TE OGH 2020/4/17 14Os34/20m

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Veröffentlicht am 17.04.2020
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. April 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel in der Strafsache gegen ***** M***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 18. Dezember 2019, GZ 9 Hv 7/19d-58, gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde ***** M***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB (I) sowie der Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (II), der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB (III/1), des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 StGB (III/2), der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB (IV/1) und der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB (IV/2) schuldig erkannt.

Danach hat er

I/ mit dem Vorsatz, dadurch den Staat an seinen Rechten auf (zu 1) „gesetzmäßige Durchführung“ eines im Urteil näher bezeichneten „Verwaltungsverfahrens“ und (zu 2) auf Strafverfolgung zu schädigen, Beamte (zu ergänzen: wissentlich [US 8 und 10 f]) zu bestimmen versucht, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als deren Organe in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, zu missbrauchen, indem er jeweils (im angefochtenen Urteil näher bezeichnete) unberechtigte Schadenersatzforderungen stellte und deren Eintragung in ein internationales Schuldenregister samt anschließender Geltendmachung androhte, und zwar

1/ am 30. Oktober 2017 in D***** Mag. ***** T***** als für das gegen ihn geführte, im Urteil konkretisierte Verwaltungsverfahren der Bezirkshauptmannschaft D***** zuständige Beamtin durch Übermittlung eines von ihm verfassten Schreibens, in welchem er zur Einstellung dieses Verwaltungsverfahrens aufforderte;

2/ in G***** Mag. ***** W***** als für das gegen ihn geführte, im Urteil näher bezeichnete Strafverfahren des Bezirksgerichts G***** zuständige Richterin

a/ am 2. März 2018 durch die telefonische Aufforderung gegenüber einer Kanzleibediensteten, der Richterin seine Drohungen (im oben genannten Sinn) auszurichten, damit diese die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage seiner Haftfähigkeit unterlasse;

b/ im März und am 2. September 2015 durch Übermittlung von ihm verfasster Schreiben, in welchen er zur Unterlassung einer Fortführung dieses Strafverfahrens aufforderte;

II/ durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Vermögen zu Handlungen oder Unterlassungen zu nötigen versucht, und zwar

1/ Mag. T***** durch die zu I/1 beschriebene Handlung (zu ergänzen [US 6]) dazu, ihm Kennzeichentafeln und Zulassungsschein wieder auszuhändigen;

2/ Mag. W***** durch die zu I/2 bezeichneten Handlungen zum dort genannten Verhalten;

III/ am 19. September 2018 in D*****

1/ den Polizeibeamten ***** Z***** während der Ausübung seines Dienstes vor mehreren Leuten, nämlich in Anwesenheit von fünf weiteren (im angefochtenen Urteil näher bezeichneten) Polizeibeamten, durch die Äußerung, „Z*****, du Drecksau“, beschimpft;

2/ zwei (im angefochtenen Urteil präzisierte) Polizeibeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Vernehmung als Beschuldigter, gehindert, indem er, um den Vernehmungsraum zu verlassen, wild gestikulierend auf die Polizeibeamten zusprang und sodann versuchte, sich unter Aufbringung erheblicher Körperkraft von den ihn an beiden Oberarmen und im Schulterbereich festhaltenden Polizeibeamten loszureißen;

IV/ im November 2018 in D***** und am (richtig [US 14 f]:) 19. Dezember 2018 in G***** die zu III/1 angeführten Polizeibeamten dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er sie einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich „des Vergehens der Körperverletzung unter Ausnützung einer Amtsstellung nach §§ 83 Abs 1, 313 StGB“ (vgl aber RIS-Justiz RS0111831 und [zur möglichen Subsumtion polizeilicher Misshandlungen] 14 Os 141/19w), falsch verdächtigte, obwohl er wusste, dass die Verdächtigung falsch war, indem er wahrheitswidrig behauptete, die Polizeibeamten hätten ihm mehrere Faustschläge in das Gesicht versetzt und dadurch einen Zahn oder eine Zahnplombe ausgeschlagen und Z***** habe ihm zusätzlich eine Kapselbandzerrung am Mittel- und am Zeigefinger rechts zugefügt;

V/ am 19. Dezember 2018 in G***** als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache in dem gegen die zu IV bezeichneten Polizeibeamten „wegen §§ 83 Abs 1, 313 StGB“ geführten Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor den ermittelnden Polizeibeamten, mithin vor der Kriminalpolizei, falsch ausgesagt, indem er die zu IV angeführte falsche Verdächtigung bestätigte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 sowie 9 lit a und („in eventu“) b StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde der Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung zweier Personen zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer bei den zu I und II inkriminierten Taten „offensichtlich“ von diesen beiden Personen „beeinflusst wurde und von diesen verfasste Vordrucke, vor allem hinsichtlich des Schuldenregisters, verwendet hat“ (ON 57 S 7), zu Recht abgewiesen. Denn das genannte Beweisthema betraf keine (für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage) entscheidende Tatsache. Beweisführung zu (allenfalls) für die Strafbemessung relevanten Umständen liegt jedoch nicht im Anfechtungsumfang des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0118319).

Die Mängelrüge (Z 5) beschränkt sich darauf, die Überzeugung der Tatrichter von der „Echtheit und Richtigkeit“ im Urteil verwerteter Urkunden (US 15 und 17 f) sowie von der Wissentlichkeit des Beschwerdeführers bei der jeweiligen Tatbegehung (von Relevanz nur hinsichtlich der Schuldsprüche I und IV [vgl US 8, 10 f und 15]) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung zu bestreiten, ohne einen Mangel im Sinn der Z 5 deutlich und bestimmt zu bezeichnen (vgl § 285a Z 2 StPO).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a, „in eventu“ lit b) behauptet zu den Schuldsprüchen I und II untauglichen Versuch im Sinn des § 15 Abs 3 StGB, ohne jedoch prozessordnungskonform einen Feststellungsmangel zu diesem negativen Tatbestandsmerkmal geltend zu machen (RIS-Justiz RS0118580 [insb T6]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 602).

Zum Schuldspruch V wird Konsumtion des Vergehens der falschen Beweisaussage durch jenes der Verleumdung ohne methodengerechte Ableitung aus dem Gesetz bloß behauptet (RIS-Justiz RS0116565). Dass letztere strafbare Handlung etwa den gesamten Unrechtsgehalt des
– auch in falscher Beweisaussage bestehenden – Täterverhaltens abgelte und dies vom Gesetzgeber bei Aufstellung der Strafsätze berücksichtigt worden sei (vgl zu den Voraussetzungen von Konsumtion
Ratz in WK2 StGB Vor §§ 28–31 Rz 57 ff), argumentiert der Beschwerdeführer nicht (RIS-Justiz RS0096083; 16 Os 1/89 = SSt 60/30; Plöchl/Seidl in WK2 StGB § 288 Rz 66; Pilnacek/?widerski in WK2 StGB § 297 Rz 51).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).

Dieses wird dabei zu berücksichtigen haben, dass das Urteil zu I/1 einen Subsumtionsfehler (Z 10 [wegen des in Idealkonkurrenz begründeten Vergehens der Nötigung]) aufweist, der sich in concreto nicht zum Nachteil des Angeklagten auswirkt und daher nicht gemäß § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO von Amts wegen wahrzunehmen war. Die Entscheidungsgründe gehen davon aus, dass im Tatzeitpunkt das gegen den Angeklagten geführte Verwaltungsverfahren bereits rechtskräftig beendet und die mit diesem bezweckte Abnahme von Kennzeichentafeln und Zulassungsschein bereits im Vollstreckungsweg durchgeführt worden war (US 6). Die Annahme, der Angeklagte habe durch das inkriminierte Schreiben die zuständige Beamtin dazu bestimmen wollen, (missbräuchlich) „das genannte Verwaltungsverfahren einzustellen“ (US 2, 6 und 23), bleibt demnach ohne Sachverhaltsbezug (RIS-Justiz RS0119090). Zur subjektiven Tatseite stellten die Tatrichter überdies bloß fest, der Angeklagte habe mit dem Vorsatz gehandelt, den Staat dadurch „in seinem Recht auf gesetzmäßige Durchführung“ des „anhängigen Verwaltungsverfahrens, somit in seinem Recht auf ordentliche Verwaltungsrechtspflege schlechthin“, zu schädigen (US 8). Ein solches „Recht“ des Staats besteht jedoch nur im gegenüber der Beamtin bestehenden Anspruch, keinen Befugnisfehlgebrauch zu begehen, und reicht solcherart für die Tatbestandserfüllung nicht aus (RIS-Justiz RS0096270 [insb T10, T12, T14]).

Angesichts dieser Klarstellung ist das Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung über die Berufungen an den insoweit fehlerhaften Schuldspruch nicht gebunden (RIS-Justiz RS0118870).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Textnummer

E128029

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0140OS00034.20M.0417.000

Im RIS seit

13.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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