Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. April 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in der Finanzstrafsache gegen Elisabeth H***** wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 Der Oberste Gerichtshof hat am 7. April 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in der Finanzstrafsache gegen Elisabeth H***** wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins,
FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 31. Oktober 2019, GZ 10 Hv 29/19h-8, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denFinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 31. Oktober 2019, GZ 10 Hv 29/19h-8, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Elisabeth H***** mehrerer
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt.Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG schuldig erkannt.
Danach hat sie für die Jahre 2012 bis 2016 im Bereich des Finanzamts L***** vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten (im angefochtenen Urteil nach Veranlagungsjahren aufgegliederte) Verkürzungen an Einkommensteuer um insgesamt 288.748 Euro bewirkt, indem sie unrichtige Abgabenerklärungen einbrachte.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a und b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.
Weshalb die vorliegenden Schuldsprüche gegen das Verbot mehrfacher Strafverfolgung (Art 4 des 7. ZPMRK, Art 54 SDÜ) verstoßen sollen, macht die Rüge (Z 9 lit b) mit bloßem Hinweis auf die im Verfahren AZ 36 Hv 50/18m des Landesgerichts St. Pölten erfolgte Verurteilung der Angeklagten wegen des vom November 2012 bis zum Jänner 2017 zum Nachteil der G***** GmbH begangenen Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (aus dem das gegenüber dem Finanzamt verschwiegene Einkommen resultierte, vgl dazu die Konstatierungen auf US 3 ff) nicht klar (vgl aber RIS-Justiz RS0116569).Weshalb die vorliegenden Schuldsprüche gegen das Verbot mehrfacher Strafverfolgung (Artikel 4, des 7. ZPMRK, Artikel 54, SDÜ) verstoßen sollen, macht die Rüge (Ziffer 9, Litera b,) mit bloßem Hinweis auf die im Verfahren AZ 36 Hv 50/18m des Landesgerichts St. Pölten erfolgte Verurteilung der Angeklagten wegen des vom November 2012 bis zum Jänner 2017 zum Nachteil der G***** GmbH begangenen Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB (aus dem das gegenüber dem Finanzamt verschwiegene Einkommen resultierte, vergleiche dazu die Konstatierungen auf US 3 ff) nicht klar vergleiche aber RIS-Justiz RS0116569).
Die im Rechtsmittel angeführte Entscheidung „14 Os 95/09x“ existiert nicht.
Warum das Recht der Angeklagten, sich im Strafverfahren nicht selbst zu belasten (§ 7 Abs 2 StPO, Art 6 MRK [Grabenwarter/Pabel, EMRK6 § 24 Rz 138]), die vom Erstgericht vorgenommene Subsumtion hindern soll, leitet die Beschwerde nicht aus dem Gesetz ab (RIS-Justiz RS0116565).Warum das Recht der Angeklagten, sich im Strafverfahren nicht selbst zu belasten (Paragraph 7, Absatz 2, StPO, Artikel 6, MRK [Grabenwarter/Pabel, EMRK6 Paragraph 24, Rz 138]), die vom Erstgericht vorgenommene Subsumtion hindern soll, leitet die Beschwerde nicht aus dem Gesetz ab (RIS-Justiz RS0116565).
Hinzugefügt sei, dass sich die Offenlegungspflicht auf abgabenrelevante Umstände beschränkt, während darüber hinausgehende, für den Steuertatbestand nicht maßgebliche Informationen (wie hier die strafgesetzwidrige Herkunft des Einkommens) für die Steuerbemessung irrelevant und daher insoweit vom Abgabepflichtigen nicht gefordert sind (RIS-Justiz RS0109800). Zudem findet der von der Beschwerdeführerin angesprochene Grundsatz des „Selbstbezichtigungsverbots“ seine Grenze dort, wo es nicht mehr um ein bereits gesetztes Fehlverhalten, sondern um die Schaffung neuen Unrechts geht (RIS-Justiz RS0109800 [T3]). Mögliche
Selbstbelastung führt daher gerade nicht zu einer entsprechenden Reduktion des Tatbestands des § 33 Abs 1 Selbstbelastung führt daher gerade nicht zu einer entsprechenden Reduktion des Tatbestands des Paragraph 33, Absatz eins,
FinStrG. Da sich die Garantien des Art 6 MRK auf den jeweils verfahrensgegenständlichen Vorwurf beziehen, ist der Gefahr der Selbstbezichtigung nicht in dem Verfahren zu begegnen, das die abgabenrechtliche Pflicht zum Gegenstand hat, sondern in jenem, welches auf die Verfolgung des durch die Erfüllung dieser Pflicht allenfalls preisgegebenen strafbaren Verhaltens gerichtet ist (RIS-Justiz RS0109800 [T5] und Lässig in WK2 FinStrG. Da sich die Garantien des Artikel 6, MRK auf den jeweils verfahrensgegenständlichen Vorwurf beziehen, ist der Gefahr der Selbstbezichtigung nicht in dem Verfahren zu begegnen, das die abgabenrechtliche Pflicht zum Gegenstand hat, sondern in jenem, welches auf die Verfolgung des durch die Erfüllung dieser Pflicht allenfalls preisgegebenen strafbaren Verhaltens gerichtet ist (RIS-Justiz RS0109800 [T5] und Lässig in WK2
FinStrG § 33 Rz 57).FinStrG Paragraph 33, Rz 57).
Nach den Feststellungen des Erstgerichts erstattete die Angeklagte am 29. Juni 2017 beim Landeskriminalamt Niederösterreich gegen sich selbst Anzeige wegen schweren Betrugs, legte dabei aber weder die Unrichtigkeiten in Bezug auf die Einkommensteuererklärungen offen noch ersuchte sie um Weiterleitung der Anzeige an ein Finanzamt (US 7). Gegenüber den Finanzstrafbehörden erfolgte die „Selbstanzeige“ erst nach – der Angeklagten mitgeteilter – Einleitung von Vorerhebungen im Sinn des § 82 Abs 1 FinStrG (US 7). Die aufgrund der in Rechtskraft erwachsenen Bescheide vom 21. März 2018 geschuldeten Beträge zahlte die Angeklagte bis dato weder zurück noch beantragte sie die Gewährung von Zahlungserleichterungen (US 7 f).Nach den Feststellungen des Erstgerichts erstattete die Angeklagte am 29. Juni 2017 beim Landeskriminalamt Niederösterreich gegen sich selbst Anzeige wegen schweren Betrugs, legte dabei aber weder die Unrichtigkeiten in Bezug auf die Einkommensteuererklärungen offen noch ersuchte sie um Weiterleitung der Anzeige an ein Finanzamt (US 7). Gegenüber den Finanzstrafbehörden erfolgte die „Selbstanzeige“ erst nach – der Angeklagten mitgeteilter – Einleitung von Vorerhebungen im Sinn des Paragraph 82, Absatz eins, FinStrG (US 7). Die aufgrund der in Rechtskraft erwachsenen Bescheide vom 21. März 2018 geschuldeten Beträge zahlte die Angeklagte bis dato weder zurück noch beantragte sie die Gewährung von Zahlungserleichterungen (US 7 f).
Die Behauptung (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 9 lit b) strafbefreiender Die Behauptung (nominell Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 9, Litera b,) strafbefreiender
Selbstanzeige (§ 29 Selbstanzeige (Paragraph 29,
FinStrG) wird nicht auf der Basis des dargestellten Urteilssachverhalts entwickelt. Solcherart verfehlt die Rechtsrüge die prozessförmige Darstellung des geltend gemachten materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099810). Hinzugefügt sei, dass auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen die Strafbefreiung durch Selbstanzeige hier schon mangels Erfüllung der Kriterien der Rechtzeitigkeit (§ 29 Abs 3 lit a FinStrG) und der Begleichung der Abgabenschuld binnen Monatsfrist (§ 29 Abs 2 erster Satz FinStrG) ausscheidet.FinStrG) wird nicht auf der Basis des dargestellten Urteilssachverhalts entwickelt. Solcherart verfehlt die Rechtsrüge die prozessförmige Darstellung des geltend gemachten materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099810). Hinzugefügt sei, dass auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen die Strafbefreiung durch Selbstanzeige hier schon mangels Erfüllung der Kriterien der Rechtzeitigkeit (Paragraph 29, Absatz 3, Litera a, FinStrG) und der Begleichung der Abgabenschuld binnen Monatsfrist (Paragraph 29, Absatz 2, erster Satz FinStrG) ausscheidet.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Hingewiesen wird darauf, dass das Zitieren des § 33 Abs 3 lit a Hingewiesen wird darauf, dass das Zitieren des Paragraph 33, Absatz 3, Litera a,
FinStrG (US 2) im Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) verfehlt ist, weil § 33 Abs 3 FinStrG (US 2) im Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) verfehlt ist, weil Paragraph 33, Absatz 3,
FinStrG (bloß) Legaldefinitionen des Bewirkens (von Abgabenverkürzungen), also der möglichen Arten und des Zeitpunkts der technischen Vollendung der Finanzvergehen nach § 33 Abs 1 und Abs 2 FinStrG (bloß) Legaldefinitionen des Bewirkens (von Abgabenverkürzungen), also der möglichen Arten und des Zeitpunkts der technischen Vollendung der Finanzvergehen nach Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 2,
FinStrG, enthält, die finanzstrafrechtlichen Tatbestände der Abgabenhinterziehung hingegen in diesen Normen und in § 33 Abs 4 FinStrG, enthält, die finanzstrafrechtlichen Tatbestände der Abgabenhinterziehung hingegen in diesen Normen und in Paragraph 33, Absatz 4,
FinStrG umschrieben sind (RIS-Justiz RS0087102, Lässig in WK²
FinStrG § 33 Rz 29).FinStrG Paragraph 33, Rz 29).
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
Dabei wird dieses zu
berücksichtigen haben, dass der Strafausspruch an (nicht geltend gemachter) Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO leidet (RIS-Justiz RS0109969 und RS0116501), weil das Erstgericht bei der Strafzumessung ausdrücklich „eine einschlägige Vorstrafe“ als erschwerend wertete (US 14), gleichzeitig aber unter Hinweis auf die Strafregisterauskunft bloß von einer einzigen Verurteilung durch das Landesgericht St. Pölten am 18. Juni 2018 (US 3), somit davon ausging, dass die Angeklagte vor den hier gegenständlichen Taten (bis zum Jahr 2017) noch nicht verurteilt worden war, obwohl § 23 Abs 2 FinStrG iVm § 33 Abs 1 Z 2 StGB (unter anderem) genau das erfordert (vgl dazu auch 11 Os 22/19y; 13 Os 114/19t).berücksichtigen haben, dass der Strafausspruch an (nicht geltend gemachter) Nichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO leidet (RIS-Justiz RS0109969 und RS0116501), weil das Erstgericht bei der Strafzumessung ausdrücklich „eine einschlägige Vorstrafe“ als erschwerend wertete (US 14), gleichzeitig aber unter Hinweis auf die Strafregisterauskunft bloß von einer einzigen Verurteilung durch das Landesgericht St. Pölten am 18. Juni 2018 (US 3), somit davon ausging, dass die Angeklagte vor den hier gegenständlichen Taten (bis zum Jahr 2017) noch nicht verurteilt worden war, obwohl Paragraph 23, Absatz 2, FinStrG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (unter anderem) genau das erfordert vergleiche dazu auch 11 Os 22/19y; 13 Os 114/19t).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Textnummer
E128007European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0130OS00010.20Z.0407.000Im RIS seit
13.05.2020Zuletzt aktualisiert am
13.05.2020