TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/23 W111 2013929-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.10.2019
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Entscheidungsdatum

23.10.2019

Norm

AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W111 2013929-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Dajani, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2019, Zl. 810825108-160951579, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG idgF iVm

§§ 6 Abs. 1 Z 4, 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2012 in Stattgabe eines am 02.08.2011 infolge illegaler Einreise in das Bundesgebiet gestellten Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Begrünend hielt das Bundesasylamt in einem Aktenvermerk vom gleichen Datum fest, dass der (gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern eingereiste) Beschwerdeführer glaubhaft vorgebracht hätte, gemeinsam mit seinen Brüdern Freiheitskämpfer während des Tschetschenienkrieges unterstützt und Journalisten zu Kampfschauplätzen geführt zu haben; einem Bruder des Beschwerdeführers sei bereits Asyl gewährt worden. Der Beschwerdeführer habe eine glaubhafte Verfolgung mit Misshandlungen und Folterspuren durch die Milizen des Kadyrow dargelegt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht gegeben, da der Beschwerdeführer keine Angehörigen außerhalb Tschetscheniens hätte.

2. Infolge wiederholter Straffälligkeit des Beschwerdeführers (vgl. dazu die Feststellungen) leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein, in welchem am 21.04.2017 eine erste niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs stattgefunden hat. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er durchlaufe gegenwärtig eine medikamentöse Therapie mit Antidepressiva, solle demnächst eine Hepatitis-Therapie beginnen und habe ein Drogenproblem, seit er im Gefängnis gewesen sei. Er hätte die Drogen auf dem Schwarzmarkt erhalten und die Verbrechen unter deren Einfluss begangen. Der Beschwerdeführer habe in Tschetschenien viele Verwandte, mit denen er nach wie vor in Kontakt stünde. In XXXX habe er eine Pädagogische Hochschule besucht und im Anschluss eine Firma besessen. In Österreich arbeite er gegenwärtig nicht, könnte, wenn er mit den Drogen aufhöre, jedoch in der Firma seiner in Österreich asylberechtigten Brüder beschäftigt werden. In Österreich lebe er vom Einkommen seiner Frau und vom Bezug von Sozialhilfe. Der Beschwerdeführer und seine Brüder hätten einen für die russische Opposition tätigen Reporter, welcher Verbrechen der Russen dokumentiere, herumgeführt, weshalb sie - ebenfalls wie der nunmehr in Ungarn aufhältige Reporter - nicht mehr zurück in die Russische Föderation könnten. Im Falle einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer sofort verschwinden; er würde gerne Verwandte und Freunde in der Heimat besuchen, dies sei jedoch zu gefährlich. Es herrsche zwar kein Krieg mehr, doch würden all jene, die mit irgendjemandem der Opposition in Verbindung stünden, verschwinden. In Österreich würden seine Familie, seine Kinder, seine Brüder und seine Mutter leben. Sobald er aus der Haft entlassen werde, würde der Beschwerdeführer eine Behandlung beginnen und bei seinen Brüdern arbeiten.

Mit Aktenvermerken vom 15.05.2017 sowie vom 03.11.2017 hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Asylstatus zum Entscheidungszeitpunkt nicht vorliegen würden.

Mit Schreiben vom 13.02.2019 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer über die neuerliche Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten, in welchem er am 16.05.2019 niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, er habe Opium, Subsidol, Paxiden und Kokain eingenommen und werde in Kürze eine Drogentherapie erhalten. Derzeit befinde er sich in einer Drogenersatztherapie; weitere Medikamente nehme er nicht ein. Dem Beschwerdeführer wurden die vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilungen sowie die aus diesem Grund beabsichtigte Aberkennung seines Asylstatus vorgehalten, wozu dieser angab, dass er all das angestellt hätte, da er drogenabhängig wäre; um eine entsprechende Therapie hätte er bereits des Öfteren angesucht. Aus dem gleichen Grund habe er in Österreich auch nicht gearbeitet. Hätte man ihm früher mit einer Therapie geholfen, wäre alles anders ausgegangen. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer, entgegen seinen Zusagen in der letzten Einvernahme, seine Chancen nicht nützen und ständig in die Straffälligkeit zurückfallen würde, erwiderte dieser, Drogen seien sein großes Problem, er wolle von diesen wegkommen. Seine Frau wolle sich scheiden lassen, sollte er die Therapie nicht machen. Seine Frau und die gemeinsamen Kinder hätten ihn bislang noch nicht in der Justizanstalt besucht, würden dies jedoch machen, sobald er in Therapie wäre. Seine Frau arbeite und die Kinder gingen zur Schule, weshalb diese keine Zeit hätten. Seine Brüder würden ihn jedoch besuchen kommen. In der Russischen Föderation würden eine verheiratete Schwester sowie Cousins des Beschwerdeführers leben, seine nahen Verwandten seien jedoch alle hier. Die Familie des Beschwerdeführers besitze eine kleine Supermarktkette und zwei Wurstfabriken und bestreite so ihren Lebensunterhalt. Der Grund seiner Flucht aus Tschetschenien sei gewesen, dass sein älterer Bruder, welcher seit 2001 in Österreich wäre, Kommandant gewesen wäre und einen namentlich genannten Reporter überall hingebracht hätte. Sein mittlerer Bruder sei verhaftet worden, da er für die Opposition gewesen wäre. Der Beschwerdeführer sei damals der beste Autotuner in Tschetschenien gewesen und habe gut verdient. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Familienzugehörigkeit von Verfolgung betroffen gewesen. Auf die Frage, was gegen eine Niederlassung in einem anderen Teil der Russischen Föderation sprechen würde, erklärte der Beschwerdeführer, man würde die Information bekommen, dass er aus Österreich gekommen wäre, Kadyrow würde davon erfahren.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.06.2019 wurde dem Beschwerdeführer in Spruchteil I. der ihm mit Bescheid vom 21.02.2012, Zahl: 11 08.251-BAG, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. In Spruchteil II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, weiters wurde ihm in Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG idgF erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). Zudem wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt VII.).

Die Entscheidung über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde auf die sieben vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers gestützt. Bei den vom Beschwerdeführer gesetzten Straftaten (ua. versuchter Diebstahl, Diebstahl, gewerbsmäßiger Diebstahl, Betrug, Beihilfe zur unerlaubten Einreise und zum unerlaubten Aufenthalt, versuchte Körperverletzung sowie versuchte Nötigung) handle es sich um ein besonders schweres Verbrechen, zumal aufgrund der Vielzahl der verübten Straftaten und der Höhe der verhängten Freiheitsstrafen laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in einer Gesamtbetrachtung auf ein besonderes schweres Verbrechen geschlossen werden könne. Aufgrund der mehrmaligen und einschlägigen Straffälligkeit sei der Beschwerdeführer als gemeingefährlicher Täter anzusehen. Obwohl sich der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl reumütig geäußert hätte, sei zu bemerken, dass dieser trotz der wiederholten Haftstrafen, der versuchten positiven Einflussnahme seiner Familie und der ihm in Aussicht gestellten Arbeit nicht davon abgehalten habe werden können, weiterhin kontinuierlich straffällig zu werden, weshalb auch eine positive Zukunftsprognose nicht gestellt werden könne. Im Falle des Beschwerdeführers sei von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen, ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet würde eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen.

Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation keiner Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt sein werde. Dem Beschwerdeführer sei der Asylstatus zuerkannt worden, da er gemeinsam mit seinem Bruder Journalisten zu Kampfplätzen in Tschetschenien geführt hätte. Abgesehen davon, dass sich die Lage in Tschetschenien seit Asylzuerkennung positiv verändert hätte, ginge aus den aktuellen Länderfeststellungen hervor, dass die Machtentfaltung des tschetschenischen Oberhauptes außerhalb der Grenzen Tschetscheniens sowohl formell als auch faktisch als beschränkt gelte. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass tschetschenische Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, wenn auch dies möglicherweise bei einzelnen bekannten bzw. hochrangigen Kämpfern der Fall sein könne. Medizinische Grundversorgung sei in der Russischen Föderation flächendeckend verfügbar, auch gebe es ein Drogenersatzprogramm, sodass auch die Drogensucht des Beschwerdeführers einer Behandlung im Herkunftsstaat zugänglich sei. Weiters seien laut den vorliegenden Länderberichten auch Hepatitis und psychische Erkrankungen im Herkunftsstaat behandelbar. Der Beschwerdeführer habe Angehörige in der Russischen Föderation und es könne nicht festgestellt werden, dass er nach einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten werde. Diesem sei es möglich, eine Arbeit aufzunehmen und Unterstützung durch Verwandte zu erfahren.

Der Beschwerdeführer sei in Österreich weder sozial noch beruflich verankert, habe hier keine Ausbildungen absolviert und die deutsche Sprache nicht erlernt. In Österreich befänden sich seine Frau sowie seine minderjährigen Kinder und seine Brüder, eine besondere Beziehungsintensität könne jedoch in Anbetracht der langen Haftaufenthalte des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Eine berufliche oder soziale Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet könne nicht erkannt werden. Den privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet sei dessen kontinuierlich straffälliges Verhalten entgegen zu halten.

Hinsichtlich des ausgesprochenen Einreiseverbotes wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe kontinuierlich strafrechtliche Delikte begangen und damit seinen Unwillen zur Beachtung der österreichischen Rechtsordnung zum Ausdruck gebracht.

4. Mit am 26.07.2019 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangtem Schriftsatz wurde durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die im Bescheid getroffenen Länderberichte würden sich unzureichend mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen. Aus näher dargestellten Berichten ergebe sich, dass Rückkehrer eine besonders vulnerable Gruppe darstellen würden und eine grundlegende politische Veränderung in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, nicht eingetreten sei. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Verfolgungssituation im Falle des Beschwerdeführers weggefallen wäre. Der Beschwerdeführer sei unbestritten wegen mehrerer Straftaten verurteilt worden, doch würden sämtliche Straftaten gemäß § 17 Abs. 2 StGB Vergehen darstellen. Die Straftaten des Beschwerdeführers würden auch keine typischerweise schweren Verbrechen darstellen, zumal der Beschwerdeführer überwiegend wegen Diebstahlsdelikten verurteilt worden wäre. Wenn auch der Unwert dieser Taten nicht relativiert werden solle, sei doch darauf hinzuweisen, dass mehrere Eingriffe in fremdes Eigentum nicht mit Delikten auf eine Stufe zu stellen wären, die den Tod oder schwere körperliche oder psychische Schäden von Menschen zur Folge hätten. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte dem Beschwerdeführer daher, auch angesichts der im Herkunftsstaat nach wie vor aufrechten Verfolgungsgefahr, der Status des Asylberechtigten nicht aberkannt werden dürfen. Zudem wäre eine Rückkehrentscheidung, vorwiegend aufgrund des Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich, für unzulässig zu erklären gewesen. Ein Einreiseverbot hätte bei richtiger rechtlicher Würdigung nicht erlassen werden dürfen, zumal ein solches den persönlichen Umgang des Beschwerdeführers mit seinen Kindern und weiteren Verwandten verunmögliche.

5. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 01.08.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Identität steht fest. Diesem wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2012 in Stattgabe seines am 02.08.2011 infolge illegaler Einreise in das Bundesgebiet gestellten Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

1.2. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Zahl XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 129 Z 1, 130 1. Fall StGB § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, von der ihm ein Teil in der Höhe von 10 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.

Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , Zahl XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 15 StGB § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Wochen verurteilt.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Zahl XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 15 StGB §§ 127, 130 1. Fall StGB, § 15 StGB § 127 StGB, § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt, verurteilt.

Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgericht XXXX (Ungarn) vom XXXX , Zahl XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen Beihilfe zur unerlaubten Einreise und zum unerlaubten Aufenthalt zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten bedingt verurteilt.

Mit rechtskräftigem Urteil des vom Landesgerichts XXXX vom XXXX , Zahl XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 15 StGB §§ 127, 130

1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Weiters wurde eine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgericht XXXX (Ungarn) ausgesprochen.

Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , Zahl XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Zahl XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 15 StGB § 105 Abs. 1 StGB, § 15 StGB § 83 Abs. 1 StGB, §§ 127, 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus der Beschwerde, dem angefochtenen Bescheid und dem Verwaltungsakt, insbesondere den im Akt einliegenden Ausfertigungen der festgestellten strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Da sich die gegenständliche zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zur Entscheidung zuständig.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Dabei hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 18.2.2015, Ra 2015/04/0007; 25.7.2019, Ra 2018/22/0270).

Zu Spruchteil A) Behebung der angefochtenen Entscheidung

3.2. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten:

3.2.1. Der mit "Aberkennung des Status des Asylberechtigten" betitelte § 7 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"(1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

(...)

(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.

(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."

Der mit "Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" betitelte § 6 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"(1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt."

Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 2).

3.2.2. Für den vom Bundesamt bei der Sachverhaltsfeststellung zu Spruchpunkt I. angenommenen Fall einer Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss (erstens) ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür (zweitens) rechtskräftig verurteilt worden, (drittens) gemeingefährlich sein und (viertens) müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109; 29.8.2019, Ra 2018/19/0522-7, mwN).

§ 17 StGB bestimmt, dass Verbrechen vorsätzliche Handlungen sind, die mit lebenslanger oder zumindest mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen trifft § 17 Strafgesetzbuch eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus - mit "Verbrechen" wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert - bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt (vgl. VwGH 5.4.2018, Ra 2017/19/0531, mwN).

Im Fall des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist allerdings zudem gefordert, dass ein "besonders schweres" Verbrechen vorliegen muss.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0360, sowie nochmals VwGH Ra 2017/19/0531, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch bereits festgehalten, dass es sich dabei um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK handelt (vgl. erneut VwGH Ra 2017/19/0109, mit Verweis auf VwGH 3.12.2002, 99/01/0449).

Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof schon zum Ausdruck gebracht, dass auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen, verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als "besonders schweres Verbrechen" qualifiziert werden können (vgl. VwGH 23.9.2009, 2006/01/0626; 18.10.2018, Ra 2017/19/0109). In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird allerdings auch betont, dass es auf die Strafdrohung allein bei der Beurteilung, ob ein "besonderes schweres Verbrechen" vorliegt, nicht ankommt (vgl. VwGH 6.10.1999, 99/01/0288, sowie zuletzt VwGH Ra 2018/20/0360).

So genügt es demnach nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist (vgl. erneut VwGH 99/01/0288). Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (VwGH 23.9.2009, 2006/01/0626). Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen erweist sich bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig (vgl. etwa in Zusammenhang mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren wegen des Verbrechens des versuchten Mordes: VwGH 14.2.2018, Ra 2017/18/0419, mwN).

3.2.3. Zur Frage, ob im vorliegenden Fall ein besonders schweres Verbrechen vorliegt, listete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid die im Strafregister der Republik Österreich aufscheinenden sieben rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers auf und argumentierte, dass eine Kumulation der vorliegenden Verurteilungen den Tatbestand eines "besonders schweren Verbrechens" erfülle, zumal der Beschwerdeführer jeweils rasch rückfällig geworden wäre und keine Besserungstendenzen habe erkennen lassen. Dass eine der vorliegenden Verurteilungen für sich genommen als besonders schweres Verbrechen im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung zu qualifizieren wäre, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid nicht ausgeführt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verweist zwar allgemein auf den hohen sozialen Unwert der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten. Feststellungen zu den konkreten Tatumständen sind dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht zu entnehmen. Es werden lediglich die Vormerkungen (mit den betreffenden Tatbeständen und den verhängten Strafen) aus dem Strafregister wiedergegeben.

Festzuhalten ist zunächst, dass es sich bei keiner der im Strafregister aufscheinenden Verurteilungen durch österreichische Gerichte (unter Berücksichtigung der zum nunmehrigen Entscheidungszeitung geltenden Strafdrohungen) um eine solche wegen eines Verbrechens im Sinne des § 17 StGB handelt, zumal keines der Delikte mit einer mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe bedroht ist. Insofern ist der bereits im angefochtenen Bescheid durch den Verweis auf die Gesamtheit der vorliegenden Verurteilungen zum Ausdruck gebrachten Ansicht, dass es sich bei keiner der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten für sich genommen um ein "besonders schweres Verbrechen" im Sinne der obigen Ausführungen handelt, zu folgen. Hierbei ist festzuhalten, dass die Verurteilungen überwiegend solche wegen gewerbsmäßigen (Laden)Diebstahls darstellen, hingegen scheinen keine Verurteilungen wegen qualifizierter Eigentumsdelikte durch Einbruch oder durch Raub, welche potentiell als besonders schwerwiegend zu qualifizieren wären, im Strafregister auf.

Auch die beiden Verurteilungen wegen des Vergehens der (versuchten) Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB sowie des Betruges nach § 146 StGB sind für sich genommen nicht als besonders schwerwiegende Verbrechen anzusehen.

Letztlich vermag auch die im Jahr 2015 erfolgte Verurteilung durch ein ungarisches Bezirksgericht wegen "Beihilfe zur unerlaubten Einreise und zum unerlaubten Aufenthalt" zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten den Tatbestand des "besonders schweren Verbrechens" im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 2. Satz AsylG 2005 nicht zu erfüllen. Zwar kommen Straftaten im Bereich der Schlepperei aufgrund des hohen Unwertgehalts und damit verbundenen Gefährdungspotentials grundsätzlich als "besonders schwere Verbrechen" in Betracht. Wenn auch das unzweifelhaft hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung von Schlepperkriminalität nicht verkannt wird, ist festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer laut der im Akt einliegenden Ausfertigung des ungarischen Urteils gesetzte strafrechtswidrige Verhalten fallgegenständlich nicht als "besondere Form der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen, mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt", wie sie in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (vgl. RV 952 BlgNR XXII. GP, 36) angeführt wird, qualifiziert werden kann. Dass es im Zuge der vom Beschwerdeführer mittels PKW durchgeführten Beförderung von zehn illegal in Ungarn aufhältigen syrischen Staatsangehörigen von der ungarischen Grenze Richtung Budapest zu einer erheblichen Gefährdung der geschleppten Personen gekommen ist, lässt sich den Ausführungen im Urteil ungarischen Bezirksgerichts nicht entnehmen. Dieser Eindruck wird auch durch die Verhängung einer bloß bedingten Freiheitsstrafe erhärtet.

Soweit das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Tatbestand des besonders schweren Verbrechens durch das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers in strafrechtlicher Hinsicht verwirklicht sieht, übersieht es, dass in jenen Fällen, in denen es der Verwaltungsgerichtshof als zulässig erachtete, auf Grund einer Vielzahl einschlägiger strafrechtlicher Verurteilungen Delikte in einer Gesamtbetrachtung als besonders schweres Verbrechen zu qualifizieren (vgl. VwGH 29.8.2019, Ra 2018/19/0522), beträchtliche und überwiegend unbedingte Freiheitsstrafen verhängt worden waren. Das trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Mit Blick auf die wiedergegebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes, der die Aberkennungsbestimmung offenkundig restriktiv auslegt, sind die konkreten Straftaten, deretwegen der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt wurde, fallgegenständlich (bereits objektiv) nicht als "besonders schweres Verbrechen" iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 zu qualifizieren.

Wenn auch die grundsätzliche Verwerflichkeit des gesetzten strafrechtswidrigen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt wird, so ist der von der Judikatur geforderte besondere Schweregrad unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer konkret gesetzten Verhaltens nicht erfüllt.

3.2.4. Sofern die Behörde im angefochtenen Bescheid desweiteren davon ausging, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Umstände mehr vorliegen würden, welche einer Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden, ist anzumerken, dass in diesem Zusammenhang eine konkrete Auseinandersetzung mit dem ursprünglich für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausschlaggebenden Grund verabsäumt worden ist. Weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von einem zwischenzeitigen Wegfall jener für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Einzelfall ausschlaggebenden staatlichen Verfolgung ausgegangen ist, wurde im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend konkret offengelegt. Sollte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach individueller Prüfung zur Auffassung gelangen, dass die Gründe, welche ursprünglich zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Beschwerdeführer geführt haben, nicht länger vorliegen, stünde es ihm frei, ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 einzuleiten.

3.2.5. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten erweist sich demnach nicht als rechtmäßig, sodass der angefochtene Bescheid insoweit zu beheben ist.

3.3. Auch die Spruchpunkte II. bis VII. des angefochtenen Bescheids des Bundesamts waren zu beheben, zumal deren Rechtmäßigkeit jeweils die Aberkennung des Status des Asylberechtigten des Beschwerdeführers voraussetzt.

3.4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der gegenständliche Bescheid aufzuheben war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben (vgl. insb. VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109; 29.8.2019, Ra 2018/19/0522).

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Voraussetzungen, Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W111.2013929.2.00

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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