TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/11 I421 2223671-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.11.2019
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Entscheidungsdatum

11.11.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
StGB §125
StGB §83 Abs1
StGB §87 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I421 2223671-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX), StA. Tunesien (alias staatenlos), vertreten durch RA Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2019, Zl. 634009307-180319826/BMI-BFA_STM_RD, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger Tunesiens, stellte am 19.05.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, dieses Verfahren wurde eingestellt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.06.2017, rechtskräftig seit 29.11.2017, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB und der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 26.06.2018, rechtskräftig seit 30.06.2018, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

Mit Schreiben vom 16.07.2019 wurde dem Beschwerdeführer eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt, in welcher dem Beschwerdeführer mittgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei eine neuerliche Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot zu erlassen, da er strafrechtlich verurteilt worden sei und sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Es wurden neun Fragen übermittelt und eine Antwortfrist von zwei Wochen festgesetzt.

Mit Stellungnahme vom 05.08.2019 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sich seit 2011 in Österreich aufhalte. Er lebe mit seiner Lebensgefährtin D S und dem am XXXX2017 geborenen gemeinsamen Sohn in Graz im selben Haushalt. Zudem würden auch sein Bruder, sein Onkel sowie sein Cousin mit ihren Familien in Graz leben und seien diese selbstständig oder in einem Arbeitsverhältnis. In Tunesien habe er die Grundschule besucht und in Graz als Fahrradmechaniker sowie zuletzt als Hilfsarbeiter sowie Hausmeister gearbeitet. Derzeit sei er als Stallbursche in der Justizanstalt tätig. Aktuell befinde er sich zwar in Haft, aber danach könne er seine Existenz wiederum durch Arbeit sichern. Bindungen zum Herkunftsstaat habe er keine, da sein Vater bereits 2009 verstorben sei. In Tunesien käme es zwar seit dem arabischen Frühling immer wieder zu Verbrechen und laut Medien halten sich dort auch Terroristen auf, aber Verfolgungen aus politischen, religiösen oder rassistischen Gründen würden nicht bestehen. Schließlich habe er in seinem Heimatland auch keine Straftaten verübt.

Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 21.08.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.) Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Mit Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Es wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) Im Spruchpunkt VI. wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Dagegen wurde fristgerecht am 18.09.2019 wegen Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit Beschwerde erhoben.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 24.09.2019 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige, ledige und gesunde Beschwerdeführer ist tunesischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 19.05.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieses Verfahren wurde eingestellt.

Er verfügt in Österreich über keinen Aufenthaltstitel gemäß den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes und hält sich aktuell unrechtmäßig in Österreich auf. Er hält sich seit ca. acht Jahren in Österreich auf. Während dieses Zeitraums war er allerdings nur aufgrund seines Asylantrages vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt, welches im Oktober 2011 eingestellt wurde. Seither hält sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich auf und kam seiner Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nach.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Lebensgefährtin D S und des am XXXX2017 geborenen gemeinsamen Sohnes. Allerdings befand sich der Beschwerdeführer fast während des gesamten Lebens seines Sohnes in Haft. Auch leben noch weitere Angehörige des Beschwerdeführers in Österreich, nämlich ein Bruder, ein Onkel und ein Cousin samt Familien.

Der Beschwerdeführer brachte zwar eine Bestätigung über seine Teilnahme an einer klinisch-psychologischen/psychotherapeutischen Behandlung in der Justizanstalt ein (Anti-Aggressionstraining & Soziale Kompetenz von 06.08.2018 bis 27.05.2019 und Drogenmodul von 20.09.2018 bis 02.05.2019). Allerdings wurden keine ärztlichen Bestätigungen über eine psychische Erkrankung des Beschwerdeführers vorgebracht und handelt es sich gegenständlich um den Nachweis seiner Teilnahme an Gruppentherapien und um keine individuelle Diagnose. Jedenfalls kann diesbezüglich nicht von einer lebensbedrohlichen Erkrankung des Beschwerdeführers, welche in Tunesien nicht behandelbar wäre, gesprochen werden.

Der erkennende Richter verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes immer wieder bei verschiedenen Dienstgebern berufstätig war (geringfügige Beschäftigung:

14.12.2013-31.12.2013, 25.08.2014-XXXX2014, 29.08.2016-22.09.2016, 25.11.2016-28.02.2017 Angestellter: 08.10.2014-13.05.2015, 02.11.2017-08.01.2018 Arbeiter: 02.08.2014-02.08.2014, 05.09.2014-30.09.2014, 02.12.2016-05.02.2017), jedoch meistens nur für wenige Tage bis maximal einige Monate und mit großen Unterbrechungszeiträumen dazwischen und kann alleine deswegen noch nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden. Eine maßgebliche soziale Verfestigung liegt nicht vor. Außerdem ist er weder Mitglied eines Vereines noch einer sonstigen integrationsbegründenden Institution. Es konnten folglich keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Auch die vorgelegte Einstellungszusage vom 19.09.2019 vermag diesbezüglich keine wesentliche Änderung darzustellen, zumal sich der Beschwerdeführer auch noch für einige Zeit in Haft befindet.

Der Beschwerdeführer besuchte in Tunesien die Grundschule und sammelte in Österreich Berufserfahrung als Fahrradmonteur, Hilfsarbeiter und Hausmeister. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung hat er eine Chance auch hinkünftig im tunesischen Arbeitsmarkt unterzukommen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich mehrfach vorbestraft:

01) LG XXXX vom 15.06.2016 RK 21.06.2016

§ 146 StGB

Datum der (letzten) Tat 18.09.2014

Freiheitsstrafe 1 Monat, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum XXXX2019

zu LG XXXX RK 21.06.2016

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

BG XXXX vom 15.12.2016

zu LG XXXX RK 21.06.2016

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen

LG XXXX vom 23.06.2017

02) BG XXXX vom 22.09.2016 RK 27.09.2016

§ 125 StGB

Datum der (letzten) Tat 13.05.2016

Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX

XXXX

21.06.2016

03) BG XXXX vom 03.11.2016 RK 08.11.2016

§ 83 (1) StGB

§ 125 StGB

§ 115 (1) (§ 117 Abs 2) StGB

Datum der (letzten) Tat 29.09.2012

Freiheitsstrafe 1 Monat, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG F.STRAFS.GRAZ 007 HV

20/2016x RK

21.06.2016

Junge(r) Erwachsene(r)

zu BG XXXX RK 08.11.2016

zu BG XXXX RK 27.09.2016

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen

LG XXXX vom 23.06.2017

04) BG XXXX vom 15.12.2016 RK 20.12.2016

§ 125 StGB

Datum der (letzten) Tat 16.09.2016

Keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG

XXXX

XXXX

27.09.2016

Keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG

XXXX

XXXX

08.11.2016

Vollzugsdatum 20.12.2016

05) LG XXXX vom 23.06.2017 RK 29.11.2017

§ 15 StGB § 87 (1) StGB

§ 83 (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 01.04.2017

Freiheitsstrafe 24 Monate

Vollzugsdatum 28.07.2019

06) LG XXXX vom 26.06.2018 RK 30.06.2018

§ 125 StGB

§ 84 (4) StGB

Datum der (letzten) Tat 18.02.2018

Freiheitsstrafe 18 Monate.

Umstände, wonach der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer ernsthaften Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre bzw. wonach eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat gemäß § 46 unzulässig wäre, liegen nicht vor.

Hinsichtlich der aktuellen Lage in Tunesien wird auf die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ins Verfahren eingeführten und von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestrittenen Herkunftslandquellen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 05.08.2019, weiters durch die Einsichtnahme in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten worden ist.

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.

Die Angaben zu seinem vorangegangenen Asylverfahren und seinem unrechtmäßigen Aufenthalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des BFA sowie aus der Einsichtnahme in das zentrale Melderegister.

Dass er über keinen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz verfügt, ist der aktuellen IZR-Anfrage entnommen.

Die Feststellungen zu den Lebensumständen, persönlichen Verhältnissen, Gesundheitszustand und zur Integration des Beschwerdeführers stützen sich auf den Akteninhalt, insbesondere auf die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 05.08.2019 sowie auf die unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid.

Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer seit 11.03.2019 durchgehend in Haft befindet, ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie einer aktuellen Abfrage des Zentralen Melderegisters.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich in gewisser Weise über ein Familienleben verfügt und einen Sohn hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt und entsprechenden ZMR-Abfragen. Allerdings lebte der Beschwerdeführer aufgrund seiner Haftstrafen nur für einen kurzen Zeitraum mit seiner Familie im gemeinsamen Haushalt und war fast während des gesamten Lebens seines Sohnes in Haft, weswegen nicht von einer besonders engen und intensiven Bindung ausgegangen werden kann.

Dass der Beschwerdeführer in der Justizanstalt an forensisch-psychotherapeutischen Behandlungen teilnimmt, ergibt sich aus einer entsprechenden Bestätigung vom 10.09.2019. Dass es sich diesbezüglich um keine individuell lebensnotwendigen Therapien handelt, erschließt sich zum einen daraus, dass es sich um Gruppentherapien handelt und zum anderen, dass der Beschwerdeführer seit Ende Mai keine Therapie mehr in Anspruch genommen hat. Zudem ist auf der Bestätigung ersichtlich, dass es sich um Therapien zur Rückfallprävention und nicht aufgrund einer medizinischen Notwendigkeit handelt.

Dass der Beschwerdeführer zeitweise am österreichischen Arbeitsmarkt integriert war, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben und aus einem Auszug aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 04.10.2019. Dies kann allerdings nicht als maßgebliche soziale oder integrative Verfestigung gesehen werden, zumal es sich jeweils um kürzere Beschäftigungszeiträume mit Unterbrechungen handelte. Auch die vorgebrachte Einstellungszusage reicht nicht aus um eine maßgebliche Integration des Beschwerdeführers zu belegen, zumal sie im September 2019, als sich der Beschwerdeführer bereits in Haft befand, ausgestellt wurde.

Die Feststellung zu den rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt durch Einsichtnahme in die entsprechenden Strafurteile sowie einer Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich.

Die Feststellung, dass keine Umstände vorliegen, wonach eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat gemäß § 46 unzulässig wäre, beruht darauf, dass der vertretene Beschwerdeführer weder in seiner Stellungnahme noch in der Beschwerde ein konkretes, den einschlägigen Annahmen des bekämpften Bescheides entgegentretendes Vorbringen erstattet hat, demzufolge eine ernsthafte Gefahr für Leib und Leben des Beschwerdeführers im Falle einer Abschiebung nach Tunesien anzunehmen gewesen wäre.

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf die aktuellen Länderfeststellungen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der vom BFA getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Auch der Beschwerdeführer ist dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten. Im Verfahrensverlauf sind vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte davon unabhängig keine Hinweise auf das Vorliegen einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr hervorgekommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

Die für die vorliegende Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen sind § 10 Abs. 2 sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 145/2017 (AsylG), und § 50, § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9, § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 56/2018 (FPG) sowie § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (BFA-VG).

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Zur Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das BFA unter Zitierung des § 57 AsylG 2005 zwar ausgesprochen hat, dass ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde, dass sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch unzweifelhaft ergibt, dass das BFA tatsächlich rechtsrichtig über eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 abgesprochen und eine solche nicht erteilt hat.

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II. und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

3.3.1. In weiterer Folge ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Im gegenständlichen Verfahren hält sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, da das Asylverfahren seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 19.05.2011 betreffend im Oktober 2011 eingestellt wurde und er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam. Außerdem wurde bis dato auch kein neuerlicher Asylantrag gestellt.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, einer Ausweisung gemäß § 66 FPG oder eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Daher ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in Österreich ein Familienleben führt; dies ist unzweifelhaft der Fall: In Österreich leben seine österreichische Lebensgefährtin und der am XXXX2017 geborene gemeinsame Sohn.

Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR, 21.6.1988, Berrehab, Appl. 10730/84 [Z21]; 26.5.1994, Keegan, Appl. 16969/90 [Z44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR, 19.2.1996, Gül, Appl. 23218/94 [Z32]). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und volljährigen Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK, solange nicht jede Bindung gelöst ist (EGMR, 24.4.1996, Boughanemi, Appl. 22070/93 [Z33 und 35]). Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem in Österreich lebenden Sohn ist daher vom Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK erfasst und führt der Beschwerdeführer ein Familienleben in Österreich.

Der EGMR hatte in seinem Urteil vom 03.10.2014, J. gegen die Niederlande, Nr. 12.738/10 erklärt: "Gestattet ein Mitgliedstaat einer fremden Person, den Ausgang eines auswanderungsrechtlichen Verfahrens im Inland abzuwarten und ermöglicht er ihr so, ein Familienleben zu begründen, führt dies nicht automatisch zu einer aus Artikel 8 EMRK resultierenden Verpflichtung, die Niederlassung zu erlauben. Wurde das Familienleben zu einer Zeit begründet, während der sich die betroffene Person über die Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus im Klaren war, kann ihre Ausweisung nur unter außergewöhnlichen Umständen gegen Artikel 8 EMRK verstoßen. Solche außergewöhnlichen Umstände können sich insbesondere aus einer sehr langen Aufenthaltsdauer und den Auswirkungen der Ausweisung auf die dadurch betroffenen Kinder ergeben. Wo Kinder betroffen sind, muss das Kindeswohl vorrangig berücksichtigt werden. Die Behörden müssen die Auswirkungen ihrer Entscheidung auf das Wohl der betroffenen Kinder prüfen. Im gegenständlichen Fall hatte der EGMR entschieden, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin, die seit mehr als 16 Jahren in den Niederlanden war und nie strafrechtlich verurteilt worden war, nicht rechtmäßig sei. Sie hatte in den Niederlanden drei Kinder und einen Ehemann, die alle die niederländische Staatsbürgerschaft hatten. Es war auch die Beschwerdeführerin, die sich im Alltag vorrangig um die Kinder kümmerte, sodass offensichtlich war, dass dem Wohl der Kinder am besten entsprochen werde, wenn ihre derzeitigen Lebensumstände nicht durch einen zwangsweisen Umzug der Mutter gestört würden. Auch wenn die Interessen der Kinder allein nicht entscheidend sein können, muss solchen Interessen auf jeden Fall erhebliches Gewicht beigemessen werden. Im gegenständlichen Fall, war es daher unerheblich, dass das Familienleben zu einer Zeit geschaffen worden war, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass das Fortbestehen von Familienleben im Gaststaat wegen des Einwanderungsstatus einer von ihnen von Beginn an unsicher war."

Der gegenständliche Fall hat allerdings völlig andere Voraussetzungen: Der Beschwerdeführer wurde mehrfach strafrechtlich verurteilt, befand sich fast während des gesamten Lebens seines Sohnes in Haft und auch aktuell befindet sich der Beschwerdeführer aufgrund einer neuerlichen Verurteilung wieder in Haft. Dass der Beschwerdeführer derzeit gegenüber seinem minderjährigen Sohn Unterhaltsleistungen erbringen würde oder in dessen Versorgung bzw. Betreuung eingebunden wäre, scheidet aufgrund der Inhaftierung des Beschwerdeführers aus. Dasselbe gilt hinsichtlich des Vorliegens eines gemeinsamen Haushaltes, zumal der Beschwerdeführer aufgrund seiner Inhaftierungen die letzten Jahre kaum in einem gemeinsamen Haushalt mehr mit seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn gelebt hat, sodass er insbesondere keine wichtige Rolle im Leben seines Sohnes, geschweige denn in der Versorgung eingenommen hat. Dem Beschwerdeführer war bewusst, dass sein strafrechtliches Verhalten ihn von seinem Sohn und dessen Mutter trennen würde. Unbeschadet dessen ließ der Beschwerdeführer von weiteren Straftaten nicht ab.

In die Abwägung hatte ferner einzufließen, ob ein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin bzw. seinem Sohn auch im Fall einer Rückkehr nach Tunesien fortgesetzt werden kann (vgl. VfGH 01.07.2009, U 992/08). Dies ist zunächst unter dem Aspekt zu sehen, dass der gesunde und junge Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt - wenn nötig mit Hilfsarbeiten - in Tunesien verdienen wird können. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und knapp den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen. Es sind auch keine Umstände einer besonderen Vulnerabilität des Beschwerdeführers hervorgekommen, die ihm eine Integration in die tunesische Gesellschaft kurzfristig so erschweren würden, dass es ihm nicht mehr möglich wäre, einen Kontakt nach Österreich aufrecht zu erhalten. Hinzu kommt, dass in Tunesien ein sicherer Herkunftsstaat ist und ein grundsätzlich funktionierendes Staatswesen besteht und daher auch die Kommunikation nach außen, sei es über Telefon, sei es im brieflichen/elektronischen Wege, im Allgemeinen grundsätzlich möglich ist. Folglich ist also davon auszugehen, dass im Fall einer Trennung jedenfalls telefonischer oder postalischer Kontakt gewahrt werden kann. Außerdem sind aufgrund der überschaubaren Distanz zwischen Österreich und Tunesien auch gegenseitige Besuche möglich. Ein persönlicher Kontakt oder gar ein Zusammenleben scheint im vorliegenden Fall jedoch auch deswegen nicht ausgeschlossen zu sein, zumal es dem Beschwerdeführer frei stünde - so wie jedem anderen Fremden auch - sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt in Österreich zu bemühen.

Die Rückkehrentscheidung stellt jedenfalls einen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers dar, doch ist dieser Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt und angesichts der Verurteilungen des Beschwerdeführers auch notwendig: Der Beschwerdeführer wurde seit 2016 sechsmal strafrechtlich zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen verurteilt und zwar wegen Betrug, Sachbeschädigung, Beleidigung, Körperverletzung, schwerer Körperverletzung sowie absichtlich schwerer Körperverletzung. Der Beschwerdeführer brachte durch die Begehung dieser Straftaten unmissverständlich zum Ausdruck, dass er die österreichische Rechtsordnung nicht akzeptiert. Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern gilt grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates. Daher sind Straftaten wesentliche Gründe, die bei Rückkehrentscheidungen im Rahmen der Interessensabwägung zu Ungunsten eines Fremden ausschlagen können. Die Integration wird durch ein strafbares Verhalten wesentlich relativiert (VwGH vom 12.4.2011, 2007/18/0732). Das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers verdeutlicht, dass er nicht gewillt ist, die für ihn maßgebenden Rechtsvorschriften seines Gastlandes einzuhalten.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer zudem behauptet, dass auch sein Bruder, sein Onkel und sein Cousin mit Familien in Österreich leben. Es kann aber nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK - Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art8 EMRK; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmay[e]r, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0235-9). Eine besondere Intensität der Beziehung zwischen den Angehörigen wurde im ganzen Verfahren nicht vorgebracht, in der Beschwerde findet diese zudem keinerlei Erwähnung. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehrentscheidung unter diesem Blickwinkel als unverhältnismäßiger Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers zu werten wäre.

Besondere Aspekte einer Integration kamen nicht hervor. Der erkennende Richter verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes immer wieder bei verschiedenen Dienstgebers berufstätig war, jedoch meistens nur für wenige Tage bis maximal einige Monate und mit großen Unterbrechungszeiträumen dazwischen und kann alleine deswegen noch nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden. Auch aus der vorgelegten Einstellungszusage lässt sich keinerlei Garantie auf eine Beschäftigung ableiten, zumal sich der Beschwerdeführer aktuell auch in Haft befindet (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.10.2011, 2011/22/0065, mwN). Der Beschwerdeführer kann im Rahmen seines Privatlebens auch auf die Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin verweisen. Insbesondere da diese Bindung den Beschwerdeführer aber nicht von der Begehung von Straftaten abhielt und er auch aktuell nicht bei seiner Familie, sondern in Strafhaft ist, kann diese Beziehung im Rahmen der Interessensabwägung aber nicht schwer wiegen.

Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Tunesien keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde und alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen.

3.3.2. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Tunesien einer Gefährdung im Sinn des Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder ihm die Todesstrafe dort drohen könnte, ist nicht ersichtlich und auch in der Beschwerde nicht behauptet worden. Außerdem gilt Tunesien nach § 1 Z 11 Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat. Anhaltspukte dafür, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat nicht in der Lage wäre, für seinen notwendigsten Lebensunterhalt zu sorgen, sind ebenso wenig ersichtlich.

Im Hinblick auf die vom BFA im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG getroffene Feststellung sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre. Derartiges wurde auch im Beschwerdeschriftsatz nicht behauptet.

3.3.3. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zur Erlassung eines für die Dauer von drei Jahr befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Das BFA stützte die Verhängung des Einreiseverbotes auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG. Die entsprechenden Bestimmungen lauten:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

[...]

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

[...]"

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger und wurde in Österreich bereits sechs Mal strafrechtlich verurteilt, darunter zwei Mal zu Freiheitsstrafen von mehr als drei bzw. sechs Monaten und mehrmals wegen der gleichen schädlichen Neigung (Sachbeschädigung und Körperverletzung). Dass der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG verwirklicht ist, wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

In der Beschwerde wurde zwar eine Behebung des Einreiseverbotes beantragt, dies aber in keiner Weise begründet. Es ist auch dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, Aspekte zu finden, welche für eine Verkürzung des Einreiseverbotes sprechen würden. Das BFA zeigte im angefochtenen Bescheid zu Recht auf, dass das persönliches Verhalten des Beschwerdeführers eine gegenwärtige, schwerwiegende und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt. Der Beschwerdeführer verletzte durch das von ihm gesetzte strafbare Handeln die öffentlichen Interessen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, der Integrität fremden Eigentums sowie des sozialen Friedens.

Der Beschwerdeführer hat wiederholt gezeigt, dass er in keinster Weise gewillt war und ist, sich an die österreichischen Gesetze zu halten. Dies steht klar im Widerspruch zum Recht der österreichischen Bevölkerung auf ein sicheres und geordnetes Leben. Aufgrund des bisher gesetzten Verhaltens ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer auch hinkünftig gleichartige Straftaten begehen würde.

Der Beschwerdeführer schreckte nicht davor zurück, Gewalt anzuwenden und wurde unter anderem wegen Körperverletzung, schwerer Körperverletzung sowie absichtlich schwerer Körperverletzung verurteilt. So wurde er mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.06.2017 für schuldig befunden, vier Personen derart heftig verletzt zu haben, dass diese multiple Schnittverletzungen im Gesichtsbereich sowie Prellungen des Kopfes, ein Hämatom sowie eine Schwellung am linken Auge, einen Nasenbeinbruch ohne Verschiebung der Bruchenden und eine Rissquetschwunde an der Lippe erlitten haben und wegen des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach den §§ 15, 87 Abs. 1 StGB und die Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 StGB nach § 87 Abs. StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Als mildernd wurde das teilweise Geständnis und, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist gewertet, als erschwerend hingegen das Delinquieren während anhängigem Strafverfahren, die einschlägigen Vorstrafen sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen gewertet. Des Weiteren wurde er mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 26.06.2018 schuldig befunden im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer anderen Person Herrn A M durch Versetzen von Faustschlägen gegen das Gesicht und den Körper vorsätzlich am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine an sich schwere Körperverletzung, nämlich einen dislozierten Nasenbeinbruch mit notwendiger operativer Aufrichtung herbeigeführt zu haben und wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Mildernd wurde dieses Mal die teilweise geständige Verantwortung, erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, zwei auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorverurteilungen und die Tatbegehung in Gesellschaft gewertet.

Im gegenständlichen Fall konnte daher mit einer bloßen Rückkehrentscheidung iSd § 52 FPG nicht das Auslangen gefunden werden und liegen somit die maßgeblichen Gründe für die Erlassung eines Einreiseverbotes iSd § 53 FPG vor.

Der Ansicht des BFA, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers somit eine tatsächliche und gegenwärtige schwerwiegende Gefahr darstellt, ist beizutreten. Aufgrund der wiederholten Straftaten erscheint es berechtigt, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft bereit wäre, Gewalt anzuwenden und dass somit von ihm eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht. Der Beschwerdeführer verfügt auch über keine besonderen sozialen Bindungen, welche eine Abkehr von dieser Haltung nahelegen würden, wurde er doch auch in den letzten Jahren wiederholt straffällig, obwohl er in einer Lebensgemeinschaft lebte und Vater eines Sohnes geworden ist. Der Beschwerdeführer verbrachte die letzten Jahre überwiegend in Justizanstalten. Er wurde immer wieder unmittelbar nach Haftentlassung straffällig; die hohe Anzahl von insgesamt sechs Verurteilungen in einem Zeitraum von ca. acht Jahren zeigt sein kriminelles Potential.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 22.5.2014, Ro 2014/21/0014). Von einem Gesinnungswandel kann beim Beschwerdeführer, der sich aktuell wieder in Strafhaft befindet, daher nicht ausgegangen werden.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074). Angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der vom BFA ausgesprochenen Dauer als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten. In der vorliegenden Beschwerde selbst wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zulassen würden.

Betreffend das Vorbringen in der Beschwerde, dass das BFA von Amts wegen einen psychologischen Sachverständigen für die Gefährlichkeitsprognose hätte beiziehen müssen sei erwähnt, dass dies seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht für notwendig erachtet wird, zumal einerseits aufgrund der sechs zum Teil einschlägigen Verurteilungen des Beschwerdeführers sowie des wegen der aktuellen Inhaftierung fehlenden Zeitraumes des Wohlverhaltens - wie oben angeführt - eine Gefährlichkeitsprognose einwandfrei möglich war und andererseits auch nicht konkretisiert wurde, welchen Mehrwert ein entsprechendes Gutachten für die Ermittlungen des BFA liefern hätte können.

Da sich in einer Gesamtschau der oben angeführten Umstände das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zur Nichtzuerkennung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde - wie gegenständlich gegeben - gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.6. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):

Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Dies begründet das BFA zu Recht mit den Verurteilungen des Beschwerdeführers; wie unter Punkt 3.4. aufgezeigt wurde, rechtfertigt nach der Bestimmung des § 53 FPG eine derartige Verurteilung die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG sind im vorliegenden Beschwerdefall folglich erfüllt.

Anhaltspunkte dahingehend, dass im gegenständlichen Fall konkret zu berücksichtigende private Interessen vorliegen würden, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen.

Zudem kann gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz durch das BFA auch die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. Tunesien gilt nach § 1 Z 11 Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BFA gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt. Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt und folgende Kriterien entwickelt:

* Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.

* Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

* In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. In der Beschwerde finden sich auch keine Hinweise, wonach eine weitere mündliche Verhandlung zur Klärung des Sachverhaltes notwendig ist.

Dies steht auch in Einklang mit der sonstigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung, welche bei schwerwiegenden strafrechtlichen Verurteilungen davon ausgeht, dass die wesentlichen Feststellungen insbesondere die begangenen Straftaten darstellen und dass, soweit diese unbestritten bleiben, von einem im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG geklärten Sachverhalt auszugehen ist. Vor dem Hintergrund schwerwiegender strafrechtlicher Verurteilungen kann auch die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nicht zu einem anderen Ergebnis der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung führen (vgl. etwa VwGH, 15.03.2016, Ra 2015/19/0302-9; VwGH, 12.11.2015, Ra 2015/21/0184). In der Beschwerde wurde zum Privatleben oder Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich nichts Neues vorgebracht. Angesichts der schweren Straftaten des Beschwerdeführers, die zu insgesamt sechs Verurteilungen geführt haben, ist ein anderes Ergebnis der Interessensabwägung zur Rückkehrentscheidung bzw. eine andere Beurteilung, als dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, schlicht denkunmöglich und ließe sich daran durch einen persönlichen Eindruck nichts ändern.

Die oben angeführten Voraussetzungen für den Entfall der mündlichen Verhandlung lagen sohin vor.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Abschiebung, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz,
Aufenthaltstitel, aufschiebende Wirkung - Entfall,
berücksichtigungswürdige Gründe, Einreiseverbot, freiwillige
Ausreise, Frist, Gefährdung der Sicherheit, Gefährdungsprognose,
Haft, Haftstrafe, Interessenabwägung, Körperverletzung, öffentliche
Interessen, öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit,
Rückkehrentscheidung, Sachbeschädigung, schwere Straftat,
Straffälligkeit, Strafhaft, strafrechtliche Verurteilung, Straftat,
Verbrechen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I421.2223671.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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