abs 1 Z 3a iVm § 9 Abs 2 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Ad 2)

A) Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 4.9.2018, Zl 790213701-170812401, wird gemäß § 94 Abs 5 iVm § 92 Abs 1a FPG iVm § 14 Abs 1 Z 5 PassG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und stellte am 18.2.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Erkenntnis des seinerzeitigen Asylgerichtshofes vom 23.3.2012, D4 412860-1/2010/17E, war dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 AsylG 2005 festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Begründend wurde (kursorisch) ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer ein internationales Auslieferungsbegehren der Russischen Föderation wegen des Deliktes der Teilnahme an der bewaffneten Formierung gemäß Teil 2 Art. 208 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation vorliege, das mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX abgelehnt worden sei. Die dergestalte "Verfolgung" gehe von staatlichen Organen der Russischen Föderation aus und befinde sich der Beschwerdeführer somit aus wohlbegründeter Furcht wegen seiner politischen Gesinnung bzw. der ihm unterstellten politischen Gesinnung außerhalb der Russischen Föderation.

2. Am 20.4.2012 wurde dem Beschwerdeführer ein erster Konventionsreisepass, gültig bis 19.4.2017, ausgestellt.

3. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch gemäß den §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 12, dritte Alternative StGB und wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , teilweise Folge gegeben und die die bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe auf viereinhalb Monate herabgesetzt.

4. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach 88 Abs 1 und 3 und § 81 Abs 1 Z 2 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 4,- Euro (320,-), im Nichteinbringungsfall zu 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

5. XXXX

6. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , XXXX , wurde der Beschwerdeführer unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts XXXX , XXXX, wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs 1 StGB sowie des Verbrechens der Mitgliedschaft an einer terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Gleichzeitig wurde die Probezeit betreffend das Urteil des Landesgerichts XXXX , XXXX , auf insgesamt fünf Jahre verlängert, Bewährungshilfe angeordnet und dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt, sich für die Dauer der Probezeit einer psychosozialen Beratung und Betreuung durch Teilnahme an einem Deradikalisierungs- und Aufklärungsprogramm zu unterziehen.

7. Mit Schreiben vom 05.09.2017 teilte das BVT der verfahrensführenden Verwaltungsbehörde zusammengefasst mit, dass der nunmehrige Beschwerdeführer als Gefährdung für die innere und äußere Sicherheit Österreichs anzusehen sei.

8. Aus einem Abschluss-Bericht der LPD XXXX vom XXXX ergibt sich, dass betreffend den Beschwerdeführer aufgrund eines Vorfalls am XXXX der Verdacht auf Körperverletzung, Sachbeschädigung und Gefährliche Drohung bestand. Das diesbezügliche Verfahren wurde am XXXX von der Staatsanwaltschaft XXXX gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand.

Ad 1) Verfahren betreffend Aberkennung von Asyl:

1. Nach der zuletzt erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung wurde gegen den Beschwerdeführer am 14.1.2018 ein Aberkennungsverfahren seitens des BFA eingeleitet.

2. Am 5.4.2019 erfolgte hiezu eine niederschriftliche Einvernahme im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Zuge dessen der Beschwerdeführer zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen, seiner Rückkehrsituation und seinen Lebensumständen in Österreich befragt wurde. Dabei gab der Beschwerdeführer auf Vorhalt seiner drei strafgerichtlichen Verurteilungen an, dass er nur zwei Gerichtsverfahren gehabt habe und "da etwas nicht stimmen würde". Er könne keinesfalls nach Russland zurückkehren.

Auf die Frage, welche Probleme er im Fall einer Rückkehr nach Russland hätte, führte der Beschwerdeführer aus, dass ihn die dortigen Behörden foltern und umbringen würden.

Es habe in Österreich eine Zeit gegeben, in der er sich sehr schlecht benommen habe, er habe Alkohol getrunken und sei ohne Führerschein gefahren. Dann sei er zu sich gekommen und habe erkannt, dass er in einem anderen Land sei und damit aufhören müsse.

Auf Nachfrage zu seinen Problemen mit Behörden in Russland gab er an, dass er sehr große Probleme habe, seine ganze Familie habe gegen die Russen gekämpft. Seine Eltern würden noch in Tschetschenien leben, ebenso sein Halbbruder, der verfolgt und immer wieder von Tschetschenen mitgenommen werde. Diese seien schlimmer als die Russen und würden auch ihn kontaktieren und auffordern, für sie zu arbeiten. Er habe abgelehnt und sei bedroht worden.

Zu seiner Integration in Österreich führte er aus, dass er einen Deutschkurs besuche und Reparaturarbeiten an Autos ausführe. Auf die Frage, wie er rückblickend sein Verhalten sehe, gab er an, dass er sich "sehr schlecht benommen habe", er sei pausenlos in Europa herumgefahren und habe sich betrunken.

Am 18.2.2020 erfolgte eine weitere Einvernahme im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in welcher der Beschwerdeführer hauptsächlich zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt wurde.

Dabei gab er an, dass er am XXXX die A2-Prüfung mache und ab März einen Job bekommen würde. Er habe insgesamt zehn Kinder, acht davon würden in Österreich leben. Er erziehe die Kinder und unterstütze seine Frau. Er habe fünf Monate in Untersuchungshaft verbracht und habe dann freigehen können, seither sei er ein "produktives Mitglied der Gesellschaft" und lerne intensiv Deutsch.

Die als Vertrauensperson anwesende Bewährungshelferin führte dazu aus, dass sich der Beschwerdeführer seit eineinhalb Jahren in Intensivbetreuung befinde und einen Verein betreffend Information und Hilfe bei der Deradikalisierung besuche. Er mache einen Staplerkurs und würde auch eine Arbeitsstelle bekommen.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.2.2020 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit obzitiertem Erkenntnis vom 23.3.2012, Zl D4 412860-1/2010/17E, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetz nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG wurde gemäß § 9 Abs 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer gemäß § 58 Abs 2 und 3 AsylG 2005 iVm § 55 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs 1 AsylG erteilt (Spruchpunkt IV.)

Begründend wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in Österreich mehrfach rechtskräftig verurteilt worden sei und ihm daher gemäß § 7 Abs 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten abzuerkennen sei. Er wäre imstande, seinen Lebensunterhalt in der Russischen Föderation zu sichern und sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine Notlage entsprechend Art 2 oder Art 3 EMRK gelange.

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 würden nicht vorliegen.

Der Beschwerdeführer halte sich freilich seit 2009 im österreichischen Bundesgebiet auf und würden hier seine Lebensgefährtin, respektive die Mutter seiner Kinder und seine Kinder als Asylberechtigte leben, weiters verfüge er aufgrund der langen Aufenthaltsdauer über einen umfassenden Freundes- und Bekanntenkreis. Aufgrund seiner Deutschkenntnisse erfülle er auch das Modul 1 der Integrationsvereinbarung, weshalb ihm ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK zu erteilen sei.

4. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 17.3.2020, nur gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt III. und IV. erwuchsen sohin in Rechtskraft), wurde im Wesentlichen behauptet, die belangte Behörde habe sich nicht mit den Fluchtgründen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und sei der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach wie vor einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Es könne nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, sodass eine Abschiebung eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde.

5. Die Beschwerdevorlage samt bezughabendem Verwaltungsakt langte am 25.3.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung W125 zugewiesen.

Ad 2) Verfahren betreffend Konventionsreisepass:

1. Am 11.7.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs 1 FPG an das BFA.

2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle St. Pölten, vom 15.3.2018 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend die beabsichtigte Versagung der Ausstellung des Konventionsreisepasses zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme dazu eingeräumt.

Am 2.8.2018 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in der dieser im Wesentlichen ausführte, seit seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft um Wiedereingliederung in die Gesellschaft und um eine straffreie Zukunft bemüht zu sein. Der fehlende gültige Konventionspass stelle dabei eine große Hürde dar. Dennoch sei der Beschwerdeführer mit Unterstützung seines Bewährungshelfers auf einem guten Weg zu einer positiven Gestaltung des zukünftigen Lebenswegs. Er wolle sich in Österreich eine Existenz aufbauen und zum Unterhalt und Fortkommen seiner Kinder beitragen; keinesfalls werde er einen allenfalls ausgestellten neuen Konventionspass zur Begehung weiterer Straftaten verwenden.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4.9.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses vom 11.7.2017 gemäß § 94 Abs 5 iVm § 92 Abs 1a FPG als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass im Fall des Beschwerdeführers der Tatbestand des § 94 Abs 5 iVm § 92 Abs 1a FPG iVm § 14 Abs 1 Z 5 PassG 1992 erfüllt sei. Der Beschwerdeführer sei wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB verurteilt worden und bestehe für die Behörde Grund zur Annahme, dass er als Mitglied einer terroristischen Vereinigung durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährde. Die Versagung beziehungsweise Entziehung eines Konventionsreisepasses stelle eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Insbesondere im Hinblick auf die Verurteilung wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung könne eine Zukunftsprognose derzeit keinesfalls zu seinen Gunsten ausfallen, dies auch, da die Zeit des Wohlverhaltens noch relativ kurz sei.

4. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 1.10.2018 wurde im Wesentlichen behauptet, die belangte Behörde habe sich nicht mit der aktuellen Lage des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und das Verfahren dadurch mit einem groben Mangel belastet. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten sowie die Verurteilung würden weit zurückliegen und sei der Beschwerdefürer wegen derartigen Aktivitäten seither nicht mehr aufgefallen. Sein Verhalten lasse keine Rückschlüsse auf die Benützung des Konventionsreisepasses zum Zweck terroristischer Aktivitäten zu und sei die Versagung des Konventionspasses als vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten im Falle des Beschwerdeführers keinesfalls notwendig.

5. Die Beschwerdevorlage samt bezughabendem Verwaltungsakt langte am 3.10.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung W125 zugewiesen.

Auf hg. telefonische Rückfrage vom 22.7.2019 teilte das BVT mit, dass die Einschätzung vom 5.9.2017, wonach der Beschwerdeführer als Gefährdung für die innere und äußere Sicherheit Österreichs anzusehen sei, weiterhin aufrecht sei und weiters eine positive Interpolfahndung vorliege.

Am 6.11.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen persönlichen Lebensumständen, insbesondere auch in Österreich, sowie zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen und Zukunftsplänen befragt wurde. An der Verhandlung nahm zudem die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (im Sinne des § 52 BFA-VG) teil. Im Rahmen der Verhandlung legte der Beschwerdeführer zwei auf den 30.7.2018 und 5.11.2019 datierte Schreiben seines Bewährungshelfers vor, in denen dieser eine positive Entwicklung des Beschwerdeführers skizzierte und auf die Bedeutung eines Konventionsreisepasses hinwies.

Ad 1) und 2): Beide Verfahren sind am hiefür zuständigen Bundesverwaltungsgericht der Abt. W125 zugeteilt und wurden, trotz getrennter Verfahrensführung und Entscheidung, miteinander, der Sachnähe wegen, verbunden. Da die zum Thema der Versagung des Konventionsreisepasses angesetzte Verhandlung inhaltlich auch mannigfaltig Themenstellungen des Aberkennungsverfahrens zum Gegenstand hatte, konnten deren Inhalte auch für das spätere Aberkennungsverfahren genutzt werden (das seitens des BFA erst einige Zeit nach jener Verhandlung abgeschlossen worden war).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und zum bisherigen Verfahren des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist russischer Staatsangehöriger und der tschetschenischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig.

Der Beschwerdeführer stellte am 18.2.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde die Auslieferung des Beschwerdeführers zum Zwecke der Strafverfolgung aufgrund eines Auslieferungsersuchens der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom XXXX für unzulässig erklärt.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.3.2012, D4 412860-1/2010/17E, wurde dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf das abgelehnte Auslieferungsersuchen und der auf seiner angenommenen politischen Gesinnung beruhenden Verfolgung durch staatliche Organe der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

1.2. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich dreimal strafrechtlich verurteilt, mehrfach angezeigt und ist mit wiederholten Gewalttätigkeiten gegenüber anderen Personen sowie einem Naheverhältnis zur Terrororganisation "Emirat Kaukasus" aufgefallen:

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch gemäß den §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 12 dritte Alternative StGB und wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die erlittene Vorhaft von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX wurde auf die Sanktion angerechnet.

Der Beschwerdeführer wurde schuldig gesprochen, in der Zeit von XXXX bis XXXX ein genanntes Geschäft ausgekundschaftet und durch Aufbrechen der Geschäftseingangstür und Eindringen in die Geschäftsräumlichkeiten zwei Computer, ein Smartphone sowie Bargeld von rund 3.600 ? mit dem Vorsatz der unrechtmäßigen Bereicherung weggenommen zu haben. Der Beschwerdeführer wurde weiters schuldig gesprochen, am XXXX während aufrechter Untersuchungshaft eine andere Person durch das Versetzen von Stößen/Schlägen vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, wodurch das Opfer eine Schwellung und einen Bluterguss im Bereich des linken Auges, eine leichte Rötung am Hals sowie einen Bluterguss am Hinterkopf rechts erlitten habe.

Als mildernd wurde sein bisheriges Wohlverhalten, die Sicherstellung und Rückgabe der Computer, das Tatsachengeständnis zum Vergehen sowie die eigene Verletzung beim Vergehenstatbestand gewertet, als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens- und eines Vergehenstatbestandes. Zur diversionellen Erledigung wurde ausgeführt, dass mit einer solchen aufgrund der schweren Schuld zum Verbrechenstatbestand sowie mangels Verantwortungsübernahme des Angeklagten nicht vorgegangen werden konnte.

Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit und wegen Ausspruches über die Schuld wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , nicht stattgegeben. Die Berufung wegen Ausspruches über die Strafe wurde aufgrund der langen Verfahrensdauer dahingehend Folge gegeben, dass die bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe auf viereinhalb Monate herabgesetzt wurde.

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach 88 Abs 1 und 3 und § 81 Abs 1 Z 2 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 4,- Euro (320,-), im Nichteinbringungsfall zu 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde schuldig gesprochen, am XXXX Cannabis konsumiert und sich dadurch in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt zu haben, obwohl er hätte vorhersehen, dass er noch Auto fahren werde. Im Zuge der Ausfahrt aus einem Parkplatz sei er mit dem Fahrzeug gegen eine Fußgängerin gestoßen, die sich eine Prellung der rechten Schulter zugezogen habe. Als mildernd wurde das Geständnis gewertet, als erschwerend die einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , XXXX , wurde der Beschwerdeführer unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts XXXX , XXXX , wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs 1 StGB sowie des Verbrechens der Mitgliedschaft an einer terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Gleichzeitig wurde die Probezeit betreffend das Urteil des Landesgerichts XXXX , XXXX , auf insgesamt fünf Jahre verlängert, Bewährungshilfe angeordnet und ihm die Weisung erteilt, sich für die Dauer der Probezeit einer psychosozialen Beratung und Betreuung durch Teilnahme an einem Deradikalisierungs- und Aufklärungsprogramm zu unterziehen. Ferner wurden eine sichergestellte Flagge des "Emirat Kaukasus" sowie ein Plakat des "Emirat Kaukasus" konfisziert.

Der Beschwerdeführer wurde schuldig gesprochen, am XXXX eine andere Person durch das Versetzen von Faustschlägen am Körper verletzt zu haben, wodurch das Opfer eine Schädelprellung sowie eine Prellung mit Abschürfung im Bereich des Ringfingers der linken Hand erlitten habe.

Der Beschwerdeführer wurde weiters schuldig gesprochen, sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung mit dem Wissen beteiligt zu haben, dadurch die terroristische Vereinigung oder deren strafbare Handlungen zu fördern, und zwar im XXXX in XXXX , indem er an einer Zusammenkunft bewaffneter tschetschenischer Separatisten teilgenommen habe, bei der Mudjahadeen auf den Kampf gegen Russland und den Jihad eingeschworen, im Gebrauch mit Schusswaffen und Tötungstechniken unterwiesen und Vorbereitungen auf einen Angriff auf das nahe gelegen Dorf XXXX getroffen hätten, wobei der Beschwerdeführer Medikamente und Nahrung beigeschafft habe. Weiters wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, am XXXX in XXXX auf seiner öffentlich zugänglichen Facebook-Seite eine Videobotschaft einer dem Emirat Kaukasus nahestehenden Terrorgruppierung veröffentlicht zu haben, bei der sinngemäß aufgefordert wurde, sich dieser Gruppierung und am terroristischen Kampf gegen Russland teilzunehmen.

Bei der Strafbemessung wurde als mildernd das lange Zurückliegen der XXXX verübten Tat sowie die diesbezüglich lange Verfahrensdauer, die teilweise Anwendbarkeit von §§ 31 und 40 StGB sowie das Geständnis gewertet. Als erschwerend wurden das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und einem Vergehen, die Tatbegehung während offener Probezeit und offenem Verfahren sowie die einschlägige Vorstrafe gewertet.

XXXX

Aufgrund eines Vorfalls am XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer Anzeige wegen Körperverletzung, Sachbeschädigung und Gefährlicher Drohung erstattet. Dem Abschluss-Bericht der LPD XXXX vom XXXX zufolge soll der Beschwerdeführer in der Pause eines Deutschkurses einen iranischen Staatsbürger attackiert, mit beiden Händen gewürgt und bedroht haben, wobei im Zuge der Auseinandersetzung auch dessen Handy beschädigt worden sei. Das diesbezügliche Verfahren wurde am XXXX von der Staatsanwaltschaft XXXX gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand.

XXXX

Der Beschwerdeführer hat bis dato keine umfassende Verantwortung für seine Taten übernommen; ein ausgeprägtes Unrechtsbewusstsein liegt bei ihm ebenso wenig wie eine Distanzierung von seinem gesetzten Tatverhalten vor.

Aufgrund als aktuell zu geltender Informationen des BMI ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (weiterhin) als Gefährdung für die innere und äußere Sicherheit Österreichs anzusehen ist.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt des Beschwerdeführers Beweis erhoben.

Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung trifft der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde nach Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 6.11.2019, im Zuge dessen der Beschwerdeführer umfassend zu seinem strafrechtlichem Verhalten, der Einschätzung des BVT sowie seinen aktuellen Lebensumständen und Zukunftsplänen befragt wurde, die folgenden Erwägungen:

2.1. Zu den Feststellungen zur Person und zum bisherigen Verfahren des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zum Namen, zum Geburtsdatum und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus der im Verwaltungsakt befindlichen Kopie des abgelaufenen Konventionsreisepasses des Beschwerdeführers (Verwaltungsakt zu W125 2206870-1, AS 11); bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging vom Feststehen der Identität des Beschwerdeführers aus. Die Feststellung zur Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers gründet sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen - im gesamten Verfahren gleich gebliebenen - Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.

Die Feststellungen zur Einreise, der Antragstellung und der Asylgewährung ergeben sich ebenso wie das Auslieferungsersuchen und dessen Ablehnung durch das Landesgericht XXXX aus dem Akteninhalt.

2.2. Die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister. Die näheren Umstände der Verurteilungen, insbesondere die Modalitäten der Tatbegehung sowie die bei der Strafbemessung herangezogenen Erschwerungs- und Milderungsgründe ergeben sich aus den vorliegenden Urteilsausfertigungen.

Das Naheverhältnis zur Terrororganisation "Emirat Kaukasus" ergibt sich aus der zuletzt erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung wegen Mitgliedschaft an einer terroristischen Organisation sowie des im Akt einliegenden Schreibens des BVT.

Dass gegen den Beschwerdeführer mehrfach Anzeigen erstattet wurden (Gefährliche Drohung, Körperverletzung, Sachbeschädigung) ergibt sich aus den im Akt befindlichen Berichten der Landespolizei. Die Einstellung des Verfahrens betreffend den am XXXX angezeigten Vorfall beruht auf der Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom XXXX .

XXXX .

Dass der Beschwerdeführer bis dato keine umfassende Verantwortung für seine Taten übernommen hat und bei ihm kein ausgeprägtes Unrechtsbewusstsein vorliegt, ist aus nachfolgenden Gründen zu schließen: Der Beschwerdeführer gab auf Befragen zu seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen des Verbrechens der Mitgliedschaft an einer terroristischen Vereinigung an, dass er mit der Verurteilung "nicht einverstanden" sei und sich "nie bei irgendwelchen terroristischen Organisation eingemischt und mitgewirkt" habe (Verhandlungsprotokoll vom 6.11.2019 zu W125 2206870-1, S 12). Dabei ist zu beachten, dass eine strafrechtliche Verurteilung nur dann erfolgt, wenn das Gericht von der Schuld des Angeklagten überzeugt ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Schuldspruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt (vgl VwGH 27.3.2018, Ra 2018/16/0043, mit Verweis auf VwGH 28.5.2009, 2007/16/0161, mwN). Die materielle Rechtskraft des Schuldspruches einer verurteilenden Entscheidung eines Strafgerichts bewirkt, dass dadurch - vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens - mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (vgl VwGH vom 11.11.2019, Ra 2019/03/0130 mit Hinweis auf VwGH 21.10.2011, 2010/03/0165, mwH). Es ist somit als erwiesen anzunehmen, dass der Beschwerdeführer die vom Strafgericht abgeurteilten Taten gesetzt hat.

Überdies wurde dem Beschwerdeführer vom Gericht mit Weisung aufgetragen, sich für die Dauer der Probezeit einem Deradikalisierungsprogramm zu unterziehen, sodass seine oben angeführten Behauptungen insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt einer bereits länger andauernden Auseinandersetzung mit seinem Verhalten bedenklich erscheinen und zum Ausdruck bringen, dass der Beschwerdeführer das Unrecht seiner Taten offenbar weiterhin nicht einsieht und sich nicht davon distanziert.

Auch hinsichtlich der Veröffentlichung der Videobotschaft einer Terrorgruppierung führte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich lapidar aus, dass er sich mal ein Video im Internet angeschaut habe und dann auf den "Like"-Knopf oder auf den Button "Veröffentlichen" geklickt habe und man ihm das falsch angerechnet habe. Dies sei "sein Unwissen gewesen, wie man das Internet richtig verwende" (Verhandlungsprotokoll vom 6.11.2019 zu W125 2206870-1, S 14). Aus diesen Angaben ist ebenfalls zu schließen, dass der Beschwerdeführer zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt keine umfassende Verantwortung für seine Taten übernommen hat und bei ihm kein ausgeprägtes Unrechtsbewusstsein vorliegt. Vielmehr fällt in einer Gesamtbetrachtung auf, dass der Beschwerdeführer offensichtlich weiterhin seine rechtskräftige Verurteilung wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nicht anerkennt und eine leugnende und stark relativierende Haltung an den Tag legt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass von den Strafverfolgungsbehörden sowohl eine Flagge als auch ein Plakat der Terrorgruppierung "Emirat Kaukasus" sichergestellt wurden, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt jedenfalls von einer gewissen Verbundenheit des Beschwerdeführers zu dieser Terrororganisation auszugehen ist; eine solche ergibt sich auch aus dem Schreiben des BVT.

Des Weiteren legte der Beschwerdeführer auch in seinen Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 5.4.2019 kaum tatsächliche Reue oder Schulbewusstsein hinsichtlich seiner Verurteilungen an den Tag. Er gab lediglich an, dass er sich schlecht benommen habe, Alkohol getrunken habe und ohne Führerschein gefahren sei. Auch auf weitere Nachfrage, wie er sein Verhalten rückblickend sehe, gab er weiterhin an, dass er sich sehr schlecht benommen habe, pausenlos in Europa herumgefahren sei und sich betrunken habe. Dabei ist zu beachten, dass er weder auf die von ihm begangenen mehrfachen Körperverletzungen noch auf den Einbruchsdiebstahl noch auf seine terrorismusbezogenen Aktivitäten Bezug nahm. Das von ihm gezeigte Verhalten vor dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich seines mangelnden Unrechtsbewusstseins zeichnete sich somit bereits in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab und änderte sich in der mündlichen Verhandlung, auch infolge persönlichen Eindrucks des erkennenden Richters nicht.

An dieser Stelle ist auch auf seine Äußerungen in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 18.2.2020 hinzuweisen, wonach er fünf Monate in Untersuchungshaft verbracht habe und "seither ein produktives Mitglied der Gesellschaft" sei. Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer die von ihm angegebene fünfmonatige Untersuchungshaft im Zeitraum von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX zugebracht hat und ihm diese Vorhaft auf die erste strafgerichtliche Verurteilung vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , angerechnet wurde. Angesichts der nach der Untersuchungshaft erfolgten weiteren strafrechtlichen Verurteilungen (darunter wegen Mitgliedschaft an einer terroristischen Organisation) wirkt es jedoch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer offenbar davon ausgeht, seither ein "produktives Mitglied der Gesellschaft" zu sein. Selbiges trifft auch auf seine Stellungnahme vom 2.8.2018 zu, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen ebenfalls ausführte, seit seiner "bedingten Entlassung aus der Strafhaft" [gemeint wohl seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft] um "Wiedereingliederung in die Gesellschaft und um eine straffreie Zukunft bemüht" zu sein.

Dass der Beschwerdeführer eine Gefährdung für die innere und äußere Sicherheit der Gefährdung der Republik darstellt, ergibt sich der obzitierten Einschätzung des BVT, deren Aktualität auf Nachfrage des erkennenden Gerichts hinreichend zeitnah bestätigt wurde. Diese Einschätzung wurde dem Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung auch in der in einer derartigen Konstellation datenschutzrechtlich und unter Berücksichtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebotenen (allgemeinen) Form mitgeteilt und ihm Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen. Angesichts seines bisherigen Verhaltens im Bundesgebiet, seines Auftretens in der mündlichen Verhandlung und seiner darin zum Ausdruck gebrachten Haltung zu den von ihm begangenen Taten war die diesbezügliche Einschätzung des BVT seitens des erkennenden Gerichts im Ergebnis nicht in Zweifel zu ziehen.

Vor diesem Hintergrund vermochten auch die im Akt einliegenden (positiven) Schreiben des Bewährungshelfers des Beschwerdeführers zu keinem anderen Ergebnis führen: Dem Beschwerdeführer wurde darin eine kooperative Zusammenarbeit und eine (nicht näher beschriebene) positive Entwicklung bescheinigt und auf die Bedeutung eines Konventionsreisepasses hingewiesen. Festzuhalten ist, dass diesen Schreiben zum einen ein anderer Beurteilungsgesichtspunkt zu Grunde liegt und die vorgelegten Unterlagen zum anderen nur eines von vielen Beweismitteln darstellen, die im Rahmen der Beweiswürdigung im gegenständlichen Verfahren zu beurteilen und zu gewichten sind. In diesem Zusammenhang ist vor allem festzuhalten, dass diesen Schreiben keine Bindungswirkung zukommt und das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in deren Rahmen ein umfassender persönlicher Eindruck gewonnen werden konnte, und unter Berücksichtigung der im Akt einliegenden Unterlagen, wie erörtert, zu einer anderen Einschätzung hinsichtlich der Gefährdungsprognose des Beschwerdeführers gelangt ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Ad 1) A)

3.1.1. Aberkennung des Status des Asylberechtigten

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt.

Ein Fremder ist gemäß § 6 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.

Bei der Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs 1 AsylG 2005 handelt es sich um keine Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage, sondern um eine administrativrechtliche Maßnahme, bezogen auf den Tatbestand des § 7 Abs 1 Z 1 iVm § 6 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 zum Schutz vor Gefahren für die Sicherheit der Republik Österreich. Verfahren betreffend die Aberkennung des Status des Asylberechtigten unterliegen demnach nicht der Unschuldsvermutung nach Art 6 Abs 2 EMRK bzw. Art 48 Abs 1 GRC (vgl. VwGH 4.4.2019, Ro 2018/01/0014-3, Rn 18, mit Verweis auf VfGH 14.3.2012, U 466/11 = VfSlg 19.632; vgl. weiters EGMR 5.10.2000, Maaouia/Frankreich, 39652/98, Rz 38 f, sowie EGMR 10.6.2010, Garayev/Aserbaidschan, 53688/08, Rz 109, mwN, wonach Entscheidungen über den Eintritt, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden keine Entscheidung über eine strafrechtliche Anschuldigung gegen sie iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK betreffen; vgl. so zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349, mwN).

Die Beurteilung, ob der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, erfordert im jeweiligen Einzelfall eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist (vgl. §§ 9 Abs 2 Z 2 und 57 Abs 1 Z 1 AsylG 2005; §§ 53 und 66 Abs 1 FPG). Bei dieser Einzelfallprüfung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar (vgl. VwGH 4.4.2019, Ro 2018/01/0014-3, Rn 16, mit Verweis auf VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155, Rn. 18, sowie VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0246, Rn. 26).

Die Gefährdungsprognose ist von der Behörde und im Beschwerdeverfahren aufgrund der Pflicht, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, vom Verwaltungsgericht als Voraussetzung für die zu prüfende Erlassung der administrativrechtlichen Maßnahme der Aberkennung des Status eines Asylberechtigten eigenständig aus dem Blickwinkel des Asylrechts vorzunehmen. Dabei hat die Asylbehörde (bzw. das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren) eigenständig konkrete Feststellungen zum Gesamtverhalten des Fremden zu treffen und im Hinblick auf eine allfällige Gefährdung der Sicherheit der Republik Österreich zu beurteilen. Dem steht der Umstand, dass strafgerichtliche Ermittlungen gegen den Fremden bisher zu keiner Anklage geführt haben, ebenso wenig entgegen wie eine allfällige Einstellung eines gerichtlichen Strafverfahrens, zumal dies für die Asylbehörde im Aberkennungsverfahren keine Bindungswirkung für die Beurteilung der Gefährlichkeit eines asylberechtigten Fremden für die Sicherheit der Republik Österreich entfaltet (vgl. VwGH 4.4.2019, Ro 2018/01/0014-3, Rn. 20, mit Verweis auf VwGH 31.3.2017, Ra 2016/03/0121, zur Bindungswirkung der Einstellung eines gerichtlichen Strafverfahrens für die Waffenbehörde bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit).

Wenngleich von einem asylberechtigten Fremden allfällig begangene gerichtliche Straftaten unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Tatumstände bei der von der Asylbehörde vorzunehmenden Gefährdungsprognose einzufließen haben, lässt sich daraus nicht der Umkehrschluss ziehen, dass die strafgerichtliche Unbescholtenheit eines Fremden in jedem Fall zu einer positiven Prognose führen muss. Vielmehr kann sich auch aus besonderen Umständen in dessen Person eine Gefährlichkeit iSd § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ergeben, die bislang noch zu keinem Konflikt mit dem Strafgesetz geführt haben (vgl. VwGH 4.4.2019, Ro 2018/01/0014-3, Rn. 21, VwGH 19.9.2017, Ra 2017/01/0258 - 0261, in Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft).

Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer - wie oben dargelegt - in den Jahren XXXX , XXXX und XXXX insgesamt dreimal strafgerichtlich verurteilt, wobei die letzte Verurteilung wegen des Verbrechens der Mitgliedschaft an einer terroristischen Vereinigung erfolgte. Er wurde zudem mehrfach wegen Körperverletzungsdelikten und Gefährlicher Drohung angezeigt XXXX Schließlich liegt eine nach wie vor aktuelle Einschätzung des BVT vor, dass der Beschwerdeführer als Gefährdung für die innere und äußere Sicherheit Österreichs anzusehen ist.

Wie in der Beweiswürdigung umfassend erwogen, hat der Beschwerdeführer bis dato keine umfassende Verantwortung für seine Taten übernommen und liegt bei ihm ein ausgeprägtes Unrechtsbewusstsein nicht vor. Ebenso wenig konnte der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten die Einschätzung des BVT entkräften und liegt angesichts der erst XXXX erfolgten Verurteilung wegen des Verbrechens der Mitgliedschaft an einer terroristischen Vereinigung und der weiterhin offenen Probezeit noch kein ausreichend langer Zeitraum vor, um von einem entsprechenden künftigen Wohlverhalten und einer positiven Zukunftsprognose ausgehen zu können. Zwar bezieht sich die Verurteilung teilweise auf eine im Jahr XXXX verübte Tat, doch wurde die zweite Tat im Jahr XXXX , und somit bereits nach jahrelangem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und lange nach der Zuerkennung des Asylstatus verübt. Dass der Beschwerdeführer nicht nur ein Video, in dem zu terroristischen Handlungen aufgerufen wird, verbreitet hat, sondern sich auch noch ein Plakat und eine Fahne der Terrororganisation "Emirat Kaukasus" in dessen Besitz befunden haben, lässt - wie sich auch der Einschätzung des BVT entnehmen lässt - auf eine durchaus größere Nähe des Beschwerdeführers zu der genannten Terrororganisation schließen. Dass es das Gericht bei der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Mitgliedschaft an einer terroristischen Vereinigung für notwendig erachtet hat, dem Beschwerdeführer für die Dauer der Probezeit mittels Weisung die Teilnahme an einer psychosozialen Beratung sowie an einem Deradikalisierung- und Aufklärungsprogramm aufzuerlegen, zeigt weiters, dass beim Beschwerdeführer bereits eine entsprechende Radikalisierung stattgefunden hat, der es gegenzusteuern galt und gilt.

Nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und in Zusammenschau mit den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner Einvernahme vom 5.4.2019 hat auch der erkennende Richter erhebliche Zweifel an einer hinreichenden Verbundenheit des Beschwerdeführers mit der hiesigen Werteordnung und den Grundsätzen eines demokratischen Rechtsstaates. Es kann nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zukünftig gewillt sein wird, sich wohl zu verhalten und keine weiteren terrorbezogenen Aktivitäten durchzuführen. Insbesondere liegt auch noch kein langer Zeitraum des Wohlverhaltens vor, da die letzte strafgerichtliche Verurteilung weniger als drei Jahre zurückliegt, sich der Beschwerdeführer nach wie vor in aufrechter Probezeit befindet und weiterhin ein Programm zur Deradikalisierung besucht.

Die gegenständliche Gefährdungsprognose ergibt daher im Einklang mit jener des BFA, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.

3.1.2. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

Gemäß § 8 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Somit war zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.

Wie dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.3.2012, D4 412860-1/2010/17E, zu entnehmen ist, wurde dem Beschwerdeführer wegen seiner politischen Gesinnung bzw. der ihm unterstellten politischen Gesinnung der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass gegen den Beschwerdeführer ein internationales Auslieferungsbegehren der Russischen Föderation wegen des Deliktes der Teilnahme an einer bewaffneten Formierung vorliege und dieses mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , abgewiesen worden sei.

Im Beschluss des Landesgerichts XXXX wurde die Ablehnung des Auslieferungsersuchens im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund der Angaben des Betroffenen sowie den Erkenntnissen zum Zustand im ersuchenden Staat nicht von der Einhaltung der Grundsätze des Art 3 EMRK ausgegangen werden könne. Ebenso sei zu besorgen, dass ihm im ersuchenden Staat eine offenkundige Verweigerung eines fairen Verfahrens im Sinne von Art 6 EMRK drohe bzw auch das bisherige Verfahren diesem nicht entsprochen habe. Aufgrund der erheblichen Bedenken, dass das Strafverfahren im ersuchenden Staat den Grundsätzen des Art 3 und 6 EMRK entsprechen würde, und den einhergehenden erheblichen Bedenken hinsichtlich den Vorwürfen zur Tatbegehung, und der im Fall einer Auslieferung zu befürchtenden Behandlung durch die Strafverfolgungsbehörden, sei die Auslieferung für unzulässig erklären; alle diese Aussagen bezogen sich auf das Jahr XXXX . Diesbezüglich liegen zum Entscheidungszeitpunkt aber keine neuen Verfahrensergebnisse vor oder wurden vom BFA auch nur (nicht einmal ansatzweise) geltend gemacht.

Für den gegenständlichen Fall ist freilich ohnedies primär festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer vonseiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nunmehr rechtskräftig - und der Überprüfung des erkennenden Gerichts entzogen - eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt worden ist und der Beschwerdeführers sohin über einen aufrechten - als dauernd intendierten - Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügt. Ein rechtliches Interesse an der weiteren Auseinandersetzung mit Fragen der Einhaltung von Art 3 EMRK in der Russischen Föderation heute in Bezug auf den Beschwerdeführer besteht somit im Ergebnis nach nicht mehr (obgleich es grundsätzlich Aufgabe der Behörde gewesen wäre, sich gegebenenfalls damit auseinanderzusetzen, was sie mit keinem Wort getan hat, auch nicht bei der Zuerkennung des Aufenthaltstitels, bei dem ja zumindest eine indirekte Relevanz jener Aspekte nicht von vorne herein als ausgeschlossen erschiene).

Es ist aber jedenfalls formal festzuhalten, dass eine Zuerkennung von subsidiärem Schutz gegenständlich ohnedies schon (deshalb) nicht in Betracht kommt, da der Beschwerdeführer angesichts des oben dargelegten Verhaltens und den daraus durch das erkennende Gericht gezogenen Schlüssen, eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, womit die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs 3a iVm § 9 Abs 2 AsylG 2005 vorliegen:

Gemäß § 8 Abs 3a AsylG 2005 hat eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - soweit diese nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist - auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt (...)

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, so diese nicht schon aus den Gründen des Abs 1 zu erfolgen hat, dann zu erfolgen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.

Wie oben dargelegt, stellt der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar, sodass die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen war.

Von einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung betreffend die Versagung des Konventionsreisepasses am 6.11.2019 umfassend zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen und seinen Ansichten hierzu ebenso wie zu seinen Zukunftsplänen, seinen familiären und sozialen Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet und seiner Einstellung zur Republik Österreich befragt wurde. Die darin getätigten Äußerungen des Beschwerdeführers konnten unter Berücksichtigung des im gegenständlichen Verfahrens vorliegenden Beurteilungsmaßstabes zur Beweiswürdigung herangezogen werden und erübrigten - auch angesichts der zeitlichen Nähe des ergangenen Aberkennungsbescheids samt unmittelbar vorangegangener niederschriftlicher Befragung am 18.2.2020 - die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zum hier relevanten Verfahrensgegenstand. Auch der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, welche zusätzlichen relevanten Ausführungen er in einer solchen Verhandlung noch tätigen hätte können/wollen.

3.2. Ad 2) A)

3.2.1. Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses:

Gemäß § 94 Abs 1 FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.

Gemäß § 94 Abs 5 FPG gelten der § 88 Abs 4 sowie die §§ 89 bis 93 FPG, die sich auf Fremdenpässe beziehen, auch für Konventionsreisepässe.

Gemäß § 92 Abs 1 Z 5 FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

Gemäß § 92 Abs 1 a FPG gelten die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.

Gemäß § 14 Abs 1 Z 5 PassG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 278 bis 278b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden.

Eingangs ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer mit gegenständlichem Erkenntnis der Status des Asylberechtigten rechtskräftig aberkannt wird, weshalb bereits die grundlegende Erteilungsvoraussetzung für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses weggefallen ist.

Unabhängig davon hat die Behörde die Ausstellung des Konventionsreisepasses im gegenständlichen Fall (auch sonst) zu Recht versagt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 5.5.2015, Ro 2014/22/0031, zu den im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerbestimmungen festgehalten, dass die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 iVm § 94 Abs. 5 FrPolG 2005 vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie vgl. jetzt RL 2011/95/EU) zu lesen sind (vgl. auch VwGH 2013/21/0055 v. 20.12.2013). Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise - wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen - für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen. Hinsichtlich dieser Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit der Republik Österreich wird in der Judikatur ein besonderes Gefahrenpotential - insbesondere bereits erfolgte Verurteilungen - sowie eine negative Prognoseentscheidung für das weitere Verhalten der Antragsteller verlangt (vgl. VwGH vom 16. 5. 2013, 2013/21/0003).

Die Versagung eines Konventionsreisepasses stellt eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt ist (Zukunftsprognose), ist festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die diese Annahme rechtfertigten (VwGH 5.7.2012, 2010/21/0345 mit Verweis auf VwGH 24.6.2010, 2009/21/0084). Der Versagungsgrund des § 92 Abs 1 FPG setzt nicht voraus, dass der Fremde tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benutzt hat (VwGH 7. 7. 2009, 2007/18/0243; VwGH 26. 2. 2015, Ra 2014/22/0133).

Die belangte Behörde gelangte im bekämpften Bescheid zu der Feststellung, dass der Beschwerdeführer durch einen Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit Österreichs gefährden würde. Sie stützte sich bei dieser Annahme insbesondere auf die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung gemäß § 278b Abs. 2 StGB. Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer ferner in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass er aufgrund einer als aktuell geltenden Meldung des BVT als Gefährdung für die innere und äußere Sicherheit anzusehen sei und ihm Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen.

Fallgegenständlich trat der Beschwerdeführer den ihm im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebrachten respektive im angefochtenen Bescheid getroffenen Erwägungen - insbesondere hinsichtlich seiner Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, derentwegen er rechtskräftig verurteilt wurde - nicht in substantiierter Weise entgegen. Vielmehr ergab sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung der Eindruck der wiederholten Verharmlosung der von ihm begangen Straftaten bzw. mangelndes Unrechtsbewusstsein, zudem der Beschwerdeführer auch explizit anführte, der Verurteilung "nicht zuzustimmen"; diesbezüglich wird insbesondere auf die oben erfolgten Ausführungen verwiesen.

Der Beschwerdeführer zeigte mit seinem Verhalten wiederholt, dass er nicht gewillt ist, die österreichische Rechtsordnung zu beachten. Die Annahme, dass der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass im Zusammenhang mit der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung verwenden könnte, begegnet sowohl hinsichtlich der Einschätzung des BVT als auch angesichts der bereits erfolgten Verurteilung wegen Mitgliedschaft an einer terroristischen Vereinigung keinen Bedenken. Angesichts dieser noch nicht lange zurückliegenden Verurteilung, der noch offenen Probezeit sowie der Ermittlungsergebnisse des BVT liegen ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme im fremdenpolizeilichen Sinne vor, dass der Beschwerdeführer im Falle des Erlangens eines Konventionsreisepasses als Sympathisant einer terroristischen Vereinigung im Sinne der § 278b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden könnte.

Gerade durch die Einbindung der Bestimmung des Passgesetzes und die Novellierung der einschlägigen Bestimmungen im FPG mit dem Ziel der schnelleren und bedrohungsadäquaten Reaktionsmöglichkeiten auf Bedrohungsszenarien wie den Terrorismus im Fremden- und Asylrecht brachte der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er bereits Versagungsgründe sieht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber die äußere und innere Sicherheit gefährden "könnte".

Sofern der Beschwerdeführer und auch sein Bewährungshelfer in dessen Stellungnahme mehrfach vorbringen, der Beschwerdeführer benötige den Konventionsreisepass zum Nachweis seiner Identität bei behördlichen Wegen und zur Aufnahme einer Arbeit, so ist darauf hinzuweisen, dass ein Konventionsreisepass zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft bzw. zur legalen Arbeitsaufnahme des Fremden in Österreich nicht erforderlich ist. Bei der Versagung ist - ebenso wie bei dessen Entziehung - auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055; VwGH 4. 6. 2009, 2006/18/0204; VwGH 24. 1. 2012, 2008/18/0504). In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.2.2020 selbst angegeben hat, ab März (auch ohne Konventionsreisepass) einen Job zu bekommen. Das heißt, auch ohne den Erhalt eines Konventionspasses in nächster Zeit wird der Beschwerdeführer nicht daran gehindert sein, sich auf Basis seines vom BFA nun rechtskräftig erteilten und auf Dauer intendierten Aufenthaltstitel in Österreich tatsächlich zu integrieren, was mittelfristig auch dazu führen könnte, dass er eben nicht mehr als Gefahr anzusehen ist; insofern besteht also auch zwischen den beiden hier (verwaltungsgerichtlich nur in Teilen) zur Überprüfung stehenden behördlichen Entscheidungen, den Beschwerdeführer betreffend, kein zwingender Wertungswiderspruch (darauf wird hier nur der Vollständigkeit hingewiesen).

In einer Gesamtsicht dieser Erwägungen erfolgte die Versagung des beantragten Konventionsreisepasses durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - unabhängig von der zwischenzeitlich erfolgten Aberkennung des Status des Asylberechtigten - zu Recht.

3.3. Ad 1) und 2) B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung betreffend die Aberkennung von Asyl und die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz noch betreffend die Versagung des Konventionsreisepasses von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich stets auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der europäischen Höchstgerichte stützen; diesbezügliche Zitate finden sich in der rechtlichen Beurteilung. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf inhaltlich gleichlautende Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage übertragbar.

Im konkreten Fall ging das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst nicht von der bereits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und ist diese auch nicht uneinheitlich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Konventionsreisepass mangelnder Anknüpfungspunkt strafrechtliche Verurteilung Voraussetzungen Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W125.2206870.2.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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