TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/25 I417 1308564-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.04.2019
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Entscheidungsdatum

25.04.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs4 Z4
FPG §52 Abs6
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a
StGB §223 Abs2
StGB §224
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I417 1308564-2/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich Zanier als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geboren am XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria alias Ruanda, vertreten durch Dr. Martina Schweiger-Apfelthaler, Rechtsanwältin in 1040 Wien, Graf Starhemberg-Gasse 39/12, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2018, Zl. 8086110/180413423, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.09.2018, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte unter Vorgabe einer Aliasidentität sowie falschen Nationalität am 01.10.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 17.02.2005, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 erster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von elf Monaten, davon acht Monate bedingt, verurteilt.

3. Mit Bescheid der BPD XXXX vom 12.04.2005 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen. Der Bescheid erwuchs am 04.07.2005 in Rechtskraft.

4. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 07.10.2005, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 erster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.

5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2007 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.10.2004 als unbegründet abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Die Entscheidung erwuchs in zweiter Instanz in Rechtskraft.

6. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Spanien weiter, wo er im Jahr 2010 eine spanische Staatsangehörige heiratete und ihm ein spanischer Aufenthaltstitel, gültig bis zum 04.08.2025, ausgestellt wurde.

7. Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt neuerlich in das Bundesgebiet ein.

8. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 12.01.2011, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB, Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 224 StGB sowie wegen Urkundenunterdrückung nach § 229 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt.

9. Am 15.11.2017 wurde der Beschwerdeführer polizeilich festgenommen und in weiterer Folge über ihn die Untersuchungshaft verhängt.

10. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 17.04.2018, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten verurteilt. Wie der Urteilsausfertigung entnommen werden kann, verwahrte der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Mittäter Kokain in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge und hielt dieses für den Verkauf bereit, mit dem Vorsatz, dass es in den Verkehr gesetzt werde.

11. Am 08.05.2018 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) einvernommen und ihm zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt werde, gegen ihn einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Hierbei gab der Beschwerdeführer an, von seiner Frau in Spanien getrennt zu leben, jedoch eine Freundin und eine minderjährige Tochter in Österreich zu haben. Zudem habe der Beschwerdeführer noch einen Bruder in Norwegen sowie einen weiteren Bruder in Dänemark, zu welchen jedoch kein maßgebliches Naheverhältnis bestehen würde. Er habe keine Probleme in Nigeria, wolle jedoch nach Spanien zurückkehren.

12. Am 23.05.2018 wurde die in Österreich lebende Freundin des Beschwerdeführers und Mutter der gemeinsamen Tochter, eine in Österreich aufenthaltsberechtigte, kenianische Staatsangehöriger, als Zeugin vor der belangten Behörde einvernommen. Diese gab an, der Beschwerdeführer würde sie und die gemeinsame Tochter etwa alle zwei bis drei Monate für je ca. zwei Wochen in Österreich besuchen kommen. Der Beschwerdeführer würde keine Alimente bezahlen, die Kindesmutter bestreite ihren Lebensunterhalt über staatliche Transferleistungen. Der Beschwerdeführer würde ihr lediglich ab und zu Geld geben, sofern er welches habe.

13. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 14.06.2018, Zl. 8086110/180413423 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm mit § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt I.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Zudem wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).

14. Mit Schriftsatz vom 13.07.2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht und begründete diese mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens. In einer ergänzenden Eingabe mit Schriftsatz vom 16.07.2018 wurden die Beschwerdegründe inhaltlich in größerer Detailliertheit dargelegt. Insbesondere wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Vaterschaft des Beschwerdeführers zu seiner in Österreich lebenden Tochter nicht festgestellt werden könne. Der Beschwerdeführer werde sich bemühen, im Beschwerdeverfahren den entsprechenden Nachweis zu erbringen.

15. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2018 wurde der Beschwerde vom 13.07.2018 gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung bis zum Abschluss einer mündlichen Verhandlung zuerkannt.

16. Am 13.09.2018 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie der in Österreich lebenden Kindesmutter seiner Tochter eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria, Angehöriger der Volksgruppe der Ibo und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer leidet nicht an schweren körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden. Er war vom 16.07.2018 bis zum 15.10.2018 aufgrund einer Cannabisabhängigkeit in der Einrichtung "XXXX" (Zentrum für stationäre und ambulante Psychotherapie) in XXXX in stationärer Behandlung, wobei seine Therapie regulär und vollständig abgeschlossen wurde. Psychische Erkrankungen sind zudem in Nigeria behandelbar.

Er stammt aus Enugu State und hat in Nigeria Berufserfahrung als Hilfskraft in einem Geschäft sowie in der Landwirtschaft gesammelt.

Der Beschwerdeführer heiratete im Jahr 2010 in Spanien eine spanische Staatsangehörige. Er verfügt über einen spanischen Aufenthaltstitel "Familiar Ciudadano de la Union", gültig bis zum 04.08.2025. In Spanien hat der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt als Arbeiter auf einer Farm bestritten. Seit dem Jahr 2015 lebt er von seiner spanischen Ehefrau getrennt, das Scheidungsverfahren ist noch anhängig.

Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger.

In Österreich führt der Beschwerdeführer eine Beziehung mit der mit der kenianischen Staatsangehörigen XXXX (IFA-Zahl: XXXX). Sie haben eine gemeinsame, am XXXX geborene Tochter, XXXX (IFA-Zahl: XXXX). Die Kindesmutter verfügt in Österreich über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU", während die Tochter über eine "Rot-Weiß-Rot Karte plus" verfügt. Der Beschwerdeführer besuchte die Kindesmutter sowie die gemeinsame Tochter in Wien bis zu seiner Inhaftierung am 15.11.2017 etwa alle drei Monate für ca. zwei Wochen. Seit dem 13.10.2017 hat er einen Nebenwohnsitz an der Wohnadresse der Kindesmutter und der Tochter angemeldet. Es besteht kein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis.

Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in Norwegen und ein weiterer Bruder in Dänemark. Zu beiden Brüdern besteht kein Naheverhältnis von maßgeblicher Intensität. Die übrige Familie des Beschwerdeführers lebt in Nigeria.

Der Beschwerdeführer ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach. Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Von 2012 bis 2016 war er fallweise in diversen, österreichischen Fußballvereinen aktiv.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt viermal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt:

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 17.02.2005, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 erster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von elf Monaten, davon acht Monate bedingt, verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 07.10.2005, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 erster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 12.01.2011, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB, Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 224 StGB sowie wegen Urkundenunterdrückung nach § 229 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 17.04.2018, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten verurteilt.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers stellt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Der Beschwerdeführer ist in Nigeria weder in seiner Existenz bedroht noch in einer sonstigen realen lebensbedrohenden Gefahr.

Die Fortführung des Familienlebens in Nigeria wäre für die Freundin sowie die Tochter des Beschwerdeführers wohl nur erschwert möglich. Es bestehen aber keine besonderen Abhängigkeiten, so dass sie durch eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria nicht automatisch gezwungen wären, ihm zu folgen.

1.2. Zur Situation in Nigeria:

Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 14.06.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria (Stand 07.08.2017) auszugsweise zitiert. Es sind keine entscheidungsrelevanten Änderungen der Situation in Nigeria eingetreten und wurden solche auch nicht vom Beschwerdeführer behauptet.

Aus den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ergibt sich insbesondere, dass eine nach Nigeria rückkehrende Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, nicht automatisch in eine existenzbedrohende Lage versetzt wird bzw. dass nicht das gesamte Staatsgebiet Nigerias von einer bürgerkriegsähnlichen Situation erfasst wurde. Insbesondere ist den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid keine besondere Gefährdung für den Herkunftsbundesstaat des Beschwerdeführers, Enugu State, zu entnehmen.

Den Länderfeststellungen wurde in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten. Vielmehr äußerte der Beschwerdeführer von sich aus im Verfahren, keinerlei Probleme in Nigeria zu haben.

2. Beweiswürdigung

Zunächst ist festzuhalten, dass sich der erkennende Richter bei den von ihm getroffenen Feststellungen insbesondere auf die Erkenntnisse stützt, welche er im Verlauf der mündlichen Verhandlung vom 13.09.2018 gewonnen hat.

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria und die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 13.09.2018.

Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Konfession gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.09.2018. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines im Original vorgelegten nigerianischen Reisepasses mit der Nr. XXXX fest.

Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass dieser zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.09.2018 angegeben hatte, seit 2014 abhängig von Marihuana zu sein. Diesbezüglich brachte der Beschwerdeführer ein psychotherapeutisches Gerichtssachverständigen-Gutachten von Mag. XXXX vom 30.05.2018 in Vorlage, in welchem ausgeführt wird, dass im Falle des Beschwerdeführers ein Substitutionsprogramm nicht indiziert sei, jedoch eine abstinenzorientierte Behandlung in Form einer stationären Therapie durchaus sinnvoll wäre. Diesbezüglich wurde ein Schreiben der Therapieeinrichtung "XXXX" (Zentrum für stationäre und ambulante Psychotherapie) aus XXXX in Vorlage gebracht, wonach sich der Beschwerdeführer seit dem 04.10.2016 in der Einrichtung befinden würde. Dieses Datum wurde seitens des Beschwerdeführers selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als falsch bezeichnet, er würde sich seit dem 16.07.2018 in der Einrichtung in stationärer Behandlung befinden. Am 18.04.2019 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes telefonisch Rücksprache mit der Einrichtung "XXXX" gehalten. Hierbei wurde in Erfahrung gebracht, dass sich der Beschwerdeführer vom 16.07.2018 bis zum 15.10.2018 in stationärer Behandlung in der Einrichtung befunden hatte, ehe er am 15.10.2018, nach regulärem sowie vollständigem Abschluss seiner stationären Therapie, aus der Einrichtung entlassen wurde. Weitere Gesundheitsbeeinträchtigungen wurden seitens des Beschwerdeführers nicht geltend gemacht. Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen. Sollte der Beschwerdeführer künftig erneut einer psychotherapeutischen Behandlung bedürfen, so kann er diese auch in Nigeria in Anspruch nehmen. Wie dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria entnommen werden kann, gibt es in Nigeria insgesamt acht psychiatrische Krankenhäuser, die von der Regierung geführt und finanziert werden, sowie sechs weitere psychiatrische Kliniken, die von Bundesstaaten unterhalten werden.

Glaubhaft sind die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er aus Enugu State stammt und in Nigeria Berufserfahrung als Hilfskraft in einem Geschäft sowie in der Landwirtschaft gesammelt hat. Zudem sind seine Angaben hinsichtlich seiner nach wie vor bestehenden, familiären Anknüpfungspunkte in Nigeria glaubhaft, ebenso wie sein Vorbringen, dass er einen Bruder in Dänemark sowie einen weiteren Bruder in Norwegen hat, zu welchen jedoch kein maßgebliches Naheverhältnis besteht.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2010 in Spanien eine spanische Staatsbürgerin geheiratet hat, seinen Lebensunterhalt in Spanien als Arbeiter auf einer Farm bestritten hat und seit 2015 von seiner spanischen Ehefrau getrennt lebt, wobei das Scheidungsverfahren nach wie vor anhängig ist, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben, zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.09.2018.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über einen spanischen Aufenthaltstitel "Familiar Ciudadano de la Union", gültig bis zum 04.08.2025, verfügt, ergibt sich aufgrund der Vorlage desselben mit der Individualnummer Nr. XXXX.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer kein begünstigter Drittstaatsangehöriger ist, ergibt sich aufgrund dessen, dass weder vorgebracht wurde noch aus dem Akteninhalt hervorgeht, dass seine spanische Ehefrau ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine am XXXX in Österreich geborene Tochter, XXXX, mit der kenianischen Staatsangehörigen XXXX hat, ergibt sich aus einem seitens des Beschwerdeführers im Zuge einer Niederschrift über die Anerkennung seiner Vaterschaft vor dem BG XXXX vorgelegten DNA-Gutachtens des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Dr. XXXX vom 04.09.2018, welches zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,99986981 % der leibliche Vater des Kindes XXXX ist und seine Vaterschaft "praktisch erwiesen" ist.

Die Feststellung, dass die Kindesmutter in Österreich über einen unbefristeten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" verfügt, ergibt sich aus eine Abfrage im zentralen Fremdenregister (IZR) vom 18.04.2019, ebenso wie der Umstand, dass die gemeinsame Tochter über einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot Karte plus" verfügt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 13.10.2017, nur etwa einen Monat vor seiner Verhaftung am 15.11.2017, einen Nebenwohnsitz an der Meldeadresse seiner Tochter und der Kindesmutter angemeldet hat, ergibt sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister der Republik Österreich vom 18.04.2019.

Die Feststellung, dass kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis der Kindesmutter und der Tochter zum Beschwerdeführer besteht, ergibt sich aus deren Angaben im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 23.05.2018 sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.09.2018, wonach der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Alimente für seine Tochter bezahlt hat und die Kindesmutter ihren Lebensunterhalt über staatliche Transferleistungen bestreitet, zudem aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachging.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich aus einer Abfrage im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 18.04.2019.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich von 2012 bis 2016 fallweise in diversen, österreichischen Fußballvereinen aktiv war, ergibt sich aus einer Internet-Recherche auf der Website des ÖFB (vgl. XXXX Zugriff am 18.04.2019).

Die vier rechtskräftigen, strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik Österreich vom 18.04.2019. Aus seinem wiederholten, strafrechtswidrigen Verhalten ergibt sich zudem der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Nigeria weder in seiner Existenz bedroht noch einer sonstigen realen lebensbedrohenden Gefahr ausgesetzt ist, ergibt sich aufgrund dessen, dass er jung, grundsätzlich gesund und somit erwerbsfähig ist, zudem über ein familiäres Netzwerk in Nigeria verfügt und selbst in seiner Niederschrift vor dem BFA am 08.05.2018 angegeben hatte, keinerlei Probleme in Nigeria zu haben, sodass er sich auch nicht mit dem Länderinformationsblatt auseinandersetzen müsse.

2.3. Zu den Länderfeststellungen:

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 4 Z 4 und Abs. 9, § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:

"Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Rückkehrentscheidung

§ 52. (4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

4.-der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder,

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) ...

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

----------

1.-ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.-ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3.-ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4.-ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5.-ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6.-auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7.-auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8.-ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9.-der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt."

3.1.2. Die maßgebliche Bestimmung des § 18 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lautet:

"Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18. (2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1.-die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2.-der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3.-Fluchtgefahr besteht."

A) Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, erster Spruchteil):

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr iSd § 46a Abs 1 Z 1 oder 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs 1 Z 3 AsylG.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Spruchteiles - gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abzuweisen.

3.2.1.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, zweiter Spruchteil, und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig für auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.

Hinsichtlich der in Dänemark und Norwegen lebenden Brüder des Beschwerdeführers, zu welchen kein besonderes Naheverhältnis besteht, ist von keinem schützenswerten Familienleben iSd Art. 8 EMRK auszugehen, ebenso wenig betreffend seine in Spanien lebende Ehefrau, von welcher er bereits seit dem Jahr 2015 getrennt lebt und das Scheidungsverfahren anhängig ist. Allerdings wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in Österreich mit seiner Freundin, einer kenianischen Staatsangehörigen, welche in Österreich aufenthaltsberechtigt ist, eine gemeinsame, am XXXX in Österreich geborene Tochter hat und daher ein Familienleben im Bundesgebiet führt.

Hinsichtlich der Intensität des geführten Familienlebens ist jedoch ins Kalkül zu ziehen, dass zu keinem Zeitpunkt dauerhaft ein gemeinsamer Wohnsitz in Österreich bestand. Der Kontakt beschränkte sich zuletzt im Wesentlichen auf Besuche des Beschwerdeführers von Spanien aus, hierbei etwa alle drei Monate für je zwei Wochen. Auch ist keinerlei finanzielles oder anderweitig gelagertes Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich. Der Beschwerdeführer leistete auch zu keinem Zeitpunkt regelmäßige Unterhaltszahlungen und die Kindesmutter, abgesehen von sporadischen finanziellen Zuwendungen, und ist diese aufgrund staatlicher Transferleistungen auch nicht auf seine Unterstützung angewiesen. Das Kind ist im Falle einer Abschiebung des Beschwerdeführers nicht im Sinn der mit dem Urteil vom 8. März 2011, Zambrano (C-34/09) eingeleiteten und mit dem Urteil vom 15. November 2011, Dereci u.a. (C-256/11), fortgesetzten Rechtsprechung des EuGH "de facto gezwungen", das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen, da dem Beschwerdeführer auch nicht die Obsorge über das Kind zukommt.

Auch ist es dem Beschwerdeführer nicht verwehrt, - unter der Voraussetzung der fristgerechten Ausreise - nach Ablauf des befristeten Einreiseverbotes bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG in das Bundesgebiet zurückzukehren. Im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers liegen auch unter Beachtung des Kindeswohles keine außergewöhnlichen Umstände vor, die eine Verletzung des Art. 8 EMRK erkennen lassen, zumal der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter schon aufgrund seiner noch zu verbüßenden Haftstrafe in seiner Intensität abgeschwächt ist. Da auch eine finanzielle Abhängigkeit auszuschließen ist, weil der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist von keinen außergewöhnlichen Umständen auszugehen.

Art. 24 Abs. 2 GRC (der Art. 1 Satz 2 BVG über die Rechte von Kindern entspricht) normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht gefordert; im Einzelfall kann die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten (Fuchs ins Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar (2014) Art 24 Rz 33). Wie bereits erwähnt fällt im vorliegenden Fall die Abwägung auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Im vorliegenden Fall ist die Pflege und Erziehung der Tochter im Fall der Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer durch die Kindesmutter, die sich auch bisher im Wesentlichen alleine um ihre Tochter gekümmert hat, gesichert.

Zu prüfen wäre auch ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Im gegenständlichen Fall trat der Beschwerdeführer zwar bereits im Oktober 2004 nach seiner illegalen Einreise und unbegründeten Asylantragstellung erstmalig in Österreich in Erscheinung, doch war sein Aufenthalt niemals ein durchgehender, sondern verließ er das Bundesgebiet immer wieder und kehrte unregelmäßig zurück. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, es wurde keine nachhaltige Integration aufgezeigt. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits viermal strafrechtlich verurteilt wurde und am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert ist.

Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt aber nicht vor; beim Beschwerdeführer sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich und auf dem Gebiet der übrigen Mitgliedstaaten steht somit angesichts seiner Verurteilungen und des zugrundeliegenden schwerwiegenden Fehlverhaltens zum einen das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität und strafbarer Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen, sowie zum anderen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 2002, 98/18/0260, vom 18. Jänner 2005, 2004/18/0365, vom 3. Mai 2005, 2005/18/0076, vom 17. Jänner 2006, 2006/18/0001, und vom 9. September 2014, 2013/22/0246).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.

Der Vollständigkeit halber ist auch noch auf § 52 Abs. 6 FPG zu verweisen, mit dem Art. 6 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie umgesetzt wird.

§ 52 Abs. 6 FPG lautet:

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

Der Beschwerdeführer ist in Besitz eines spanischen Aufenthaltstitels. Er wurde von der belangten Behörde offensichtlich aber nicht aufgefordert, sich unverzüglich nach Spanien zu begeben. In der Beschwerde wurde dieser Umstand nicht aufgegriffen. Nachdem im Bescheid aber festgestellt wurde, dass vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, erscheint seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet notwendig. Wie auch im Rahmen der Prüfung des Einreiseverbotes zu zeigen sein wird, wurde der Beschwerdeführer viermal in Österreich, zuletzt aufgrund eines gravierenden Suchtgiftdeliktes, rechtskräftig verurteilt und hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH, 10.09.2018, Ra 2018/19/0169; 23.02.2016, Ra 2015/01/0249). Aufgrund des Umstandes, dass eine hohe Wiederholungsgefahr besteht und keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben ist (der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat; vgl. dazu beispielsweise VwGH, 15.09.2016, Ra 2016/21/0262, Rn. 7; VwGH, 25.01.2018, Ra 2018/21/0004, Rn. 8; VwGH, 26.04.2018, Ra 2018/21/0044, Rn. 7, und VwGH, 03.07.2018, Ra 2018/21/0050, Rn. 10, jeweils mwN), ist die sofortige Ausreise notwendig. Auch wenn er in Form seiner kenianischen Freundin und der gemeinsamen Tochter über Bindungen im Bundesgebiet verfügt, so konnten ihn diese auch nicht von der Suchtmitteldelinquenz im Jahr 2017 abhalten. § 52 Abs. 6 FPG fand daher im gegenständlichen Fall zu Recht keine Anwendung und wurde dies in der Beschwerde auch nicht moniert.

Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria:

Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikels 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikels 3 EMRK vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, grundsätzlich gesund und somit arbeitsfähig. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sollte er durch die Aufnahme einer entsprechenden Beschäftigung zum Verdienst seines Lebensunterhaltes und dem Aufbau einer Lebensgrundlage imstande sein und liegt auch keine vollkommene Entwurzelung des Beschwerdeführers vor. Überdies verfügt er nach wie vor über ein familiäres Netzwerk in Nigeria.

Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Nigeria in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Nigeria besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - im Umfang des zweiten Spruchteiles - und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3.2.2. Zur Nichtgewährung der Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid dann von der Behörde abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Wie oben bereits mehrfach ausgeführt, hat der Beschwerdeführer durch seine vier strafgerichtlichen Verurteilungen, davon dreimalig wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz, bewiesen, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Die belangte Behörde hat sich daher zu Recht in ihrer Entscheidung auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG gestützt.

Rechtsrichtig ist auch die Entscheidung der belangten Behörde, wenn sie gemäß § 55 Abs. 4 FPG ausspricht, dass dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird. Die Anwendung dieser Gesetzesstelle ist zwingend, nachdem auch festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.2.3. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger und wurde in Österreich viermalig rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Alleine mit seiner zweiten Verurtelung wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgift zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten überschreitet der Beschwerdeführer die Tatsache einer Verurteilung "zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten" um das Vierfache, mit seiner vierten Verurteilung wegen der Vorbereitung von Suchtgifthandel zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten sogar um mehr als das Sechsfache. Überdies lagen drei seiner Verurteilungen wegen Suchtgiftkriminalität auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende strafbare Handlungen zugrunde. Dass der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG verwirklicht ist, wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Wie der Urteilsausfertigung zu seiner letzten Verurteilung vor dem Landesgericht XXXX wegen der Vorbereitung von Suchtgifthandel vom 17.04.2018 zur Zl. XXXX entnommen werden kann, verwahrte der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Mittäter Kokain in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge und hielt dieses für den Verkauf bereit, mit dem Vorsatz, dass es in den Verkehr gesetzt werde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH, 10.09.2018, Ra 2018/19/0169; 23.02.2016, Ra 2015/01/0249).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH, 22.05.2014, Ro 2014/21/0014). Im vorliegenden Fall ist die Haftstrafe des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner letzten Verurteilung jedoch noch gar nicht vollzogen, so dass auch keine Aussagen über einen etwaigen Gesinnungswandel getroffen werden können.

Der Ansicht des BFA, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers somit eine tatsächliche und gegenwärtige schwerwiegende Gefahr darstellt, ist beizutreten. Die Verhängung eines Einreiseverbotes erscheint daher gerechtfertigt, weshalb eine Aufhebung nicht in Betracht kam.

Es besteht auch keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Befristungsdauer des Einreiseverbotes zu reduzieren. Im vorliegenden Beschwerdefall sind nämlich keine Umstände zutage getreten, die eine Reduzierung der Befristungsdauer nahelegen würden. Schließlich legt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführlich dar, von welchen Erwägungen sie sich bei der Festlegung der Befristungsdauer hat leiten lassen. Insbesondere wog sie die Schwere seines Fehlverhaltens mit seinem Gesamtverhalten ab. Sie zeigte auf, dass sein persönliches Verhalten nicht den Grundinteressen der österreichischen Bevölkerung auf Ruhe, Ordnung und Sicherheit entspricht und er kein Interesse daran hat, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Darüber hinaus ist bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen. Jedoch vermochte die Beziehung des Beschwerdeführers mit einer kenianischen Staatsangehörigen sowie die Vaterschaft zu einer gemeinsamen Tochter in Österreich ihn nicht von der Begehung seiner letzten schwerwiegenden Straftat abzuhalten, sodass auch nicht davon auszugehen ist, dass sein Familienleben in Österreich die Dauer

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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