Norm
StGB §313Rechtssatz
Die Begehung der mit Strafe bedrohten vorsätzlichen Handlung unter Ausnützung der durch eine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit als faktische Grundlage der Strafschärfungsmöglichkeit nach § 313 StGB ist weder in der spruchmäßigen Tatbeschreibung (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) noch in der rechtlichen Beurteilung (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO), sondern nur dann im Spruch anzuführen, wenn das Höchstmaß der angedrohten Strafe überschritten, diese strafgesetzliche Bestimmung also tatsächlich angewendet wird (§ 260 Abs 1 Z 4 StPO). Im Übrigen hat diese Strafbemessungstatsache nur in den Urteilsgründen ihren Platz.Die Begehung der mit Strafe bedrohten vorsätzlichen Handlung unter Ausnützung der durch eine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit als faktische Grundlage der Strafschärfungsmöglichkeit nach Paragraph 313, StGB ist weder in der spruchmäßigen Tatbeschreibung (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) noch in der rechtlichen Beurteilung (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), sondern nur dann im Spruch anzuführen, wenn das Höchstmaß der angedrohten Strafe überschritten, diese strafgesetzliche Bestimmung also tatsächlich angewendet wird (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 4, StPO). Im Übrigen hat diese Strafbemessungstatsache nur in den Urteilsgründen ihren Platz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111831Im RIS seit
06.05.1999Zuletzt aktualisiert am
19.10.2020